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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.02.2022 810 21 178

23. Februar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,288 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Februar 2022 (810 21 178) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung, Voraussetzungen eines ernsthaften und aktuellen Integrationsdefizites

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 882 vom 22. Juni 2021)

A. Der am XX. XX 1980 geborene B.____ Staatsangehörige A.____ reiste am 26. Januar 1990 in die Schweiz ein und verfügt seit dem Jahr 1996 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 27. März 2000 heiratete er die am XX. XX 1981 geborene B.____ Staatsangehörige C.____. Am XX. XX 2002 kam der gemeinsame Sohn D.____ zur Welt und am XX. XX 2006 wurde die gemeinsame Tochter E.____ geboren. Nachdem diese Ehe am 14. Januar 2010

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschieden wurde, lebten A.____ und C.____ weiterhin im selben Haushalt. Am XX. XX 2012 wurde das dritte gemeinsame Kind von A.____ und C.____, F.____, geboren.

B. Weil A.____ seinen Sohn D.____ trotz abgewiesener Dispensationsgesuche aus religiösen Gründen weder am Musik- noch am Schwimmunterricht teilnehmen liess, wurde er im Jahr 2013 nach vorgängiger Verwarnung durch die Schulpflege G.____ gebüsst. Im Jahr 2014 reichte die Schulpflege G.____ zudem eine Gefährdungsmeldung beim Familiengericht des Bezirks H.____ (Familiengericht) ein. Obwohl das Familiengericht von kindesschutzrechtlichen Massnahmen absah, wies es A.____ darauf hin, dass seine Kinder nicht an den religiösen Zielen der Eltern zerbrechen dürften und im Interesse der Kinder auch auf die Beachtung der Rechtsordnung Acht gegeben werden müsse. Im Jahr 2016 reichte die Schulpflege G.____ erneut eine Gefährdungsmeldung beim Familiengericht ein, da D.____ regelmässig durch aggressives und respektloses Verhalten gegenüber seinen Mitschülern aufgefallen sei. Erneut sah das Familiengericht von Kindesschutzmassnahmen ab, ermahnte A.____ aber explizit, die Schweizerischen Gepflogenheiten und die Schweizerische Rechtsordnung zu respektieren und dadurch auch das Wohl der Kinder zu wahren.

C. Am 15. August 2019 heiratete A.____ im I.____ die am XX. XX 1996 geborene B.____ Staatsangehörige J.____, welche am 31. Oktober 2019 auf der Botschaft in K.____ ein persönliches Einreisegesuch zum Verbleib bei A.____ stellte. Aufgrund des grossen Altersunterschiedes und der Tatsache, dass J.____ anscheinend beim Gespräch auf der Botschaft ihren Schleier vor einer männlichen Person nicht heben wollte, kam es zu weiteren Abklärungen. Am 20. Februar 2020 wurde J.____ beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) vorstellig. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 wies das AfMB das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für J.____ ab.

D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 gewährte das AfMB A.____ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 liess sich A.____ vernehmen.

E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen verbunden, dass A.____

- seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere dieUnterhaltszahlungen für seine Ex-Frau und seine drei Kinder immer fristgerecht bezahlt, - seine Kinder an allen obligatorischen Unterrichtseinheiten und schulischen Veranstaltungen teilnehmen lässt, - sein Rollenverständnis gegenüber Frauen mit der Schweizerischen Bundesverfassung in Einklang bringt und sie weder in der beruflichen, sprachlichen noch gesellschaftlichen Integration hindert, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht - seinen väterlichen Pflichten bei der Kindererziehung nachkommt und die Integration der Kinder in allen Belangen nicht verhindert, somit insbesondere fundamentalistischem Gedankengut seines Sohnes klar erkennbar entgegenwirkt.

Zur Begründung führte das AfMB im Wesentlichen aus, dass sich A.____ aktiv und mehrfach behördlichen Anordnungen und Verfügungen widersetzt habe und mit diesem Verhalten insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet sowie die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert habe. Die Rückstufung sei die mildeste erfolgversprechende Massnahme und damit auch verhältnismässig. Mit einer Rückstufung könnten schliesslich Bedingungen verknüpft werden, die den Betroffenen dazu verpflichteten, sich um die Verbesserung der Situation zu kümmern. Angesichts des ausgesprochen respektlosen und unbelehrbaren Verhaltens gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung sei es angebracht, A.____ tatsächlich zu einer Verhaltensänderung zu verpflichten und diese nicht allein von seinem eigenen Antrieb abhängig zu machen, zumal dies seit Jahren nicht funktioniert habe.

F. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2021-882 vom 22. Juni 2021 ab. Zur Begründung hielt er zusammengefasst fest, dass A.____ mit seinem Verhalten einerseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet und andererseits die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert habe.

G. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 19. Juli 2021 beziehungsweise nachgereichter Beschwerde-Begründung vom 16. September 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten Anträgen: (1) Es sei der Beschluss des Beschwerdegegners vom 22.06.2021 vollumfänglich aufzuheben. (2) Dementsprechend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass alle Integrationskriterien erfüllt seien, weshalb die Rückstufung per se unzulässig und auch unverhältnismässig sei.

H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Verfügung vom 4. November 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

J. An der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Eingaben und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

1.2 Neben dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellte der Beschwerdeführer ein Feststellungsbegehren (vgl. Sachverhalt lit. G hiervor). Nach den allgemeinen Prozessregeln sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiär. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. September 2020 [810 19 229] E. 1.4; KGE VV vom 6. November 2019 [810 19 92] E. 1.3). Durch die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde wird sowohl der vorinstanzliche Entscheid als auch die Verfügung des AfMB aufgehoben. Bei diesem antragsgemässen Ausgang des Verfahrens verfügt der Beschwerdeführer im gleichen Umfang über eine Niederlassungsbewilligung, wie dies vor Erlass der Rückstufungsverfügung der Fall war. Deshalb hat der Beschwerdeführer an der separaten Feststellung, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, kein schutzwürdiges Interesse. Da die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde im Umfang des Leistungsbegehrens eingetreten werden.

1.3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

2. Streitgegenstand bildet vorliegend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung. Materiell ist somit zu prüfen, ob das AfMB zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers vorgenommen hatte.

3.1 Eine ausländische Person ist nach Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihren Inhabern einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AIG). Indessen gilt der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AIG nicht absolut.

3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden.

4. Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

5.1 Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer erhebliche Integrationsdefizite aufweise. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern vorübergehend und gegenüber seiner Ex-Ehefrau ganz nachzukommen, eine mutwillige Nichterfüllung einer privatrechtlichen Verpflichtung und damit einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Den Kinderunterhalt bezahle der Beschwerdeführer aktuell wieder, jedoch habe er seit seinem Auszug aus der Familienwohnung im Jahr 2019 den nachehelichen Unterhalt für seine Ex-Frau soweit ersichtlich nicht mehr bezahlt. Zudem habe der Beschwerdeführer – obwohl entsprechende Dispensationsgesuche vom Departement für Bildung, Kultur und Sport des Kantons L.____ in den Jahren 2009 und 2013 abgewiesen worden seien – seit der Einschulung seiner Kinder über mehrere Jahre hinweg versucht, deren Teilnahme am Schwimm- und Musikunterricht zu verhindern. Auch eine entsprechende Mahnung und sogar eine Busse hätten daran nichts geändert und hätten keine Verhaltensänderung bewirken können. Im Dezember 2019 sei der Beschwerdeführer das letzte Mal mit den Schulbehörden in Kontakt gestanden und habe versucht, die Teilnahme seiner jüngsten Tochter F.____ am Weihnachtsmarkt der Schule aus religiösen Gründen zu verhindern. Seit diesem Zeitpunkt seien keine weiteren Vorfälle mehr aktenkundig. Die beschriebenen Ereignisse und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers würden einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau lebe. Aus der erforderlichen Gesamtbetrachtung resultiere deshalb, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nicht erfülle. Da es nicht an der Integrationsfähigkeit, sondern ausschliesslich am Integrationswille fehle, könne dieser Wille durch die Rückstufung positiv beeinflusst werden. Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, dass der seit 31 Jahren in der Schweiz lebende und wirtschaftlich integrierte Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erfülle.

5.2 Nach der Beurteilung der einzelnen Integrationskriterien führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass im Sinne einer zukunftsgerichteten Gesamtwürdigung der Integrationskriterien die Bilanz negativ ausfalle. Denn nur die sprachliche und wirtschaftliche Integration erfülle lediglich die Minimalanforderungen, stelle aber keine vom AIG darüber hinaus verlangte hinreichende Integration dar. Zudem bestehe die Gefahr, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten auch in Zukunft andauern werde. Schliesslich sei die Rückstufung auch verhältnismässig.

6.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass keine Integrationsdefizite vorlägen, weshalb die Rückstufung unverhältnismässig sei. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass er nur während eines kurzen Zeitraumes von Februar 2020 bis April 2020 die Unterhaltszahlungen nicht vorgenommen habe, keine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden, zumal er seither alle Unterhaltsverpflichtungen vollumfänglich und rechtzeitig an das Alimenteninkasso L.____ bezahle. Mit den Dispensationsgesuchen für seinen Sohn vom Musik- und Schwimmunterricht habe er ein legitimes Ziel angestrebt und in keiner Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Das Stellen solcher Dispensationsgesuche sei sowohl von der Religionsfreiheit als auch durch die geltenden rechtstaatlichen Prinzipien gedeckt. Dass ihm dieses Ziel verwehrt worden sei und er deshalb mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- gebüsst worden sei, stelle ebenfalls keine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Seit der Ermahnung durch das Familiengericht Ende 2015 würden seine Kinder vollumfänglich am Schulunterricht teilnehmen. Die Busse stamme aus dem Jahr 2013 und erreiche im Übrigen in keiner Art und Weise die Höhe einer Strafe, welche als Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingestuft werden könnte.

6.2 Weiter bestritt der Beschwerdeführer, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht anzuerkennen. Dieser Vorwurf wirke vielmehr konstruiert. Im Zeitpunkt des Gesprächs seiner heutigen Ehefrau beim AfMB am 20. Februar 2020 sei das Tragen einer Burka in der Schweiz erlaubt und von der Glaubens- und Gewissensfreiheit gedeckt gewesen. Nichts desto trotz habe seine Frau den Schleier anlässlich dieses Gesprächs abgenommen und im Übrigen klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr persönlicher Wille sei, sich derart zu kleiden. Seit der Einführung des Burkaverbots in der Schweiz sei es ihm und seiner Ehefrau bewusst, dass das Tragen einer Gesichtsverschleierung in der Schweiz im öffentlichen Raum nicht mehr zulässig sei. Es könne zudem nicht beanstandet werden, dass derjenige Elternteil, der die hiesige Sprache beherrsche, im Kontakt mit den Behörden stehe. Der Umstand, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er damals, als seine Ex-Ehefrau sprachlich noch nicht integriert gewesen sei, die betreffenden Elterngespräche geführt habe, könne deshalb nicht als Hinweis für eine Nichtbeachtung der Gleichstellung von Mann und Frau bezeichnet werden. Selbst wenn das Beziehungsverhältnis zwischen ihm und seiner Ex-Frau patriarchalisch geprägt gewesen sein sollte, würde dieser Umstand nicht den Schluss der Nichtbeachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zulassen, denn entsprechend patriarchalische Strukturen könnten in unzähligen Familien unterschiedlichster Herkunft und auch in rein schweizerischen Familien durchaus auch heute noch beobachtet werden.

7.1 Die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung aller vier in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung, die alle massgeblichen Aspekte im Einzelfall würdigt (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 1 zu Art. 58a AIG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5; KGE VV vom 20. Oktober 2021 [810 21 67] E. 7.2; LARA BENSEGGER, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, Jusletter 2. August 2021, S. 19 zu Fn. 98).

7.2 Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist, rechtfertigen Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie als ernsthaft zu betrachten sind. Zu denken ist neben Straftaten und schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an einen erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG). Mit der Rückstufung soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Der Zweck der Rückstufung besteht denn auch darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3.3). Die Rückstufung ist im Übrigen als eigenständiges Institut mit eigenem Anwendungsbereich vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.4; MARCO WEISS, Betrachtung ausgewählter Massnahmen des Ausländerrechts, Jusletter 17. Mai 2021, S. 4 Rz. 7). Die Rückstufung setzt weiter voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 63 AIG).

7.3.1 Die Integrationsdefizite müssen schliesslich ʺaktuellʺ sein. Es ist dabei zu beachten, dass es bei der Integration um einen fortschreitenden Prozess geht, das heisst es handelt sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der mit der Einreise einer ausländischen Person in die Schweiz beginnt und in der Folge andauert. Dies gilt auch für ein allenfalls damit verbundenes Integrationsdefizit, wie es Art. 63 Abs. 2 AIG für die Rückstufung voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 und 6.4). Eine grundsätzlich zulässige unhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht echte Rückwirkung liegt vor, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauern (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 279 ff.). Es ist nämlich verfassungsrechtlich nicht verboten, für zeitlich offene Dauersachverhalte in Zukunft andere Rechtsfolgen vorzusehen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte beziehungsweise der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (BGE 138 I 189 E. 3.4). Im Rahmen der Rückstufungsverfügung liegt gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine solche zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Behörde bei der Prüfung der Integrationsdefizite auf Elemente abstellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der Rückstufungsmöglichkeit verwirklicht haben und noch andauern (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1).

7.3.2 Das Verbot der echten Rückwirkung setzt somit voraus, dass nicht ausschliesslich auf Sachverhaltselemente abgestellt wird, die vor dem Inkrafttreten der Integrationsbestimmungen eingetreten sind. Die Rückstufung muss vielmehr unter dem neuen Recht an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht anknüpfen, damit ein hinreichend schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht besteht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1). Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben beziehungsweise nach diesem Datum weiterdauern. Andernfalls läge mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Die Ausländerbehörden haben deshalb einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3).

8.1 Nachfolgend sind die einzelnen Integrationskriterien von Art. 58a AIG im Sinne der hiervor beschriebenen zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu prüfen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zwei der vier Integrationskriterien erfüllt, und zwar sowohl die Sprachkompetenzen als auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus aktuelle und ernsthafte Integrationsdefizite aufweist.

8.2.1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG) gilt nach Art. 77a VZAE als nicht beachtet, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden oder wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. Da die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen hat und zudem kein Kriterium absolut gilt, ist bei der Gewichtung eines relevanten Ordnungsverstosses nebst der Schwere desselben auch der Zeitablauf seit dessen Begehung wesentlich. http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Je weiter der Verstoss zurückliegt, desto weniger kann ihm eine massgebliche Bedeutung zukommen (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 58a AIG).

8.2.2 Das AfMB und die Vorinstanz begründeten die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits mit der Weigerung des Beschwerdeführers, seine Kinder am obligatorischen Schwimm- und Musikunterreicht teilnehmen zu lassen, und andererseits mit dessen vorübergehender Weigerung, die Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau und Kinder zu bezahlen. Was die Unterhaltszahlungen betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese für seine Ex-Frau ab Mai 2019 und für die Kinder für drei Monate, und zwar von Februar 2020 bis April 2020, eingestellt hatte. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 hatte der Beschwerdeführer das Familiengericht darüber informiert, dass ihm seine Ex-Frau die Besuchsrechte verweigere und er deshalb die Unterhaltsbeiträge zurückbehalten werde. Nachdem der Beschwerdeführer vom Familiengericht darüber aufgeklärt wurde, dass dieses Vorgehen nicht zulässig sei, habe er sämtliche Unterhaltsbeiträge zurückbezahlt. Mit Schreiben vom 16. April 2020 wies das Alimenteninkasso L.____ den Beschwerdeführer namens und im Auftrag der Gemeinde M.____ an, die Unterhaltsbeiträge für seine Ex-Frau und seine Kinder rückwirkend ab 1. Februar 2020 direkt an die Inkassostelle zu überweisen. Die Gemeinde M.____, welche die vom Beschwerdeführer zurückbehaltenen Unterhaltsbeträge vorfinanzieren musste, informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2020 ebenfalls entsprechend. Aus einem sich bei den Akten befindenden Kontoblatt des Alimenteninkasso L.____ vom 16. April 2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge, und zwar sowohl für seine Ex-Frau als auch für die gemeinsamen Kinder, für die Monate Februar 2020 bis und mit April 2020 an die Inkassostelle geleistete hatte. Zudem befinden sich in den Akten Quittungskopien von Einzahlungsscheinen, mit welchen der Beschwerdeführer die geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Inkassostelle überwiesen hatte. Diese Einzahlungen datieren vom 21. April 2020, 25. Juni 2020 und 18. September 2020. Der Beschwerdeführer hatte das AfMB mit seinen Stellungnahmen vom 14. April 2020 und 22. Juni 2020 denn auch mehrfach darauf hingewiesen, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme und sogar eine entsprechende Überprüfung seiner Angaben direkt bei Frau N.____ vom Alimenteninkasso L.____ angeboten. Auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. August 2020 erneut darauf hingewiesen und aufzuzeigen versucht, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen erfülle.

8.2.3 Es ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, wie sowohl das AfMB als auch die Vorinstanz trotz gegenteiliger Aktenlage und ohne weitere Abklärungen vorzunehmen (beispielweise beim Alimenteninkasso L.____), der Ansicht sein konnten, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ex-Frau nach wie vor nicht nachkomme beziehungsweise auch in Zukunft wohl nicht nachkommen werde und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Auch an der heutigen Parteiverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin erneut, dass er sowohl die Unterhaltsbeiträge seiner Ex- Frau als auch seiner Kinder regelmässig und rechtzeitig an das Alimenteninkasso L.____ überweise. Die in den Jahren 2019 und 2020 kurzfristige unrechtmässige Zurückbehaltung der Unterhaltszahlungen stellt – insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass diese Zahlungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Beschwerdeführer inzwischen vollumfänglich nachgeleistet wurden und sich die Zurückbehaltung seither nicht mehr wiederholt hatte – weder ein aktuelles noch ein ernsthaftes Integrationsdefizit dar. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsverpflichtungen sowohl gegenüber seiner Ex-Frau als auch gegenüber seinen Kindern heute erfüllt beziehungsweise auch in der Vergangenheit – abgesehen von den hiervor erwähnten Vorfällen – erfüllt hat.

8.2.4 Dem Beschwerdeführer wird zudem vorgeworfen, er habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit missachtet und die Werte der Bundesverfassung verletzt, indem er seine Kinder aus religiösen Gründen vom obligatorischen Musik- und Schwimmunterricht ferngehalten habe. Wegen mutwilligen und wiederholten Widerhandlungen gegen das Schulgesetz wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- bestraft. Es ist vorab festzustellen, dass sich sämtliche diesbezügliche Vorwürfe in den Jahren 2009 bis 2015 ereignet hatten und damit aus heutiger Sicht ʺabgeschlossenʺ sind beziehungsweise nicht mehr andauern. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Integrationsdefizite wurden somit ausschliesslich mit Umständen begründet, welche sich vor dem 1. Januar 2019 ereignet hatten und welche heute nicht mehr andauern. Damit liegt – mangels Existenz einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsbestimmung – eine unzulässige echte Rückwirkung vor (vgl. E. 7.3.2 hiervor). Unter der Geltung des neuen Rechts liegen dagegen keine neuen Widerhandlungen gegen das Schulgesetz oder sonst allfällige Weigerungen zur Beachtung von behördlichen Verfügungen respektive Anordnungen vor.

8.2.5 Im Dezember 2019 hatte der Beschwerdeführer die Schulbehörde letztmals kontaktiert und diese aus religiösen Gründen um Dispensierung seiner jüngsten Tochter vom Weihnachtsmarkt der Schule ersucht. Gemäss Aktenbericht des AfMB vom 10. Juni 2020 hat die Schule diesen Antrag geprüft und dann abgelehnt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer dagegen gewehrt oder diesen Entscheid mutwillig nicht akzeptiert hätte. Vielmehr ist dem erwähnten Aktenbericht zu entnehmen, dass F.____ normal am Weihnachtsmarkt teilgenommen und dass sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr gemeldet habe. Das erwähnte Dispensationsgesuch des Beschwerdeführers stellt mitnichten eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es ist in einem Rechtsstaat vielmehr das Recht eines erziehungsberechtigten Elternteils, eine entsprechende Anfrage zu stellen. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Integrationskriterium ʺder Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnungʺ kein aktuelles oder ernsthaftes Integrationsdefizit (mehr) aufweist, das ein hinreichend schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen rechtfertigen würde.

8.3.1 Das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG fokussiert insbesondere auf die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlichdemokratische Grundordnung der Schweiz (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG). Nach Art. 77c VZAE gelten namentlich die folgenden Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: Die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz (Art. 77c lit. a VZAE), die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit (Art. 77c lit. b VZAE) sowie die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (Art. 77c lit. c VZAE). Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung ist nicht anhand von inneren Wertbekenntnissen beziehungsweise Überzeugungen abhängig zu machen: Massgeblich sind ausschliesslich die nach aussen hin manifestierten Handlungen, das heisst die effektive Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in den tatsächlich vorgenommenen Handlungen (SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG). Charakteristische Besonderheiten oder teils auch skurrile Auffassungen von Personen dürfen migrationsrechtlich nicht sanktioniert werden, solange sie nur im Widerspruch stehen zu hiesigen Sitten und Gebräuchen, aber gleichzeitig vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit, der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst werden (vgl. ausführlich ANNE KÜHLER, Religionsfreiheit und die Handschlag-Verweigerung, Irritationen und Herausforderungen, Jusletter 26. Februar 2018). Insofern kommt bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums dem Toleranzprinzip eine zentrale Rolle zu (SPESCHA, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 58a AIG).

8.3.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, dass sein Frauenbild nicht mit den Werten der Bundesverfassung vereinbar sei. Das AfMB und die Vorinstanz beschreiben in diesem Zusammenhang diverse Umstände, welche im Sinne einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis führen sollen, dass der Beschwerdeführer dieses Integrationskriterium nicht erfülle. So habe er in der Vergangenheit seine Ex-Frau nicht aktiv an den Gesprächen mit der Schulleitung teilnehmen lassen und sie über Jahre hinweg davon abgehalten, die ihr zugestandene Rolle bei der Erziehung und Bildung der Kinder auszuüben. Die fehlende Respektierung der Gleichstellung von Mann und Frau ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ganzkörperverschleierung inklusive Gesichtsschleier (so genannter Nikab) trage, was auch im muslimisch geprägten I.____ nicht zu den Gepflogenheiten gehöre. Aus einem Aktenbericht vom 10. Juni 2020 gehe denn auch hervor, dass der Schulleiter der Primarschule G.____ festgestellt habe, dass sich die Ex-Frau des Beschwerdeführers seit der Scheidung emanzipiert habe, kein Kopftuch mehr trage und sich vom Beschwerdeführer zu lösen versuche. Die Ex-Ehefrau habe sich gegenüber der Sozialhilfebehörde zudem dahingehend geäussert, dass sie durch den Beschwerdeführer immer unterdrückt worden sei, während der Ehe keinen Deutschkurs habe besuchen dürfen und dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Frauen gegenüber zur Begrüssung die Hand nicht reiche.

8.3.3 Die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 20. Februar 2020 beim AfMB vorstellig geworden. Während des Gesprächs mit der zuständigen Person des AfMB habe sie den Gesichtsschleier abgenommen und dazu ergänzend ausgeführt, dass sie sich selber dazu entschlossen habe, sich zu verschleiern und ihr Ehemann nichts damit zu tun habe. Die Vorinstanzen kamen daraufhin zum Schluss, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die aktuelle Ehefrau die Ganzkörperverschleierung (inkl. Gesichtsschleier) freiwillig trage oder auf Wunsch des Beschwerdeführers tragen müsse. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung hielten sie schliesslich fest, dass sich alle diese Umstände und Aussagen von Dritten negativ auf das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung auswirken würden, weshalb dieses als nicht erfüllt betrachtet werden müsse.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3.4 Auch für die Annahme der Nichterfüllung des Integrationskriteriums der ʺRespektierung der Werte der Bundesverfassungʺ muss ein aktuelles und ernsthaftes Integrationsdefizit vorliegen. Was die zuvor beschriebenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Ex-Frau des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ehe als solche am 14. Januar 2010 geschieden wurde und die geschilderten Umstände zudem allesamt bereist lange zurückliegen und sich damit lange Zeit vor dem 1. Januar 2019 ereignet haben sollen. Damit fehlt es bereits am erforderlichen Aktualitätsbezug (vgl. dazu E. 7.3.1 f. hiervor). Im Übrigen ist von Vornherein nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückstufung für Handlungen, welche seiner Ehefrau (teilweise sogar im Ausland) vorgeworfen werden, verantwortbar gemacht werden könnte.

8.3.5 Damit basiert die hiervor beschriebene vorinstanzliche Beurteilung des Integrationskriteriums der ʺRespektierung der Werte der Bundesverfassungʺ ausschliesslich auf inneren Wertevorstellungen und (religiösen) Ansichten beziehungsweise Überzeugungen, welche einerseits von den eigenen Grundrechten des Beschwerdeführers gedeckt sind und andererseits grundsätzlich mit der hiesigen Rechtsordnung vereinbar sind. Der Rechtskontrolle und damit auch allfälligen migrationsrechtlichen Sanktionen unterliegen aber nur Handlungen, welche sich tatsächlich ereignet und sich damit im Geltungsbereich der Rechtsordnung manifestiert haben. Es ist deshalb festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Vorwürfe entweder kein aktuelles Integrationsdefizit darstellen oder sich schlicht nicht in objektiv nachweisbaren Handlungen verwirklicht haben, weshalb auch das Integrationskriterium der ʺRespektierung der Werte der Bundesverfassungʺ erfüllt ist.

9. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl heute als auch im Zeitpunkt der Rückstufungsverfügung sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, weshalb keine aktuellen Integrationsdefizite vorliegen. Die vorinstanzliche Begründung der Rückstufung des Beschwerdeführers stellt vielmehr im Wesentlichen auf Sachverhalte ab, die sich lange vor dem 1. Januar 2019 zugetragen und im Verfügungszeitpunkt nicht mehr angedauert hatten. Dies stellt eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werde kann, ist diese deshalb bereits mangels Vorliegen von aktuellen und ernsthaften Integrationsdefiziten gutzuheissen. Aus den gleichen Gründen kommt vorliegend auch die Prüfung einer Verwarnung nicht in Frage. Denn mangels aktuellen Integrationsdefiziten sind objektiv auch keine Umstände gegeben, welche eine Verwarnung rechtfertigen würden.

10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Regierungsrat aufzuerlegen.

10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der in den Honorarnoten vom 6. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ist umfangmässig nicht zu beanstanden. Zum Gesamtaufwand hinzuzurechnen sind 3 Stunden à Fr. 250. - für die Parteiverhandlung sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von total Fr. 511.30. Demzufolge hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'791.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-882 vom 22. Juni 2021 wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'791.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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810 21 178 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.02.2022 810 21 178 — Swissrulings