Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 1. April 2021 (810 21 20) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung im Kinderheim
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführende, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz
Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung im Kinderheim D.____ (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 18. Januar 2021)
A. E.____, geboren 2018, ist das gemeinsame Kind der verheirateten Eltern A.____ und B.____. B. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Polizei Basel-Landschaft und der anschliessenden Abklärungen erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) mit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid vom 6. März 2019 B.____ die Weisung, regelmässig den Sprachtreff für Frauen in F.____ zu besuchen und aktiv daran teilzunehmen. A.____ wurde die Weisung erteilt, 26 Wochen à 2 Stunden am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen. Zudem wurde für E.____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und ein Beistand ernannt. C. Mit Entscheid der KESB vom 13. November 2019 wurde den Kindseltern die Weisung erteilt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei G.____ in Anspruch zu nehmen. Die mit Entscheid vom 6. März 2019 erteilte Weisung an A.____, am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, wurde sistiert. Nachdem sich A.____ geweigert hatte, an der sozialpädagogischen Familienbegleitung teilzunehmen, wurde er mit Entscheid der KESB vom 18. März 2020 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe angewiesen, die sozialpädagogische Familienbegleitung bei G.____ in Anspruch zu nehmen und dabei aktiv mitzuwirken. D. Am 23. Mai 2020 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindseltern, woraufhin die Polizei Basel-Landschaft eine Gefährdungsmeldung an die KESB weiterleitete. In der Folge teilte die KESB den Kindseltern mit, dass auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen verzichtet werde, da der Vorfall sowie die Auswirkungen dieser Auseinandersetzungen auf E.____ mit ihnen thematisiert worden seien. Weiter hielt die KESB fest, dass die bestehenden Schutzmassnahmen weiterzuführen seien und den Weisungen nach wie vor Folge zu leisten sei. E. Am 17. Dezember 2020 ging bei der KESB erneut eine polizeiliche Gefährdungsmeldung ein, wonach es am 14. Dezember 2020 im Verlauf des Vormittags zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.____ und B.____ gekommen sei. Auf eine fürsorgerische Unterbringung von B.____ sei verzichtet und A.____ sei weggewiesen worden. Beide Eltern haben daraufhin gegenseitig Strafanzeige erstattet. F. Am 13. Januar 2021 wurden B.____ und A.____ im Beisein von B.____s Tochter H.____ von der KESB zum Antrag des Beistands auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über E.____ und dessen Platzierung in einer geeigneten Institution angehört. Beide Eltern erklärten sich mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von E.____ nicht einverstanden. G. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021 entzog die KESB den Kindseltern per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ und platzierte diesen im Kinderheim D.____. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Gegen diesen Entscheid erhoben B.____ und A.____, nachfolgend vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Eingabe vom 29. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 des Entscheids der KESB vom 18. Januar 2021 aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ zu belassen. Es sei die KESB anzuweisen, eine neue Mandatsperson im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung einzusetzen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei den Be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vollumfängliche Akteneinsicht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer Übersetzerin oder einem Übersetzer beantragt. I. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 16. Februar 2021 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Parteiverhandlung mit Dolmetscherin vorgesehen. Der Beistand wurde als Auskunftsperson zur Parteiverhandlung geladen. Der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. K. Mit Eingabe vom 3. März 2021 reichte das Kinderheim seinen Bericht ein. L. Mit Eingabe vom 26. März 2021 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung der KESB. M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Beteiligten an ihren gestellten Anträgen und eingereichten Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführenden sind als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten. 2.1 Angefochten ist der Entscheid der KESB vom 18. Januar 2021 und dieser bildet vorliegend das Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist nicht identisch mit dem Streitgegen-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffen- tliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 987 und N 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3; KGE VV vom 19. Dezember 2018 [810 18 260] E. 1.2.1; RHINOW/KOLLER/ KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 988). 2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid der KESB wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ entzogen und dieser wurde fremdplatziert. Ein Antrag auf Wechsel der Mandatsperson im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung wurde bei der KESB nicht gestellt, ein solcher wurde folglich von der KESB nicht beurteilt und ist vom angefochtenen Entscheid auch nicht erfasst. Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei eine neue Mandatsperson im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung einzusetzen, geht über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb das Kantonsgericht darauf nicht eintreten kann. Auf die Beschwerde ist demzufolge teilweise einzutreten. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien vor dem Erlass des Entscheids nicht korrekt von der KESB angehört worden, da kein Dolmetscher bzw. keine Dolmetscherin beim Gespräch am 13. Januar 2021 anwesend gewesen sei. 4.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, dass der Dolmetscher nicht zum vereinbarten Treffen erschienen sei. Daraufhin habe die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, welche letztere begleitet habe, die Übersetzung für ihre Mutter übernommen, was sehr gut geklappt habe. Während der Anhörung sei eine Ersatzdolmetscherin erschienen, welche jedoch wieder weggeschickt worden sei, weil die Anhörung bis zu diesem Zeitpunkt reibungslos habe durchgeführt werden können. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur (vgl. KGE VV vom 19. Februar 2020 [810 19
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 237] E. 3.3.1, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Wenn auch die Bundesverfassung nur für beschuldigte oder festgenommene Personen ein generelles Recht auf den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin kennt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), kann die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV unter Umständen auch in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahren die Gewährung eines solchen erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 343 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1986, in ZBl 88/1987 S. 164 E. 2c; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2019, N 1 zu Art. 29 VwVG). Nötig ist eine Übersetzung, wenn sonst ein genügendes Verständnis der Parteien nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht zu erreichen ist (vgl. THOMAS PFISTERER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 33a VwVG). 4.4 Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden zur Anhörung zum Antrag des Beistands, E.____ in einer geeigneten Institution zu platzieren und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, eingeladen. Im Schreiben wurde unter anderem auf die Begründung des Platzierungsantrags hingewiesen, womit der Inhalt der Anhörung klar war. Rückfragen der Beschwerdeführenden zur Anhörungseinladung sind in den Akten nicht vermerkt. Von Seiten der KESB war für die Anhörung ein türkischer Dolmetscher eingeladen, welcher jedoch zur Anhörung am 13. Januar 2021 nicht erschienen ist. Unbestritten ist, dass die 19-jährige Tochter der Beschwerdeführerin, welche von den Beschwerdeführenden an die Anhörung mitgebracht wurde, das Gespräch für ihre Mutter übersetzt hat und die Anhörung ohne Probleme durchgeführt werden konnte. Hinweise für Verständigungsprobleme während des Gesprächs sind weder im Protokoll vermerkt noch bringen die Beschwerdeführenden solche vor. Nicht bestritten wird zudem, dass ein stellvertretender türkischer Dolmetscher kurz vor Ende der Anhörung erschienen ist und im Einverständnis der Beschwerdeführenden wieder weggeschickt wurde, da die Anhörung bis dahin gut durchgeführt werden konnte (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. März 2021). Der Beschwerdeführer ist eingebürgerter Schweizer und die 19-jährige Tochter der Beschwerdeführerin beherrscht die Deutsche Sprache gut (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. März 2021 und Schreiben der Tochter vom 13. März 2021). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Anhörung am 13. Januar 2021 nicht genügend habe verständigen und mitteilen können, liegen keine vor und werden keine geltend gemacht. Andernfalls hätte sie dies anlässlich der Anhörung zu erkennen geben können und müssen. Gestützt darauf durfte die KESB davon ausgehen, dass ein genügendes Verständnis bei der Beschwerdeführerin sichergestellt war. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden von der KESB am 13. Januar 2021 zur geplanten Platzierung angehört wurden und dazu Stellung nehmen konnten. Ferner entbehrt der Vorwurf, der Entscheid zur Platzierung von E.____ und zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei bereits vor der Anhörung gefällt worden, jeglicher Grundlage. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor und die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ entzogen und diesen fremdplatziert hat. 5.1 Die KESB führt in ihrer Begründung gestützt auf den Antrag des Beistands und die Stellungnahme von G.____ zusammenfassend aus, dass in den letzten rund zwei Jahren diverse Massnahmen zum Schutz von E.____ ergriffen worden seien, deren Erfolg jedoch durch das Verhalten der Kindseltern unterlaufen worden sei. Beide Eltern hätten sich nicht an die Weisungen gehalten und hätten die Schuld an den Konflikten beim jeweils anderen Elternteil gesucht. Dabei seien der Schutz und das Wohl von E.____ und seinen Halbgeschwistern in den Hintergrund getreten. Der jetzige Eingriff sei zwingend notwendig, damit E.____ zur Ruhe kommen könne, den elterlichen Konflikten nicht mehr ausgesetzt sei und die Eltern die Möglichkeit erhalten würden, ihr Verhalten und ihre Konfliktlösungsstrategie zu ändern. 5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass sich E.____ bei seinen Eltern sehr wohlfühle und sie sich um ihn kümmern würden. Die früheren Paarprobleme zwischen den Kindseltern seien nicht schwerwiegend gewesen und hätten E.____ nicht tangiert. Beim ersten Polizeieinsatz sei E.____ noch nicht auf der Welt gewesen, beim zweiten Einsatz habe er sich in einem anderen Zimmer aufgehalten und bei der dritten polizeilichen Intervention sei E.____ in der Kindertagesstätte gewesen. Er habe die Auseinandersetzungen zwischen seinen Eltern somit nicht mitbekommen und werde von diesen auch nicht beeinträchtigt. E.____ sei seit dem 19. Januar 2021 im Kinderheim platziert und den Eltern sei ein grosszügiges Besuchsrecht von vier Nachmittagen pro Woche eingeräumt worden. Aufgrund des grosszügigen Besuchsrechts könne die Gefährdung von E.____ durch seine Eltern nicht akut sein. Zudem würden weitere mildere Massnahmen bestehen, welche zusammen mit dem Alter von E.____ die verfügte Platzierung und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer werde das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt im Februar 2021 wiederaufnehmen. Die Beschwerdeführerin beginne Ende Mai zwar wieder mit dem Sprachkurs, es sei jedoch nicht ersichtlich, wie dieser Kurs mit einer Gefährdungsminderung für E.____ zusammenhänge. Gegen die sozialpädagogische Familienbegleitung hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich keine Einwände. 5.3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1, 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). 5.3.3 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile der Bundesgerichts 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36). Eine Kindswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, S. 413). 5.4.1 Aus den obigen Ausführungen und den Akten ergibt sich, dass das Kindswohl von E.____ aufgrund der ständigen Konflikte zwischen den Kindseltern gefährdet ist. Die Beziehung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischen den Kindseltern ist von wiederkehrenden Streitigkeiten und heftigen Auseinandersetzungen geprägt, welche wiederholt zu gewalttätigen Übergriffen mit Polizeieinsätzen geführt haben (vgl. Anzeigen der Polizei Basel-Landschaft wegen häuslicher Gewalt vom 14. Dezember 2020, vom 5. Juni 2020 und vom 12. Mai 2018 sowie die Meldung der Polizei Basel-Landschaft an die KESB betreffend Kindesschutzmassnahmen vom 25. Mai 2019, polizeiliche Protokolle zu Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020 sowie der Tochter der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2020). Die Tochter gibt im Rahmen ihrer Einvernahme am 13. Juli 2020 zudem an, dass es oft zu Tätlichkeiten zwischen ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer komme. Sie fühle sich zu Hause nicht immer sicher und habe Angst, dass etwas Schlimmes passieren könnte. Beide Eltern führen in ihren polizeilichen Einvernahmen ebenfalls aus, dass es schon früher gewalttätige Auseinandersetzungen gegeben habe und es permanent zu Geschrei und Streit zwischen ihnen komme (polizeiliche Protokolle zu Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020). Von März bis Juni 2020 sei die Situation schlimmer geworden und es sei zu körperlicher Gewalt gekommen, was für die Beschwerdeführerin sehr schwer auszuhalten gewesen sei. Täglich habe es Beschimpfungen und Beschuldigungen zwischen den Ehegatten gegeben (polizeiliches Protokoll zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020). Dass sich diese andauernden Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen negativ auf die Entwicklung von E.____ auswirken und er dadurch einer übermässigen Belastung ausgesetzt ist, wird in den Berichten der Fachpersonen bestätigt. So wird bereits im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste F.____ vom 14. Dezember 2018 auf eine Gefährdung von E.____ hingewiesen und festgehalten, dass er aufgrund seines Alters sehr schutzbedürftig sei, da er sich nicht selbst zur Wehr setzen könne. Er sei vollständig von den Eltern abhängig und die Gefahr sei gross, dass er zu deren Spielball werde. Weiter wird in diesem Bericht festgehalten, dass die Eltern sich sehr häufig streiten würden, was von E.____ aufgenommen werde und seine weitere Entwicklung gefährde. Im Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 20. Juli 2020 wird ebenfalls auf sehr häufige Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und gegenseitige Tätlichkeiten hingewiesen und festgehalten, dass die Eltern lernen müssten, ihre Paarprobleme nicht vor den Kindern auszutragen und zu deren Wohl zusammenzuarbeiten. Der Beistand führt in seinem Antrag an die KESB vom 15. Dezember 2020 sowie in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2021 aus, dass die Kindseltern nur ungenügend in der Lage seien, E.____ vor dem elterlichen Konflikt und der daraus resultierenden psychischen Belastung zu schützen. Ferner sei es trotz der Unterstützungsangebote nicht gelungen, eine Veränderung herbeizuführen. E.____ sei altersbedingt als besonders vulnerabel, schutzbedürftig und der psychischen Komponente der elterlichen Gewalt ausgeliefert anzusehen. Aus diesem Grund sehe der Beistand das Wohl von E.____ sowie dessen Entwicklung im bestehenden Familienumfeld als gefährdet. Das Kinderheim D.____ schreibt in seinem Bericht vom 3. März 2021, dass sich die Zusammenarbeit mit den Kindseltern bisher als relativ schwierig gestaltet habe und dass insbesondere der Beschwerdeführer Mühe habe, die Situation zu akzeptieren. E.____ habe sich jedoch gut integriert und sei in der Gruppe gut aufgenommen worden. 5.4.2 Gestützt auf die vorstehende Erwägung ist mit dem Beistand festzuhalten, dass E.____ seit geraumer Zeit psychischer Gewalt ausgesetzt und Zeuge von psychischer sowie physischer Gewalt geworden ist. Die Annahme der Beschwerdeführenden, dass E.____ von den
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Konflikten zwischen ihnen nichts mitbekomme, da er nicht anwesend bzw. nicht im selben Raum gewesen sei, widerspricht jeglichen Erkenntnissen der Konflikt- und Gewaltforschung sowie dem anerkannten Wissensstand der Entwicklungspsychologie. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen und insbesondere unter Bezugnahme auf die Einvernahmeprotokolle, muss von einer sehr angespannten und von Streit geprägten Familienatmosphäre ausgegangen werden, welcher E.____ ausgesetzt ist und die er direkt wahrnimmt. Ebenso muss aufgrund der Häufigkeit der Konflikte der Eltern und deren Ausmasses davon ausgegangen werden, dass diese nach wie vor bestehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch wieder eskalieren werden (vgl. Stellungnahme des Beistands vom 10. Februar 2021). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann aus den fachlichen Abklärungen durchaus auf eine Kindswohlgefährdung geschlossen werden, ohne dass zusätzlich ein ärztliches oder psychologisches Gutachten notwendig wäre. Unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf das Alter von E.____ ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Gutachten zusätzlich für die Feststellung einer Kindswohlgefährdung erforderlich gewesen wäre. Insofern kann der Vorinstanz nicht eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Dass eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt, wird auch nicht ernstlich bestritten. Vielmehr verharmlosen bzw. bagatellisieren die Beschwerdeführenden ihre Konflikte und verstehen nicht, dass ihre verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen die Entwicklung ihres Sohnes massiv gefährden. Die KESB war folglich gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls von E.____ zu treffen. 5.5 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei eine unverhältnismässige Kindesschutzmassnahme. 5.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die KESB seit über zwei Jahren versucht hat, mit den Beschwerdeführenden eine passende Lösung zu finden, um E.____ vor den elterlichen Konflikten zu schützen. Als mildestes Mittel erteilte die KESB der Beschwerdeführerin die Weisung, regelmässig den Sprachtreff für Frauen in F.____ zu besuchen und aktiv daran teilzunehmen. Der Beschwerdeführer erhielt die Weisung, am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen. Für E.____ wurde zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet, insbesondere mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge um E.____ zu unterstützen und eine lösungsorientierte Kommunikation zu ermöglichen. Die erteilten Weisungen wurden von den Beschwerdeführenden nur ungenügend umgesetzt (vgl. Stellungnahme des Beistands vom 10. Februar 2021, E-Mail der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt an den Beistand vom 12. Februar 2021), worauf der Beistand die Eltern anwies, E.____ für mindestens drei Tage pro Woche in einer Kindertagesstätte anzumelden. All diesen Massnahmen zum Trotz hielten die heftigen Konflikte zwischen den Kindseltern an und im Mai 2020 kam es erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung im Beisein der Kinder (vgl. Gefährdungsmeldung der Polizei an die KESB vom 8. Juni 2020). Der Vorfall wurde mit den Beschwerdeführenden besprochen und diese wurden darauf hingewiesen, dass vorerst von einer Platzierung abgesehen werde und eine Paartherapie besucht werden sollte (vgl. E-Mail des Beistands an die KESB vom 1. Juli 2020). Dennoch hielten die heftigen Streitigkeiten an und am 14. Dezember 2020 kam es zu einem weiteren Polizeieinsatz bei der Familie.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz diverse Massnahmen zum Schutz von E.____ ergriffen und eine Platzierung in einem Heim so weit wie möglich zu verhindern versucht hat, bevor sie als letzte Massnahme die Fremdplatzierung verfügte. Die Vorinstanz hat mit grösster Zurückhaltung und damit richtig gehandelt. Angesichts der erfolglosen bisherigen Massnahmen erscheint eine mildere Massnahme als die Platzierung von E.____ im Heim nicht zweckmässig, um Konflikte zu verhindern und E.____ zu schützen. Den Bedürfnissen von E.____ kann zur Zeit nur mit der Platzierung im Heim genügend Rechnung getragen und gewährleistet werden, dass er zur Ruhe kommen und hinreichend unterstützt werden kann. Mittlerweile ist E.____ im Heim gut integriert und er erhält durch klare Strukturen Halt und Sicherheit, was für seine gesunde Entwicklung von zentraler Bedeutung ist. Von den anhaltenden Konflikten zwischen den Kindseltern bleibt er durch seinen Aufenthalt im Kinderheim verschont und sieht seine Eltern trotzdem an vier Nachmittagen pro Woche. Während dieser wöchentlichen Besuchszeit kann die bestehende, grundsätzlich gute Beziehung zwischen E.____ und seinen Eltern ausgelebt und gepflegt werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung im Kinderheim als erforderliche und mildeste Erfolg versprechende Massnahmen, um einer Kindswohlgefährdung von E.____ begegnen zu können. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung angibt, nimmt er seit dem 17. März 2021 am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teil, und die Beschwerdeführerin wird ihren Angaben zufolge ab dem 29. Mai 2021 den Sprachtreff für Frauen besuchen. Sofern sich die Beschwerdeführenden an die Weisungen der KESB halten und einsehen, dass sie zum Wohl von E.____ zwingend an ihren Eheproblemen arbeiten müssen, ist davon auszugehen, dass zusammen mit der Unterstützung durch die Beistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung eine gewaltfreie, lösungsorientierte Kommunikation zwischen den Kindseltern erreicht werden kann. Dadurch kann eine nachhaltige Verbesserung der familiären Situation herbeigeführt werden, was letztlich für eine Rückplatzierung von E.____ von grundlegender Bedeutung ist. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung von E.____ als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Diese ersuchen für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da ihnen die für das Verfahren nötigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, ist das Gesuch zu bewilligen (§ 22 VPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seinen Honorarnoten vom 5. März und 30. März 2021 macht der Rechtsvertreter gesamthaft einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.--, erbracht durch ihn, sowie 0.5 Stunden à Fr. 133.--, erbracht durch eine Volontärin, geltend, was bezüglich des Umfangs nicht zu beanstanden ist. Indessen wird für durch Volontäre erbrachte Leistungen lediglich ein Stundenansatz von Fr. 100.-- als angemessen erachtet (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003; KGE VV [810 16 548] vom 1. November 2017 E. 6.2). Auch im vorliegenden Verfahren erachtet das Kantonsgericht diesen Stundenansatz als angemessen. Darüber hinaus kann dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung nach gerichtlichem Ermessen ein Aufwand von vier Stunden zugesprochen werden (vgl. § 18 Abs. 1 TO). Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 4'414.70 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 249.10 und 7.7% MWST). 6.3 Die Beschwerdeführenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'414.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin