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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.07.2021 810 21 163

14. Juli 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,141 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Vorsorgliche Anordnungen betreffend Regelung Kontaktrecht/Ausreiseverbot (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 24. Juni 2021)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Juli 2021 (810 21 163) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Internationalrechtliche Zuständigkeit der KESB zum Erlass vorsorglicher Massnahmen / Persönliche Eignung des Kindesvertreters

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz D.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin

E.____, Beigeladene, vertreten durch Prof. Dr. Jonas Schweighauser, Advokat

Betreff Vorsorgliche Anordnungen betreffend Regelung Kontaktrecht / Ausreiseverbot (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 24. Juni 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die in F.____ (Russische Föderation) wohnhafte russische Staatsbürgerin A.____ und der Schweizer D.____ sind die unverheirateten Eltern der am XX.XV.2017 in Thailand geborenen E.____ (wobei die Kindsmutter davon ausgeht, dass eine unzulässige Namensänderung erfolgt ist und ihre Tochter weiterhin ihren Nachnamen trägt). Das Kind steht unter der elterlichen Sorge der Kindsmutter. Nach ihrer Darstellung übergab sie E.____ im August 2019 in die Obhut des damals in Thailand weilenden Kindsvaters. Dieser reiste mit ihrem Einverständnis im April 2019 zusammen mit dem Kind in die Schweiz. Im August 2020 sei ihr klar geworden, dass D.____ das Kind in der Schweiz zurückbehalte. B. Mit Schreiben vom 12. April 2021 beantragte D.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____, es seien ihm die gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut für seine Tochter E.____ zuzuteilen. A.____ widersetzte sich dem Ansinnen und bestritt in erster Linie die internationalrechtliche Zuständigkeit der KESB. In einer Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 entschied die KESB, dass auf den Antrag des Kindsvaters zufolge örtlicher und sachlicher Zuständigkeit der KESB C.____ eingetreten werde und ein Verfahren betreffend Neuregelung der elterlichen Sorge und Zuteilung der Obhut eröffnet werde. Diese Verfügung focht die Kindsmutter beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), an (Verfahren Nr. 810 21 146), wobei sie in der Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2021 zusätzlich ein sinngemässes Rückführungsgesuch im Rahmen einer internationalen Kindsentführung stellte. Auf das besagte Begehren trat das Kantonsgericht nicht ein und überwies die Eingabe soweit die Kindesentführung betreffend zuständigkeitshalber an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (Verfügung vom 16. Juni 2021). Diese eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend internationale Kindesentführung (Verfahren Nr. 430 21 130). C. Die Kindsmutter ersuchte die KESB über ihren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 10. Juni 2021 darum, ihr zeitnah zu ermöglichen, ihre Tochter in der Schweiz zu besuchen bzw. beim Kindsvater abzuholen. Nach der Einholung von Stellungnahmen wurde den Kindseltern am 16. Juni 2021 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen vorsorglichen Entscheid gewährt. In diesem Rahmen vertrat die Kindsmutter die Auffassung, dass die vorgesehene Kontaktregelung sowie die übrigen Anordnungen weit über dringliche Massnahmen hinausgehen würden. Der Kindsvater war mit begleiteten Besuchen einverstanden. D. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 räumte die KESB der Kindsmutter vorsorglich das Recht ein, ab dem 27. Juni 2021 ihre Tochter E.____ in Begleitung des Kindsvaters in der Schweiz zu besuchen. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz erhielt sie vorläufig das Recht, an vier Tagen in der Woche je 3 Stunden mit ihrer Tochter in Anwesenheit des Kindsvaters zu verbringen. Die Besuchskontakte sollten in Absprache mit dem Kindsvater von 9.00 bis 12.00 Uhr oder von 13.00 bis 16.00 Uhr stattfinden (Dispositiv-Ziffer 1). Den Kindseltern wurde vorsorglich untersagt, zusammen mit der Tochter die Schweiz zu verlassen, respektive das Kind in Begleitung von Drittpersonen aus der Schweiz ausreisen zu lassen (Disp.-Ziff. 2). Die Kindseltern wurden verpflichtet, bestehende Reisepässe für das Kind bis am 28. Juni 2021 bei der KESB C.____ zu hinterlegen oder alternativ der Schweizerischen Post per Einschreiben zu übergeben (Disp.-Ziff. 3). Für E.____ wurde weiter vorsorglich eine Kindesvertretung angeordnet (Disp.-Ziff. 4) und Prof. Dr. Jonas Schweighauser, Advokat, als Vertreter mit Substitutions-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht eingesetzt (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde das Gesuch des Kindsvaters um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen (Disp.-Ziff. 6). Über die Erhebung von Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Disp.-Ziff. 7). E. Gegen die Verfügung der KESB vom 24. Juni 2021 hat A.____, vertreten durch B.____, mit Eingabe vom 2. Juli 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Sie stellt die nachfolgenden Rechtsbegehren: " 1.) Da es sich hier um eine widerrechtliche Kindszurückhaltung handelt sei die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei den zuständigen Behörden in F.____; 2.) Ev. sei die Kindszurückhaltung von E.____ sei zu Stoppen und das Kind ohne Verzögerung wieder der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter mit Besuchsrecht für den Vater zu übergeben; 3.) Der KESB C.____ sei nur gestattet, die in Art. 11 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsUe) DRINGLICHEN Massnahmen für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. 4.) Die Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Die Beschwerdeführerin begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie der einzige obhuts- und sorgeberechtigte Elternteil sei und dass ihre Tochter vom Kindsvater unrechtmässig zurückbehalten werde. Dementsprechend liege eine internationale Kindesentführung vor. Die Zuständigkeit für den Erlass von Kindesschutzmassnahme liege bei den russischen Behörden. Die Vorinstanz habe keine über die dringlichen Bedürfnisse hinausgehende Kompetenz für Anweisungen. Im Weiteren befasst sich die Beschwerdeschrift mit Vorwürfen gegen den Kindsvater und angeblich falschen Eintragungen im Zivilstandsregister, insbesondere bezüglich des eingetragenen Ledignamens des Kindes. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Kantonsgericht vor. Von Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 24. Juni 2021, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist vorliegend eingehalten. 2.1 Angefochten ist der Entscheid der KESB vom 24. Juni 2021 und dieser bildet vorliegend das einzige Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen, und was zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. April 2021 [810 21 20] E. 2.1; KGE VV vom 11. September 2019 [810 19 32] E. 1.2; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3; RHINOW/KOLLER/ KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 988). 2.2 In den Rechtsbegehren ist anzugeben, ob der angefochtene Entscheid aufgehoben oder wie er abgeändert werden soll. Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 105 II 149 E. 2a). Mit Ziffer 1 der Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin wohl sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid zufolge Unzuständigkeit der Vorinstanz aufgehoben und die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit der zuständigen Behörden in F.____ anerkannt werde. Über die Frage der internationalrechtlichen Zuständigkeit für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen hat die KESB am 7. Juni 2021 separat entschieden. Die besagte Verfügung ist Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Nr. 810 21 146. Das Rechtsbegehren liegt somit ausserhalb des hier zu behandelnden Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Vorliegend stützt die Vorinstanz ihre Entscheidkompetenz auf Art. 11 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober 1996, der eine Dringlichkeitszuständigkeit am Aufenthaltsort des Kindes statuiert. Diese Rechtslage erkennt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung - zumindest im Grundsatz - ausdrücklich an.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Zurückhaltung ihres Kindes sei zu unterbinden und das Kind ohne Verzögerung wieder der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter mit Besuchsrecht für den Vater zu übergeben (Ziff. 2). Auch in dieser Hinsicht hat die KESB keinen Entscheid getroffen. Wie die Beschwerdeführerin aus der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 16. Juni 2021 (im Verfahren Nr. 810 21 146) weiss, ist das zuständige Gericht für die Beurteilung dieses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 zu verstehenden Begehrens die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts und sind die Argumente im dort anhängigen Verfahren vorzubringen. Darauf kann hier nicht weiter eingegangen werden. 3.1 Das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin die Dringlichkeit der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen bestreitet und aus diesem Grund deren Aufhebung verlangt. Auf diesen Antrag kann grundsätzlich eingetreten werden, wobei allerdings nicht zu übersehen ist, dass der Antrag praktisch nicht begründet wird. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Als Formerfordernis ist die Begründungspflicht eine weitere Eintretensvoraussetzung. An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht indes keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Eine Beschwerde genügt praxisgemäss den Anforderungen, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (KGE VV vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 3.2; KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 1.3). Bei grosszügiger Betrachtung unter diesem Blickwinkel kann das Begründungserfordernis als gerade noch knapp erfüllt betrachtet werden. 3.2 In Rz. 13 der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass der eingesetzte Kindesvertreter als Mann nicht für sein Amt geeignet sei und das Kind vielmehr eine Anwältin brauche. Auch wenn kein diesbezüglicher förmlicher Antrag vorliegt, kann im Sinne einer wohlwollenden laienfreundlichen Auslegung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Ernennung des Kindesvertreters in Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids aufgehoben haben will und die Einsetzung einer weiblichen Person zur Vertretung des Kindes anstrebt. Dieser sinngemässe Antrag ist zulässig und ausreichend begründet. 3.3 Im vorstehend genannten Umfang kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Soweit sich die Beschwerdeschrift mit weiteren ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Themenfeldern beschäftigt oder wo daraus nicht einmal ein sinngemässer Antrag entnommen werden kann, ist nachfolgend auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 4. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 HKsÜ sind in allen dringenden Fällen die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Diese Zuständigkeit soll sicherstellen, dass ein Kind und sein Vermögen auch in den Vertragsstaaten in dringenden Fällen vor Nachteilen bewahrt werden, wenn das Kind dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt erworben hat oder in einem anderen Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt besitzt. Der Ausnahmecharakter dieser Notzuständigkeit kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die nach Art. 11 Abs. 1 HKsÜ getroffenen Schutzmassnahmen ausser Kraft treten, sobald die regulär zuständigen Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat (Art. 11 Abs. 2 HKsÜ) oder in einem Nichtvertragsstaat (Art. 11 Abs. 3 HKsÜ) die nach den Umständen gebotenen Massnahmen getroffen haben. Auch in Entführungsfällen kann bei dringenden Fällen der Art. 11 HKsÜ in Anspruch genommen werden (KURT SIEHR/ALEXANDER R. MARKUS, in: Müller- Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 85 IPRG Rz. 106). 5.2 Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 3.1; KGE VV vom 29. Januar 2020 [810 19 275] E. 4.1; vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, S. 314). 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet offenbar die Dringlichkeit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Massnahmen. Die Beschwerdeeingabe enthält hierzu allerdings keinerlei weitergehenden Ausführungen. Am 10. Juni 2021 kündigte die Beschwerdeführerin der KESB eine baldige Reise in die Schweiz an und forderte von der Behörde, dass sie Zeit mit ihrer Tochter verbringen könne. Eingangs der Nachricht wies sie darauf hin, dass es zu keiner Verzögerung bei der Bearbeitung des Falls kommen dürfe. Wenn sie in der Beschwerde nunmehr die Auffassung vertritt, der Entscheid über das Besuchsrecht sei nicht dringlich gewesen, verhält sie sich widersprüchlich und ist sie mit diesem prozessualen Verhalten nicht zu schützen. Ohnehin ist fraglich und wird in der Beschwerde nicht erläutert, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das eingeräumte vorsorgliche Besuchsrecht (ohne Besuchsverpflichtung) beschwert ist. Die Herstellung eines Kontakts zwischen Mutter und Tochter duldete jedenfalls aus Gründen des Kindeswohls keinen Aufschub. Die Kindsmutter hat das Recht und die Pflicht, nach Möglichkeit Zeit mit ihrer Tochter zu verbringen. Aufgrund des jungen Alters des Kindes scheint es umso wichtiger, dass der persönliche Kontakt nach der langen Trennungszeit so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die sofortige Einrichtung des Besuchsrechts mit den entsprechenden Modalitäten war unumgänglich und dementsprechend dringend im Sinne von Art. 11 Abs. 1 HKsÜ, weshalb die Vorinstanz für den Erlass der vorsorglichen Massnahme internationalrechtlich zuständig war und ihr Vorgehen nicht zu beanstanden ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter dagegen, dass Prof. Dr. Jonas Schweighauser, Advokat, als Kindesvertreter eingesetzt wird. Sie führt hierzu aus, ihre Tochter brauche keinen Spezialanwalt für Kindszurückhaltung mit Substitutionsvollmacht, sondern eine Anwältin, die sich in die Gefühlswelt eines kleinen Mädchens einleben könne. Dazu sei ein Mann, auch wenn er Professor sei, nicht in der Lage. Mit dieser einzig auf überholten Geschlechter- und Rollenstereotypen basierenden Argumentation vermag die Beschwerdeführerin die Eignung des eingesetzten Kindesvertreters nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Bei der Kindesvertretung geht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in erster Linie darum, sich in die Gefühlswelt des Kindes einzuleben. Das Institut der Kindesvertretung dient der Verwirklichung des Rechts des Kindes, in allen dieses berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Aufgabe der Kindesvertretung ist es, den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung zu sammeln, zu sichten und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses der Behörde resp. dem Gericht zur Kenntnis bringen (KGE VV vom 17. Mai 2017 [810 17 16] E. 3.1; BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1; KURT AFFOLTER, Kindesvertretung im behördlichen Kindesschutzverfahren, in: Rosch/Wider [Hrsg.], Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Festschrift für Christoph Häfeli, Bern 2013, S. 210). Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend hervorhebt, handelt es sich bei Prof. Dr. Schweighauser um eine der bekanntesten Fachpersonen im internationalen Familienrecht. Er verfügt über langjährige Praxiserfahrung mit der Vertretung von Kindern. Er ist gerichtsnotorisch fachlich wie auch persönlich geeignet, um die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Parteikosten sind somit wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde von allem Anfang an kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe (inkl. Beilagen) vom 2. Juli 2021 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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