Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Oktober 2021 (810 21 137) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft / Weisung zur Inanspruchnahme einer Familien- und Erziehungsberatung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladene
Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. Mai 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2009, und E.____, geboren 2011, sind die gemeinsamen Kinder von C.____ und A.____. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts F.____ vom 31. Oktober 2013 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Dabei wurden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen und in die Obhut des Vaters gestellt. Seit vier Jahren verbringen die Kinder den Montag, Dienstag und Freitag beim Kindsvater, am Mittwoch und am Donnerstag sind sie bei der Kindsmutter. An den Wochenenden sind sie abwechselnd entweder beim Kindsvater oder bei der Kindsmutter. B. Am 10. August 2020 reichte C.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre zwei Söhne ein. Als Grund führte sie mehrere Vorfälle an, welche in den vergangenen Monaten passiert seien. Auslöser der Gefährdungsmeldung sei ein Brief ihres Sohnes D.____ gewesen, in welchem dieser sich suizidal geäussert habe. Gemäss den Aussagen der Kinder komme es vermehrt zu Übergriffen des Vaters. Sie äusserte die Angst, dass sich ihr Sohn mit Beginn des Jugendalters das Leben nehmen könnte. C. Die KESB B.____ beauftragte in der Folge die in Sozialarbeit ausgebildete und als Behördenmitglied amtierende G.____ mit der Abklärung in Sachen D.____ und E.____. Ihr Abklärungsbericht vom 11. Februar 2021 hält im Wesentlichen fest, dass bei D.____ nicht von einer akuten Suizidgefahr auszugehen sei und ausgeschlossen werden könne, dass der Kindsvater gegenüber seinen Kindern körperlich Gewalt anwenden würde. Jedoch sei der benötigte pädagogische Entwicklungsrahmen für die Kinder in der aktuellen familiären Situation nicht gegeben. Die Eltern hätten eine fehlende gemeinsame elterliche Problemeinsicht und unterschiedliche Vorstellungen. Darunter litten die Kinder. Vor dem Hintergrund der Belastung der Kinder wurde eine behördlich angewiesene Elternberatung empfohlen. D. Im Zeitraum zwischen dem 19. April 2021 und 21. April 2021 meldete die Primarschule H.____ der KESB mehrfach telefonisch, dass sich D.____ gegenüber Lehrern suizidal geäussert und ausgesagt habe, dass er zuhause vom Kindsvater geschlagen werde. E. Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 errichtete die KESB B.____ für D.____ und E.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte I.____ zum Beistand. Sie übertrug ihm die Aufgabe, die Kindseltern in ihrer Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen, die Koordination und Vernetzung der involvierten Fachstellen sowie der Schule sicherzustellen und allfällige weitere Unterstützungsangebote aufzugleisen. Die Eltern wurden weiter gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, ab sofort die Familien- und Erziehungsberatung (FaBe) aufzusuchen, wobei die Beratungsstelle um Berichterstattung an die KESB ersucht wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde sodann die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 11. Mai 2021 erhob A.____ mit Eingabe vom 4. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er begehrt sinngemäss, der Entscheid der KESB B.____ sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie alle ihm entstan-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen Ausfälle und Kosten seien weiter der KESB B.____ in Rechnung zu stellen. Zur Begründung führt er an, dass der angefochtene Entscheid auf offensichtlichen Falschaussagen von Seiten der Kindsmutter beruhe. Der Entscheid sei das Resultat unzureichender Abklärungen, unzulänglicher Arbeitsausführung und einer willkürlichen Bewertung und Gewichtung der Aussagen verschiedener im Abklärungsbericht erwähnter Personen. G. Am 14. Juli 2021 liess sich die KESB B.____ vernehmen. Sie schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Die zum Verfahren beigeladene C.____ liess sich nicht vernehmen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die behördliche Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Inanspruchnahme einer Familien- und Erziehungsberatung sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu Recht erfolgten. 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund der Familiensituation und nicht zuletzt auch aufgrund ihrer AD(H)S-Problematik seien E.____ und D.____ in besonderem Masse auf einen familiären, emotionalen und pädagogischen Entwicklungsrahmen angewiesen, der ihnen Klarheit, Halt und Orientierung gebe. Dies scheine in ihrem familiären Umfeld jedoch nicht hinreichend gegeben. Vielmehr gelinge es den Eltern aufgrund diverser Diskrepanzen und unterschiedlicher Vorstellungen nicht, den Fokus auf ihre gemeinsame Elternverantwortung zu richten und zum Wohle ihrer Kinder zusammenzuarbeiten. Die Kinder bräuchten jedoch einen stabilen, für sie überschaubar und verlässlich strukturierten Erziehungs- und Betreuungsrahmen, sowie ein Familienklima, in dem sie sich frei und unbelastet entfalten könnten. Wenn E.____ und D.____ die Uneinigkeiten ihrer Eltern weiterhin direkt oder indirekt miterleben würden, entstehe für sie ein Leidensdruck, den sie alters- oder entwicklungsbedingt noch nicht ein-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnen oder verarbeiten könnten und der Gefühle von Ohnmacht, Unsicherheit und emotionaler Überforderung hervorrufe. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft werde als notwendige und angemessene Kindesschutzmassnahme erachtet. Des Weiteren erscheine es unumgänglich, den Eltern eine Weisung zum Besuch der Familien- und Erziehungsberatung zu erteilen. Diese solle ihnen die dringend notwendigen Fähigkeiten vermitteln, die gesundheitlichen, sozialen und emotionalen Bedürfnisse von D.____ und E.____ sicherzustellen und ihrem Unterstützungsbedarf gerecht zu werden sowie eine Vertrauens- und Kommunikationsbasis zu erarbeiten, die es ihnen ermögliche, gemeinsam zum Wohle der Kinder zu handeln und im Konfliktfall einvernehmliche, kindeswohlgerechte Lösungen zu finden. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Entscheid der Vorinstanz auf der Annahme falscher Tatsachen aufgrund offensichtlicher Falschaussagen von Seiten der Kindsmutter und weiterer beteiligter Personen beruhe. Eingangs seiner Beschwerdeschrift moniert er die ihm gegenüber voreingenommene, parteiische sowie ablehnende Haltung der KESB B.____. Er macht geltend, dass er immer wieder haltlosen Beschuldigungen ausgesetzt sei und alles unternehmen müsse, um seine Unschuld zu beweisen. Das bisherige unstete und flatterhafte Verhalten der Mutter sei einer der Hauptfaktoren gewesen, welcher zur Unruhe in der Beziehung zwischen ihm und den Kindern geführt habe. Nicht nur, dass sie die Kinder immer wieder mit Äusserungen gegen ihn aufgebracht habe und damit einen Loyalitätskonflikt provoziert habe, sie beeinflusse sie auch gewollt oder ungewollt emotional äusserst negativ. Er bestreitet, dass er die Kinder oder die Kindsmutter jemals geschlagen habe oder psychisch übergriffig geworden sei. Solche Unterstellungen könne er nicht dulden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass ihrem Entscheid an keiner Stelle auch nur eine Bemerkung betreffend Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern entnommen werden könne. Eine ablehnende und parteiische Haltung oder gar eine Vorverurteilung werde bestritten. Vielmehr zielten die angeordneten Massnahmen unter ausdrücklichem Einbezug der Eltern darauf ab, deren Diskrepanzen und dadurch auch die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen. Dass solche Diskrepanzen beständen, bestätige der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gleich selbst. 5.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, weshalb zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss - wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind - einigermassen konkret sein (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Perso-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 9 zu Art. 307 ZGB). Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von einer gewissen Erheblichkeit. 5.2 Im Allgemeinen bezwecken die Kindesschutzmassnahmen also die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; zum Ganzen, HEGNAUER, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteil des BGer 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 5.3 Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe des Interventionssystems. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindeswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden. Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen, in Betracht (vgl. LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/ Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.34; BGE 142 III 197 E. 3.7). 5.4 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit (BIDERBOST, a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 308 ZGB). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse (BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 308 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB). 5.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Erlass von Kindesschutzmassnahmen wie die streitgegenständliche Anweisung an die Eltern oder die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht vom Einverständnis der Eltern abhängt. Obschon Kooperation einer Kindesschutzmassnahme im Allgemeinen förderlich ist, wird die Kooperationsbereitschaft der Beteilig-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten gesetzlich nicht vorausgesetzt (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 14 zu Art. 307 ZGB; Urteil des BGer 5A_839/2008 vom 2. März 2009 E. 4). 6.1 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 11. Februar 2021, auf welchen sich die Vorinstanz massgeblich stützt, entwickeln sich D.____ und E.____ physisch unauffällig und gesund. Bei D.____ sei ein Psycho-Organisches Syndrom (POS) diagnostiziert worden. Er erhalte medikamentöse Unterstützung und werde psychotherapeutisch begleitet. In der Schule erhalte er im Rahmen der Integrativen Schulungsform (ISF) Unterstützung. Bei E.____ bestehe die Diagnose einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung mit Hyperaktivität (ADHS), welche ohne zusätzliche Psychotherapie medikamentös behandelt werde. Die Ergotherapie sei im Dezember 2020 beendet worden. Beide Kinder könnten ihr schulisches Potential nicht abrufen und hätten teilweise Mühe, die vorgegeben Ziele zu erreichen. Die Zusammenarbeit mit den Eltern werde von der Schule als anspruchsvoll erlebt. Die Gespräche seien tendenziell ausufernd, so dass es sehr schwer falle, auf das Wesentliche zu fokussieren und es auf den Punkt zu bringen. Im Gespräch mit den Eltern seien ihre unterschiedlichen Wahrnehmungen, Vorstellungen und Haltungen spürbar. Beide würden sich jeweils sehr aktiv einbringen, teilweise auch Zusicherungen machen, die dann letztlich doch nicht umgesetzt würden. Es entstehe auch der Eindruck, dass die Eltern die aus Sicht der Schule tatsächlichen Problematiken nicht sehen würden. Die Eltern wollten ihre Kinder schulisch zwar fördern, die Umsetzung entspreche aber aus Sicht der Schule nicht derjenigen Unterstützung, welche sie bräuchten und sie weiterbringen würde. Eine aus Sicht der Schule grosse Schwierigkeit seien die fehlenden Strukturen zuhause und die fehlende Ruhe. Die involvierten medizinischen Fachpersonen würden die Kinder ebenfalls als durch den Elternkonflikt emotional belastet erleben und die Zusammenarbeit mit den Eltern als unbeständig und herausfordernd beschreiben. Der Bericht schliesst mit der fachlichen Beurteilung, dass D.____ und E.____ ein emotionales und soziales Verhalten zeigten, das auf wenig Selbstvertrauen und Selbstsicherheit zurückzuführen sei. Dass der Kindsvater gegenüber seinen Kindern physische Gewalt anwende, könne zwar ausgeschlossen werden. Allerdings nähmen die Kinder sowohl gewisse Verhaltensweisen des Kindsvaters sowie der Kindsmutter als unangenehm, belastend oder beängstigend wahr. Der benötigte pädagogische Entwicklungsrahmen für die Kinder scheine im familiären Umfeld nicht hinreichend gegeben. Die Eltern hätten keine gemeinsame elterliche Problemeinsicht und unterschiedliche Erziehungsvorstellungen. Darunter würden die Kinder leiden, vor allem, wenn sie die Uneinigkeit der Eltern direkt oder indirekt miterleben würden. Die Eltern seien sich der schädlichen Einflüsse bewusst, hätten bislang aber noch keinen gemeinsamen Lösungsweg gefunden. Nach übereinstimmender Meinung der involvierten Fachpersonen seien die Kinder aufgrund der Familiensituation und nicht zuletzt auch aufgrund ihrer AD(H)S-Problematik in besonderem Masse auf einen familiären, emotionalen und pädagogischen Entwicklungsrahmen angewiesen, der ihnen Klarheit, Halt und Orientierung gebe. Dies scheine im familiären Umfeld jedoch nicht hinreichend gegeben. Die Eltern verträten stark voneinander abweichende oder teilweise gegenläufige Erziehungsvorstellungen und es gelinge ihnen nicht, den Fokus auf ihre gemeinsame Elternverantwortung zu richten und zum Wohle ihrer Kinder zusammenzuarbeiten. Wenn die Kinder die Uneinigkeiten der Eltern weiterhin direkt oder indirekt miterleben würden, entstehe für sie ein Leidensdruck, den sie altersoder entwicklungsbedingt noch nicht einordnen oder bearbeiten könnten und der Gefühle von Ohnmacht, Unsicherheit und emotionaler Überforderung hervorrufe. Speziell bei D.____ zeige
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich namentlich im psychotherapeutischen Setting bereits sehr deutlich, dass er die elterlichen Spannungen spüre und um ihre unterschiedlichen Interessen hinsichtlich der Obhut wisse, was ihn sehr belaste und einen grossen Loyalitätskonflikt auslöse. 6.2 Den vorinstanzlichen Akten kann weiter entnommen werden, dass es gemäss den telefonischen Meldungen der Primarschule H.____ vom 19. April 2021, 20. April 2021 und 21. April 2021 bei D.____ an den jeweiligen Tagen zu emotionalen Krisensituationen in der Schule kam (vgl. die entsprechend datierten Aktennotizen). Er habe bei einer Diskussion über Hausaufgaben gegenüber einer Lehrerin geäussert, dass er aus dem Fenster habe springen wollen. Er habe immer wieder solche Gedanken, dass er nicht mehr leben möchte, und er sehe nur noch schwarz. Am darauffolgenden Tag habe D.____ auf der Schulhaustoilette erbrechen müssen. Angesprochen darauf, ob man seinen Vater benachrichtigen und ihn nach Hause schicken solle, habe er darauf insistiert, in der Schule bleiben zu können. Er habe auf keinen Fall gewollt, dass sein Vater informiert werde. In der darauffolgenden Turnstunde habe er gegenüber der Lehrperson wiederholt ausgesagt, dass sein Vater nichts mitbekommen dürfe, ansonsten sein Vater wütend werde oder ihn schlage. Die Lehrperson habe gemeint, dass es schwierig gewesen sei, die Situation richtig zu deuten. Seine Reaktion habe theatralische Anteile gehabt, dennoch seien ein grosser Hilfeschrei und eine grosse Verzweiflung erkennbar gewesen. Die Schule habe bei D.____ aber noch nie Blessuren oder Ähnliches wahrgenommen. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde hauptsächlich, der Abklärungsbericht vom 11. Februar 2021 sei unsorgfältig erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht den Tatsachen. Er beruhe auf offensichtlichen Falschaussagen und Verleumdungen von Seiten der Kindsmutter. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Verfasserin des Abklärungsberichts vom 11. Februar 2021 stützte sich neben der ursprünglichen Gefährdungsmeldung der Kindsmutter auf Schulberichte, eingeholte Auskünfte der Kinderärztin, der Psychotherapeutin von D.____, der Hausärztin, der Lehrpersonen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, des schulpsychologischen Dienstes und der Ergotherapeutin sowie auf persönliche Gespräche mit den Eltern und den Kindern. Der Inhalt der geführten Gespräche und eingeholten Informationen wird ausführlich wiedergegeben. Der Bericht basiert somit auf einer erschöpfenden Erhebung der massgeblichen Tatsachen im erweiterten Lebensumfeld der Kinder. Eine falsche Wiedergabe der Auskünfte macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ob die einzelnen protokollierten Aussagen der Wahrheit entsprechen und wie sie und die im Bericht enthaltenen Fachempfehlungen einzuordnen sind, ist eine Frage der sogleich abzuhandelnden Beweiswürdigung resp. Rechtsanwendung. Dem Beschwerdeführer kann des Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorwirft, zumal er in der Beschwerde nicht konkret ausführt, welche weiteren Abklärungen zu treffen gewesen wären. 7.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen willkürlich bewertet und gewichtet. Soweit er den Wahrheitsgehalt einzelner im Bericht wiedergegebener Aussagen bestreitet, übersieht er, dass weder die abklärende Fachperson noch die Vorinstanz blind auf einzelne Äusserungen abgestellt haben. Vielmehr wurden die eingeholten Auskünfte einander sorgfältig gegenübergestellt und in ein - letztlich klares - Gesamtbild eingeordnet. Insbesondere die Ausführungen der Kindsmutter
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden kritisch hinterfragt und relativiert. Auch ohne deren Berücksichtigung würde sich am Befund nichts ändern, denn die für den Entscheid relevanten Schlussfolgerungen finden alle eine mehrfache Stütze in eindringlich geschilderten Beobachtungen von Fachpersonen aus der Schule und dem Therapieumfeld, deren Objektivität nicht in Zweifel zu ziehen ist. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, wird ihm im angefochtenen Entscheid gerade nicht vorgeworfen, dass er die Kinder körperlich misshandelt habe. Gewaltvorkommnisse waren nicht der Grund für die Errichtung der Kindesschutzmassnahmen. Es wird auch sonst kein strafrechtlich relevanter Verdacht gegen den Beschwerdeführer geäussert. Dass er zum festgestellten Loyalitätskonflikt der Kinder genauso wie die Kindsmutter beigetragen hat, lässt sich im Übrigen nicht ernsthaft abstreiten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Passagen der Erwägungen als Vorwurf eines Fehlverhalten empfinden mag und pikiert darauf reagiert, ändert dies nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz Beweise falsch gewürdigt oder auf unbewiesene rechtserhebliche Tatsachen abgestellt haben sollte. Auf den fachgerecht erstellten Abklärungsbericht und die überzeugenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen kann im Folgenden abgestellt werden. 7.3 Im Zentrum des Kindesschutzverfahrens stehen die Kinder. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 141 III 328 E. 5.4). Die kindliche Perspektive lässt der Beschwerdeführer vollkommen ausser Acht, wenn er in seiner Beschwerdeschrift zu einem eigentlichen Rundumschlag gegen die Kindsmutter und die Exponentinnen der Kindesschutzbehörde ausholt. Das Wohlergehen seiner Söhne erwähnt er bezeichnenderweise an keiner Stelle. Dass dieses gefährdet ist, ergibt sich klar aus dem Abklärungsbericht vom 11. Februar 2021 und den restlichen Akten. Die Kinder werden als sensibel und emotional fragil beschrieben und sind aufgrund ihrer AD(H)S-Problematik besonders vulnerabel. Beide Kinder legen in der Schule emotionale Auffälligkeiten an den Tag, die als Stresserleben und Selbstwertprobleme mit dysfunktionalen Bewältigungsstrategien zu deuten sind. D.____ hat wiederholt suizidale Absichten geäussert, die zwar nicht ernst gemeint sein mögen, aber ernst zu nehmen sind und zumindest als Ausdruck einer schweren inneren Not aufgefasst werden müssen. Dass er Drittpersonen regelmässig - offenbar fabulierend - von Schlägen des Beschwerdeführers berichtet, muss gleichermassen als Hilferuf verstanden werden. Die schulischen Leistungsprobleme beider Kinder weisen ebenfalls auf eine Gefährdung in ihrer Entwicklung hin. Der elterliche Paarkonflikt, der in der Beschwerdeschrift exemplarisch zu Tage tritt, führt dazu, dass die Kinder und ihre Bedürfnisse vernachlässigt werden, und hat bei ihnen einen Loyalitätskonflikt ausgelöst, der sich negativ auf sie auswirkt. Die Eltern vermögen ihnen unter diesen Vorzeichen kein ausreichendes Umfeld von Halt, Kontinuität und Stabilität zu bieten. Diese Umstände lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass die seelische und soziale Entwicklung beider Kinder beeinträchtigt ist. Die Eltern sind nicht in der Lage, der Gefährdung von sich aus selber oder unter Zuhilfenahme Dritter adäquat zu begegnen. Die Vorinstanz ist damit zutreffend von einer Gefährdung des Kindeswohls und einem förmlichen Handlungsbedarf ausgegangen. 7.4 Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der Unschuldsvermutung und von einer Vorverurteilung durch die KESB spricht, zeigt er damit nur, dass er den Fokus auf die eigene Person legt, anstelle sich der in die Augen springenden
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwierigkeiten seiner Söhne bewusst zu sein. Es fehlt ihm offenbar weitgehend die Einsicht, dass seine Söhne Hilfe benötigen. Seine Art, die Problematik zu verkennen oder wegzuwischen, ist für die Kinder nicht hilfreich und keine Unterstützung. Er ist damit Teil des Problems, das mit den angefochtenen Kindesschutzmassnahmen angegangen werden soll. Diese sind im Übrigen eine Hilfestellung und keine Strafe. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht betont, ist die "Schuldfrage" kein Bestandteil des Kindesschutzverfahrens. Es ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Urteil des BGer 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1; Urteil des BGer 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 307 ZGB; BIDERBOST, a.a.O., N 14. zu Art. 307 ZGB). 7.5 Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung hat die Vorinstanz zunächst die Eltern angewiesen, eine Familien- und Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Wie dem Abklärungsbericht vom 11. Februar 2021 entnommen werden kann, nehmen die Eltern den Entwicklungsstand sowie die Schwierigkeiten ihrer Kinder sehr unterschiedlich wahr, dementsprechend unterschiedlich schätzen sie ihren Unterstützungs- und Förderbedarf ein. Während der Kindsvater die Schwierigkeiten der Kinder tendenziell bagatellisiert, beschönigt oder zu verkennen scheint, wie die Beschwerdeeingabe zeigt, ist die Kindsmutter verstärkt auf die Defizite sensibilisiert und bestrebt, dass die Kinder die aus ihrer Sicht fehlenden Fertigkeiten oder Fähigkeiten aufholen. Gleichzeitig fehlt ihr nach den Beobachtungen der involvierten Fachpersonen das Vertrauen in die Fachlichkeit des bestehenden Helfernetzes, so dass sie öfters eigene oder andere Prioritäten setzt, anstatt die fachlichen bzw. schulischen Lernziele oder Förderimpulse umzusetzen. Beide elterlichen Haltungen sind einer bedarfs- und realitätsgerechten Unterstützung der Kinder abträglich und verhindern nach den überzeugenden Schlussfolgerungen der abklärenden Sozialarbeiterin eine in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen gemeinsam getragene, entwicklungsfördernde Unterstützung der Kinder. Der Elternkonflikt tritt auch augenfällig in der feindseligen Polemik gegenüber dem anderen Elternteil zu Tage. Die Externalisierung der Verantwortung und die Schuldzuweisung an den anderen Elternteil treiben die Problemeskalation an und führen zu Blockierungen. Aufgrund ihrer Diskrepanzen und unterschiedlichen Vorstellungen gelingt es den Eltern nicht, den Blickpunkt auf ihre gemeinsame Elternverantwortung zu richten und zum Wohle ihrer Kinder zusammenzuarbeiten. Die Familien- und Erziehungsberatung setzt damit an der Wurzel des bei den Kindern beobachteten Loyalitätskonflikts an und soll die zerstrittenen Eltern befähigen, die Probleme auf der Ebene der Paarbeziehung anzugehen und die strukturellen Erziehungskompetenzen zu stärken. Beide Elternteile haben mit Blick auf das Wohl der Kinder die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen zu fördern. Nur mit Veränderungen auf der zurzeit blockierten Elternebene wird es ihnen möglich sein, zum Wohle ihrer Kinder zu einer minimalen Verständigung über die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für ihre Kinder zu finden. Dazu braucht es die mit externer Hilfe zu entwickelnde Bereitschaft, das eigene Handeln und Verhalten zu reflektieren sowie negative Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Ohne fachgerechte Förderung einer konstruktiven elterlichen Zusammenarbeit werden die Kinder weiterhin aussergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sein und werden die Eltern weiterhin nicht in der Lage sein, für Abhilfe
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu sorgen. Die angeordnete Familien- und Erziehungsberatung erweist sich deshalb als geeignet, erforderlich und der vorliegenden Situation angemessen. Sie ist dem Beschwerdeführer, der laut seiner Beschwerdeschrift dagegen "grundsätzlich nichts einzuwenden" hat, zumutbar. 7.6 Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erscheint aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation als eine zusätzlich notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Die Kombination von Weisungen mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ist gesetzlich möglich und in der Praxis häufig (CANTIENI/BLUM, a.a.O., N 15.44). Im Gegensatz zur Weisung, die auf der Elternebene ansetzt, begegnet die Erziehungsbeistandschaft der Gefährdung primär von der Kinderebene her. Die Kinder brauchen eine neutrale und vertraute Ansprechperson, die sie begleitet und unterstützt. Von einer kontinuierlichen und partnerschaftlichen Erziehungsbegleitung profitieren neben den Kindern aber auch die Eltern. Zu den Aufgaben des Beistands gehört im vorliegenden Fall die Koordination und Vernetzung der Eltern mit den involvierten Fachstellen sowie der Schule. Durch die regelmässigen persönlichen Kontakte des Beistands und dessen Berichterstattungspflicht wird sichergestellt, dass die Situation der Kinder im Blickfeld der Behörde bleibt und nötigenfalls weitere Unterstützungsangebote aufgegleist werden können. Die Beistandschaft ist erforderlich und beachtet das Subsidiaritätsprinzip, da die Kindseltern wie oben aufgezeigt nicht in der Lage sind, die für ihre Söhne erforderlichen Ressourcen aufzubringen. Die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft ist deswegen eine der vorliegenden Situation angemessene Kindesschutzmassnahme und nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die strittigen Massnahmen unter sämtlichen Gesichtspunkten als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber