Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. April 2022 (810 21 243) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Absehen von fakultativer Landesverweisung durch Strafgericht / Schuldenwirtschaft / Verhältnismässigkeit der Massnahme
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1067 vom 17. August 2021)
A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geb. 1977) reiste am 16. April 2007 in die Schweiz ein und heiratete am 8. Juni 2007 die schweizerische Staatsangehörige B.____. In der Folge erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn C.____ (geb. 2010) hervor. A.____ und B.____ leben seit März 2012 getrennt, wobei auf eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens verzichtet wurde.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons D.____ (Strafgericht D.____) vom 12. April 2019 wurde A.____ wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit vier Jahre) verurteilt. Von einer fakultativen Landesverweisung wurde abgesehen. C. Nach Erhalt des Urteils des Strafgerichts D.____ forderte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) A.____ mit Schreiben vom 20. Juni 2019 unter anderem zur Einreichung von Unterlagen betreffend Schuldenabzahlungen und einer aktuellen Arbeitsbestätigung mit Angabe von Pensum und Funktion auf. Am 24. Juni 2019 reichte A.____ einen vom 25. März 2019 datierten Arbeitsvertrag als Hilfsmonteur zu einem Pensum von 70 % ein. Mit Schreiben des AfMB vom 19. September 2019 und 24. Oktober 2019 wurde A.____ erneut zur Einreichung von Belegen über Schuldenabzahlungen aufgefordert. D. Am 26. Juni 2020 räumte das AfMB A.____ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ein. Er wurde ersucht, zur Entstehung seiner Schulden und zu seiner Erwerbssituation Auskunft zu geben und Belege betreffend Stellensuchbemühungen einzureichen. Am 17. Juli 2020 forderte das AfMB A.____ im Rahmen eines ergänzenden rechtlichen Gehörs erneut auf, über die Entstehung der Schulden detailliert Auskunft zu geben und Belege über Stellensuchbemühungen bzw. Bemühungen um eine Erhöhung des Arbeitspensums einzureichen. E. Mit Verfügung vom 28. September 2020 widerrief das AfMB die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ in erheblichem Umfang Schulden angehäuft und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Beschluss Nr. 2021-1067 vom 17. August 2021 abwies. G. Mit Eingabe vom 30. August 2021 erhob A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der angefochtene Entscheid unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. H. In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durchgeführt. Die Parteien hielten an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist, ob das AfMB den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht angeordnet hat. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies kann auch bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Fall sein. Die Schuldenwirtschaft vermag
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Diese setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; MARC SPESCHA, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). 4.3 Es obliegt primär der Behörde, abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind jedoch nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt (vgl. Urteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2; 2C_1152/2014 vom 14. September 2015 E. 4.3). 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass das AfMB angesichts des Urteils des Strafgerichts D.____ vom 12. April 2019 nicht berechtigt gewesen sei, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. aufgrund seiner Verschuldung zu widerrufen. Die Schulden seien wie alle damaligen Umstände vom Strafgericht bereits abschliessend beurteilt worden. Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung durch die Ausländerbehörde dürften nur neue Tatsachen, welche dem Strafgericht nicht bekannt gewesen seien, in Betracht gezogen werden. Das AfMB wäre somit verpflichtet gewesen, die Verschuldenssituation dahingehend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich nach dem Urteil des Strafgerichts D.____ mutwillig neu verschuldet habe, was es unterlassen habe.
5.1.2 Am 1. Oktober 2016 sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. des Schweizerisches Strafgesetzbuchs [StGB] vom 21. Dezember 1937) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde ein neuer Abs. 2 von Art. 62 AIG aufgenommen, welcher lautet:
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Unzulässig ist ein Widerruf, der nur ("uniquement", "per il solo motivo") damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat." Mit der fraglichen Regelung soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wiedereingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 mit Hinweisen). 5.1.3 Das Strafgericht D.____ verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit vier Jahre), wobei von einer fakultativen Landesverweisung abgesehen wurde. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.1.2 hiervor) war es dem AfMB damit verwehrt, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung alleine gestützt auf diese Verurteilung anzuordnen. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden: Das AfMB stützte sich für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Strafgericht D.____, sondern auf dessen Schuldenwirtschaft. Es nahm diesbezüglich ergänzende Abklärungen vor und berücksichtigte die zwischenzeitlichen (ungenügenden) Bemühungen des Beschwerdeführers um einen Schuldenabbau. Insofern stellte es auf Aspekte ab, welche im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Strafgericht D.____ nicht bekannt waren. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers war es dem AfMB somit nicht verwehrt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wegen seiner Verschuldung bzw. gestützt auf den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) zu widerrufen. 5.2.1 Hinsichtlich der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers erwog der Regierungsrat zusammengefasst, dass dieser für den Zeitraum vom 25. Juni 2010 bis 25. Juni 2020 mit 75 Betreibungen in der Höhe von Fr. 238'242.87 und 47 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 158'519.17 beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft verzeichnet sei. Damit liege zweifelsohne eine erhebliche Verschuldung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer führe zu Recht aus, dass mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 2010 bis 2015 gewisse wirtschaftliche Risiken verbunden gewesen seien und ihm bezüglich der in diesem Zeitraum entstandenen Schulden von rund Fr. 73'000.-- nicht zwingend ein Vorwurf gemacht werden könne. Jedoch seien auch nach diesem Zeitpunkt erhebliche Schulden entstanden: Namentlich seien im Jahr 2016 Verlustscheine von rund Fr. 50'000.-- und in den Jahren 2017 und 2018 Verlustscheine von rund Fr. 10'000.-- bzw. rund Fr. 20'000.-- hinzugekommen. Im Jahr 2020 seien ein Verlustschein von rund Fr. 2'400.-- sowie Betreibungen von rund Fr. 15'000.--, gegen welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, entstanden. Der Beschwerdeführer sei gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (AHV-Auszug) vom 23. Juli 2020 ab Mai 2016 verschiedenen Teilzeitstellen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachgegangen oder teilweise arbeitslos gewesen. Dabei habe er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von lediglich rund Fr. 16'000.-- erwirtschaftet, womit sich erklären lasse, dass er auch ab 2016 weiterhin Schulden angehäuft habe. Angesichts dieser desolaten und sich zunehmend verschlechternden finanziellen Lage wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sein Arbeitspensum auszuweiten. Das AfMB sei im Jahr 2019 an den Beschwerdeführer gelangt und habe ihn um Darlegung seiner Schuldensituation und um entsprechende Belege betreffend Schuldensanierung ersucht. Trotz zweimaliger Nachfrage seitens des AfMB habe der Beschwerdeführer in der Folge keine Unterlagen eingereicht, welche über die Entstehung und Sanierung seiner Schulden Auskunft gegeben hätten. Im Juli 2020 habe der Beschwerdeführer schliesslich Kontakt mit der Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft aufgenommen, wobei sich diese Bemühungen in der Folge offenbar verwässert hätten, jedenfalls unterlasse der Beschwerdeführer diesbezüglich weitere Ausführungen. Vom Beschwerdeführer wäre angesichts seiner Situation erwartet worden, dass er sich mit Tatkraft um die Sanierung seiner Schulden bemüht und einen Sanierungsplan oder entsprechende Abmachungen mit Gläubigern einreicht. Der Beschwerdeführer bringe nicht (mehr) vor, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre und dies sei auch den Akten nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht bereits ausländerrechtlich verwarnt worden sei, führe als solches nicht bereits dazu, dass die vorausgesetzte Mutwilligkeit zu verneinen wäre. Ob eine Verwarnung im Sinne einer milderen Massnahme angezeigt sei, sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass der Regierungsrat nicht abgeklärt habe, ob es sich bei seinen Schulden um Alt- oder Neuschulden handle. Zudem sei der Tatbestand der Mutwilligkeit nicht gegeben, da er aufgrund des Scheiterns seiner Einzelfirma in eine Schuldenfalle geraten sei und seine Verschuldung nach Aufgabe der selbständigen Arbeitstätigkeit nicht mehr wesentlich angestiegen sei. Um eine Mutwilligkeit zu bejahen, wäre zudem eine vorgängige Verwarnung notwendig gewesen. Weiter widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Regierungsrat von Mutwilligkeit ausgehe, zumal die diesbezüglichen Umstände bei der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits bekannt gewesen seien. Schliesslich erlaube seine wirtschaftliche Situation selbst bei vollumfänglicher Arbeitstätigkeit, um welche er sich auch bemüht habe, kaum eine Abzahlung seiner Schulden, weshalb ihm die fehlende Schuldensanierung nicht vorgeworfen werden könne. 5.2.3 Mit dem Regierungsrat ist festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer erheblichen Verschuldung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Die von ihm über die Jahre angehäuften Schulden liegen angesichts von offenen Verlustscheinen von über Fr. 150'000.-- in einem Bereich, welcher gar als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung qualifiziert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Was die Mutwilligkeit der Verschuldung anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass ein Teil seiner Schulden auf den Konkurs seiner Firma zurückzuführen ist. Dass mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein wirtschaftliches Risiko verbunden ist, wird vom Regierungsrat indes anerkannt und dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer wird vielmehr vorgehalten,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er zu wenig unternommen habe, um die bestehende Verschuldung abzubauen oder zumindest die Generierung von neuen Schulden zu verhindern. Diesbezüglich verweisen die Vorinstanzen zu Recht auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit weitere Schulden anhäufte und gleichzeitig ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich lediglich Fr. 16'000.-- erzielte. Das AfMB hat den Beschwerdeführer nach Erhalt des Urteils des Strafgerichts D.____ ab Juni 2019 mehrfach aufgefordert, unter anderem Belege für Schuldenabzahlungen einzureichen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, wie es zur Entstehung der Schulden kam und was er unternehme, um diese abzubauen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer ersucht, zu seiner Erwerbssituation und seinen Stellensuchbemühungen Stellung zu nehmen und diese zu belegen. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2020 mit, dass er momentan in einem 50 %-Pensum auf Probe arbeite, ohne allerdings entsprechende Belege einzureichen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 ersuchte das AfMB den Beschwerdeführer im Rahmen eines ergänzenden rechtlichen Gehörs, detailliert zur Entstehung der Schulden Stellung zu nehmen und Belege über seine Arbeitsbemühungen bzw. seine Bemühungen zur Erhöhung des Pensums in den letzten sechs Monaten einzureichen. Am 24. August 2020 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er sich telefonisch bei 14 Unternehmen nach Stellen erkundigt und überall Absagen erhalten habe. Zur Entstehung der Schulden verwies er in allgemeiner Weise auf die finanziellen Schwierigkeiten im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit, ohne allerdings detailliert zu den einzelnen Schuldenpositionen Stellung zu nehmen. Anlässlich der Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich um eine Erhöhung seines Arbeitspensums bemüht habe, reichte indes keine entsprechenden Belege ein. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, zur Entstehung seiner Schulden detaillierte und schlüssige Angaben zu machen. Der alleinige Verweis auf finanzielle Probleme seiner Firma genügt in diesem Zusammenhang nicht, zumal den Beschwerdeführer bezüglich der Entstehung seiner Schulden eine Mitwirkungspflicht trifft und er auch nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Schulden generierte. Der Beschwerdeführer muss sich zudem vorhalten lassen, dass er keine ernsthaften Bemühungen um eine Verbesserung seiner Schuldensituation unternommen hat und sein Verhalten diesbezüglich vielmehr von Passivität geprägt war. Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass es in diesem Zusammenhang nicht ausreichen kann, sich im Zeitraum von 6 Monaten auf telefonischem Weg bei 14 Unternehmen zu bewerben und über die entsprechenden Absagen zu berichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das AfMB habe seine Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit ungeachtet der Schulden jeweils verlängert und davon abgesehen, eine Verwarnung auszusprechen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das AfMB hat den Beschwerdeführer wie aufgezeigt im Kontext der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 mehrfach aufgefordert, Belege für Schuldenabzahlungen einzureichen und seine Erwerbssituation darzulegen. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass er sich um den Abbau seiner Schulden und dementsprechend um eine Vollzeitstelle zu bemühen hatte. Unter diesen Umständen durfte das AfMB zulässigerweise von einer Verwarnung absehen, ohne dass deswegen die Mutwilligkeit der Verschuldung entfallen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Fall des Beschwerdeführers bejahten.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Interessenabwägung gemäss Art. 96 AIG deckt sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 6.2 Im Rahmen des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden in erheblichem Umfang angehäuft hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Schulden des Beschwerdeführers seit 2017, als er mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 149'274.12 im Betreibungsregister verzeichnet war, zunehmend stabilisiert haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schuldenwirtschaft bis anhin nicht ausländerrechtlich verwarnt wurde. Auch wenn dieser Umstand nicht dazu führt, die Mutwilligkeit der Verschuldung im vorliegenden Fall zu verneinen, ist er im Rahmen der Verhältnismässigkeit zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Entgegen der Argumentation des Regierungsrats ist jedenfalls nicht erstellt, dass eine Verwarnung im Fall des Beschwerdeführers voraussichtlich keine Wirkung zeitigen würde. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf seine finanzielle Situation aufmerksam gemacht wurde, was indes nicht mit einer förmlichen ausländerrechtlichen Verwarnung gleichgesetzt werden kann. Dem entspricht, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person trotz Verwarnung nicht um eine Schuldentilgung bemüht hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Oktober 2021 [810 21 25] E. 10.2). 6.3 Der Beschwerdeführer ist ausserdem strafrechtlich in Erscheinung getreten, was gemäss den zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats ungeachtet der Regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 146 II 321 = Pra 110 [2021] Nr. 46 E. 6). Angesichts des Umstands, dass das Strafgericht D.____ von einer fakultativen Landesverweisung abgesehen hat, ist diesbezüglich im ausländerrechtlichen Verfahren gleichwohl eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Nebst zwei Verurteilungen wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern fällt insbesondere die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2019 zu seinen Lasten ins Gewicht. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, bestehen bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss ge-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wichtige öffentliche Interessen an einer Wegweisung der straffälligen Person. Gleichzeitig ist mit dem Regierungsrat festzustellen, dass es sich um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Bereich und von dieser Schwere handelt und der Beschwerdeführer seither nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist. 6.4.1 Den dargelegten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen. 6.4.2 Der Regierungsrat erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 14 Jahren in der Schweiz aufhalte, weshalb er durchaus ein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in diesem Land habe. Trotz des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz verfüge er jedoch lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, welche ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittle als die Niederlassungsbewilligung, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Betreffend die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser einen 11-jährigen Sohn habe, mit dem er ein gutes Verhältnis pflege und den er regelmässig sehe bzw. betreue. Unzweifelhaft begründe diese Beziehung grundsätzlich ein grosses Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Es liege auf der Hand, dass es dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes entspreche, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Entsprechend komme der intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Dennoch gelte es zu beachten, dass der gemeinsame Sohn derzeit bei seiner Mutter wohne und nur teilweise vom Vater betreut werde bzw. dieser die beiden an den Abenden "besuche" und einmal pro Woche dort übernachte. Die Betreuung durch den Beschwerdeführer sei also bereits unter den aktuellen Umständen eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sei es daher grundsätzlich auch zuzumuten, sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben. Im Übrigen könnten die familiären Beziehungen nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland her über Briefverkehr, Telefonate, E-Mail oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden. Hinsichtlich der beruflichen Situation sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich erfolgreich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Es treffe zwar zu, dass er nie Sozialhilfe bezogen habe, was ihm zugutezuhalten sei. Wie bereits dargelegt, habe er jedoch eine sehr hohe Zahl offener Verlustscheine angehäuft und es unterlassen, sein Arbeitspotenzial auszuschöpfen und damit seine Schulden abzubauen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, der Ausbau des Pensums wolle nicht glücken, bleibe es dabei bei einer unbelegten Behauptung. 6.4.3 Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, dass er sich seit 2007 rechtmässig in der Schweiz aufhalte, was einer langjährigen Aufenthaltsdauer entspreche. In die Verhältnismässigkeitsprüfung seien zudem die Beziehung zu seinem Sohn C.____ und die damit verbundenen Kindesinteressen als Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung einzubeziehen. Den eingereichten kinderpsychiatrischen Berichten könne entnommen werden, dass C.____ aufgrund der damaligen Trennung der Eltern mit massiven Verhaltensauffälligkeiten reagiert habe, die sich nach der Wiederversöhnung und Stabilisierung des Familienlebens gelegt hätten. C.____ identifiziere sich heute stark mit seinem Vater und übernachte einmal pro Woche bei
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm. Da er mit seiner Ehefrau oft gemeinsam esse und sie die Ferien zusammen verbrächten, habe er auch auf diese Weise regelmässig Kontakt zu seinem Sohn. Nach Aussage der Kinderpsychiaterin stelle die Ausweisung des Vaters die weitere gesunde Entwicklung von C.____ ernstlich in Frage. Entgegen der Argumentation des Regierungsrats könne diese Beziehung nicht durch den Kontakt in den sozialen Medien bzw. Besuche im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts ersetzt werden. Im Weiteren sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Ehefrau trotz getrennten Wohnsitzen weiterhin ein sehr gutes Verhältnis habe. Die Ehegatten praktizierten seit längerer Zeit das Modell des "living apart together", welches unter den gegebenen Umständen anderen Formen des ehelichen Zusammenlebens gleichzustellen sei. Aus den knappen wirtschaftlichen Verhältnissen könne sodann nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Integration geschlossen werden. Im Übrigen bewerbe er sich weiterhin um Vollzeitpensen. 6.4.4 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit knapp 15 Jahren in der Schweiz auf, was für ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in diesem Land spricht. Mit Blick auf seine Schuldenwirtschaft ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Zu seinen Gunsten ist der Umstand zu werten, dass er nie Sozialhilfe bezogen hat. Positiv ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2020 zu einem Pensum von 70 % arbeitet, was ihm allerdings aktuell kaum eine Sanierung seiner umfangreichen Schulden erlaubt. Zugunsten eines Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz fällt sodann massgeblich dessen Beziehung zu seinem Sohn ins Gewicht. Wie sich aus den Akten ergibt und aus den Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hervorging, ist von einer engen affektiven Bindung zwischen Vater und Sohn auszugehen. Namentlich gehen die Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn unbestrittenermassen über diejenigen im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts deutlich hinaus. In diesem Zusammenhang ist nebst dem Interesse des Beschwerdeführers auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Es entspricht dem grundlegenden Bedürfnis eines Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Gemäss den Berichten der Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 11. Juni 2018 und 6. Juli 2019 sind bei C.____ starke emotionale Belastungen und Trennungsängste vorhanden. Dem Bericht von Dr. med. E.____, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2021 kann entnommen werden, dass C.____ nach der Trennung der Eltern Verlustängste entwickelt habe, wobei die Symptomatik des Kindes nach der Versöhnung der Eltern bald wieder verschwunden sei. Weiter wird festgehalten, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers die gesunde Entwicklung von C.____ angesichts der engen Bindung zwischen Vater und Sohn in höchstem Masse gefährden würde. Auch die Ehefrau bestätigte anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, dass ihr Sohn grosse Verlustängste habe und die Wegweisung seines Vaters für ihn eine grosse Belastung darstellen würde. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die psychische Gesundheit des Sohns des Beschwerdeführers im Fall einer Wegweisung in erhöhtem Mass gefährdet wäre. Der Verweis des Regierungsrats auf die Möglichkeit, den Kontakt zwischen Vater und Sohn besuchsweise oder mittels der elektronischen Medien aus dem Ausland aufrechtzuerhalten, stellt kaum einen adäquaten Ersatz dar und ändert jedenfalls nichts daran, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gewichtige private Interessen an einem
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Serbien auch für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden wäre. 6.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz, welche insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl als hoch zu gewichten sind, nicht zu überwiegen vermögen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demnach als unverhältnismässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7. Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. KGE VV vom 20. Oktober 2021 [810 21 25] E. 11 mit Hinweisen). Sollte der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden oder in relevantem Umfang neue Schulden generieren und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen enttäuschen, muss er mit einer Nichtverlängerung bzw. mit einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechnen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 3. März 2022 für das kantonsgerichtliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 23.17 Stunden à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. Zusätzlich erscheint für die heutige Parteiverhandlung (inkl. Vorbereitung) in Berücksichtigung der Honorarnote vom 6. April 2022 ein Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'097.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. 8.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahren ist die Sache zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1067 vom 17. August 2021 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'097.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.