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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2026 810 2026 70 (810 26 70)

15. März 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,159 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Revision / Funktionelle Zuständigkeit für die Behandlung eines Revisionsbegehrens

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. März 2026 (810 26 70) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Revision / Funktionelle Zuständigkeit für die Behandlung eines Revisionsbegehrens

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Kosovo, Gesuchstellerin, vertreten durch B.____, Anlaufstelle Baselland

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Gesuchsgegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Revisionsgesuch (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. Januar 2025)

A. Die kosovarische Staatsbürgerin A.____, geb. 2001, heiratete am 12. März 2021 in C.____ (Kosovo) einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Am 8. Dezember 2021 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Seite 2 / 6 B. Nachdem sich die Ehegatten am 14. August 2022 getrennt hatten, widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht) mit Verfügung vom 15. Januar 2024 A.____s Aufenthaltsbewilligung und wies diese aus der Schweiz weg. Mit Beschluss vom 20. August 2024 wies der Regierungsrat die dagegen erhobene Beschwerde ab und wies A.____ an, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. C. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, am 2. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 20. August 2024 sowie der Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 15. Januar 2024. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2025 ab (Verfahren Nr. 810 24 209). D. Mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob A.____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2025. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht eingegangen war, trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_135/2025 vom 19. Mai 2025 auf die Beschwerde nicht ein. E. Am 20. August 2025 reichte A.____ beim Bundesgericht eine als "Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Art. 121 BGG)" bezeichnete Eingabe ein, worin sie beantragte, es sei das frühere Verfahren betreffend ihren Aufenthalt in der Schweiz wiederaufzunehmen und ihr Gesuch um Aufenthaltsbewilligung materiell zu behandeln. Das Bundesgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch bzw. (sinngemäss) als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen und wies beide Gesuche mit Urteil 2F_17/2025 vom 11. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. F. Mit Revisionsgesuch vom 9. März 2026 gelangt A.____, vertreten durch B.____, Anlaufstelle Baselland, an das Kantonsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

"1. In Revision des Urteils des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2025 sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Gesuchstellerin vom 13. Dezember 2021 sei zu verlängern. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die bereits vollzogene Wegweisung der Gesuchstellerin nach Kosovo unzulässig resp. unzumutbar war und es sei dementsprechend beim SEM die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellerin zu beantragen. 4. Die Akten der bisherigen Verfahren seien von Amtes wegen beizuziehen. 5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz und der Aufenthalt hier zu gestatten, bis über das vorliegende Begehren entschieden wird.

Seite 3 / 6 6. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die Unterzeichnete als Rechtsvertreterin beizuordnen. 7. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates." Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, mit dem der Gesuchseingabe beigelegten Bericht einer psychiatrischen Klinik vom 11. Dezember 2025 liege ein neues Beweismittel vor, das geeignet sei, bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Änderung des Urteils zu ihren Gunsten zu bewirken. G. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Die Revision bezweckt die Korrektur formell rechtskräftiger Urteile. Sie ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und nicht blosser Rechtsbehelf. Die Beschwerdeinstanz, deren Entscheid angefochten wird, ist bei gegebenen Voraussetzungen verpflichtet, auf das Revisionsbegehren einzutreten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. November 2018 [840 18 234] E. 3.1). 1.2 § 23 Satz 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verweist für die Revision von Urteilen auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Die Revision kann aber nur aus den in § 40 Abs. 2 lit. a und lit. c VwVG BL genannten Gründen verlangt werden (§ 23 Satz 2 VPO). Eine Revision ist demzufolge nur möglich, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). Die Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. KGE VV vom 29. Juni 2021 [810 21 49] E. 1; KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.1; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 89). Die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide ist unter engeren Voraussetzungen zulässig als die Revision von Verfügungen der Verwaltungsbehörden, da das Verfahren, in dem sie ergehen, grössere Gewähr für ihre Richtigkeit abgibt und das Rechtssicherheitsinteresse angesichts dessen vom Gesetzgeber stärker gewichtet wird (KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.1; RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 95 Rz. 14). 1.3 Funktionell zuständig für die Behandlung eines Revisionsbegehrens ist jene Instanz, die zuletzt über die mit dem Revisionsgesuch aufgeworfene streitige (materielle oder prozessuale) Frage tatsächlich entschieden hat (vgl. KGE VV vom 14. September 2023 [810 23 212] E. 3.2; BGE 134 III 45 E. 2.2; HERZOG, a.a.O., Art. 97 Rz. 3). Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der

Seite 4 / 6 Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des Kantonsgerichtsurteils. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht. Anders verhält es sich hingegen, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren (BGE 147 III 238 E. 3.2; BGE 138 II 386 E. 6.2; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 125 Rz. 3). Dies ist vorliegend der Fall: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der heutigen Gesuchstellerin nicht ein und diese bringt einen Revisionsgrund vor, der die materielle Beurteilung der Streitsache beschlägt. Das Kantonsgericht ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 1.4 Mit dem formell rechtskräftigen Urteil vom 15. Januar 2025 liegt ein zulässiges Revisionsobjekt vor. Die Gesuchstellerin war als Beschwerdeführerin Partei des betreffenden Verfahrens und ist zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (§ 39 Abs. 2 VwVG BL). Das Revisionsbegehren ist innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt worden (§ 40 Abs. 3 VwVG BL). 2. Fraglich ist aber, ob ein zulässiger Revisionsgrund angerufen wird. 2.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den klassischen Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel. Sie habe sich nach ihrer Rückkehr in den Kosovo bei der psychiatrischen Klinik "D.____" in Pristina eingefunden. Dort sei eine schwere psychische Belastung diagnostiziert worden und ihr sei empfohlen worden, eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung zu etablieren. Eine solche sei indessen nach der Einschätzung der ortsansässigen Klinik im Kosovo nicht möglich. Die Unmöglichkeit einer zureichenden Behandlung der Gesuchstellerin habe schon im Zeitpunkt des Kantonsgerichtsurteils vom 15. Januar 2025 bestanden, könne aber erst durch den nunmehr ins Recht gelegten Bericht der Klinik "D.____" vom 11. Dezember 2025 nachgewiesen werden. Es liege damit ein neues Beweismittel im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL vor, welches Anlass für ein Revisionsverfahren sei. Es belege, dass wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 vorlägen, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung indizieren würden. 2.2 Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). Der Revisionsgrund bezieht sich auf den Nachweis, dass die tatbeständliche Entscheidungsgrundlage von Anfang an unrichtig war. Die neuen Tatsachen und Beweismittel, welche zur Revision legitimieren, müssen den im ursprünglichen Verfahren beurteilten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und geeignet sein, gestützt auf die veränderte sachliche Grundlage bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.5). Zu unterscheiden ist zwischen neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln. Neue Tatsachen im Sinne der Revisionsbestimmung sind Umstände und Ereignisse,

Seite 5 / 6 die geeignet sind, gemäss einer richtigen juristischen Beurteilung den Sachverhalt, der dem Urteil zu Grunde liegt, zu ändern und zu einem anderen Urteil zu führen, und sich vor dem letzten Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem es im Beschwerdeverfahren prozessual noch zulässig war, sie vorzubringen (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.2; BGE 134 IV 48 E. 1.2). Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 1 VPO) fällt dieser Zeitpunkt grundsätzlich mit dem Entscheiddatum zusammen. Neue Beweismittel erhärten entweder neue erhebliche Tatsachen oder dienen dem Beweis von Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 95 ff.). 2.3 Revisionsbegründende Beweismittel müssen gemäss dem Gesetzeswortlaut neu aufgetaucht sein. Die Verwendung des Wortes Auftauchen impliziert, dass nur vorbestehende, neu entdeckte Beweisstücke vom Sinn der Norm erfasst sind und neu entstandene Beweismittel nicht mitgemeint sind. Als neu gelten damit nach allgemeinem Verständnis solche Beweismittel, die schon zur Zeit des vorangegangenen Verfahrens vorhanden waren und mit denen die Partei - wären sie ihr bekannt gewesen - den Beweis bereits damals hätte erbringen können (sog. unechte Noven, vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 104). Gemäss der publizierten Rechtsprechung des Kantonsgerichts sind dementsprechend unter neu aufgetauchten Beweismitteln im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL nur solche Beweisstücke zu verstehen, die zur Zeit der Entscheidung bereits existierten. Nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel (sog. echte Noven) berechtigen nicht zur Revision (dazu ausführlich: KGE VV vom 29. Juni 2021 [810 21 49] E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 147 III 238 E. 4.2; ESCHER, a.a.O., Art. 123 Rz. 5). 2.4 Die Gesuchstellerin hatte im Beschwerdeverfahren vorgebracht, sie sei psychisch angeschlagen und leide an Depressionen. Sie habe sich aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken in Behandlung begeben. Im Urteil vom 15. Januar 2025 hielt das Kantonsgericht dazu fest, die Behandlung der psychischen Probleme sei im Kosovo ohne weiteres möglich (E. 5.4.5). Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wird ein diese Tatsachenfeststellung betreffendes neues Beweismittel eingereicht. Das vorgelegte Beweismittel datiert vom 11. Dezember 2025 und ist erst nach dem Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens entstanden. Weil es sich dabei um ein echtes Novum handelt, ruft die Gesuchstellerin keinen zulässigen Revisionsgrund an. 2.5 Weitere Revisionsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. 3. Nachdem die Gesuchstellerin keinen zulässigen Revisionsgrund geltend macht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und ist auf das Revisionsgesuch im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Seite 6 / 6 5. Die Gesuchstellerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit (§ 22 Abs. 1 VPO; KGE VV vom 19. September 2024 [810 24 193] E. 9.2.2 m.w.H.). Da vorliegend kein zulässiger Revisionsgrund vorgebracht wird und es dementsprechend bereits an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist das Rechtsmittel als aussichtslos zu betrachten und das Rechtspflegegesuch deswegen abzuweisen (vgl. KGE VV vom 11. Januar 2023 E. 7; KGE VV vom 31. Oktober 2019 [810 19 197] E. 5.2). Da im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt wird (§ 22 Abs. 2 VPO), wäre die Einsetzung der nicht im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ohnehin nicht in Frage gekommen. Umständehalber kann indes in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Die Parteikosten werden ausgangsgemäss wettgeschlagen (§ 21 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber

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