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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.06.2021 810 21 109

23. Juni 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,436 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Juni 2021 (810 21 109) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sandra Waldhauser, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (RRB Nr. 520 vom 20. April 2021)

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Strafgericht) vom 15. August 2019 wurde A.____ (geb. 1949) rechtskräftig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 2. September 2019 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJV) den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (JVA) B.____ an, wo sich A.____ seit dem 23. Oktober 2018 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bereits befunden hatte. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs fällt das ordentliche Vollzugsende auf den 18. Juli 2022, zwei Drittel ihrer Strafe waren dementsprechend am 8. Januar 2021 verbüsst. B. Mit Vollzugsbefehl vom 17. Januar 2020 ordnete das AJV eine ambulante Behandlung während des Strafvollzugs an. C. Die JVA B.____ reichte dem AJV am 31. Juli 2020 einen Vollzugsbericht und der Forensisch-Psychiatrische Dienst (FPD) am 5. August 2020 einen Therapieverlaufsbericht ein. D. Mit Verfügung vom 15. September 2020 bewilligte das AJV den Antrag von begleiteten Ausgängen (à fünf Stunden im Rayon von maximal 20 km) und begleiteten Beziehungs- und Sachurlauben (à maximal zwölf Stunden). E. Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe holte das AJV bei der JVA B.____ einen ergänzenden Vollzugsbericht und beim FPD einen ergänzenden Therapieverlaufsbericht ein und hörte A.____ an. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 verweigerte das AJV die bedingte Entlassung unter Berufung auf die ungünstige Legalprognose. F. Die dagegen von A.____ mit Eingabe vom 4. Januar 2021 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 520 vom 20. April 2021 ab. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, dass die Legalprognose von A.____ als ungünstig zu werten sei, insbesondere weil sie sich nicht vertieft mit der Tat auseinandergesetzt habe und keine deliktprotektiven Faktoren vorweise könne, um eine Tat wie die begangene zu verhindern. G. Gegen den RRB Nr. 520 vom 20. April 2021 erhob A.____, vertreten durch Sandra Waldhauser, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners bezüglich der Deliktsaufarbeitung und der deliktprotektiven Faktoren unzutreffend seien. Zudem könne dem Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 10. November 2020 entnommen werden, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Delikt nur dann bewirkt werden könne, wenn die Beschwerdeführerin sich "frei" fühle. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der soziale Empfangsraum nicht ausreiche. Eine vertraute Wohnung und Umgebung sowie vertraute Freunde und Verwandte sollten sich begünstigend auf ihre Legalprognose auswirken. Weder die Versetzung ins Pflegezentrum C.____ noch die Vollverbüssung der Strafe würden etwas an der jetzigen Situation ändern. Im Gegenteil, eine bedingte Entlassung wäre für sie erfolgversprechend.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. A.____ wurde am 11. Mai 2021 ins Pflegezentrum C.____ verlegt (Vollzugsbefehl des AJV vom 5. Mai 2021). I. In seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Er hält im Wesentlichen an seiner Begründung im angefochtenen Entscheid fest und führt unter Hinweis auf den Austrittsbericht der JVA B.____ vom 28. April 2021 aus, dass die therapeutische Versorgung im Pflegezentrum C.____ sichergestellt und insbesondere die deliktspezifische Arbeit zur Verbesserung der Legalprognose fortgesetzt werde. Bei günstigem Vollzugsverlauf seien verschiedene Belastungserprobungen im Rahmen von Vollzugsöffnungen vorgesehen. Sämtliche Interventionen hätten zum Ziel, mit der Beschwerdeführerin vor Vollzugsende am 8. Mai 2022 eine ausreichende Grundlage für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Auflagen zu schaffen. J. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Ferner wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist vorliegend, ob die Sicherheitsdirektion die von der Beschwerdeführerin beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Der Regierungsrat verweigerte die bedingte Entlassung mit der Begründung, dass in Bezug auf die Legalprognose der Beschwerdeführerin noch viele offene Punkte insbesondere betreffend den sozialen Empfangsraum, die Rückfallgefahr und die zu erwartenden Lebensverhältnisse bestehen würden. Zu klären seien etwa die Errichtung einer Vermögensbeistandschaft, das betreute Wohnen oder die Ausgestaltung der ambulanten Therapie. Gemäss Voll-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugsbericht der JVA B.____ vom 10. November 2020 und Therapieverlaufsbericht des FPD vom 5. August 2020 habe die Beschwerdeführerin bislang keine Strategien entwickeln können, um mit emotional stark belastenden Beziehungen umgehen zu können. Sie könne demzufolge nicht verhindern, dass eine ungesunde bzw. dysfunktionale Beziehung wieder zu einer schweren psychischen Belastung werde. Unter diesen Umständen müsse das Risiko einer Rückfälligkeit bejaht werden. Da sich das ursprüngliche Delikt gegen die Rechtsgüter Leib und Leben gerichtet habe, sei selbst eine kleine Rückfallgefahr nicht hinzunehmen. Das deliktische und sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin sei als prognostisch ungünstig zu beurteilen. Zwar sei die depressive Symptomatik vollständig remittiert und eine gewisse Auseinandersetzung mit der Tat könne der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen werden; ihre innere Einstellung zur Tat habe sich positiv verändert, sie sei einsichtig und zeige Reue für die Tat und die Tatfolgen. Es sei weiter erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine geeignete Wohnung und Zukunftspläne sowie Hobbies vorweisen könne. Zudem sei es prognostisch günstig zu werten, dass sie während dem Aufenthalt in der JVA B.____ zu zwei Freundinnen, ihrem Bruder und ihrer Schwester Kontakt gepflegt habe. Jedoch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, künftig jemanden zu treffen oder zu Besuch zu empfangen. Gerade mit Blick auf das bestehende Rückfallrisiko und den Umstand, dass sie bisher noch keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen absolviert habe, erscheine es fraglich, ob der soziale Empfangsraum ausreiche, um die Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht aufzufangen. Es handle sich um das gleiche soziale Umfeld, das bereits vor dem Strafvollzug bestanden habe und die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin nicht habe verhindern können. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Therapiebedarfs der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie die Therapiegespräche zuverlässig und motiviert absolviert habe, erscheine eine bedingte Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht. Nach der Verlegung der Beschwerdeführerin in das Pflegezentrum C.____ sei eine proaktive Vollzugsplanung vorgesehen, um eine nochmalige bedingte Entlassung in absehbarer Zeit prüfen zu können. Vor diesem Hintergrund könne sie von der Weiterführung des Vollzugs profitieren und aus diesem Grund sei erstellt, dass die Legalprognose der Beschwerdeführerin im Fall einer Vollverbüssung der Strafe zumindest potenziell besser ausfalle. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie sich mit der Tat auseinandergesetzt habe und deliktprotektive Faktoren vorweisen könne. Dem Therapieverlaufsbericht des FPD vom 5. August 2020 könne entnommen werden, dass sie eine Reihe von deliktprotektiven Faktoren aufweise. Demzufolge sei das Risiko eines Rückfalls zu verneinen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Delikt sei – wie auch dem Vollzugsbericht der JVA vom 10. November 2020 entnommen werden könne – jedoch erst möglich, wenn Alltagssituationen aufgegriffen und bearbeitet werden könnten. Je freier sie sich fühle, umso erfolgversprechender werde die Deliktaufarbeitung sein. Nicht nachvollziehbar seien sodann die Erwägungen der Vorinstanz zum sozialen Empfangsraum. Eine vertraute Umgebung und vertraute Freunde und Verwandte sollten sich begünstigend auf die Legalprognose auswirken. 4.3 Der Regierungsrat, vertreten durch das AJV, führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin deutliche Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen aufweise. Ein Wille zur Veränderung und eine grundsätzlich prosoziale Einstellung würden sich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei ihr zwar feststellen lassen, doch sei ihr die Fähigkeit, auch in emotional stark belasteten Situationen entsprechend ihrem Willen handeln zu können, noch abzusprechen. Auch sei nicht ersichtlich, dass es genügend äussere Schutzfaktoren wie eine eigene Wohnung oder sozialer Empfangsraum gebe, welche das in ihrer Person liegende Rückfallrisiko kompensieren könne. Eine ambulante Behandlung im Rahmen einer bedingten Entlassung erscheine aktuell nicht als ausreichend schützend, um ihr eine günstige Legalprognose zu stellen. Das bei der Beschwerdeführerin sehr hoch ausgeprägte Autonomiebestreben lege zudem den Schluss nahe, dass dieses bei der Umsetzung eines ambulanten Therapiesettings ein Hemmnis darstellen würde. 5.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2; 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 5.2 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3, 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; CORNELIA KOLLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 86 StGB).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Vorliegend ist das Zweidrittelerfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Strafvollzug steht auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob der Beschwerdeführerin eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.1). 5.4 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, Rz. 83 m.w.H.). Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 6 zu Art. 86 StGB). Andererseits sind von einem Täter, der niemals zuvor ein ernsteres Delikt begangen hat, kaum weitere Straftaten zu befürchten, wobei das Vorleben stets in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Die heute 71-jährige Beschwerdeführerin ist mit dem Urteil des Strafgerichts vom 15. August 2019 erstmalig verurteilt worden. Sie ist also vor dieser Verurteilung strafrechtlich nie in Erscheinung getreten, sondern hat während 68 Jahren deliktfrei gelebt. Ihre Legalbiographie wirkt sich demzufolge begünstigend auf die vorzunehmende Prognose aus. 5.5.1 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Täters zu würdigen. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch wie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogenen Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit etwa durch therapeutische Einwirkung festzustellen ist (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB; WOHLERS, a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB). Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat verlangt "eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung". Dabei darf auch erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Auch Umstände der Straftat können auf prognoserelevante Persönlichkeitsmerkmale hinweisen (BGE 103 Ib 27 E. 1). Von Bedeutung für das Begehen zukünftiger Straftaten können überdies auch das Alter oder der Gesundheitszustand der Verurteilten sein. 5.5.2 Gemäss Strafgerichtsurteil vom 15. August 2019 haben die Beschwerdeführerin und D.____ eine langjährige intime On-Off-Beziehung geführt. D.____ habe die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage hingehalten und ihr auch Versprechungen gemacht, welche er nicht habe halten können bzw. wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihn im Verlauf der Beziehung auch materiell unterstützt im Glauben daran, dass eine feste Partnerschaft resultieren würde. D.____ habe ihr jedoch eröffnet, dass er seine Lebenspartnerin nicht verlassen werde. Die Beschwerdeführerin habe das Opfer in der Folge ohne Einladung aufgesucht und ihm mehrere Stiche in den Bauch- und Brustbereich zugefügt, wobei sie ihm die Stiche unkontrolliert und in einem dynamischen Geschehen verabreicht habe (Strafgerichtsurteil vom 15. August 2019 S. 5). Das Strafgericht hält weiter fest, dass nicht von einer Affekttat auszugehen sei, sondern die Beschwerdeführerin das erklärte Ziel gehabt habe, das Opfer zu verletzen (S. 4 f.). Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie beabsichtigt habe, ein paar Tage bei ihm zu bleiben, um ihn umzustimmen. Sie habe ein Rüstmesser verwendet, welches sie in der Regel immer mit sich führe, um Früchte zu schneiden. Es sei daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tat nicht geplant und sich erst am Tattag in der Küche des Opfers dazu entschlossen habe (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei vom Verhalten des Opfers enttäuscht gewesen und habe sich hintergangen gefühlt. Sie habe in erster Linie aus Wut über das in ihren Augen ungerechte und ambivalente Verhalten ihres Intimpartners gehandelt. 5.5.3 Gemäss dem im Strafverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.____ (Gutachten), vom 15. Oktober 2018, wurden bei der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt folgende Diagnosen gestellt: Eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2-3), sonstige Essstörung i. S. der Orthorexie (Besessenheit um gesunde Ernährung; ICD-10: F50.8), Somatisierungsstörung i.S. übermässiger Kälteempfindlichkeit (ICD-10: F45.0) sowie Abhängigkeit von Nikotin (ICD-10: F17.2). Es wurde keine wahnhafte Störung im Sinne eines Liebeswahns bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert, doch sei ihre Obsession vom damaligen Partner als Ausdruck des für eine bedeutsame Depression als typisch geltenden depressiven Monideismus (Gedankenkreisen, Grübeln) zu werten, der die affektive Störung im Sinne eines Circulus vitiosus unterhalte. Im Zeitpunkt des strafrechtlichen Urteils hat der Gutachter keine Depressivität mehr feststellen können und es hätten gemäss seiner Aussage auch keine Hinweise auf das Bestehen einer manisch-depressiven Erkrankung vorgelegen. Der Gutachter bezeichnete die Beschwerdeführerin nicht mehr als psychisch schwer kranke Frau (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. August 2019 S. 11). Die im Gutachten gestellte Diagnose wird durch den FPD im Therapiebericht vom 5. August 2020 bestätigt und zusätzlich festgehalten, dass aus Sicht des FPD auch die ICD-Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: Z73.1) vorliegen würden (vgl. Therapieverlaufsbericht des FPD vom 5. August 2020 S. 2).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5.4 Die Beschwerdeführerin hat am 29. Oktober 2018 ein erstes psychiatrisches Gespräch wahrgenommen und wurde in der Folge wöchentlich zu Gesprächen aufgeboten. Seit Februar 2020 finden im Rahmen einer deliktorientierten Therapie in der Regel wöchentliche Einzelsitzungen statt, welche die Beschwerdeführerin pünktlich, zuverlässig und motiviert wahrnimmt. Ihre Therapeutin hat ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Therapiegesprächen offen über aktuelle belastende Probleme, ihre Biographie, deliktrelevante Themenbereiche und über die Deliktphase gesprochen habe und zudem authentische Reue und Einsicht für ihr gewalttätiges Verhalten zeige (vgl. Therapieverlaufsbericht des FPD vom 5. August 2020 S. 3). Ferner sei sie motiviert, funktionale Strategien zu erarbeiten, um mit Frust, innerer Aggression und ihrer stark emotionalen Seite umzugehen. In der Therapie seien verschiedene Strategien besprochen worden, welche sie als hilfreich empfinde und immer wieder anwende. Ferner wurden der Wille, ein deliktfreies Leben führen zu wollen, und eine grundsätzlich prosoziale Einstellung als deliktprotektive Faktoren gewertet. Weitere solche Faktoren seien ihre Intelligenz, Behandlungseinsicht, Motivation, Gesprächsmotivation, Offenheit, Kreativität und vielfältigen Interessen (vgl. S. 4). Im Therapieverlaufsbericht vom 19. Oktober 2020 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Therapie trotz eines Therapeutinnenwechsels weiterhin zuverlässig und sehr motiviert wahrnehme und es ihr schnell gelungen sei, eine tragfähige Therapiebeziehung zur neuen Person zu etablieren und von Beginn an relevante Themen in die psychotherapeutischen Einzelgespräche einzubringen. Gleichzeitig lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin enge Strukturen wie in der JVA B.____ als entwürdigend und schikanierend wahrnehme und sie so erlebte Vorkommnisse in den therapeutischen Gesprächen prioritär besprochen habe. Die vertiefte Deliktbearbeitung sei von solchen "Nebenschauplätzen" beeinträchtigt worden, weshalb eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Delikt bei der Beschwerdeführerin nicht habe bewirkt werden können (vgl. Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 10. November 2020 S. 5). Die JVA B.____ kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gewohnten Lebensform zielführender und deliktprotektiver begleitet werden könne (vgl. S. 5), und hat unter Vorbehalt des Vorliegens einer geeigneten Wohnsituation die bedingte Entlassung verbunden mit einer ambulanten Therapie empfohlen. Nach dem Geschilderten ist der Vorinstanz zwar insofern zuzustimmen, als sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich nicht vertieft mit der Tat auseinandergesetzt. Es kann ihr aber keine fehlende Tataufarbeitung, welche legalprognostisch negativ ins Gewicht fallen würde, vorgehalten werden. Vielmehr hat sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit der Tat auseinandergesetzt und eine hohe Motivation für die Therapie erkennen lassen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, nach der bedingten Entlassung eine ambulante Therapie zu besuchen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, konnten verschiedene deliktprotektive Faktoren festgestellt werden, was sich positiv zu Buche schlägt. Gestützt auf die Verfahrensakten ist davon auszugehen, dass eine deliktorientierte Therapie ausserhalb der engen Strukturen der JVA bzw. in ihrer gewohnten Umgebung aufgrund ihrer geschilderten Persönlichkeit und insbesondere ihres grossen Autonomiebedürfnisses zielführender sein wird. Nach dem Gesagten ist eine deliktspezifische Therapie in ihrer gewohnten Umgebung erfolgversprechend und deshalb auch der therapeutischen Versorgung im Pflegezentrum C.____ vorzuziehen. Auch wenn im vorliegenden Fall eine Tataufarbeitung zwar nur bedingt stattgefunden hat, soll eine solche vorzugsweise im Rahmen der bedingten Entlassung fortgeführt bzw. vertieft werden. Die prognostisch

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmale fallen damit in der vorliegenden Konstellation nicht negativ ins Gewicht. 5.6.1 Weiter ist das deliktische und sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Art des Delikts, welches zur Strafhaft geführt hat, an sich für die Prognose nicht entscheidend. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (BGE 103 Ib 27 E. 1; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Rz. 85 m.w.H.). Einzubeziehen ist ferner das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses eben Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Im Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insbesondere auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (BGE 119 IV 5 E. 1; KOLLER, a.a.O., N 4 zu Art. 86 StGB). Das tadellose Verhalten im Vollzug hat nur geringe Aussagekraft für die Legalprognose (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). 5.6.2 Die Beschwerdeführerin wurde als etwas sonderbare, herzliche Person und ihr Verhalten als freundlich und respektvoll beschrieben (vgl. Vollzugsbericht der JVA vom 10. November 2020 S. 2; Austrittsbericht der JVA vom 28. April 2021 S. 2). Es ist unbestritten, dass das Vollzugsverhalten der Beschwerdeführerin im Strafvollzug nicht als tadellos bezeichnet werden kann, weil sie unzählige Male in den Bereichen Zellenordnung sowie Körperhygiene diszipliniert werden musste. Die Vorkommnisse sind allerdings als kleinere Disziplinarfälle zu bewerten, welche den für eine negative prognostische Beurteilung erforderlichen Schweregrad bei Weitem nicht erreichten. Zu beachten ist sodann, dass es ihr im Verlauf ihres Aufenthalts gelungen ist, sich auf die internen Vorgaben einzulassen und diese auf einem akzeptablen Niveau aufrechtzuerhalten (Austrittsbericht der JVA vom 28. April 2021 S. 4). Der begleitete Ausgang vom 16. Oktober 2020 sowie der begleitete Sachurlaub vom 18. November 2020 konnten ohne Zwischenfall vollzogen werden. Hinsichtlich der Tatumstände kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt an einer depressiven Symptomatik gelitten hatte, aufgrund welcher sie sich obsessiv mit der Person von D.____ auseinandergesetzt hatte (vgl. Gutachten S. 82). Die depressive Symptomatik ist gemäss Therapieverlaufsbericht des FPD vom 5. August 2020 vollständig remittiert. Zu beachten ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich an das bestehende Kontaktverbot hält (Vollzugsbefehl des AJV vom 5. Mai 2021, S. 2; Austrittsbericht der JVA vom 28. April 2021 S. 4). Zu einer materiellen Wiedergutmachung wurde sie nicht verurteilt. Zusammenfassend lassen sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit keine massgeblichen negativen Rückschlüsse auf künftiges Verhalten ziehen. 5.6.3 Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlas-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung mit sich bringt (BGE 124 IV 193 E. 3, KOLLER, a.a.O., N 15 zu Art. 86 StGB). Gemäss Gutachten bestand bei der Beschwerdeführerin in erster Linie in Bezug auf D.____ ein erhöhtes Rückfallrisiko (S. 90). Im vorliegenden Fall waren unbestrittenermassen wertvolle Rechtsgüter betroffen, sodass die bedingte Entlassung grundsätzlich zurückhaltend einzusetzen ist und hier auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss. Bei der von der Beschwerdeführerin verübten Tat handelte es sich um ein spezifisches Beziehungsdelikt, welches sich gegen eine konkrete Person richtete. Bei der vorliegenden aussergewöhnlichen und seltenen Konstellation bezog sich eine allfällige Rückfallgefahr primär auf diese Person und nicht auf die Allgemeinheit (vgl. Gutachten S. 90). Demzufolge geht von der Beschwerdeführerin keine Gemeingefahr aus, vor welcher es die Allgemeinheit zu schützen gilt. Hinzukommt, dass es vorliegend für eine nicht hinnehmbare Rückfallgefahr einer gleichen oder ähnlichen Ausgangslage bedürfte. Mit anderen Worten müsste die Beschwerdeführerin erneut eine vergleichbar ungesunde bzw. dysfunktionale Beziehung wie ihre letzte eingehen und diese Beziehung müsste wiederum zu einer bedeutsamen depressiven Symptomatik bei der Beschwerdeführerin führen, sodass sie nicht in der Lage wäre, ein allfälliges Scheitern der Beziehung deliktfrei zu akzeptieren. Dies erscheint mit Blick auf die vorliegend spezifische Konstellation sowie die aktenkundigen vergangenen und gescheiterten Beziehungen der Beschwerdeführerin als eher unwahrscheinlich. Zudem wird das AJV ein allfälliges Rückfallrisiko mit geeigneten Weisungen (oder allenfalls Bewährungshilfe) minimieren können. Mit einer regelmässig stattfindenden ambulanten Therapie wird einer Rückfallgefahr insoweit begegnet werden können, als diese durch die vertiefte Deliktaufarbeitung verringert wird. Das AJV wird aber auch sicherstellen müssen, dass eine allfällige durch eine ähnliche Beziehungskonstellation ausgelöste Fehlentwicklung bei der Beschwerdeführerin erkannt würde. Nach dem Gesagten vermag die allenfalls bestehende Rückfallgefahr die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu rechtfertigen. 5.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug gibt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 8. Dezember 2020 an, dass sie in ihre Wohnung nach F.____ zurückkehren möchte. Ihre Vermieter hätten den Mietvertrag mit ihr aufrechterhalten und würden sie weiterhin unterstützen. Zudem habe sie sich mit ihrem Bruder versöhnt und sei sowohl mit ihrer Schwester als auch mit Freundinnen in Kontakt. Sie würde sich ferner erlauben, sonntags jemanden zu treffen oder Besuch zu empfangen. Sie führt weiter aus, dass sie kaum Freizeit haben werde, weil sie sich um ihre Gesundheit kümmern müsse und auch die ambulante Therapie wahrnehmen werde. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin konkret mit ihrer Zukunft auseinandersetzt und sich an der Organisation ihres Lebens nach dem Strafvollzug beteiligt. Sie möchte zahlreiche Vorhaben, welche insbesondere ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden betreffen, umsetzen, und sie weist vielseitige Hobbies auf (Yoga, Meditation, Musik). Finanziell ist die Beschwerdeführerin mit ihrer AHV-Rente und den im Hinblick auf die bedingte Entlassung zu beantragenden Ergänzungsleistungen abgesichert. Sie hat die Möglichkeit, in ihrer Wohnung mit grossem Gemeinschaftsgarten zu leben. Zudem ist es der Beschwerdeführerin gelungen, alle Beziehungen seit ihrem Eintritt in die JVA aufrechterhalten zu können. Sie stand in regelmässigem Kontakt mit ihren Freundinnen und Geschwistern und wird von diesen unterstützt (vgl. Vollzugsplan der JVA B.____ vom 16. Juni 2020, S. 13 ff.). Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kann der soziale Empfangsraum der Beschwerdeführerin legalprognostisch nicht als negativ gewertet wer-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Es handelt sich offensichtlich um eine seltene und ungewöhnliche Konstellation, wenn eine 68-jährige Person eine schwere Gewalttat als Ersttat verübt. Ihr Umfeld musste nachvollziehbar nicht damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin straffällig wird. In den Akten ist zudem die Rede davon, dass die sie umgebenden Personen (kurz) vor dem Tatzeitpunkt eine Veränderung bei der Beschwerdeführerin festgestellt und ihr offenbar nahegelegt hatten, sich in eine psychiatrische Einrichtung zu begeben. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der soziale Empfangsraum, welchem die Tatumstände und das begangene Delikt bekannt sind, sensibilisiert ist und bei einer allfälligen Verhaltensveränderung der Beschwerdeführerin alarmiert wäre. Daraus folgt, dass das Umfeld im vorliegenden Fall eine protektive Wirkung entfalten kann. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, es würden noch zahlreiche offene und zu klärende Punkte wie die allfällige Errichtung einer Beistandschaft, betreutes Wohnen und Ausgestaltung der ambulanten Therapie bestehen, welcher einer bedingten Entlassung entgegenstehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass eine allfällige Errichtung einer (Vermögens-)Beistandschaft und betreutes Wohnen die Verweigerung einer bedingten Entlassung vorliegend nicht zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein stabiles soziales Umfeld und eine eigene Wohnung. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse somit keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. 5.8 Im Sinn einer Differenzialdiagnose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen, in Betracht. Dagegen scheiden Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB m.w.H.). Die bedingte Entlassung kann in Verbindung mit sachgerechten Weisungen und/oder Bewährungshilfe in spezialpräventiver Hinsicht zweckmässiger sein als die Entlassung zum Strafende ohne jegliche Möglichkeit, weiter auf den Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere der möglicherweise zu erwartenden Straftaten. Ist die Verletzung wertvoller Rechtsgüter betroffen, kann es im Interesse der öffentlichen Sicherheit sein, den Gefangenen die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (CORNELIA KOLLER, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon – von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 82 f.). Bei einem Rückfall der Beschwerdeführerin wären hochwertige Rechtsgüter bedroht, wobei mit einem solchen vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss (vgl. E. 5.6.3). Positiv zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine deliktorientierte Therapie eingelassen hat und gemäss den Fachpersonen eine ambulante Therapie in Freiheit aussichtsreich sein wird. Von einem weiteren Vollzug der Strafe ist im vorliegenden Fall deshalb keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten und der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, dass die Le-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht galprognose der Beschwerdeführerin im Falle einer Vollverbüssung der Strafe bzw. der Verlegung der Beschwerdeführerin ins Pflegezentrum C.____ potenziell besser ausfällt. Im Gegenteil, ist gestützt auf den Therapiebericht des FPD vom 5. August 2020 davon auszugehen, dass die weitere Deliktaufarbeitung im vorliegenden Fall in Freiheit am besten gelingen und die Beschwerdeführerin weitere deliktprotektive Faktoren wird erarbeiten können, sodass der bedingten Entlassung insbesondere mit der Anordnung einer ambulanten Therapie Vorrang eingeräumt werden muss. Die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus und die bedingte Entlassung ist vorzugswürdig. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Legalprognose gestützt auf die obigen Ausführungen als positiv zu werten ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Angelegenheit ist zur Bewilligung der bedingten Entlassung verbunden mit der Weisung einer geeigneten und regelmässig stattfindenden ambulanten Therapie sowie allfälligen weiteren Anordnungen an das AVJ zurückzuweisen.

7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 10. Juni 2021 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 44.30 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'340.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beurteilung des von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom Nr. 520 vom 20. April 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Bewilligung der bedingten Entlassung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'340.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 21 109 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.06.2021 810 21 109 — Swissrulings