Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 27. April 2022 (810 21 264) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / falsche Angaben im Bewilligungsverfahren
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Chantal Fischli
Beteiligte A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1219 vom 7. September 2021)
A. A.____, geboren am XX.XX.1971, Bürger von Sri Lanka, reiste am 2. November 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 23. Oktober 2014 abgewiesen
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wurde. Jedoch wurde ihm die vorläufige Aufnahme bewilligt. Dagegen erhob A.____ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde am 19. Mai 2016 guthiess, worauf A.____ als Flüchtling anerkannt wurde. Daraufhin erteilte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) A.____ am 2. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung, welche einmal und bis zum 29. Mai 2018 verlängert wurde. B. Am 17. November 2015 wurde A.____ von der Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Exhibitionismus zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. C. A.____ reichte am 8. Juli 2016 beim SEM ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau B.____, geboren am XX.XX.1973, und seine drei Töchter C.____, geboren am XX.XX.1997, D.____, geboren am XX.XX.2004, und E.____, geboren am XX.XX.2006, ein. Das SEM liess die Töchter sowie die Ehefrau am 5. September 2016 auf der Schweizer Vertretung in Colombo/Sri Lanka befragen, da verschiedene Unstimmigkeiten in den Angaben des Familiennachzuggesuchs und den Aussagen im Asylverfahren vorzufinden waren. Das SEM verfügte am 4. Januar 2018 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf des Asyls wie auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von A.____. A.____ habe durch falsche Angaben im Asylverfahren seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl erschlichen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 10. April 2018 abgewiesen. D. Am 26. April 2019 reiste die älteste Tochter C.____ in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde abgelehnt. Zurzeit läuft der Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 gewährte das AfMB A.____ das rechtliche Gehör zum möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie zur Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom 10. August 2020 machte A.____ von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 verweigerte das AfMB A.____ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte eine Ausreisefrist bis 31. Januar 2021. A.____ habe im Asylverfahren falsche Angaben gemacht sowie auch wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch das Asyl sowie die Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Das AfMB bejahte das Vorliegen eines Widerrufsgrundes und die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verneinte das Vorliegen eines Härtefalles. Zudem war das AfMB nicht bereit, A.____ die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen seines Ermessens zu erteilen. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Advokat Dieter Roth, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2020 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter o/e-Kostenfolge sowie im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege. Er machte geltend, dass die Ehefrau und Kinder auf der Vertretung in Colombo aus Angst und Misstrauen gegenüber den Behörden und dem Geheimdienst falsche Aussagen gemacht hätten. Bei der Rückkehr in sein Heimatland Sri Lanka müsse A.____
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begründete Furcht vor weiteren Verfolgungen haben. Zudem verletze eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch das Recht auf Familienleben. H. Im Betreibungsregister ist A.____ mit einer Betreibung vom 10. August 2021 in der Höhe von Fr. 1'360.-- verzeichnet. I. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 1219 vom 7. September 2021 ab. Er verwies auf die Täuschung der Behörden durch Angaben von falschen Geburtsdaten seiner drei Kinder und an den falschen Hochzeitsort. A.____ halte sich seit knapp vier Jahren bewilligt in der Schweiz auf. Wenn die Anwesenheit während des Rechtsmittelverfahrens mitgezählt werde, ergebe dies eine Dauer von ca. sieben Jahren, die der Beschwerdeführer bewilligt in der Schweiz verbracht habe. Die vier bzw. sieben Jahre des bewilligten Aufenthalts würden nicht reichen, um sich auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen zu können. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht genügend integriert. Die Wegweisung sei zumutbar, da in Sri Lanka kein «real risk» der Verfolgung bestehe. Zudem sei die Nichtverlängerung verhältnismässig. J. Mit Eingabe vom 20. September 2021 erhob A.____ gegen den RRB beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der RRB Nr. 1219 vom 7. September 2021 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern und es sei von der Wegweisung abzusehen. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 22. November 2022 machte er im Wesentlichen geltend, dass die falschen Angaben über seine Aufenthaltssituation damit zu begründen seien, dass bereits viel Zeit dazwischenliege und die Ehefrau und Kinder Zeitabläufe verwechselt und aus der Erinnerung falsche Angaben gemacht hätten. Zusätzlich hätten sie den Beschwerdeführer vor dem sri-lankischen Geheimdienst schützen wollen. Ausserdem sei er über die Erwerbstätigkeit gut integriert und sei in Kontakt zu vielen Arbeitskollegen und deren Familien. Eine Rückweisung würde ihn entwurzeln. Er sei nach wie vor exilpolitisch tätig und nehme an diversen Demonstrationen teil. K. Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Hauptsache überlassen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 der Verfassung- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht gegen
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Entscheide des Regierungsrates zulässig. Es liegt weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vor, so dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
2. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.
3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Sri Lanka besteht, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch aus dem schweizerischen Verfassungs- und Gesetzesrecht oder der EMRK ableiten kann. 3.3 Wie oben aufgeführt, aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 bestätigt wurde. Der Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden gemäss Art. 63 Abs. 3 AsylG.
3.4 Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und zweckgebunden (Art. 33 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 33 Abs. 3 AIG verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Bei einem Wegfall oder einer Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist jeweils eine neue Bewilligung erforderlich (vgl. Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; MARC
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SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK, Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 N. 4). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Erforderlich ist hierbei eine Täuschungsabsicht. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von dem sie vernünftigerweise wissen musste, dass er für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnte (BGE 135 II 1 E. 4.1). 3.5. Grund für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung war die Gewährung des Asyls. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2018 hat der Beschwerdeführer das Asyl mittels Angaben von falschen Tatsachen erschlichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil auf die Widersprüche der verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers und der Mitglieder seiner Familie ein. Es führt in seinem Urteil aus, es ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens und des Gesuchs um Familiennachzug die Geburtsdaten seiner Töchter jeweils seinen Zwecken gemäss angepasst habe. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in dem Ort, in dem er angeblich verfolgt worden sei und sich habe versteckt halten müssen, scheinbar habe problemlos heiraten können. Zusätzlich habe er die zwecks Arbeitserwerbs langen Aufenthalte in Dubai verheimlicht, um seiner Geschichte der Verfolgung in Sri Lanka den Anschein der Wahrheit zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich auch mit dem Argument des Beschwerdeführers, die Familie habe falsche Angaben gemacht, um den Beschwerdeführer vor dem sri-lankischen Geheimdienst zu schützen, und kam zum Schluss, dem könne nicht gefolgt werden. Es gibt keinen Anlass an den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts zu zweifeln. Demzufolge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Behörden über entscheidwesentliche Sachverhaltselemente absichtlich getäuscht haben muss, um Asyl zu erhalten. Demnach ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gegeben. 3.6 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht mehr einhält. Mit dem Entzug des Asyls fällt der ursprüngliche Aufenthaltszweck dahin, womit auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 4.2 Bevor die Interessenabwägung vorgenommen wird, ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung würden sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen.
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4.3. Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (Urteil des BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls hier nicht vorliegende besondere Verhältnisse vorliegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). 4.4 Zurzeit lebt die älteste Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz. Da ihr Asylgesuch abgewiesen wurde, befindet sie sich im Wegweisungsprozess und wird die Schweiz verlassen müssen, womit sie über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Zudem ist die Tochter bereits volljährig. Daher sind die Voraussetzungen für die Berufung auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Familienleben nicht gegeben.
4.5 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; jeweils mit Hinweisen). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen kann. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).
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4.6 Seit dem erstinstanzlich verfügten Bewilligungswiderruf konnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln stützen. Diesem Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil des BGer 2C_413/2020 vom 24. August 2020 E. 3.1; BGE 137 II 1 E. 4.3; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.2). 4.7 Der Beschwerdeführer kam am 2. November 2009 in die Schweiz und beantragte Asyl, dem schliesslich entsprochen wurde, worauf er am 2. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Falschangabe im Asylverfahren und schliesslich im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Widerrufs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar (Urteil des BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1; vgl. aber Urteil des BGer 2A.420/2006 vom 29. November 2006 E. 2.3). Es geht bei Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung, nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Es stellt sich die Frage, welche Gewichtung dem Aufenthalt während des Asylverfahrens beizumessen ist, da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund falscher Angaben im Asylverfahren aberkannt worden ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird selbst für den Fall, dass die Zeit vom 2. November 2009 bis zum 2. Dezember 2020 als integrationsbegründende Aufenthaltsdauer berücksichtigt wird, keine hinreichende Integration vorliegt. Ebenso kann die Frage offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat, weil der Eingriff in das Recht auf Privatleben - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - verhältnismässig ist. 4.8 Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK statthaft sind. Bei der Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist auf dieselben Kriterien, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind, abzustellen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2.3). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könnte, wäre eine Einschränkung dieses Anspruchs somit unter der Voraussetzung zulässig, dass sie sich als verhältnismässig erweist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. Dezember 2021 [810 21 171] E. 7.7). 5.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer integriert ist. In Art. 58a AIG werden die Integrationskriterien auf Gesetzesstufe explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenz (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
5.2 In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer integriert. Er arbeitet seit April 2015 im variablen Stundeneinsatz bei F.____ und ist seit rund sechs Jahren von der Sozialhilfe unabhängig. Sein Betreibungsregisterauszug verzeichnet bloss eine Betreibung von Fr. 1'360.--. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Rechnungen in
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der Regel bezahlt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und wird in der Schweiz nur Hilfstätigkeiten ausüben können. Demnach stellt er keine qualifizierte Arbeitskraft für unsere hiesige Wirtschaft dar. 5.3 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art 77d VZAE gilt der Nachweis für die Sprachkompetenz in einer Landessprache als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c); oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechende Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf dem tiefsten Niveau (Niveau A1), wohl merklich elf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz. Am 4. Februar 2019 benötigte der Beschwerdeführer sogar einen Dolmetscher, um beim AfMB vorzusprechen. Es kann jedoch von einer ausländischen Person, die seit zwölf Jahren im Raum Basel lebt, erwartet werden, dass die sprachliche Integration weiter fortgeschritten ist und kein Deutschkurs auf diesem tiefen Niveau besucht werden muss. Gemäss dem Beschwerdeführer kommuniziere er jedoch gut mit seinen Mitarbeitern und Gästen. Dennoch bleibt daran festzuhalten, dass die nachgewiesene sprachliche Integration nicht genügend ist und den Anforderungen von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE nicht entspricht.
5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine sozialen Beziehungen innerhalb der Belegschaft von F.____ im Laufe der Jahre gewachsen seien und ein stabiles soziales Netz darstellen würden. Der Beschwerdeführer führte diese sozialen Beziehungen nicht weiter aus, nannte keinen Namen oder spezifische Aktivitäten, die er gemeinsam mit Freunden unternimmt, womit diese als nicht substantiiert gelten. In einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers fällt auf, dass auch weitere Anhaltspunkte für eine gelungene Integration, wie beispielsweise die Teilnahme am öffentlichen Leben, fehlen.
5.5 Insbesondere beruft sich der Beschwerdeführer auf das enge Verhältnis zu seiner ältesten Tochter. Sie befindet sich jedoch nur in der Schweiz, weil ihre Wegweisung noch nicht vollzogen wurde. Besonders durch den Umstand, dass er seine zwei weiteren Töchter und seine Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz holen wollte, müssen die familiären Beziehungen als intakt gelten. Der Beschwerdeführer reiste erst mit 38 Jahren in die Schweiz ein, womit er den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland lebte, wo er die Kindheit und Jugend sowie viele Jahre des Erwachsenseins verbrachte, sämtliche Schulen besuchte, arbeitete, heiratete und eine Familie gründete. Er spricht die Amtssprachen und kennt die Sitten und Bräuche. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit ca. 12 Jahren in der Schweiz lebt, liegt keine Heimatentfremdung vor, welche eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig erscheinen liesse.
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5.6 Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal in geringem Mass straffällig und wurde einmal betrieben. Diese zwei kleineren Verstösse gegen die Rechtsordnung fallen bei der Beurteilung der Integration nicht ins Gewicht.
5.7 Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorweist und folglich nicht gut integriert ist. Es lässt sich zudem feststellen, dass der Beschwerdeführer durchaus starke Verbindungen zu seinem Heimatland aufweist.
6.1 Zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz für den Beschwerdeführer unzumutbar und ob die Wegweisung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die Lage am 16. November 2019 verschlechtert habe, indem Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten gewählt worden sei und dieser seinen Bruder und früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa als Premierminister eingesetzt habe. Im Norden und Osten von Sri Lanka gebe es seither mehr militärische Checkpoints und die Überwachung und Kontrollen hätten zugenommen. Zudem habe es in den letzten Jahren Razzien gegeben, anlässlich derer nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz für den Beschwerdeführer unzumutbar. 6.2 Hierzu wird zuerst die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft. Die Wegweisung ist dann nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vom 28. Juli 1951 sowie von Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen, da ihm das SEM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Nach dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe drohen würden. Diese Norm findet auf alle Personen Anwendung und gilt absolut (vgl. JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER, EMRK Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 3 EMRK N. 1). Art. 3 EMRK schützt alle Personen vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Ein Staat verstösst gegen Art. 3 EMRK, wenn eine Person abgeschoben wird, obwohl ernsthafte Gründe vorgetragen werden, dass im Aufnahmeland eine ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die Art. 3 EMRK widerspricht (vgl. JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER, a.a.O, Art. 3 N. 65; Urteile des EGMR Husseini gegen Schweden [10611/09] vom 13. Oktober 2011 § 79; Chamaiev gegen Georgien und Russland [36378/02] vom 12. April 2005 § 335). Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die drohende Misshandlung muss eine genügende Schwere aufweisen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die betroffene ausländische Person muss hierbei gewichtige Gründe darlegen, die auf eine solch konkrete Gefahr schliessen lassen; der Eintritt der geltend gemachten Gefährdung der ausländischen Person muss mithin von erheblicher Wahrscheinlichkeit sein (Urteile des EGMR
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Husseini gegen Schweden [10611/09] vom 13. Oktober 2011 § 79; Saadi gegen Italien [37201/06] vom 28. Februar 2008 § 125). 6.3 Um die Unzulässigkeit der Wegweisung im konkreten Fall zu prüfen wird zuerst die allgemeine Situation des Landes beurteilt. Danach wird aufgrund der konkreten Umstände des Falles die spezifische Gefahr für die betroffene Person abgeschätzt (BGE 139 II 65 E. 5.4). 6.4 Wie der Regierungsrat in E. 4.e) seines Beschlusses ausführt, sind gemäss dem Bundesverwaltungsgericht aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt. Als Risikofaktoren identifiziert das Gericht das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die lnternationale Organisation für Migration (lOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht haben insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Diese Analyse hat gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2020 nach wie vor Gültigkeit (Urteil E-500/2018 vom 13. Juli 2020, E. 6.1 ff. mit Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 6.5 Das SEM stellte bereits im Entscheid vom 4. Januar 2018 im Verfahren um Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest, dass der Beschwerdeführer kein spezielles Risikoprofil gemäss den obig aufgeführten Kriterien aufweise und folglich kein Anlass zur Befürchtung bestehe, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sei. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil D-742/2018 vom 10. April 2018 (E. 5.1) bestätigt. 6.6 Das AfMB forderte im Auftrag des instruierenden Rechtsdienstes des Regierungsrats und Landrats beim SEM einen Amtsbericht zur Einschätzung der Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka an. Das SEM kam in seinem Amtsbericht vom 30. Juli 2021 zum Schluss, dass der blosse Hinweis auf die aktuelle Situation im Heimatland und die exilpolitische Tätigkeit im Rahmen von Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz kein «real risk» gemäss der Praxis des EGMR darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Beweise zugestellt, aus denen ersichtlich sei, in welchem Rahmen er sich exilpolitisch engagiere und welche Gefahr damit einhergehe. Zudem ändere der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Machtwechsel des Präsidenten nichts an der Tatsache, dass für srilankische Rückkehrer aus der Schweiz generell, das heisst ohne weitere individuelle Gefährdungskomponente keine Verfolgungsgefahr bestünde.
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6.7 Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt ein dem Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 7 Rz. 146 f.). Das SEM als zuständige Fachbehörde, welche sich eingehend mit der Rückkehr von Personen aus Sri Lanka seit dem Machtwechsel des Präsidenten beschäftigt, ist eingehend auf die Lage in Sri Lanka sowie auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers eingegangen. Der Regierungsrat befasst sich umfassend mit dem Bericht des SEM in der E. 4.e seines RRB. Es besteht kein Anlass an der Beurteilung des SEM zu zweifeln. Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen des Regierungsrats vollumfänglich an. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt ist. 7.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zumutbar ist. 7.2 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dabei erfordert die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Wegweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegweisung kann nicht einzig aufgrund der allgemeinen Situation, sondern auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Natur unzumutbar sein (Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.5). Das BVGer hat auch in neuerer Rechtsprechung bestätigt, dass keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in Sri Lanka vorherrsche (vgl. Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer bringt keine substantiierten Gründe vor, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind. 8.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn sich diese gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessensabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden
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(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Dabei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.) sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 8.3 Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschöpft sich vorliegend im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung dieser fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete und erforderliche Massnahme ist. 8.4 Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der heute 50-jährige Beschwerdeführer lebt seit zwölf Jahren in der Schweiz, wobei auf jeden Fall seinem Aufenthalt ab 2. Dezember 2020 kein besonderes Gewicht beigemessen werden kann. Trotz seiner Anwesenheitsdauer hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, nicht ausreichend integriert.
8.5 Positiv ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 im variablen Stundenlohn bei F.____ arbeitet und selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt und somit als beruflich integriert gelten kann. Jedoch beschränkt sich seine Tätigkeit bei F.____ auf Arbeiten, die als ungelernte Hilfskraft ausgeübt werden können. Die Schweiz ist im medizinischen und technischen Bereich auf qualifizierte ausländische Arbeitskräfte angewiesen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum AIG vom 8. März 2013, BBI 2013 2397, S. 2442). Diese Qualifikationen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka könnte er auch wieder als Schreiner arbeiten, so dass er wirtschaftlich abgesichert wäre. Nicht ins Gewicht fällt für die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer zwei Mal im geringen Mass strafffällig und einmal betrieben wurde.
8.6 Dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise ins Heimatland letztlich nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer reiste erst mit 38 Jahren in die Schweiz ein,
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womit er den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland lebte, wo er die Kindheit und Jugend sowie viele Jahre des Erwachsenseins verbrachte, sämtliche Schulen besuchte, arbeitete, heiratete und eine Familie gründete. Er spricht die Amtssprachen und kennt die Sitten und Bräuche. Seine Frau und seine Kinder leben in Sri Lanka, womit er über ein gewisses soziales Netz in Sri Lanka verfügt. Die familiären Verbindungen scheinen intakt zu sein, da der Beschwerdeführer seine Frau und Kinder mittels des Familiennachzugs in die Schweiz nachziehen wollte. An der intakten Beziehung ist auch nicht aufgrund des Umstands zu zweifeln, dass er seine Familie abgesehen von seiner ältesten Tochter, die sich zurzeit aufgrund des Wegweisungsprozesses noch in der Schweiz befindet, seit 2009 nicht mehr physisch gesehen hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit nichts. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demzufolge als verhältnismässig. 9. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Der Regierungsrat behandelt in E. 7 seines Beschlusses diesen Antrag und kommt zum Schluss, dass kein Härtefall vorliegt, da der Beschwerdeführer durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht ungleich härter getroffen wird, als Ausländer in derselben Lage. Die Ausführungen des Regierungsrats sind nicht zu beanstanden, weshalb er einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen durfte. 10. Damit erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als rechtmässig. 11.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).
11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Hierfür müssen die Voraussetzungen von § 22 VPO erfüllt sein. Der Beschwerdeführer muss bedürftig sein und die Beschwerde darf nicht aussichtslos sein. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen zweifelsohne bedürftig. Zu prüfen bleibt, ob das Verfahren aussichtslos ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei-
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nem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 19. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_766/2022) erhoben.