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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2022 810 21 201

3. Februar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,784 Wörter·~39 min·2

Zusammenfassung

Beschlagnahmung von Katzen/Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 690 vom 19. Mai 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Februar 2022 (810 21 201) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Beschlagnahmung von Katzen / Zweiter Rechtsgang

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Désirée Stutz, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Beschlagnahmung von Katzen / Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 690 vom 19. Mai 2020)

A. Nach einer Reihe eingegangener Meldungen führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) in den Jahren 2018 und 2019 diverse Kontrollen beim Katzenasyl B.____ von A.____ in C.____ durch. In der Folge verfügte das ALV am 5. April 2019 verschie-

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dene Massnahmen. Die von A.____ dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2019-1404 vom 22. Oktober 2019, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 1. April 2020 (810 2019 296) und das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2020 (2C_416/2020) im Sinne der Erwägungen kostenpflichtig ab. B. Das ALV führte am 5. August 2019 erneut eine unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung im Katzenasyl B.____ durch. Bei 22 von 57 untersuchten Katzen wurde die Situation als höchst tierschutzrelevant beurteilt (schweres chronisches Leiden und schwere chronische Vernachlässigung), woraufhin das ALV aufgrund der hohen Tierschutzrelevanz entschied, die 22 Katzen umgehend superprovisorisch auf Kosten von A.____ zu beschlagnahmen und in eine tierschutzkonforme Haltung und Pflege zu überführen. Der Kantonstierarzt gewährte A.____ vor Ort das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass im Sinne des Tierwohls die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Sofortmassnahme entzogen werde. Nachdem mit Schreiben vom 7. August 2019 A.____ das rechtliche Gehör zur definitiven Beschlagnahmung der Tiere gewährt worden war und sich dieser am 22. August 2019 mittels seines Rechtsvertreters geäussert hatte, verfügte das ALV am 3. Oktober 2019 die definitive Beschlagnahmung der Katzen. C. Gegen die Verfügung des ALV vom 3. Oktober 2019 reichte A.____ am 17. Oktober 2019 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 19. Mai 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1); A.____ wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt (Ziff. 2) und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3). D. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 und Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2020 wandte sich A.____, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt, an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt die Rechtsbegehren, es seien der Entscheid vom 19. Mai 2020 und die Verfügung des ALV vom 3. Oktober 2019 aufzuheben (Ziff. 1); es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien damit die Tiere nicht definitiv fremd zu platzieren bzw. zu verkaufen oder zu töten (Ziff. 2); unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 3). Zudem beantragte er die Einvernahme von Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteibefragung. Er bestritt im Wesentlichen, dass Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorlägen, welche eine Beschlagnahmung der Katzen rechtfertigen würden. Die beschlagnahmten Katzen seien ihm deshalb zurückzugeben. E. Am 2. Juni 2020 wies das Präsidium das ALV an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit Verfügung vom 7. September 2020 wurde von Beweismassnahmen abgesehen und die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. F. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde vom 28. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1). A.____ wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Ziff. 2). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 3).

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G. Die mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.____ hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2021 gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2020 auf. Die Sache wurde zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Ziff. 1). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben (Ziff. 2) und der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (Ziff. 3). H. Mit Verfügung vom 26. August 2021 holte das Kantonsgericht bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Strafakten zum Verfahren MU1 19 2549 ein. I. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er sein Mandat per sofort niederlege. J. Desirée Stutz, Rechtsanwältin, teilte mit Schreiben vom 15. September 2021 mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei, worauf ihr die bisher eingegangenen Akten zur Einsicht zugestellt wurden. K. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein angeordnet. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen habe und Dr. med. vet. D.____ und Dr. med. vet. E.____ zusätzlich als Auskunftspersonen zur Parteiverhandlung geladen würden. L. Mit Schreiben vom 15. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. M. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 16. November 2021 eine Kopie der Akten des neuen hängigen Verfahrens betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung für das Katzenasyl ein. Die erteilte Bewilligung habe der Beschwerdeführer angefochten, da er mit der Begrenzung auf maximal 30 Katzen nicht einverstanden sei. N. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den Beilagen ein. O. Das Kantonsgericht hat am 19. Januar 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin, der Kantonstierärztin und einer amtlichen Tierärztin des ALV sowie der beiden vorgeladenen Auskunftspersonen im Katzenasyl B.____ in C.____ einen Augenschein durchgeführt. An der anschliessenden Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. P. Anlässlich der Parteiverhandlungen vom 19. Januar 2022 und vom 3. Februar 2022 wurden Dr. med. vet. D.____ und Dr. med. vet. E.____ als Auskunftsperson bzw. als Zeuge befragt.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind, wie bereits im aufgehobenen Entscheid festgestellt wurde, gegeben. 2.1 Bei der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich um den zweiten Rechtsgang. Das vorgängige Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2020 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 aufgehoben. Weist das Bundesgericht eine Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2017 vom 24. November 2017 E. 4.1). 2.2 In seinem Urteil 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 führt das Bundesgericht im Wesentlichen aus, dass sich gestützt auf die Akten nicht genau sagen lasse, ob die Gebrechen der beschlagnahmten Katzen von der Haltung des Beschwerdeführers stammen würden oder ob diese gesundheitlichen Probleme aufgrund des Vorlebens der Tiere, die der Beschwerdeführer aus einer prekären Situation gerettet und denen er eine adäquate Zuflucht gegeben habe, bereits vor Eintritt in das Katzenasyl bestanden hätten. Hinsichtlich der Ursachen für den teilweise schlechten Gesundheitszustand der beschlagnahmten Tiere in der spezifischen Situation eines "Zufluchtheims" sei der massgebende Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt worden. Dieser Aspekt sei für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Tiere im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 vernachlässigt habe und somit auch für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme von zentraler Bedeutung. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgemäss die Beurteilung der Beschlagnahme von 22 Katzen, von welchen in der Zwischenzeit 17 Katzen verstorben sind. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auf die Rückgabe dieser 17 Katzen bezieht, ist sie somit gegenstandslos geworden. 4.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tier-

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schutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen und der Tierhalter ist namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet werden (Abs. 2 Satz 1 und 2). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Abs. 3). Bei der Gruppenhaltung von Tieren muss die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a); soweit nötig für Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c). 4.2 Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1, 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_ 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob das ALV die 22 Katzen mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 zu Recht beschlagnahmt und der Regierungsrat die Rechtmässigkeit dieser Massnahme zu Recht bejaht hat. Dabei gilt speziell zu berücksichtigen, dass das Katzenasyl des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ältere, nicht stubenreine, chronisch kranke, verwilderte sowie psychisch bzw. physisch traumatisierte oder verlassene Katzen aufnimmt.

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5.2 Aus dem Dokument "Situationsbeschrieb: Tierwohl und Tiergesundheit am 5. August 2019" (act. 71), welches im Anschluss an die superprovisorische Beschlagnahmung am 20. September 2019 durch das ALV erstellt wurde, geht hervor, dass am 5. August 2019 im Katzenasyl 57 Katzen gezählt und triagiert worden seien. Bei 40 Katzen seien gesundheitliche Mängel festgestellt worden. Die grosse Anzahl Katzen, die an Maulschleimhaut- und Zahnfleischentzündungen oder an Problemen im Zusammenhang mit dem Gebiss gelitten hätten und sich dadurch nicht selber hätten säubern können, sowie die ebenfalls grosse Anzahl Katzen, welche an Augen- und Nasenausfluss gelitten hätten, habe auf ein chronisches, schwerwiegendes Managementproblem im Katzenasyl hingedeutet. Die Katzen seien offensichtlich nicht artgerecht betreut worden und hätten aufgrund der fehlenden Betreuung, Pflege und medizinischen Therapie tierschutzrelevante Symptome aufgewiesen. Viele Katzen hätten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme unter dem sog. Katzenschnupfenkomplex gelitten, einer Infektionskrankheit, welche durch Viren und Bakterien verursacht werde. Infolge Stress, hohen Infektionsdrucks und schlechter Haltungsbedingungen habe sich diese Infektionskrankheit unter den Katzen im Katzenasyl verbreitet. Breche diese Krankheit in einem Tierheim aus, seien sofortige Quarantäne- und Bekämpfungsmassnahmen angezeigt. Die betroffenen Katzen hätten veterinärmedizinisch behandelt werden müssen und einer besonderen pflegerischen Unterstützung bedurft. Dasselbe habe für Tiere gegolten, die Träger von Giardien gewesen seien. Überdies habe eine hohe Anzahl Katzen Ohrmilben aufgewiesen, was ebenfalls deutlich zeige, dass die Pflege der Katzen und die Hygiene in den Räumlichkeiten stark vernachlässigt worden seien. Diese Erkrankung sei für das Einzeltier sehr belastend (starker Juckreiz und dadurch bedingtes Kratzen bis zur Selbstmutilation). Durch geeignete Betreuung, Behandlung und Hygiene wäre diese verhindert worden. Bei Tieren mit Einzeltiererkrankungen (Bauchhernie, Krebs, Innenohrproblematik etc.) seien die Symptome sehr deutlich von aussen zu erkennen gewesen. 5.3 Anlässlich seiner Befragung am 19. Januar 2022 führt Dr. med. vet. D.____, Belegtierarzt im Tierheim F.____, aus, dass alle 22 Katzen krank und teilweise in einem sehr schlechten Zustand gewesen seien. Alle Krankheiten seien behandelbar gewesen und hätten unbedingt behandelt werden müssen, um das Leiden der Tiere zu mildern und den weiteren Verlauf der Krankheit zu stoppen. Die Ohrenentzündungen und die Ohrmilben seien einfach behandelbar. Die Ohrenmilben würden sich langsam verteilen, was bedeute, dass dieses Problem schon lange bestanden habe und nicht angegangen worden sei. Die Haltung dieser 22 Katzen sei nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar gewesen, die angemessene Begleitung und das Controlling hätten gefehlt. Zum Katzenschnupfenkomplex hält Dr. med. vet. D.____ weiter fest, dass dies eine Infektionskrankheit sei, welche behandelbar, aber teilweise nicht heilbar sei. Nicht heilbar sei der Katzenschnupfen, wenn die Gruppen zu gross oder instabil seien. Der Beschwerdeführer habe im August 2019 keine stabilen Gruppen gehabt. Die kranken Katzen seien nicht isoliert und von den gesunden Katzen getrennt worden, was dazu geführt habe, dass sich der Katzenschnupfen habe ausbreiten können und eine Heilung der angesteckten Katzen erschwert bzw. unmöglich geworden sei. Gleiches gelte in Bezug auf die Ohrenmilben. Die Katzen seien vernachlässigt worden und es sei leicht zu erkennen gewesen, dass die Katzen krank gewesen seien. Sie seien mager gewesen, hätten schlechtes Fell, massive Maulentzündungen, Durchfall und Ohrenmilben gehabt. Zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, welches anlässlich des Augenscheins am 19. Januar 2022 besichtigt wurde, hält Dr. med. vet. D.____ weiter fest, dass

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dort nicht mehr als 30 Katzen gehalten werden könnten und es kein Vergleich mehr sei zum Zustand im Herbst 2019. Er sei der Ansicht, der Beschwerdeführer wolle das Beste machen, das Controlling im Katzenasyl habe aber gefehlt. Abschliessend stellte Dr. med. vet. D.____ fest, dass alle 22 Katzen, welche er untersucht habe, behandlungsbedürftig gewesen seien und Krankheiten aufgewiesen hätten, welche bereits vorher hätten behandelt werden können und müssen. Es sei davon auszugehen, dass sich alle 22 Katzen im Katzenasyl des Beschwerdeführers angesteckt hätten. Im September 2019 hätten er und sein Team neun der 22 Katzen erlösen müssen, das Leiden dieser neun Tiere sei nicht mehr mit dem Tierschutz vereinbar gewesen, weshalb er sich in Absprache mit dem ALV zu diesem Schritt entschieden habe. Die anderen Katzen hätten sich gut erholt und seien während ihres Aufenthaltes im Tierheim aufgrund ihres Alters oder altersbedingter Krankheiten gestorben. Den fünf Katzen, die heute noch lebten, gehe es sehr gut. 5.4 Die amtliche Tierärztin des ALV, med. vet. G.____, führt anlässlich der Parteiverhandlung vom 19. Januar 2022 aus, dass am 5. August 2019 rund 60 Katzen untersucht worden seien. Der Infektionsdruck sei wegen der grossen Anzahl Katzen sehr hoch gewesen. Beschlagnahmt habe man nur die klinisch kränksten Katzen. Die klinische Symptomatik der Krankheiten habe gezeigt, dass die Katzen über eine längere Zeit vernachlässigt worden seien. Weiter sei die Gruppenzusammensetzung der Katzen schlecht gewesen. Es sei weder nach Alter noch nach bestehenden Krankheiten unterschieden worden und es seien dominante dicke mit dominierten mageren Katzen zusammen gewesen. Sofern vorgeschädigte Katzen in ein Heim kämen, müsse man sie zuerst isolieren und anschliessend in einer geeigneten Gruppe angewöhnen. Wichtig sei, die Gruppendynamik gut zu beobachten, dies gelte insbesondere bei kranken und älteren Katzen. Allenfalls müsse man die Gruppenzusammensetzung ändern. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht. Der Beschwerdeführer habe alte und chronisch kranke Tiere bei sich aufgenommen. Um solche Tiere müsse man sich besonders kümmern und sie sofort separieren, wenn ansteckende Krankheiten im Bestand zirkulierten. Man müsse diese Tiere schützen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals gewarnt worden und man habe ihm aufgezeigt, was er in seinem Katzenasyl ändern müsse. Man habe dem Beschwerdeführer sehr viel Zeit eingeräumt, um die Mängel zu beheben. Den Tieren sei es jedoch immer schlechter gegangen. 5.5 Die Kantonstierärztin, Dr. med. vet. H.____, führt zudem an, dass der Beschwerdeführer keine Bewilligung für sein Katzenasyl gehabt habe. Damals habe man auch noch keine solche Bewilligung gebraucht. Mittlerweile habe er ein Gesuch gestellt und ihm sei eine Bewilligung für das Halten von 30 Katzen in den Räumlichkeiten des Katzenasyls ausgestellt worden. 5.6 Dr. med. vet. E.____ gibt anlässlich seiner heutigen Befragung an, dass er seit Oktober 2018 der Tierarzt des Katzenasyls sei. Am Anfang habe er im Katzenasyl einen Rundgang gemacht, um die Katzen genauer anzusehen. In der Praxis seien dann Blutkontrollen durchgeführt, Zähne saniert sowie kleinere Operationen gemacht worden. In der Zeit von April bis August 2019 sei er zwei Mal im Katzenasyl gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Katzen jeweils zu ihm in die Praxis gebracht, da man vor Ort nicht viel machen könne. Wenn der Beschwerdeführer ihn ins Katzenasyl bestellt habe, habe er sich die betreffende Katze angeschaut

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und wenn ihm noch etwas bei einer anderen Katze aufgefallen sei, habe er diese auch untersucht. Er habe aber nicht bei jedem Besuch alle Katzen untersucht und er habe auch nicht jeden Monat alle Katzen gesehen. Dr. med. vet. E.____ führt weiter aus, dass es in diesem Zufluchtsheim nicht eine einzige gesunde Katze gebe und es bei diesen Tieren nur darum gehe, ob sie sterben müssten oder nicht. Im Katzenasyl habe er Katzen mit Katzenschnupfen festgestellt. Diese Katzen hätten chronischen Katzenschnupfen gehabt und seien austherapiert gewesen. Es habe sich nur die Frage gestellt, ob diese Tiere eingeschläfert werden müssten oder nicht. Ein bakterieller Katzenschnupfen sei nicht ansteckend. Zudem seien die meisten Katzen gegen Katzenschnupfen geimpft. Den Impfstatus der Katzen habe er nicht kontrolliert. Er glaube nicht, dass es einen akuten Ausbruch von Katzenschnupfen gegeben habe. Ohrenmilben gebe es immer in solchen Betrieben. Diese Krankheit werde behandelt und es wäre gut, wenn man eine Quarantäne machen würde, da die Ohrenmilben hochansteckend seien. Da er nicht alle Katzen gesehen habe, könne er auch nicht beurteilen, ob alle Katzen Ohrenmilben gehabt hätten. Zudem habe er keine Tiere beobachtet, welche nicht in seiner Krankenakte stehen würden. Er habe auch den Chip einer Katze nicht abgelesen, bevor er sie untersucht habe. Er habe sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers verlassen. Dr. med. vet. E.____ gibt weiter an, dass er gewisse Katzen früher einem Tierarzt vorgestellt hätte, als dies der Beschwerdeführer getan habe, er sei aber der Meinung, das Controlling des Katzenasyls obliege dem Inhaber. Zahnprobleme bei Katzen seien so früh wie möglich einem Tierarzt zu zeigen. Die Gruppengrösse sei immer ein Problem. Katzen seien keine Rudeltiere. Je kleiner die Katzengruppe sei, desto besser sei dies für die Tiere, insbesondere wenn es einer Katze nicht gut gehe. Die Reduktion des Bestandes habe sicher etwas gebracht. Den Zustand der 22 Katzen zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung könne er nicht beurteilen. Zum Haus, in welchem sich das Katzenasyl befindet, führt Dr. med. vet. E.____ aus, dass die dortigen baulichen Bedingungen im Jahr 2019 sicher an der obersten Grenze gewesen seien für 60 Tiere. Es sei ein grosser Aufwand betrieben worden, das Wohnhaus des Beschwerdeführers zu einem Katzenheim umzugestalten, und jetzt sei das Haus in Ordnung für die Katzen. Der Beschwerdeführer sei ihm immer bemüht vorgekommen und habe alles richtigmachen wollen. Der Behandlungs- und Betreuungsaufwand für die Katzen im Asyl hänge stark damit zusammen, wie der Gesundheitszustand der einzelnen Katzen sei und wie viele Katzen gleichzeitig behandelt werden müssten. 6.1.1 Dem Beschwerdeführer ist dabei zuzustimmen, dass die Feststellung der Schmerzen oder Leiden der Katzen schwierig ist und Unsicherheiten mit sich bringt (vgl. RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. 2011, S. 241). Wie sich anlässlich der Parteiverhandlungen gezeigt hat, bestehen auch rund um die Behandlung der tierischen Leiden verschiedene Meinungen (vgl. E. 5.3, 5.4 und 5.6 hiervor). Die beschlagnahmten 22 Katzen wurden am 5. August 2019 von einer amtlichen Tierärztin und deren Team triagiert (vgl. Plädoyer Kantonstierärztin vom 19. Januar 2022, act. 52 und act. 59) und anschliessend im Tierheim F.____ von Dr. med. vet. D.____ mit seinem Team tiermedizinisch untersucht. Dr. med. vet. E.____ gibt an, dass er den Gesundheitszustand der 22 Katzen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht beurteilen könne (vgl. E. 5.6). Zudem hat er die Hälfte der beschlagnahmten Katzen nie untersucht (vgl. E. 6.2.3 hiernach). Demzufolge ist zur Beurteilung des Zustands der 22 Katzen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme insbesondere auf die Pflegeberichte (act. 63), die Aussagen von Dr. med. vet. D.____, die Aussagen der amtlichen Tierärztin (vgl. E. 5.4 hiervor)

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und den "Situationsbeschrieb: Tierwohl und Tiergesundheit am 5. August 2019" (act. 71) abzustellen. Den Pflegeberichten vom 5. August 2019 (act. 63) lässt sich entnehmen, dass sieben Katzen mit Katzenschnupfen in Quarantäne untergebracht und teilweise in Kombination mit Gebisssanierungen behandelt werden mussten. Mehr als die Hälfte der Katzen hatte Nasenund/oder Augenausfluss. Zwei Katzen wiesen einen schlechten Allgemeinzustand auf und waren mager. Acht Katzen hatten eine Zahnsanierung dringend nötig und teilweise zusätzlich ein Zungengeschwür. Zungengeschwüre wiesen weitere zwei Katzen auf und drei Katzen mussten aufgrund ihres Verhaltens gesundheitlich abgeklärt werden. Bei allen 22 Katzen wurden Ohrenentzündungen durch Ohrenmilben entweder nachgewiesen oder vermutet. Dr. med. vet. D.____ führte anlässlich seiner Befragung aus, dass der Katzenschnupfenkomplex insbesondere zu eitrigem Nasenausfluss und massiven schmerzhaften Maulentzündungen bis in den Gaumen führe. Die Katzen seien mit Kot verschmutzt gewesen, weil die Selbstreinigung durch die Maulentzündungen nicht mehr funktioniert habe. Den Pflegeberichten vom 5. August 2019 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass das Fell bei rund der Hälfte der Katzen dreckig und verfilzt war. Die amtliche Tierärztin gab im Rahmen ihrer Befragung am 19. Januar 2022 an, dass die beschlagnahmten Katzen klinisch krank gewesen und nur die kränksten mitgenommen worden seien (vgl. E. 5.4 hiervor). Dem "Situationsbeschrieb: Tierwohl und Tiergesundheit am 5. August 2019" (act. 71) ist ebenfalls zu entnehmen, dass die 22 Tiere aufgrund des sehr schlechten Allgemeinzustands, verbunden mit schlechter Pflege, fehlender oder ungenügender tiermedizinischer Betreuung und des Vorliegens ansteckender Infektionskrankheiten (Katzenschnupfenkomplex, Ohrmilben) beschlagnahmt worden seien (vgl. E. 5.2 hiervor). Gestützt darauf ist erstellt, dass alle Tierärztinnen und Tierärzte, welche die 22 Katzen im Zeitraum der Beschlagnahme untersucht haben, zum Schluss gekommen sind, dass diese Katzen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme klinisch krank waren. 6.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Diagnosen in den Pflegeberichten vom 5. August 2019 grundsätzlich nicht. Er bringt dagegen vor, dass die Katzen aufgrund ihres Alters oder einer vorbestehenden chronischen Krankheit in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen seien und er diese gesundheitlichen Defizite nicht hätte beheben können. Belege, aus welchen der Gesundheitszustand der 22 Katzen beim Eintritt ins Katzenasyl hervorgeht oder allfällige Vorerkrankungen vermerkt sind, sind weder in den Akten enthalten noch reicht der Beschwerdeführer solche ein. Der Katzenliste (Stand 9. Oktober 2018, act. 0), lässt sich lediglich entnehmen, weshalb gewisse Tiere ins Katzenasyl gekommen sind (Tod der Besitzer, Wohnungswechsel der Besitzer, Besitzer im Altersheim, Unsauberkeit, etc.). In seiner Beschwerde listet der Beschwerdeführer in allgemeiner Form diverse Erkrankungen (Nierenunterfunktion, Schilddrüsenüberfunktion, Diabetes usw.) oder Einschränkungen (extrem scheue, unsaubere, aggressive, blinde, taube Katzen oder Katzen, welchen eine Gliedmasse fehlt) auf, an welchen die Katzen in seinem Katzenasyl leiden würden. Zu keiner der 22 beschlagnahmten Katzen gibt der Beschwerdeführer an, welche chronische Leiden diese gehabt hat und wie diese Leiden im Zusammenhang mit den im August 2019 tierärztlich festgestellten Krankheiten steht. Entscheidend ist jedoch, dass die 22 Katzen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme klinisch krank waren und aufgrund dieser in E. 6.1 erwähnten Krankheiten beschlagnahmt wurden. Keine der 22 Katzen wurde ausschliesslich wegen den vom Beschwerdeführer allgemein aufge-

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führten Vorerkrankungen beschlagnahmt (vgl. E. 6.1 hiervor, act. 57, Bilder der Katzen bei der Eintrittskontrolle im Tierheim F.____). 6.2.1 Die vorwiegend alten und chronisch kranken Katzen im Katzenasyl bedürfen aufgrund ihrer Vorbelastung einer ihrem Zustand angemessenen tiermedizinischen Überwachung, Betreuung und intensiven Pflege (vgl. E. 4.1, 5.3 und E. 5.4 hiervor sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_416/ 2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.4). Es ist namentlich zu vermeiden, dass diese Tiere Stress und grosser Belastung ausgesetzt sind (vgl. E. 5.3 und E. 5.4 hiervor). Wie bereits in der Verfügung des ALV vom 5. April 2019 in Ziffer 4 verlangt und von der Kantonstierärztin sowie von Dr. med. vet. D.____ ausgeführt wurde, ist insbesondere auf die Gruppenzusammensetzung zu achten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Katzengruppen nicht zu gross und in ihrer Zusammensetzung stabil sind, wodurch die Verbreitung von Krankheiten kontrolliert, der Infektionsdruck verringert und der Stress für die einzelnen Tiere deutlich minimiert werden kann (vgl. E. 5.3, 5.4 und 5.6 hiervor). Im Rahmen der Kontrolle im Katzenasyl am 5. August 2019 wurden mehrere Katzen in den Gängen, dem Treppenhaus und der Futterküche gehalten, wobei die Einrichtungen in diesen Bereichen schlecht gewartet und kaum strukturiert waren (vgl. act. 71). Zudem hielten sich entgegen der Anweisung in Ziffer 6 der Verfügung vom 5. April 2019 die Katzen mehrheitlich in der Futterküche auf, was aus hygienischen Gründen höchst problematisch ist, da sich Infektionserreger so in der ganzen Katzenpopulation ausbreiten können (vgl. act. 71). Der tierärztlich festgestellte bzw. vermutete Ohrenmilbenbefall bei den 22 beschlagnahmten Katzen deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit keine stabilen Katzengruppen hatte und sich die Krankheit somit unkontrolliert ausbreiten konnte (vgl. E. 5.3, 5.4 und 5.6 hiervor). Dies ergibt sich namentlich aus der Triagenliste vom 5. August 2019 (act. 52), wonach die 22 beschlagnahmten Katzen aus allen fünf Aufenthaltsbereichen im Katzenasyl stammen (Treppenhaus, Raum 4, EG 1, EG 2 und OG 2). Entgegen der Auflage, einen Quarantäneraum im Katzenasyl zu errichten, um infektiöse Katzen isolieren zu können (vgl. Verfügung vom 5. April 2015 Ziffer 7), wurden die kranken Katzen im Katzenasyl nicht isoliert und von den gesunden Katzen getrennt. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass sich der Katzenschnupfen insbesondere unter den ungeimpften Katzen ausbreiten konnte und eine Behandlung sowie Erholung der angesteckten Katzen erschwert bzw. unmöglich geworden ist (vgl. Plädoyer der Kantonstierärztin am 3. Februar 2022 sowie E. 5.4 und E. 5.3 hiervor). Auch kranke Katzen, welche austherapiert sind, müssen ihrem Zustand entsprechend adäquat untergebracht werden. Nicht nur die am Katzenschnupfenkomplex leidenden Tiere, sondern auch die anderen kranken Katzen, welche beschlagnahmt wurden, lebten in instabilen Gruppen und waren dadurch unnötigem zusätzlichen Stress (dominante und dominierte sowie dicke und dünne Katzen zusammen, vgl. E. 5.4 hiervor), grossen Belastungen durch die hohe Katzendichte und einem grossen Infektionsdruck ausgesetzt. Durch die fehlende konsequente Gruppenstruktur und die fehlende Quarantäne oder Isolation hat der Beschwerdeführer die ohnehin schon vorbelasteten Tiere weiterem unnötigen Stress ausgesetzt, obschon er wusste, dass seine Katzen chronisch krank, alt und teilweise traumatisiert (vgl. Beschwerde vom 29. Juli 2020) und zudem nicht alle Katzen in seinem Katzenasyl geimpft waren (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2021).

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6.2.2 Das Fehlen von stabilen Katzengruppen erschwert zudem die Übersicht über rund 60 Katzen und das entsprechende Controlling deutlich. Dadurch kann die jedem Tier zustehende angemessene Pflege nicht sichergestellt werden, sofern nicht genügend ausgebildetes Personal vorhanden ist. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass im Katzenasyl eine angelernte Tierpflegerin (80 – 100% Pensum) sowie eine ehrenamtliche Mitarbeiterin (für Fellpflege und Administration), welche ein bis zwei Mal in der Woche anwesend sei, sowie ein Springer im Notfall und eine Tierpflegerin EFZ (Wildtiere) beschäftigt gewesen seien (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme nur eine ausgebildete Tierpflegerin angestellt war, wobei ihr Arbeitspensum nicht vermerkt ist. Die anderen Mitarbeitenden waren angelernte oder ungelernte Tierpflegende und in teilweise sehr kleinen Pensen oder nur im Notfall anwesend. Zur Organisation der Tierpflege in seinem Katzenasyl hält der Beschwerdeführer fest, dass die Fütterung der Tiere durch ihn erfolge und sich die Angestellten um die Reinigung der Infrastruktur und die Betreuung der Katzen kümmern würden. Was die Betreuung der Katzen beinhaltet, geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hingegen nicht hervor. Auch wenn bei der Betreuung von einem Minimalstandart ausgegangen wird, müssen die personellen Ressourcen im Katzenasyl zum Zeitpunkt der Beschlagnahme als ungenügend angesehen werden, um bei jeder einzelnen der rund 60 Katzen deren gesundheitlichen Zustand und das Allgemeinbefinden täglich zu überprüfen und allfällige Mängel oder Krankheiten rasch zu erkennen und zu behandeln (vgl. Ziffer 1 der Verfügung vom 5. April 2019 und Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.4). Das zeigt zum einen der Umstand, dass sich die Katzenpopulation im Katzenasyl erholen konnte, nachdem der Bestand reduziert worden war und die besonders schwer erkrankten Tiere beschlagnahmt worden waren (vgl. act. 75 und 75a, Informationsschreiben und Aktennotiz betreffend Nachkontrolle durch das ALV am 9. Oktober 2019). Zum anderen wird diese Einschätzung dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Bewilligung für eine gewerbsmässige Tierhaltung für lediglich 30 Katzen erteilt wurde, und zwar primär mangels nötiger personeller Ressourcen zum Halten von mehr Tieren (vgl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 16. November 2021). 6.2.3 Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer leere Tabellen zu verschiedenen Aufgaben und zu Anleitungen für Arbeiten im Katzenasyl bei (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4), welche jedoch entweder nicht oder vom 25. bzw. 28. November 2019 datiert sind und somit von der Zeit nach der Beschlagnahme stammen. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt betont, dass er in seinem Katzenasyl insbesondere ältere und chronisch kranke Katzen aufnimmt, welche aufgrund ihres Zustands regelmässig untersucht und kontrolliert werden müssten, macht der Beschwerdeführer keine Angaben zu individuellen Pflege- und Massnahmeplänen oder zum Ablauf und Umfang der medizinischen Behandlung seiner Katzen. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer der Aufforderung des ALV, dass alle Katzen des Katzenasyls bis auf weiteres einmal monatlich vom zuständigen Tierarzt kontrolliert werden müssen (vgl. Verfügung des ALV vom 5. April 2019 Ziffer 2), nicht nachgekommen und Dr. med. vet. E.____ war in der Zeit zwischen April und August 2019 nur zwei Mal im Katzenasyl zur Kontrolle (vgl. Krankenakten B.____ von Dr. med. vet. E.____ und E. 5.6 hiervor). Dr. med. vet. E.____ hat von den 22 beschlagnahmten Katzen nur die Hälfte überhaupt jemals untersucht, und von diesen wurden lediglich vier in den zwei Monaten vor der Beschlagnahme

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dem Tierarzt vorgestellt. Die Untersuchung der anderen Katzen lag länger als zwei Monate zurück (vgl. Krankenakten zum Katzenasyl B.____ von Dr. med. vet. E.____). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen war eine nach Art. 5 TSchV geforderte stabile Überwachung sowie eine individuelle medizinische Pflege und Betreuung der einzelnen Katzen im Katzenasyl bis zur Kontrolle am 5. August 2019 somit nicht gewährleistet, wodurch die Tiere in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt wurden. 6.3.1 Der Beschwerdeführer konnte während rund eines Jahres trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das ALV und der Einrichtung eines Bestandestierarztes die Situation der 22 Katzen nicht verbessern. Insbesondere die Zahnprobleme der Katzen waren dem Beschwerdeführer bekannt (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2021). Diese Zahnerkrankungen sind sehr schmerzhaft und zeitnah von einem Tierarzt zu behandeln, da der Krankheitsverlauf schlimmer wird, wenn die Krankheit nicht behandelt wird (vgl. Vernehmlassung des ALV an den Regierungsrat vom 4. März 2020 und E. 5.6 hiervor). Allein in den Monaten Oktober und November 2019 wurden bei fünf der beschlagnahmten Katzen Zahnsanierungen vorgenommen (vgl. Bericht von Dr. med. vet. D.____ vom 26. Dezember 2019), was deutlich den Handlungsbedarf aufzeigt. Für die Behandelbarkeit der Krankheiten spricht zudem, dass die Katzen im Tierheim medizinisch behandelt wurden (vgl. Medikamentenliste "Quarantäne Schnupfen" und act. 63) und sie sich während ihres Tierheimaufenthaltes grösstenteils gut erholt haben (vgl. E. 5.3 hiervor, act. 63). Die fünf noch lebenden Katzen können nach Aussage der Kantonstierärztin mittlerweile sogar vermittelt werden. Insbesondere Ohrmilben und Zahnsanierungen waren behandelbar und der Katzenschnupfenkomplex sowie die Giardien hätten mindestens gemildert werden können. Ansteckende Infektionskrankheiten (Ohrenmilben, Katzenschnupfenkomplex, Giardien) wurden nicht bekämpft und ein erneutes Ausbrechen und die Weiterverbreitung insbesondere unter den ungeimpften Katzen wurden durch instabile Gruppenzusammensetzung und fehlende Quarantäne begünstigt (vgl. E. 6.2.2 und E. 6.2.3 hiervor). Tiere mit Gebissproblemen (Zahnstein, Maulschleimhautentzündungen, offene Zahnwurzel) wurden nur ungenügend therapiert und teilweise nicht oder schon länger nicht mehr einem Tierarzt vorgestellt (vgl. Krankenakte B.____ und Pflegeberichte vom 5. August 2019). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass bei gewissen Tieren die medizinische Behandlung unmittelbar vor der Beschlagnahme begonnen habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer während fast einem Jahr immer wieder auf die gesundheitlichen Mängel seiner Katzen hingewiesen wurde und er eine Behandlung früher hätte beginnen können bzw. müssen. Er macht nicht geltend, dass die Krankheiten erst kurz vor der Beschlagnahme ausgebrochen seien. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Katzen im Tierheim nicht erholt hätten und eine Katze nach zwei Monaten immer noch Augenausfluss gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Besserungsprozess bei derart fortgeschrittenen unbehandelten Erkrankungen sicher länger dauert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass die gesundheitliche Situation der einzelnen Katzen, welche schliesslich zur Beschlagnahme geführt hat (vgl. E. 6.1 hiervor), teilweise durch Ansteckung und insbesondere durch ungenügende Pflege im Katzenasyl entstanden ist. 6.3.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Katzenasyl überwiegend kranke, alte, traumatisierte und verwilderte Tiere auf. Diese Tiere müssen aufgrund ihrer Vorbelastung besonders

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geschützt werden (vgl. E. 5.4 hiervor, Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.4) und es wäre am Beschwerdeführer gelegen, den kranken Katzen in seinem Katzenasyl die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen und sie ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen (Art. 5 Abs. 2 TSchV), was in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Verfassung der 22 Katzen (vgl. E. 6.1 hiervor) bei diesen nur ungenügend erfolgte. Es oblag dem Beschwerdeführer, sein Katzenasyl so zu führen und zu organisieren, dass er seiner Fürsorgepflicht in genügendem Masse nachkommen kann. Insbesondere setzt ein grosser Tierbestand einen entsprechend grösseren Personaleinsatz für die tierschutzkonforme Haltung voraus und die Tierhalterpflichten sowie die Tierschutzbestimmungen müssen unabhängig von der Infrastruktur und dem Pflegeaufwand eingehalten werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, JEDELHAUSER, a.a.O., S. 117). In Anbetracht der vorstehend dokumentierten schwerwiegenden Mängel lag im Zeitpunkt der Beschlagnahme keine tierschutzrechtlich konforme Haltung der 22 Katzen vor. Vielmehr lag seitens des Beschwerdeführers ein mangelhaftes Controlling vor und der Bestand von damals rund 60 Katzen war zu gross, einerseits gemessen an den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, andererseits gemessen an den gegebenen personellen Ressourcen. Dem ALV sowie dem Regierungsrat ist dabei zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG verletzt hat und die 22 beschlagnahmten Katzen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG erheblich vernachlässigt wurden. 7.1 Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3). 7.2 Trotz der am 22. Oktober 2018 durch das ALV ergangenen Aufforderung zur Umsetzung der Sofortmassnahmen vom 24. September 2018 sowie einer erneuten Kontrolle des ALV am 1. Februar 2019, anlässlich welcher mehrheitlich kranke Katzen mit Augen- und Nasenausfluss, hervorstehendem drittem Augenlid, stumpfem Fell und reduziertem Allgemeinzustand sowie apathische Katzen (vgl. act. 24 und act. 26) angetroffen wurden, ergab die Kontrolle am 5. August 2019 das gleiche Bild der Katzen im Katzenasyl, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, wie er in der Zeit zwischen Oktober 2018 und August 2019 die erforderlichen Behandlungen gewährleistet hat, den pflegerischen Bedürfnissen seiner Katzen nachgekommen ist und versucht hat, die festgestellten Leiden zu lindern und allenfalls zu beheben. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass er von den 22 beschlagnahmten Katzen nur die Hälfte dem Bestandestierarzt gezeigt und dieser in der Zeit von April bis August 2019 lediglich zwei Mal im Katzenasyl einen Rundgang gemacht hat (vgl. E. 6.2.3 hiervor). Am 2. Mai 2019 führte Dr. med. vet. E.____ im Katzenasyl eine Triage durch und bei 16 der 22 Katzen wurden Sofortmassnahmen insbesondere in Bezug auf die Zähne vermerkt (vgl. Tabelle: Triage Katzen, Katzenasyl B.____ 2. Mai 2019). Bis im August 2019 wurden jedoch nur 4 der 16 Katzen bei Dr. med. vet. E.____ in diesem Zusammenhang behandelt (vgl. Krankenakten B.____ von Dr. med. vet. E.____). Unklar ist, ob es sich dabei um aktuelle Sofortmassnahmen gehandelt hat oder ob die Tabelle nicht aktualisiert wurde und es sich um die Sofortmassnahmen

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handelte, welche bereits in der Triage vom 8. Oktober 2018 festgehalten wurden (vgl. Tabelle: Triage Katzen, Katzenasyl B.____ vom 8. Oktober 2018 und vom 7. März 2019 und act. 52). Gemäss Bericht des ALV vom 20. September 2019 war der schlechte Zustand der Katzen auf eine Überforderung des Beschwerdeführers und seiner Mitarbeitenden und/oder auf ungenügende Wahrnehmung der bestehenden Probleme zurückzuführen (act. 71). Angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers für das Wohlergehen der Katzen in seinem Katzenasyl kommt es jedoch nicht darauf an, aus welchen Gründen er dieser Verantwortung nicht genügend nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist dabei zuzustimmen, dass im Rahmen der Kontrolle des ALV vom 9. Oktober 2019 eine Verbesserung des Zustands im Katzenasyl festgestellt wurde. Jedoch wurde diese Entwicklung auf die Bestandesreduktion zurückgeführt (vgl. act. 75 und 75a). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei dem ALV nur darum gegangen den Bestand zu reduzieren. Dem ist grundsätzlich nicht zu widersprechen, zumal es dem ALV offenbar darum ging, im Katzenasyl des Beschwerdeführers eine tierschutzgerechte Tierhaltung zu erreichen. Dazu gehörte, wie sich gezeigt hat, auch die Reduktion des Tierbestandes und die Anpassung an die vorhandenen Kapazitäten. Wie sich anlässlich des Augenscheins am 19. Januar 2022 gezeigt hat, haben sich der Zustand und die Hygiene im Katzenasyl deutlich verbessert, was von den Tierärztinnen und Tierärzten bestätigt wurde (vgl. E. 5.3 und 5.6). Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Bewilligung für die Haltung von 30 Katzen ausgestellt (vgl. E. 5.5 und 6.2.3 hiervor). Die Bewilligung hat der Beschwerdeführer angefochten und eine Erhöhung der Begrenzung auf 80 Katzen verlangt (vgl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 16. November 2021), was gegen die Einsicht des Beschwerdeführers in seine begrenzteren Kapazitäten spricht, zumal er bereits mit 60 Katzen nachweislich überfordert war. Weiter hat sich anlässlich des Augenscheins gezeigt und wurde von der Kantonstierärztin bemängelt, dass der Beschwerdeführer entgegen den bundesgerichtlich bestätigten Auflagen in der Verfügung vom 5. April 2019 nach wie vor keinen Quarantäneraum in seinem Katzenasyl hat und leere Tierkäfige in den Katzenräumen stehen. Einsicht in die desolate Situation im Katzenasyl im August 2019 zeigt der Beschwerdeführer somit nicht und er erklärt die damaligen Gegebenheiten vielmehr mit externen Umständen oder dem Fehlverhalten anderer (vgl. Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 8. April 2021 und 10. Mai 2021). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer im Oktober 2019 keine Gewähr dafür geboten, dass er in der Lage sein wird, angemessen für diese 22 Katzen zu sorgen. Gleichzeitig vermag der Beschwerdeführer, insbesondere mit Blick auf die nach wie vor nicht erfüllten Auflagen vom 5. April 2019, auch im jetzigen Zeitpunkt nicht überzeugend darzutun, dass er für mehr als die mittlerweile bewilligte Katzenzahl eine tierschutzkonforme Haltung gewährleisten kann. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 getroffene Beschlagnahme der 22 Katzen verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5; 136 I 87 E. 3.2). Dies gilt auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden, wie namentlich die Beschlagnahme von Tieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4, 2C_ 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5, 2C_ 1070/2015 vom 26. September 2016

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E. 2.4). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4). 8.2 Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Die Beschlagnahme ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschlagnahme weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, da die Katzen trotz Behandlung im Tierheim gestorben seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tierhaltung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits ausgeführt, wiederholt von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen mehrmals angeordnet (vgl. act. 4, act. 11, act. 24, act. 26 und act. 37), darunter eine Tierreduktion entsprechend den vorhandenen personellen Ressourcen, die Gewährleistung monatlicher tierärztlicher Hausbesuche sowie die Zusammensetzung geeigneter Katzengruppen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einzelnen Aufforderungen nachgekommen ist, war eine nachhaltige Verbesserung der Katzenhaltung im August/Oktober 2019, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben (vgl. E. 7.2 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, zeigt der Beschwerdeführer keine Einsicht in die damalige desolate Situation, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten oder herunterzuspielen (vgl. E. 7.2 hiervor). Den Katzen musste aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands (vgl. E. 5.3 und 5.4 hiervor) die nötige medizinische Behandlung ermöglicht werden, was vom Beschwerdeführer unterlassen wurde. Schon alleine durch das Zulassen der tierschutzwidrigen Situation im August 2019 hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht für den tierschutzgerechten Zustand der Katzen sorgen konnte oder wollte. Es hätte dem Schutzbedürfnis der 22 Katzen widersprochen, ihre Leiden unbehandelt zu lassen. Damit war die Beschlagnahme erforderlich, um die stark beeinträchtigten Katzen unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln. Fast die Hälfte der beschlagnahmten Katzen musste im Oktober 2019 eingeschläfert werden, weil ihr Zustand derart schlecht und mit dem Tierschutz nicht mehr vereinbar war (vgl. act. 76, Informationsschreiben des ALV vom 11. Oktober 2019 und E. 5.3 hiervor). Einige wenige Katzen sind von Alters wegen verstorben und die fünf noch lebenden Katzen haben sich sehr gut erholt (vgl. E. 5.3 hiervor). Dennoch raten die Kantonstierärztin, die amtliche Tierärztin sowie Dr. med. vet. D.____ von einer Rückgabe dieser fünf Tiere ins Katzenasyl ab. Die fünf Katzen bestünden aus einer Vierergruppe und einem Einzelgänger, was so beibehalten werden müsse. Zudem stelle das Katzenasyl eine vollkommen neue Umgebung dar und eine Umplatzierung dieser Katzen könne Stress verursachen, was zu einem erneuten Ausbruch des Katzenschnupfens führen könne. Eine Umplatzierung in das Katzenasyl des Beschwerdeführers entspricht somit nicht dem Wohlergehen der noch lebenden fünf Katzen. Angesichts der bereits verfügten Massnahmen und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers ist mit dem Beschwerdegegner weiter davon auszugehen, dass mildere Massnahmen nicht geeignet gewesen wären, um die Situation im Katzenasyl zu verbessern. Schliesslich wiegt das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere höher als das Interesse des Beschwerdeführers an der Katzenhaltung nach seinen eigenen Vorstellungen. Im Ergebnis erweist sich die Beschlagnahme der 22 Katzen unter den konkreten Umständen als recht- und verhältnismässig.

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9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'250.-- (inkl. Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'102.80 und Aufwandsentschädigung für Dr. med. vet. D.____ in der Höhe von Fr. 1'147.20) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ersucht mit Eingabe vom 15. November 2021 für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da ihm die für das Verfahren nötigen Mittel fehlen, sein Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug einer Anwältin zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint, ist das Gesuch ab Gesuchseinreichung zu bewilligen (§ 22 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'250.-- aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteienschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 20. Dezember 2021 geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin im Umfang von 11.5 Stunden à Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Für die Verhandlungen am 19. Januar 2022 sowie am 3. Februar 2022 werden zusätzlich 9 Stunden à Fr. 200.-- vergütet. Demnach beläuft sich das Honorar gesamthaft auf Fr. 5'176.50 (inkl. 7.7% MWST und Auslagen in der Höhe von Fr. 706.40). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'176.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. 10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'176.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 21 201 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2022 810 21 201 — Swissrulings