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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.08.2025 810 2025 97 (810 25 97)

13. August 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,953 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen Beistand / Vorschlagsrecht der Betroffenen bei Mandatsträgerwechsel

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2025 (810 25 97) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufsichtsbeschwerde gegen Beistand / Vorschlagsrecht der Betroffenen bei Mandatsträgerwechsel

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Aufhebung und Wechsel der Mandatsführung (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. März 2025)

A. Für A.____ (geb. 1981) besteht eine kombinierte Beistandschaft, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 395 ZGB für die Bereiche Finan-

Seite 2 / 8 zen und Administration sowie einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB für die Bereiche Gesundheit, Wohnen und Tagesstruktur, mit C.____, D.____ GmbH, als Beistand. B. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 beantragte der Beistand bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) einen Wechsel der Mandatsperson und die Einsetzung von E.____, D.____ GmbH, als Beiständin. Begründet wurde der Antrag mit dem Umstand, dass C.____ künftig nicht mehr als Beistand tätig sein werde. C. A.____ wurde in der Folge telefonisch und schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zum geplanten Mandatsträgerwechsel zu äussern. Telefonisch teilte A.____ der KESB sinngemäss mit, dass sie mit dem Mandatsträgerwechsel nicht einverstanden sei. In einer E-Mail vom 26. November 2024 befürwortete sie dagegen einen Mandatsträgerwechsel innerhalb der D.____ GmbH, wovon sie mit E-Mail vom 6. Dezember 2024 allerdings wieder Abstand nahm und nunmehr erklärte, E.____ abzulehnen. D. Mit E-Mails vom 5., 6. und 13. Dezember 2024 reichte A.____ eine Beschwerde gegen die Mandatsführung ihres Beistands ein. Sie hielt darin zusammengefasst fest, dass der Beistand nicht in ihrem Interesse handle. Er tätige Handlungen ohne ihr Wissen und komme den finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend nach, wodurch sie einen finanziellen Schaden erlitten habe. Zudem seien die Verfügungen über die Ergänzungsleistungen sowie über die Invalidenrente nicht korrekt. In der Eingabe vom 6. Dezember 2024 stellte A.____ zusätzlich den sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. E. Der Beistand nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2025 Stellung zu den Eingaben. Er beantragte, die Beistandschaft sei nicht aufzuheben. Er führte im Wesentlichen aus, dass er seinen Verpflichtungen im Rahmen der Beistandschaft stets nachgekommen sei. Am 8. Oktober 2024 habe ein ausführliches Gespräch mit A.____ und ihrem Vater stattgefunden, bei welchem sie über die Ergänzungsleistungen, die Kontoauszüge sowie über weitere Themen betreffend die Mandatsführung informiert worden sei. Die von A.____ erwähnten Verfügungen seien überprüft und als rechtmässig beurteilt worden. Sie sei bei jeglichen administrativen und finanziellen Belangen miteinbezogen worden. Bei Bedarf habe sie Einblick in die jeweiligen Dokumente erhalten. F. Mit Entscheid vom 4. März 2025 lehnte die KESB A.____s Antrag auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren Nr. 810 25 80). G. Mit Entscheid vom 31. März 2025 lehnte die KESB die Beschwerde von A.____ gegen die Mandatsperson C.____ ab (Disp.-Ziff 1) und entband ihn per 31. März 2025 von all seinen Aufgaben als Beistand (Disp.-Ziff 2). Als neue Beiständin wurde per 1. April 2025 E.____, D.____ GmbH, ernannt (Disp.-Ziff. 4).

Seite 3 / 8 H. Gegen den Entscheid der KESB vom 31. März 2025 erhob A.____ mit Eingabe vom 4. April 2025 (Postaufgabe: 8. April 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand sei gutzuheissen. Zusätzlich ersuchte sie um Aufhebung der Beistandschaft und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. I. Das Kantonsgericht teilte der Beschwerdeführerin am 10. April 2025 mit, dass es im kantonsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liege, sich eine anwaltliche Vertretung zu organisieren. J. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. K. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2025 (Posteingang) sowie am 27. Mai 2025 (Posteingang) weitere Eingaben ein. L. Im Parallelverfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft heisst das Kantonsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit heutigem Urteil teilweise gut, soweit es darauf eintritt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar. Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Bezüglich der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand verfügt sie nach wie vor über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (vgl. unten E. 4.2). 1.2 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen, und was zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. Mai 2024 [810 23 100] E. 1.3; KGE VV vom 1. April 2021 [810 21 20] E. 2.1). Angefochten ist vorlie-

Seite 4 / 8 gend der Entscheid der KESB B.____ vom 31. März 2025 betreffend die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand und den Wechsel der Mandatsperson. Auf darüber hinaus gehende Anträge der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden. Dies gilt etwa, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Gleich verhält es sich mit ihrer Haftungsforderung "nach Art. 454 ZGB" gegen die D.____ GmbH. 1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde kann somit nur teilweise eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bilden die Fragen, ob die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand zu Recht abgewiesen hat und ob der Wechsel der Mandatsperson rechtmässig erfolgte. 3.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach der Beistand seinen Aufgaben nicht nachgekommen sei und nicht das wohlverstandene Interesse der Betroffenen vertreten habe. Es sei kein Fehlverhalten des Beistands erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Betreffend Wechsel der Mandatsperson führt die Vorinstanz aus, dass E.____ als Fachbeiständin über die zur Ausübung des Amtes notwendigen Ausbildungen und Fähigkeiten verfüge und deshalb für das Amt als Beiständin geeignet sei. 3.2 In ihrer teilweise inkohärenten und nur schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift und in den späteren Eingaben äussert die Beschwerdeführerin ihren Unmut über die Beistandschaft und erhebt eine Vielzahl von pauschalen Vorwürfen gegen den Beistand. Obwohl er den Auftrag habe, ihr zu helfen, werde sie bedroht, belogen, mit falschen Informationen versorgt sowie verrufen und vorverurteilt. Der Beistand sei für sie nicht erreichbar gewesen, habe sich nicht genügend um sie gekümmert und die ihm übertragenen Aufgaben nicht erledigt. Da sie keine Beistandschaft mehr benötige, würde auch E.____ als neue Beiständin nicht in Frage kommen. 3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung ergänzend aus, dass sie aufgrund der Mitteilung über die Niederlegung des Amtes durch den bisherigen Beistand einen Mandatsträgerwechsel verfügt habe. Die Beschwerdeführerin mache keine nachvollziehbaren Ausführungen, weshalb sie mit der Einsetzung der neuen Mandatsperson nicht einverstanden sei und sie schlage auch keine andere Mandatsperson vor, mit welcher sie künftig einverstanden wäre. Der Behörde würden weiterhin keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beistand seinen Aufgaben nicht nachgekommen sei und die Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend vertreten habe. Ihre Anliegen würden von ihm jeweils ernstgenommen und thematisiert.

Seite 5 / 8 4.1 Die Mandatsführung des Beistands oder der Beiständin steht unter der allgemeinen Aufsicht der Erwachsenenschutzbehörde. Gemäss Art. 419 ZGB kann die betroffene Person gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Die sogenannte "Aufsichtsbeschwerde" gegen den Beistand dient als Rechtsbehelf sui generis dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung des Mandates umfassend zu gewährleisten und damit das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern (DANIEL ROSCH, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 1a zu Art.419 ZGB; KGE VV vom 4. Juli 2018 [810 18 85] E. 4). Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft die angefochtene Handlung oder Unterlassung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf die Angemessenheit umfassend (CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 664). 4.2 Die Möglichkeit zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde – und daran anknüpfend die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit – entfällt mangels aktuellen Interesses, sobald ein Verfahren keinen Sinn mehr macht, weil die Handlung der Beistandsperson nicht mehr korrigierbar ist oder die Unterlassung nicht mehr gutgemacht werden kann (Urteil des BGer 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1; HÄFELI, a.a.O., N 659). Wird der Mandatsträger wie im vorliegenden Fall aus seinem Mandat entlassen, besteht grundsätzlich kein Anlass mehr, seine Mandatsführung zu kontrollieren. Da sich der Beistandswechsel aufgrund des vorliegenden Entscheids aber verzögert und der Beistand vorläufig im Amt belassen wird (vgl. unten E. 5), ist nachfolgend auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vorliegt. In den verschiedenen medizinischen Berichten werden die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einem neurasthenischen Syndrom (anhaltende psychophysische Erschöpfung, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zusammen mit einer rezidivierenden depressiven Störung aufgeführt. Dazu kommen eine posttraumatische Verbitterungsstörung sowie – verdachtsweise – eine Störung aus dem Autismus-Spektrum und eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Krankheitsbedingt hat die Beschwerdeführerin das Gefühl, von Behörden und Institutionen ständig ungerecht behandelt zu werden, und sie begegnet Dritten mit einem tiefsitzenden Misstrauen, was zeitweise zur Kooperationsverweigerung führt und die Zusammenarbeit für die KESB und den Beistand herausfordernd gestaltet. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe sind vor diesem Hintergrund einzuordnen. Im Kern wendet sie sich gegen die Beistandschaft als solche, denn bei Lichte besehen wirft sie dem Beistand vor, die ihm von der Behörde übertragenen Aufgaben gegen ihren Willen wahrzunehmen. Die Beschränkung der Autonomie liegt jedoch in der Natur der Vertretungsbeistandschaft. Soweit sie überhaupt verständlich sind, finden die unspezifischen Reklamationen der Beschwerdeführerin in den Akten jedenfalls keine Stütze. So geht etwa daraus plausibel hervor, dass es die Beschwerdeführerin ist, die regelmässig den Kontakt zum Beistand verweigert und nicht umgekehrt. Die bei den Akten liegenden Rechenschaftsberichte mit auffallend hohen Stundenzahlen widerlegen auch die Rüge, der Beistand kümmere sich nicht um sie. Der Vorinstanz ist dementsprechend darin beizupflichten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beistand seinen Aufgaben nicht nachkommt

Seite 6 / 8 und die Interessen der Betroffenen nicht ausreichend vertritt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Das Vorschlagsrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und Ausdruck des Prinzips der grösstmöglichen Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzrecht (HÄFELI, a.a.O., N 443). Die Vorschrift ist nicht nur bei der erstmaligen Einsetzung eines Beistands, sondern auch bei einem Wechsel des Beistands zu beachten (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1 zu Art. 401 ZGB; RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 7 zu Art. 401 ZGB). 5.2 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Die Ablehnung ist zumindest in groben Zügen zu begründen. Die Behörde muss sich nach den Gründen erkundigen, wenn sich die betroffene Person nicht dazu äussert (PHILIPPE MEIER, in: Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Zürich 2021, N 36 zu Art. 401 ZGB). Die Ablehnung kann sich auf eine bestimmte Person oder Kategorie von Personen beziehen, z.B. keinen Angehörigen, keine Frau oder keinen Mann oder keinen Berufsbeistand. Die Erwachsenenschutzbehörde hat zu prüfen, ob die Ablehnung auf einigermassen einleuchtenden Gründen beruht. Dabei verfügt sie über ein grosses Ermessen, wobei sie die gesamten Umstände zu berücksichtigen hat. Damit soll namentlich verhindert werden, dass die betroffene Person aus reiner Opposition gegen die Massnahme von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch macht und durch mehrmalige Ablehnung die Massnahme zu vereiteln versucht (REUSSER, a.a.O., N 22 zu Art. 401 ZGB; KGE VV vom 11. Juni 2025 [810 25 93] E. 4.2 m.w.H.). 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der bisherige Beistand der Vorinstanz am 7. Oktober 2024 mitteilte, dass er das Mandat nicht mehr weiterführen könne und sich E.____ als neue Mandatsperson zur Verfügung stelle. Gemäss einer Aktennotiz vom 29. Oktober 2024 plante die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin für den Fall der Ablehnung der neuen Mandatsperson anzubieten, eigenständig eine neue Person für das Amt vorzuschlagen. Mit Telefonat vom 5. November 2024 sowie Schreiben vom 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Stellung zum geplanten Mandatsträgerwechsel zu nehmen. In den Akten ist allerdings nirgends dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin explizit auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin wendete zwar zunächst gegen einen Wechsel innerhalb der D.____ GmbH nichts ein, später lehnte sie jedoch E.____ ab. Zur Begründung führte sie aus, E.____ verstehe "von den Rechten überhaupt nix" (vgl. E-Mail vom 6. Dezember 2024). Ob dies als Begründung für die Ablehnung ausreicht, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.

Seite 7 / 8 5.4 Unterlässt es die Erwachsenenschutzbehörde, der betroffenen Person Gelegenheit zum Unterbreiten ihrer Vorschläge zu geben, liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Urteil des BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 8 zu Art. 401 ZGB; REUSSER, a.a.O., N 23 zu Art. 401 ZGB). Nachdem ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, mit E.____ als Beiständin nicht einverstanden zu sein, hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihr Vorschlagsrecht informieren müssen, was sie wie gesagt versäumte. Mit Blick auf das Vorschlagsrecht als Ausfluss des hoch zu gewichtenden Selbstbestimmungsrechts kann dieser Verfahrensschritt unabhängig von der Wahrscheinlichkeit eines tauglichen Vorschlags nicht übersprungen werden. Auch eine Nachholung im Beschwerdeverfahren scheidet unter den vorliegenden Umständen aus. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einräumte, eigene Vorschläge einzureichen, beging sie eine Rechtsverweigerung, was unabhängig von der Frage, ob dieser Entscheid in der Sache selbst falsch war, aus formellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Entscheids sind damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Einräumung des Vorschlagsrechts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bis zur Ernennung einer neuen Mandatsperson wird C.____ im Amt belassen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch entsprochen werden kann. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 8 / 8 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 2 und 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. März 2025 werden aufgehoben und C.____ bis zur Ernennung einer neuen Beistandsperson im Amt belassen. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.-- zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 1. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_950/2025) erhoben.

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