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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.09.2021 810 21 134

23. September 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,468 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Unentgeltliche Verbeiständung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. September 2021 (810 21 134) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Annalisa Landi, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 25. Mai 2021)

A. C.____ (geb. 2010) und D.____ (geb. 2013) sind die Kinder von A.____ und E.____, welche über die gemeinsame elterliche Sorge verfügen. B. Mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. Dezember 2018 wurde die in der Vereinbarung der Kindseltern vom 18. Dezember 2018 vorgesehene alternierende Obhut über die Kinder genehmigt.

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C. Im Juni 2019 wandte sich der Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und machte hinsichtlich der Betreuungssituation bei der Kindsmutter eine Kindeswohlgefährdung geltend. Mit Eingabe vom 14. August 2019 beantragte der Kindsvater, dass ihm die Obhut über C.____ und D.____ übertragen werde. D. Mit Entscheid der KESB vom 18. September 2019 wurden die Kindsmutter und der Kindsvater gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine kindswohlorientierte Beratung bei der Stiftung F.____ wahrzunehmen. Über den Antrag des Kindsvaters auf Umteilung der Obhut werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Am 28. November 2019 beauftragte die KESB die G.____ GmbH, den Sachverhalt abzuklären und eine Empfehlung betreffend Zuteilung der Obhut abzugeben. F. In ihrem Bericht vom 23. Januar 2020 empfahl die G.____ GmbH die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Hinsichtlich der Obhut wurde empfohlen, diese in Bezug auf C.____ zu 60 % dem Kindsvater und zu 40 % der Kindsmutter und in Bezug auf D.____ zu 40 % dem Kindsvater und zu 60 % der Kindsmutter zuzuteilen. G. Mit Eingabe an die KESB vom 27. Februar 2020 führte der Kindsvater aus, dass er den Bericht der G.____ GmbH nicht akzeptiere und diesen als absolut untauglich, unfair und nicht objektiv zurückweise. H. Mit Entscheid der KESB vom 25. März 2020 wurde für C.____ und D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und H.____, I.____ GmbH, als Beistand ernannt. Der Beistand wurde damit beauftragt, die Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen und in Bezug auf die beiden Kinder die Abhol- und Bringzeiten sowie die Ferien und Feiertage zu regeln. I. Mit Entscheid der KESB vom 16. Juni 2020 wurde das Obhutsrecht über C.____ dem Kindsvater und das Obhutsrecht über D.____ der Kindsmutter zugeteilt. Das Besuchsrecht der Kindseltern wurde dahingehend geregelt, dass die Kinder jedes zweite Wochenende beim jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteil und im Einvernehmen der Kindseltern alternierend zusammen einen Nachmittag bei einem Elternteil verbringen. J. Am 20. Juni 2020 reichte der Kindsvater bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde entschieden, dass über die Frage der Zuteilung der Obhut über C.____ und D.____ eine kinderpsychologische Begutachtung in der Psychiatrischen Klinik J.____ angeordnet werde. Der Fragenkatalog werde den Parteien vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit Entscheid vom 1. September 2020 gab die KESB bei der Klinik J.____ ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag, welches sich unter anderem zur Erziehungsfähigkeit der Kindseltern und zu den Fragen der Obhut, der Betreuung und dem Besuchsrecht bezüglich der beiden Kinder C.____ und D.____ zu äussern hatte. M. Mit Entscheid der KESB vom 23. Dezember 2020 wurde der bisherige Beistand H.____ infolge gestörten Vertrauensverhältnisses zum Kindsvater aus dem Amt entlassen und als Beiständin wurde neu K.____, Mandatsführung L.____ GmbH, eingesetzt. N. Am 13. Januar 2021 erstattete die Klinik J.____ das von der KESB in Auftrag gegebene kinderpsychologische Gutachten. O. Mit Entscheid der KESB vom 25. Mai 2021 wurde das Gesuch des Kindsvaters um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen (Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen (Ziff. 3). P. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Annalisa Landi, Advokatin, mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei der Entscheid der KESB vom 25. Mai 2021 aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung im laufenden Verfahren bei der KESB zu gewähren, dies ab Datum der Einreichung des Gesuchs, spätestens ab Nachreichung der Akten am 14. August 2020 (Ziff. 1). Unter o/e-Kostenfolge sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren mit der unterzeichneten Advokatin (Ziff. 2). Q. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juni 2021 wurde für C.____ und D.____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit M.____, N.____ GmbH, angeordnet. Ausserdem wurde der persönliche Verkehr zwischen C.____ und der Kindsmutter im Sinne eines stufenweisen Aufbaus des Besuchsrechts bis im Februar 2022 festgelegt. Des Weiteren wurden die Aufgaben der Beiständin erweitert und diese wurde damit beauftragt, mit den involvierten Stellen in Kontakt zu stehen und die Koordination des Helfernetzes zu übernehmen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter o/e-Kostenfolge. S. Mit Verfügung vom 18. August 2021 wurde festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. T. Am 24. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von bundesrechtlich nicht geregelten Zwischenverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach § 43 Abs. 2bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen unter anderem dann selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie wie im vorliegenden Fall die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben (lit. g). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren verweigerte. 3.2.1 Nach § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in Verbindung mit § 69 Abs. 4 EG ZGB wird eine Partei im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). 3.2.2 Der kantonalrechtliche Anspruch (§ 23 VwVG BL) geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus, wonach eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erfor-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht derlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist zudem das Prinzip der Waffengleichheit. Ob die Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3). Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2). 3.3 Der Beschwerdeführer stellte unbestrittenermassen am 20. Juni 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin habe (erst) mit E-Mail vom 12. März 2021 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffene Unterscheidung zwischen unentgeltlicher Rechtspflege einerseits und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung anderseits im basellandschaftlichen Recht keine Grundlage findet. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er in § 23 VwVG BL statuiert wird, bezieht sich vielmehr sowohl auf die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrenskosten) als auch auf die unentgeltliche Verbeiständung (Kosten der Rechtsverbeiständung). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anwaltlich vertreten war und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 14. August 2020 ergänzende Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, konnte das Gesuch nicht anders verstanden werden, als dass es sich auch auf die unentgeltliche Verbeiständung bezog. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich eine andere Auffassung vertrat, wäre sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Klarstellung einzuräumen, was sie unterlassen hat. Der Standpunkt der Vorinstanz, das Gesuch habe sich lediglich auf den Aspekt der unentgeltlichen Prozessführung bezogen, erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig. Damit ist festzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Juni 2020 sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Verbeiständung umfasste. 3.4.1 In der Sache erwog die Vorinstanz, dass einer Partei die kostenlose Rechtsverbeiständung gewährt werde, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei. Für die Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs würden etwa komplexe Sachverhalte, schwierige Rechtsfragen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder die grosse Tragweite eines Verfahrens sprechen. Im derzeitigen Verfahren bei der KESB gehe es darum, die Obhut und das Besuchsrecht zwischen den Kindseltern festzulegen. Im Rahmen dieses Verfahrens liege kein komplexer Sachverhalt vor und es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen. Des Weiteren sei eine Erziehungsbeiständin eingesetzt worden und der Kindsvater könne sich bei Fragen und Anliegen des persönlichen Verkehrs an die Beiständin wenden. Der Kindsvater sei somit nicht auf sich alleine gestellt. Schliesslich bestreite auch die Kindsmutter das Verfahren ohne Rechtsvertretung. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich nicht um einen komplexen Fall handle, sei aktenwidrig und unzutreffend. Er verweist im Wesentlichen auf den Umstand, dass im Juni 2020 die Obhut über C.____ dem Kindsvater und diejenige über D.____ der Kindsmutter zugeteilt und die Geschwister mithin getrennt worden seien. Der Beschwerdeführer habe gegen den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz ursprünglich Beschwerde einreichen wollen. Er sei von der Vorinstanz jedoch damit besänftigt worden, dass ein Gutachten darüber eingeholt werde, wie die Kinder definitiv betreut werden sollen, und dass es sich um einen vorübergehenden Entscheid handle, um die Situation zu beruhigen. In der Folge habe die Vorinstanz ein Gutachten zur Frage eingeholt, wie die Obhut der Kindseltern (definitiv) zu regeln sei. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Elternkonflikt sowie die Situation der Geschwister, welche unter der Woche getrennt voneinander lebten, sei von einem komplexen und hochstrittigen Fall auszugehen, welcher eine Rechtsvertretung als notwendig erscheinen lasse. 3.4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz zusammengefasst, im Verfahren vor der Vorinstanz sei es darum gegangen, die Obhut und das Besuchsrecht zwischen den Kindseltern festzulegen, wobei aktuell besonders die Besuchsrechtsregelung im Fokus stehe. Dabei werde nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen, wie es gemäss der Rechtsprechung beispielsweise bei einem Entzug der elterlichen Sorge der Fall wäre. Der Fall müsste somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, welche den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten. Unbestritten sei, dass im vorliegenden Fall verschiedene Massnahmen erforderlich gewesen seien. So sei nach einer kindswohlorientierten Beratung bei der Stiftung F.____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, eine kinderpsychiatrische Begutachtung über C.____ und D.____ in der Klinik J.____ in Auftrag gegeben, die Obhut neu festgesetzt und eine sozialpädagogische Familienberatung angeordnet worden. All diese Massnahmen seien jedoch notwendig gewesen, da gemäss Gutachten der Klinik J.____ im vorliegenden Fall von einer chronifizierten Hochkonflikthaftigkeit der Kindseltern auszugehen sei und erhebliche und durchgängige, nahezu alle Lebensbereiche betreffende Differenzen bestünden. Verschiedene Versuche, die elterliche Kooperationsfähigkeit im Sinne der Kinder zu erhöhen, seien bereits gescheitert und insbesondere der Kindsvater zeige keine Bereitschaft, zu kooperieren. Die Argumentation, dass es dem Kindsvater ohne Rechtsvertretung nicht mehr möglich gewesen sei, sich bei der Vorinstanz, beim Beistand oder dem Gutachter Gehör zu verschaffen, liege weniger bei der komplexen Sachlage und den genannten Stellen, sondern mehr beim Kindsvater selbst. Es sei insbesondere zu bemerken, dass der Kindsvater das Verfahren bis zum Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens alleine bestritten habe. Ebenso sei er in der Lage gewesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszufüllen und bei der Vorinstanz einzureichen. Weder die bestehenden Rechtsfragen noch der vorliegende Sachverhalt seien von komplexer Qualität, sondern würden durch die Verhaltensweisen des Kindsvaters und dessen Rechtsvertreterin verkompliziert. 4.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen des strittigen, mittlerweile über zwei Jahre dauernden Verfahrens eine Reihe von Massnahmen getroffen und umfassende Abklärungen, nicht zuletzt in Form eines kinderpsychologischen Gutachtens, durchgeführt. Nach Einreichung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Obhutsumteilung wurde zunächst eine kindswohlorientierte Beratung initiiert. Im Weiteren gab die Vorinstanz eine externe Abklärung zur Frage der Obhutszuteilung in Auftrag. Nach Vorliegen des entsprechenden Berichts errichtete die Vorinstanz für die beiden Kinder eine Beistandschaft und traf eine Neuregelung über die Obhut. Dabei teilte sie die Obhut über C.____ dem Kindsvater und diejenige über D.____ der Kindsmutter zu, dies verbunden mit einem Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und der Möglichkeit, dass die Kinder jeweils unter der Woche einen gemeinsamen Nachmittag verbringen können. Nach erfolgter Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs entschied die Vorinstanz im Juli 2020, in der vorliegenden Sache ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches im Januar 2021 vorlag. Im Juni 2021 entschied die Vorinstanz, eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzusetzen und eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen C.____ und der Kindsmutter im Sinne eines graduellen Ausbaus des Besuchsrechts anzuordnen. 4.2 Soweit die Vorinstanz ausführt, die veranlassten Abklärungen und Anordnungen seien zu einem erheblichen Teil durch das Verhalten des Beschwerdeführers mitverursacht worden, mag dies zutreffen. Allerdings ist dies Verfahren, welche wie vorliegend hochstrittige Eltern bzw. einen hochkonflikthaften Fall betreffen, bis zu einem gewissen Grad inhärent und kann als solches nicht dazu führen, die Notwendigkeit der Verbeiständung zu verneinen. Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht in jedem Fall, welcher die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs zum Gegenstand hat, angezeigt ist. Wie aus dem geschilderten Verfahrensablauf hervorgeht, waren im vorinstanzlichen Verfahren im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers im Juni 2020 jedoch bereits diverse Massnahmen bzw. Abklärungen getroffen worden, darunter eine kindswohlorientierte Beratung, die Errichtung einer Beistandschaft und die Einholung eines Abklärungsberichts zur Frage der Obhutsregelung. Die Vorinstanz hatte zudem bereits einen Entscheid zur Obhutsregelung und zum persönlichen Verkehr getroffen, welcher in Rechtskraft erwachsen war. Dessen ungeachtet war aus Sicht der Vorinstanz der Sachverhalt offenbar nicht in einer Art und Weise erstellt, dass die Fragen der Obhut und des Besuchsrechts abschliessend beantwortet werden konnten. Anders lässt sich nicht erklären, dass sich die Vorinstanz veranlasst sah, zu diesen Fragen eine umfassende kinderpsychologische Begutachtung bei der UPK in Auftrag zu geben. Auch wenn der Schwierigkeitsgrad der im Raum stehenden Fragen aus rechtlicher Sicht als nicht besonders hoch einzustufen gewesen sein mag, standen damit jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragestellungen im Raum, wie nicht zuletzt auch aus dem 50-seitigen Gutachten der UPK hervorgeht. Vor diesem Hintergrund konnte spätestens mit dem Entscheid der Vorinstanz, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, nicht mehr davon ausgegangen werden, der vorliegende Fall sei nicht von komplexer Qualität. Mit ihrer Argumentation setzt sich

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Vorinstanz letztlich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorgehen bzw. den von ihr veranlassten Abklärungen und Anordnungen. Im heutigen Zeitpunkt wird es vorrangig darum gehen, den Kontakt von C.____ zur Kindsmutter aufzubauen, um einer weiteren Entfremdung vorzubeugen und um einen ausgedehnteren Kontakt der beiden Geschwister untereinander zu ermöglichen. Insofern ist von der aktuellen Situation die Kindsmutter im Besonderen betroffen. Angesichts der im Raum stehenden Kindswohlinteressen der beiden Geschwister ist jedoch auch die Rechtsposition des Kindsvaters nach wie vor relativ schwer tangiert. 4.3 Was den Hinweis der Vorinstanz auf die Beratungsfunktion der Beiständin anbelangt, so kann diese im vorliegenden Zusammenhang nicht genügen, zumal sie eine wirksame fachliche Unterstützung im Verfahren selbst nicht ersetzen kann. An der Notwendigkeit der Verbeiständung vermag zudem der Umstand nichts zu ändern, dass die Kindsmutter im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Der Grundsatz der Waffengleichheit besagt, dass die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei regelmässig die Notwendigkeit der Verbeiständung begründet. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands entfällt, wenn die Gegenseite nicht ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, der Beschwerdeführer habe mit seinen eigenen Eingaben bewiesen, dass er sich auch auf sich alleine gestellt im Verfahren zurechtfinde, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – nebst einer Vielzahl von E-Mail-Eingaben an die involvierten Personen – diverse förmliche Eingaben machte. Angesichts der dargelegten Komplexität der Sachverhaltsfragen und deren rechtlichen Einordnung kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dem Verfahren auf sich alleine gestellt gewachsen wäre. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Notwendigkeit der Verbeiständung im Sinne von § 23 Abs. 2 VwVG BL im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen, wobei der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 6.5 Stunden als angemessen erscheint. Hinsichtlich der Auslagen für Kopien ist in Bezug auf sämtliche Kopien vom Ansatz für Massenkopien von Fr. 0.50 pro Seite auszugehen (§ 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor Kantonsgericht somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'584.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ausgang als gegenstandslos.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren per 20. Juni 2020 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'584.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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