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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.08.2025 810 2025 60 (810 25 60)

20. August 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,947 Wörter·~25 min·10

Zusammenfassung

Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. August 2025 (810 25 60) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Hannes Baader, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin

Betreff Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 7. Februar 2025)

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A. D.____ (geb. 2017) und E.____ (geb. 2019) sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A.____ (Kindsvater) und C.____ (Kindsmutter). Die Kindseltern haben das gemeinsame Sorgerecht. B. Am 18. Oktober 2024 zog die Kindsmutter aus der gemeinsamen Wohnung in F.____ aus. In der Folge begab sie sich zusammen mit den Kindern in ein Frauenhaus. Die Kindsmutter begründet den Auszug mit einer jahrelangen belastenden Beziehung zum Kindsvater, "gespickt mit häuslicher Gewalt in physischer und psychischer Hinsicht und Todesdrohungen". C. Der Kindsvater wandte sich daraufhin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und erhob Vorwürfe gegen die Kindsmutter, namentlich leide diese an einer Borderline-Erkrankung, gehe nicht kindsgerecht mit den Kindern um und vernachlässige sie. D. Am 30. Oktober 2024 eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. E. Mit Eingabe vom 6. November 2024 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Judith Frey-Napier, Advokatin in Gelterkinden, bei der KESB, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen superprovisorisch vorsorglich die alleinige Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.____ und E.____ zu übertragen und der Kindsmutter entsprechend zu entziehen. F. Mit Verfügung vom 8. November 2024 untersagte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) dem Kindsvater unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 superprovisorisch bis zur Hauptverhandlung, mit der Kindsmutter sowie den beiden Kindern in Kontakt zu treten, sie in irgendeiner Weise zu belästigen, zu bedrohen oder gegen sie tätlich zu werden sowie sich der Kindsmutter und den beiden Kindern sowie dem Arbeitsort der Kindsmutter näher als 300 Meter zu nähern. G. Mit superprovisorischem Entscheid vom 13. November 2024 lehnte die KESB den Antrag des Kindsvaters auf vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab. Diesen superprovisorischen Entscheid bestätigte die KESB mit Entscheid vom 6. Dezember 2024. H. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2025 einigten sich die Parteien vor dem Zivilkreisgericht auf ein bis zum 10. Januar 2030 geltendes gegenseitiges Annäherungsund Kontaktverbot, wobei Kontakte zwischen den Kindseltern im Zusammenhang mit Kinderbelangen davon ausgenommen wurden. I. Nach Eingang des Abklärungsberichts vom 21. Januar 2025 hörte die KESB die Kinder an und gewährte den Kindseltern das rechtliche Gehör.

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J. Mit Entscheid vom 7. Februar 2025 teilte die KESB per sofort das Obhutsrecht über die Kinder und die AHV-Erziehungsgutschriften der Kindsmutter zu (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Weiter regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und den Kindern, indem sie den Kindsvater berechtigte und verpflichtete, die Kinder alle zwei Wochen für jeweils vier Stunden in der Institution "Begleitete Besuchstage Baselland" (BBT) zu betreuen. Diese Besuchsregelung befristete die KESB bis zum 15. August 2025 (Ziff. 3 und 4). Zugleich errichtete die KESB eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Ziff. 5), setzte G.____ als Mandatsperson ein (Ziff. 6) und definierte den Aufgabenbereich der Mandatsperson (Ziff. 7). K. Dagegen erhebt der Kindsvater, nunmehr vertreten durch Hannes Baader, Advokat in Gelterkinden, mit Eingabe vom 8. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 7, lit. b, c und d sowie 9 lit. c des Entscheids vom 7. Februar 2025 aufzuheben, es sei die alternierende Obhut anzuordnen und die AHV-Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 beiden Elternteilen je hälftig anzurechnen, es sei die eingesetzte Mandatsperson zu beauftragen, mit den Kindseltern deren Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut, die wöchentlichen Betreuungszeiten, die Ferien und die Feiertage zu regeln, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2025 beantragt die Kindsmutter, vertreten durch Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin in Basel, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. M. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. N. Nach Durchführung einer Vorverhandlung reichte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2025 eine Replik ein. O. Am 10. Juli 2025 reichte die Beiständin aufforderungsgemäss einen Bericht über den Verlauf des persönlichen Verkehrs ein. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 17. Juli 2025 zum Bericht Stellung und reichte seine Honorarnote ein. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Juli 2025 ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet

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sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die KESB kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Kinder aufgrund der erlebten Geschehnisse (häusliche Gewalt vom Kindsvater gegenüber der Kindsmutter) in einer vulnerablen Lebenssituation seien und in besonderem Ausmass auf Stabilität und Kontinuität angewiesen seien. Den Verfahrensakten lasse sich entnehmen, dass aktuell eine starke Bindung zwischen der Kindsmutter und den Kindern bestehe und die Kindsmutter den Betreuungsbedürfnissen der Kinder nachkommen könne. Die Vorwürfe des Kindsvaters bezüglich einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit oder psychischen Erkrankung der Kindsmutter hätten im Rahmen der Abklärung nicht bestätigt werden können. Folglich entspreche der Aufenthalt bei der Kindsmutter aktuell dem Kindswohl. Im Gegensatz dazu sei davon auszugehen, dass eine Zuteilung der Obhut – in Form einer alleinigen oder einer alternierenden Obhut – an den Kindsvater nicht dem Kindswohl entspreche. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe der massiven häuslichen Gewalt, der Morddrohungen sowie Androhungen von erweitertem Suizid sowie die (tägliche) Konsumation von Suchtmitteln. Die Vorwürfe der Kindsmutter seien unsubstantiiert und hätten von der KESB im Rahmen ihrer Abklärungen nicht erhärtet werden können. Für die Frage der Obhutsregelung sei entscheidend, dass er nie in Gegenwart der Kinder gegenüber der Kindsmutter in irgendeiner Form tätlich geworden sei. Die Konflikte hätten nur zwischen den Eltern stattgefunden und keinen Einfluss auf seine Fähigkeit, die Kinder zu betreuen. Er habe nur sporadisch und jeweils nur mit der Kindsmutter gemeinsam Drogen konsumiert, wobei die Initiative dazu von ihr gekommen sei. Das Bundesgericht habe die alternierende Obhut faktisch zum Regelfall erklärt. Vorliegend sei seine Erziehungsfähigkeit unbestritten und die geografische Situation stehe einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Er könne und wolle aufgrund seiner aktuellen Arbeitsunfähigkeit beide Kinder persönlich betreuen. Sobald er wieder arbeitsfähig sei, würde seine Mutter, die im selben Haus wohne, oder seine Schwester die Kinder betreuen können. Bei der Frage der Stabilität der Verhältnisse sei die KESB aufgrund einer falschen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu einem falschen Schluss gekommen. Die beiden Kinder seien langjährig gemeinsam betreut worden. Nur mit der Anordnung der alternierenden Obhut könne die bisherige gemeinsame bzw. abwechselnde Betreuung der Kinder weitergeführt und damit die

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notwendige Stabilität erzielt werden. Die Konflikte hätten sich ausschliesslich auf die Paarebene beschränkt und es sei davon auszugehen, dass sich die Situation mit der bereits erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und des damit einhergehenden Abstands entschärfen werde. Zudem könne die Kommunikation bezüglich der Kinderbelange auch bloss schriftlich oder über eine Drittperson erfolgen. Mit der bereits errichteten Erziehungsbeistandschaft sei eine Mandatsperson eingesetzt, die sie bei der Regelung unterstützen könne. Im Weiteren habe die KESB bei der Zuweisung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter fälschlicherweise nicht deren mangelnde Fähigkeit gewürdigt, den Kontakt zwischen den Kindern und ihm zu fördern. Er wisse nicht, wo seine Kinder sich aufhalten würden und wie er sie kontaktieren könne. 3.2.2 Mit der Replik vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zum Strafverfahren (…) ein. Darin teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte ihm sowohl eine Einstellungsverfügung (Delikte: Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung) als auch einen Strafbefehl (Delikte: mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) in Aussicht. Dadurch sieht sich der Beschwerdeführer darin bestärkt, dass die Grundlage, ihm seine Kinder in der heutigen Form vorzuenthalten, entfallen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer in der Replik geltend, dass auch die zuvor bestandene enge familiäre Beziehung der Kinder zu seiner in F.____ ansässigen Mutter und seinen Geschwistern mit insgesamt sieben Kindern nicht mehr gelebt werden könne. Auch den bis zur "Wegnahme der Kinder" wöchentlich besuchten Albanisch-Sprachunterricht könnten die Kinder aktuell nicht mehr wahrnehmen. 3.3 Die Kindsmutter entgegnet, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber Morddrohungen ausgestossen habe. Entsprechende Aufnahmen existierten und seien Teil des Strafverfahrens. Obschon bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte, könne diese Tatsache durch den Beschwerdeführer nicht negiert werden. Auch habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen am 7. und 21. Januar 2025 zugestanden und zu Protokoll gegeben, dass er Cannabis und Kokain und auch Antidepressiva mit Alkohol, Cannabis und Kokain zusammen konsumiert habe. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen zugegeben, dass er sie mit einem Kopfstoss angegangen und sie mehrmals geohrfeigt habe. Auch die Kinder hätten gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass er sie "gehauen" habe. Die Kinder hätten gegenüber der Vorinstanz in ihren eigenen Worten eindrücklich geschildert, was sie zuhause mitbekommen hätten und dass der Vater gegenüber der Mutter gewalttätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich keine vier Wochen an die Vereinbarung hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots gehalten und sie bereits im Februar 2025 mehrfach kontaktiert. Deswegen habe sie Anzeige wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eingereicht. Sie sei nicht "ohne sachlichen Grund" aus der gemeinsamen Wohnung in ein Frauenhaus geflüchtet und habe nicht "ohne sachlichen Grund" ein Kontaktund Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer erwirkt. Aufgrund einer jahrelangen belastenden Beziehung zum Beschwerdeführer, gespickt mit häuslicher Gewalt in physischer und psychischer Hinsicht und letztlich auch Todesdrohungen habe sie sich gezwungen gesehen, gemeinsam mit den beiden Kindern, den Haushalt zum Schutz aller zu verlassen. Sie habe nach wie vor grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und fürchte, dass er seine Todesdro-

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hungen wahr machen werde, zumal er in der Vergangenheit nicht davor abgeschreckt sei, sie physisch zu attackieren. Insbesondere durch den Kokainkonsum und die diagnostizierte Depression sei der Beschwerdeführer unberechenbar. 3.4.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Dabei hat es gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). 3.4.2 Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Das Sachgericht ist gehalten, bei der Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2). 3.4.3 Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit

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zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.3). 3.5.1 Vor der Trennung haben die Kindseltern die Kinder gemeinsam betreut. Seit August 2023 ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Burnouts und einer Depression krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin war während dem Abklärungsverfahren ebenfalls krankheitsbedingt arbeitsunfähig (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 5). Aktuell arbeitet die Beschwerdegegnerin wieder mit einem Pensum von 40 Prozent und sie erscheint psychisch stabil. Sie hat sich mit den Kindern am neuen Wohnort gut eingelebt und kann den Kindern die nötige Ruhe und Stabilität nach der turbulenten Zeit der Trennung, des Aufenthalts an einem sicheren Ort und dem Wohnort- und Schulwechsel bieten. Die Betreuung der Kinder erfolgt durch die Kindsmutter, ergänzt durch einen angemeldeten Mittagstisch und die Grossmutter mütterlicherseits. Während D.____ am neuen Wohnort rasch neue Freundschaften geknüpft hat, bestehen bei E.____ momentan noch Schwierigkeiten beim Ablösungsprozess, sodass er die Nähe der Kindsmutter braucht (vgl. Bericht Beiständin vom 10. Juli 2025, S. 1). 3.5.2 Die Erziehungsfähigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin sind gegeben, was für eine alternierende Obhut spricht. Insbesondere hat sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei mit der Erziehung und Pflege der Kinder überfordert und vernachlässige die Kinder, als haltlos erwiesen. So berichteten die Lehrpersonen, dass keine personenbezogenen oder schulischen Auffälligkeiten bei den Kindern bestünden und die Zusammenarbeit überwiegend mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden habe (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 6). Auch die Kinderärztin stellte keine Auffälligkeiten bei den Kindern auf medizinischer Ebene fest. Die Beschwerdegegnerin war regelmässig mit den Kindern bei den Untersuchungen und es gab keine Beobachtungen oder Hinweise auf eine Gefährdung (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 6). Schliesslich stellten auch die Fachpersonen am sicheren Ort, an welchem sich die Beschwerdegegnerin mit den Kindern aufgehalten hatte, keine Auffälligkeiten oder Überforderungsmomente in der Mutter-Kind-Beziehung fest (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 8). 3.5.3 In Bezug auf die – gegenseitig erhobenen – Vorwürfe des Betäubungsmittelkonsums ist festzuhalten, dass sich aus den Akten diesbezüglich weder auf Seiten des Beschwerdeführers noch der Beschwerdegegnerin Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung ergeben. 3.5.4 Beim Beschwerdeführer wurde eine leichte Depression diagnostiziert. Selbst- und Fremdgefährdung sowie Suizidäusserungen wurden beim Beschwerdeführer demgegenüber ausgeschlossen (vgl. Bericht Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK) vom 17. Januar 2025, S. 7-9). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin leide an einer Borderline-Erkrankung (vgl. Aktennotizen vom 23. Oktober und 9. Dezember 2024), wurde widerlegt. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Selbstverletzungsnarben waren bei der Beschwerdegegnerin nicht vorhanden (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 8).

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3.5.5 Die Beziehung der Kindseltern ist aktuell stark zerrüttet und eine direkte Kommunikation findet zwischen ihnen nicht statt. Die Beschwerdegegnerin schildert diverse Vorfälle häuslicher Gewalt, bei denen ihr der Beschwerdeführer eine Ohrfeige sowie eine "Kopfnuss" verpasst habe, ihren Kopf mehrfach hart an den Heizkörper geschlagen und sie heftig gewürgt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gedroht, sie umzubringen, die Kinder nach Kosovo zu entführen. Weiter habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder ohne Eltern aufwachsen würden (vgl. Bericht UPK vom 17. Januar 2025, S. 2-3; Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 6-7). Die Kinder bestätigten in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin "gehauen" habe und dass es in der Nacht laut gewesen sei, weil die Eltern geschrien hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Vorwürfen sind ambivalent: Nachdem er anfänglich bestritten hatte, der Beschwerdegegnerin Gewalt angetan zu haben (vgl. Aktennotiz vom 29. Oktober 2024; Eingabe vom 6. November 2024 an die KESB, S. 2; Bericht UPK vom 17. Januar 2025, S. 4), räumte er später ein, sie einmalig gewürgt (vgl. Bericht UPK vom 17. Januar 2025, S. 4 und 9), sie aber nie in Anwesenheit der Kinder und auch nicht in Abwesenheit der Kinder geschlagen zu haben bzw. sie nur einmalig geohrfeigt zu haben (vgl. Aktennotiz vom 12. November 2024; Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 7). Zudem schob der Beschwerdeführer die Verantwortung hierfür der Beschwerdegegnerin zu, die in der Beziehung gewalttätig gewesen sei (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025, S. 4, 10; Bericht UPK vom 17. Januar 2025, S. 4; Einvernahmeprotokoll vom 6. März 2025, S. 4). Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdegegnerin erklärte, die Beschwerdegegnerin habe über die explosive Beziehung zum Beschwerdeführer, regelmässige Eskalationen und ihren Leidensdruck darüber, dass die Kinder die Streitereien miterleben müssten, berichtet (vgl. Aktennotiz vom 8. November 2024). Der Beschwerdeführer hat gewalttätige Handlungen (Würgen, Ohrfeige) gegen die Beschwerdegegnerin eingeräumt und die Kinder haben auch selbst erlebt, dass er die Beschwerdegegnerin "gehauen" hat. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 der Beschwerdegegnerin Droh-Nachrichten mit den Überschriften "Nie werde ich dich in Ruhe lassen" und "Ich hasse dich" schickte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er "scheisse auf die Polizei und die Konsequenzen, nur dass sie es wisse". Sodann existieren Sprachaufnahmen, in denen der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er für nichts garantieren könne und die Kinder vielleicht "ohne uns" aufwachsen würden (Aktennotiz vom 11. November 2024 betr. Sprachaufnahme 2). Der Beschwerdeführer hat sich zudem wiederholt über das gerichtlich angeordnete bzw. vor Gericht mit der Beschwerdegegnerin vereinbarte Kontaktverbot hinweggesetzt (vgl. Verfügung Zivilkreisgericht vom 8. November 2024; Vereinbarung Kontaktverbot vom 10. Januar 2025; Einvernahmeprotokoll vom 6. März 2025) und damit unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Vereinbarungen einzuhalten. 3.5.6 Damit bestehen schwerwiegende Feindseligkeiten zwischen den Kindseltern, die erhebliche Zweifel an der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, insbesondere des Beschwerdeführers, auch in Kinderbelangen erwecken. Die Kindseltern haben es bislang nicht geschafft, den Elternkonflikt auf ein Ausmass zu reduzieren, dass sie im Interesse der Kinder zumindest in Bezug auf die Kinderbelange zusammenarbeiten bzw. kommunizieren könnten. Eine minimale Zusammenarbeit bzw. Kommunikation zwischen den Kindseltern ist mit Blick auf die Entfernung der Wohnorte, die bei alternierender Obhut ein Mehr an Organisation erfordert,

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jedoch erforderlich. Bezeichnenderweise haben im Übrigen beide Kindseltern die – unangefochten gebliebene – Anweisung der Vorinstanz vom 7. Februar 2025, per nächstem möglichen Starttermin den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen und abzuschliessen, bis heute nicht umgesetzt. 3.5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei vorhandener Erziehungsfähigkeit einen ambivalenten Eindruck macht. Gegen die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen seine konstanten Vorwürfe der Selbstverletzungen und Vernachlässigung von Erziehung und Pflege der Kinder durch die Beschwerdegegnerin, die allesamt nicht bestätigt werden konnten. Dennoch hält der Beschwerdeführer an den Vorwürfen fest. Ebenso fehlt jegliche Einsicht bzw. Verantwortungsübernahme betreffend die zumindest teilweise eingeräumte häusliche Gewalt. Das primäre Manko, welches gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spricht, ist vorliegend jedoch die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich mehrfach über das – vor Gericht vereinbarte – Kontaktverbot hinweggesetzt und der Beschwerdegegnerin Droh-Nachrichten geschickt hat. Auch die Fachpersonen der BBT konnten das aufbrausende Verhalten des Beschwerdeführers beobachten, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen lief (vgl. Bericht der Beiständin vom 10. Juli 2025, S. 2). Das Risiko einer Perpetuierung des Konfliktes des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin wäre bei alternierender Obhut gross und stellt eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls dar. Somit ist die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4.1 Zum Besuchsrecht führte die KESB im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, häusliche Gewalt ausgeübt zu haben. Vor dem Hintergrund der erlebten Geschehnisse und der Unsicherheiten seitens der Kinder sei die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs unter Begleitung und stufenweise zu gestalten, wobei diese Regelung bis zum 15. August 2025 befristet werde. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der Ansicht der KESB müsse die Vater-Kind-Beziehung nicht zunächst mittels begleiteter Besuche wiederaufgebaut werden, da keine Entfremdung vorliege. Ohnehin sei die dazu getroffene Besuchsregelung von nur vier Stunden alle zwei Wochen und stets begleitet offensichtlich nicht ausreichend. Die getroffene Regelung führe zu einem langsamen Sterben einer liebevollen Vater-Kind-Beziehung. Die KESB habe verkannt, dass er als Vater wichtig für die Kinder bleibe und weiterhin die Stellung einer wichtigen Bezugsperson erhalten müsse. 4.3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

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4.3.2 Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie zu einer Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu führen. Es kann vorübergehend Hilfe leisten bei Defiziten der elterlichen Kommunikation, die Lösung des Elternkonflikts jedoch nicht ersetzen. Das begleitete Besuchsrecht ermöglicht einen Besuchskontakt, der ohne diese flankierende Massnahme nicht durchgeführt werden könnte. Die Anwesenheit von Drittpersonen soll Konflikte bei der Übergabe sowie eine pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts verhindern. Es ist gerechtfertigt, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Kind übermässig verwöhnt, nicht altersadäquaten Reizen aussetzt oder eine bedenkliche Einstellung zur Gewalt vermittelt. Weiter ist es in Fällen angebracht, in denen es nach bisher gänzlich oder länger fehlendem Kontakt um die (Wieder-)Annäherung zwischen Kind und Elternteil geht (vgl. ANDREA BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 4. Auflage, 2022, Rz. 15 ff. zu Art. 274 ZGB). In Fällen von häuslicher Gewalt ist das Kindeswohl nicht nur dann gefährdet, wenn das Kind selbst Opfer häuslicher Gewalt ist, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung gegen einen Elternteil direkt oder indirekt miterlebt. Auch ist mit der Trennung der Eltern die Gefährdung des Kindeswohls häufig nicht beendet. Die Kontakte zwischen den Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder können eine wiederkehrende Gefahr für Gewalthandlungen darstellen, die in den Kindern Ängste hervorrufen oder wachhalten kann. Wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, muss sichergestellt sein, dass das Kind den Ort des Besuchskontakts als angstfreien Raum erleben kann, in dem die Grenzen sicher sind und gewahrt bleiben. Dies bedingt, dass der begleitete Besuchskontakt durch qualifiziertes Personal ausgeführt wird und stark interventiv angelegt ist (vgl. ANDREA BÜCHLER/MARGOT MICHEL, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra.ch 2011, S. 525, 540, 542 und 546). 4.4.1 Die Vorinstanz befristete das angeordnete begleitete Besuchsrecht bis zum 15. August 2025. Diese befristete Regelung ist inzwischen nicht mehr in Kraft, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen die befristete begleitete Besuchsrechtsregelung richtet, gegenstandslos geworden ist. Die bisherige Regelung wird durch eine neue Regelung der KESB abgelöst werden. 4.4.2 Der Vollständigkeit halber rechtfertigt es sich vorliegend dennoch, auf die von der Vorinstanz verfügte Anordnung des begleiteten Besuchsrechts einzugehen. Die Kinder im Alter von 5 und 8 Jahren haben nach eigenen Angaben häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin miterlebt. Sie hielten sich nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin rund 4 Monate mit ihr an einem sicheren Ort auf und hatten nach rund 5 Monaten, am 12. März 2025, erstmals wieder Kontakt zum Beschwerdeführer. Mit Blick auf ihre Erlebnisse, die Dauer der Trennung vom Beschwerdeführer und ihr noch sehr junges Alter ist die KESB gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Januar 2025 zu Recht von einem Loyalitätskonflikt ausgegangen. Unter diesen Umständen gab die KESB die Durchführung des Besuchsrechts konsequenterweise in die fachlich versierten Hände der Institution BBT. Unbestrittenermassen besteht zwischen dem Kindsvater und den Kindern eine gute Beziehung und die Kinder freuen sich jeweils, den Kindsvater im Rahmen der Besuche zu sehen. Als schwierig erscheint jedoch der Umgang des Kindsvaters mit den Geschenken für die Kinder. Obwohl der Kindsvater von den Betreuerinnen gebeten worden war, Geschenke in erster Linie an besonderen Anlässen zu

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machen, um eine Manipulation oder Loyalitätskonflikte zu vermeiden, hat der Kindsvater bei einem späteren Besuch den Kindern Fr. 300.-- in die Hand gedrückt. Die Kindsmutter musste in der Folge den Kindern das Geld wieder abnehmen und für sie auf die Seite legen, was bei den Kindern wiederum zu Frust führte. Eine Einigung über das künftige Besuchsrecht konnte zwischen den Eltern bislang nicht gefunden werden und nach der fachlichen Einschätzung der Beiständin können die Übergaben zurzeit weiterhin nicht ohne Begleitung stattfinden. Eine allfällige Übergabe durch Familienmitglieder müsste zuerst überprüft werden. Unter diesen Gegebenheiten ist auch die Anordnung des befristeten begleiteten Besuchsrechts nicht zu beanstanden. 5. Gleichzeitig mit Sorgerecht, Obhut und Betreuungsanteilen geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln Gericht und KESB die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet ihm das Gericht oder die KESB die ganze Erziehungsgutschrift an, während diese hälftig aufgeteilt wird, wenn beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung zwischen den Eltern, wobei die Wahlmöglichkeiten auf eine hälftige Aufteilung und eine Zuteilung der ganzen Erziehungsgutschrift beschränkt ist (Art. 52fbis Abs. 3 und 4 AHVV). Betreuung "zu gleichen Teilen" liegt vor, wenn beide Eltern einen wesentlichen Teil übernehmen, etwa der eine 40 Prozent und der andere 60 Prozent. Bei der Zuteilung von Erziehungsgutschriften kann das Gericht mitberücksichtigen, ob bzw. in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben einen Elternteil an einer Erwerbstätigkeit und damit am Ausbau seiner Altersvorsorge hindern. Da die Beschwerdegegnerin vorliegend die Kinder betreut, hat die KESB ihr zu Recht die Erziehungsgutschriften angerechnet. 6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der KESB somit als rechtmässig und angemessen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7.1 Es bleibt über die Verlegung der Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin macht in ihrer Honorarnote vom 17. Juli 2025 einen Aufwand von insgesamt 8.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 45.85 geltend. Sowohl der geltend gemachte Zeitaufwand als

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auch der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Folglich ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'833.20 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zuzusprechen, welche dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'833.20 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Präsident

Gerichtsschreiber

810 2025 60 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.08.2025 810 2025 60 (810 25 60) — Swissrulings