Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. August 2025 (810 25 56) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Sozialhilfe / Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Unterstützung (RRB Nr. 273 vom 25. Februar 2025)
A. A.____ stellte am 3. Mai 2024 (Posteingang) bei der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) ein Unterstützungsgesuch. Mit Verfügung vom 9. September 2024 wies die SHB das Gesuch wegen unklarer Bedürftigkeit im Sinne von § 4b des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe des Kantons Basel-Landschaft (SHG) vom 21. Juni 2001 ab. Insbesondere habe A.____ trotz
Seite 2 / 10 wiederholter Aufforderung die für die Gesuchsbeurteilung notwendigen Bankauszüge nicht eingereicht. B. Mit E-Mail vom 18. September 2024 respektive innert gesetzter Nachfrist mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 24. September 2024 erhob A.____ gegen die Verfügung der SHB Einsprache. Er ersuchte um die Aufhebung der Verfügung und um die Gutheissung seines Unterstützungsgesuchs. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe bereits alle zur Beurteilung notwendigen Informationen offengelegt. C. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 wies die SHB die Einsprache ab. Sie führte aus, A.____ habe erneut die relevanten Unterlagen nicht eingereicht und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. Seine Bedürftigkeit könne nicht abgeklärt werden, weswegen die Unterstützung zu Recht abgelehnt worden sei. D. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und verbesserte diese mit Eingabe vom 6. November 2024 innert der ihm gesetzten Nachfrist. Sinngemäss stellte er den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und sein Unterstützungsgesuch sei gutzuheissen. Seitens der SHB werde vermutungsweise durch die systematische Ablehnung von Unterstützungsgesuchen Amtsmissbrauch betrieben, um Kosten zu sparen. E. Mit Beschluss Nr. 2025-273 vom 25. Februar 2025 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, dass die SHB ihren Pflichten hinreichend nachgekommen sei, während A.____ keine nachvollziehbaren Gründe für die unterlassene Mitwirkung vorbringe, womit die SHB die Unterstützung zu Recht aufgrund der unklaren Bedürftigkeit abgelehnt habe. Die Anschuldigungen von A.____ bezüglich des vermuteten Amtsmissbrauchs nahm der Regierungsrat als Aufsichtsbeschwerde entgegen und gab ihr keine Folge. F. Mit Eingabe vom 6. März 2025 führt A.____ dagegen beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Rechtbegehren, sowohl der Beschluss des Regierungsrats als auch der Einspracheentscheid der SHB seien aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung an die SHB zurückzuweisen, unter Nutzung einer von ihm angebotenen Vollmacht. Eventualiter sei die SHB anzuweisen, ihm rückwirkend ab dem 3. Mai 2024 Sozialhilfeleistungen zu gewähren, vorbehaltlich einer später zu erfolgenden Bedürftigkeitsprüfung. Zudem sei ihm durch den Kanton Basel- Landschaft beziehungsweise durch die Gemeinde B.____ Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden in einer im Verfahren festzulegenden Höhe zuzusprechen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. G. Am 25. März 2025 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit entsprechenden Belegen ein.
Seite 3 / 10 H. In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2025 beantragt der Regierungsrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er verweist auf den angefochtenen Entscheid und hält zusammengefasst fest, dass weder eine Verletzung der Beratungspflicht noch des Individualisierungsgrundsatzes ersichtlich seien. Der behauptete Schaden sei nicht erkennbar und wäre ohnehin in einem separaten Verfahren zu prüfen. I. Die SHB verweist in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2025 auf ihren Einspracheentscheid und den Beschluss des Regierungsrats. Insbesondere seien die verlangten Unterlagen für die Bedürftigkeitsprüfung erforderlich und es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, diese selbst zu beschaffen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids in seinem schutzwürdigen Interesse berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auf alle Begehren in der Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Gericht auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Oktober 2024 [810 24 233] E. 1.2; KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.2). 1.3 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der SHB vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben. Der Einspracheentscheid ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. KGE VV vom 2. April 2025 [810 24 230] E. 1.2.2; BGE 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweis). Das Begehren um Aufhebung dieser Verfügung erweist sich damit als gegenstandslos. 1.4 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand
Seite 4 / 10 des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 988; KGE VV vom 13. Mai 2025 [810 24 273] E. 5.2; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). 1.5 Streitgegenstand des bisherigen Verfahrens bildete einzig die Frage, ob die Sozialhilfebehörde die Unterstützung des Beschwerdeführers per 3. Mai 2024 zurecht ablehnte. Das Schadensersatzbegehren gegen Kanton und Gemeinde wird im kantonsgerichtlichen Verfahren erstmals gestellt und liegt deshalb ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Aufsichtsbeschwerde werden vom Beschwerdeführer höchstens implizit beanstandet. Gegen den Entscheid einer angerufenen Behörde, welche eine Aufsichtsanzeige als unbegründet einstuft, steht jedoch ohnehin kein Rechtsmittel offen, da dem Entscheid der Verfügungscharakter fehlt (vgl. REGINA KIENER/ BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2050; BGE 121 I 42 E. 2a; KGE VV vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 2.5). In diesem Sinne ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die aufsichtsrechtliche Anzeige beziehen. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Nach § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben hilfesuchende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und bei vorliegender Bedürftigkeit Anspruch auf materielle Unterstützung. Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten, aktiv über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und im erforderlichen Umfang zu unterstützen (§ 4 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe ist dabei die letzte Sicherung, welche greift, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip, § 5 Abs. 1 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistun-
Seite 5 / 10 gen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 110] E. 4.1; PETER MÖSCH PAYOT, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe, N 39.30). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzip die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (KGE VV vom 23. November 2016 [810 16 68] E. 4.2.2; MÖSCH PAYOT, a.a.O., N 39.30). 3.2 Das sozialhilferechtliche Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 110] E. 4.2.1; KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (KGE VV vom 1. Juli 2020 [810 19 251] E. 4.2.1; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich 2023, N 1078; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 988 ff.). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen (KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 22 248] E. 6.3; KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4; WIZENT, a.a.O., N 776). Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Nach § 11 Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person insbesondere dazu verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. Konkretisiert wird diese Mitwirkungspflicht in § 17a Abs. 1 lit. a der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001, wonach die unterstützte Person insbesondere verpflichtet ist, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben und Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren. Dabei ist die Behörde insbesondere auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenpolicen, Steuerveranlagungen usw. angewiesen, weil nur so rechtsgenüglich eruiert werden kann, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht (WIZENT, a.a.O., N 776). Ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person unklar, weil sie beispielsweise die Mitwirkungspflicht verletzt hat, so ist gemäss § 4b SHG die materielle Unterstützung zu verweigern oder einzustellen. Kann die Bedürftigkeit nicht eruiert werden, wird dementsprechend keine Sozialhilfe gewährt (KANTONALES SOZIALAMT, Handbuch Sozialhilferecht, Kap. 4.3.2 Einstellung/Verweigerung der Unterstützung, Stand 1. Januar 2025). Die unklare Bedürftigkeit darf allerdings nicht vorschnell angenommen werden. Die Behörde hat eine aus dem
Seite 6 / 10 Untersuchungsgrundsatz fliessende Nachfragepflicht und muss den Sachverhalt genau abklären (KGE VV vom 22. Januar 2025 [810 24 205] E. 4.3; KGE VV vom 3. Dezember 2014 [810 14 261] E. 6.1). 3.4 Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht (KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4). Schliesslich ändert der Untersuchungsgrundsatz aber nichts an der Beweislastverteilung. Analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Kann die Bedürftigkeit trotz zumutbaren eigenen Abklärungen durch die Behörde nicht bewiesen werden, so hat die gesuchstellende Person keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (KGE VV vom 22. Januar 2025 [810 24 205] E. 4.4; KGE VV vom 14. Juni 2022 [810 21 309] E. 4.5; KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 110] E. 4.2.2; BGE 149 V 250 E. 6; WIZENT, a.a.O., N 867). 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er es unterlassen habe, die von der Sozialhilfebehörde eingeforderten Bankunterlagen vollständig einzureichen. Der Beschwerdeführer sei von der Behörde wiederholt auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam gemacht worden mit dem Hinweis, dass ohne diese Belege das Gesuch abgelehnt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe aber weder im Verfahren vor der SHB noch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Dokumente eingereicht und dabei auch nicht dargetan, weswegen es ihm unmöglich sein sollte, diese Belege vorzulegen. Dies obwohl er noch in der E-Mail vom 16. Mai 2024 der SHB die Beschaffung der Unterlagen in Aussicht gestellt habe. Insgesamt sei die SHB ihrer Pflicht zur Klärung des Sachverhalts hinreichend nachgekommen und habe folglich zu Recht die Unterstützung aufgrund unklarer Bedürftigkeit abgelehnt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vom 6. März 2025 bezogen auf den konkreten Streitgegenstand zusammengefasst vor, er habe gegenüber der Sozialhilfebehörde ausreichend dargelegt, dass er mittellos sei und sich in einer existenziellen Notlage befinde, weshalb die Ablehnung seines Gesuchs gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verstosse. Auch habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Beschaffung der Unterlagen überfordert sei. Er habe deshalb angeboten, der SHB eine Vollmacht auszustellen, damit die Behörde selbst die Dokumente beschaffen könne. Die SHB habe aber keine eigenen Ermittlungen angestellt und sei auf das Angebot nicht eingegangen, obwohl sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet gewesen sei. Auch habe ihm die Behörde keine praktische Unterstützung geleistet oder Hinweise gegeben, wie er die Nachweise hätte beschaffen können. Stattdessen habe die SHB nur wiederholt auf die fehlenden Belege hingewiesen, ohne ihm weitere Lösungen anzubieten, wodurch sie gegen ihre Beratungspflicht verstossen habe. Die SHB habe schliesslich eine pauschale Ablehnung ausgesprochen und damit den Individualisierungsgrundsatz verletzt.
Seite 7 / 10 5.1 Im Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers, welches am 3. Mai 2024 bei der SHB einging, hielt dieser fest, dass er seit dem 1. Januar 2023 erwerbslos sei und sich ausserhalb der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung befinde, weswegen er auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sei. Er wohne temporär und mietfrei bei seinen Eltern. Unter Ziffer 10 "Kontoangaben" deklarierte er ein Konto bei der Bank C.____ und eines bei der Bank D.____. In der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Steuererklärung 2023 waren im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis insgesamt fünf Konten aufgeführt, darunter die beiden obigen Konten aus dem Unterstützungsgesuch sowie ein weiteres Konto bei der Bank C.____, ein Konto bei der Bank E.____ und ein Konto beim Börsenbroker F.____. 5.2 Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 bat die SHB den Beschwerdeführer zur Klärung des Anspruchs um weitere Unterlagen zu den Konten aus der Steuererklärung. Die SHB listete in der Mail detailliert auf, zu welchem Konto welche Auszüge respektive Saldierungsnachweise fehlten und weshalb die bereits vorhandenen Belege unzureichend seien. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer die vollständigen Kontoauszüge für die beiden Bank C.____-Konten ein. Weiter führte er aus, dass das Konto bei der Bank D.____ von ihm nie benutzt worden sei und er deshalb auch keine weiteren Dokumente beschaffen könne. Das Konto bei der Bank E.____ sei ein Mietkautionskonto. Die Kaution habe sein ehemaliger Vermieter mit Mietrückständen verrechnet. Er reichte dazu keine weiteren Belege ein. 5.3 Bezüglich der fehlenden Dokumente der Bank D.____ und der Bank E.____ hielt die SHB mit E-Mail vom 14. Mai 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer erneut fest, dass die vollständigen Unterlagen aufgrund ihrer sozialhilferechtlichen Relevanz zwingend für die Beurteilung des Gesuchs benötigt würden. Sie wies darauf hin, dass er sich für die Beschaffung der Nachweise direkt an die betreffenden Banken wenden müsse. Gleichentags gab der Beschwerdeführer per Mail an, er sei überfordert und bitte um genauere Instruktionen. Mit E-Mail vom 15. Mai 2024 verwies die SHB auf die vorangegangenen Mitteilungen. Ohne weitere Dokumente vorzulegen, gab der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail an, er habe seiner Ansicht nach bereits alle Unterlagen eingereicht. Sollten diese nicht ausreichen, könne er mit seinem Laptop vorbeikommen, damit die SHB selbst damit die nötigen Belege anfordern könne. 5.4 Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 mit dem Betreff "letztmalige Mahnung betreffend fehlende Unterlagen" schilderte die SHB dem Beschwerdeführer erneut ausführlich, zu welchen Bankkonten noch welche Dokumente fehlten. Die Nachricht schloss mit dem Hinweis darauf, dass ohne die Unterlagen die Bedürftigkeit nicht abgeklärt werden könne und das Gesuch abgelehnt werden müsse. Gleichentags teilte der Beschwerdeführer der SHB mit, er werde die Banken kontaktieren und anschliessend die richtigen Belege weiterleiten. Dies unterblieb. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 lehnte die SHB das Gesuch wegen unklarer Bedürftigkeit ab. 6.1 Es ist in den Akten einlässlich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer von der SHB mehrfach aufgefordert wurde, die fehlenden Nachweise zu erbringen. Insbesondere in den Mails vom 13. Mai 2024 und vom 16. Mai 2024 wurde von der Behörde übersichtlich und klar festgehalten, welche Unterlagen betreffend welchen Zeitraum durch den Beschwerdeführer einzureichen waren. Dass er die Belege direkt bei den jeweiligen Banken erhältlich machen
Seite 8 / 10 könne, wurde ihm am 14. Mai 2025 erläutert. Auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Nachreichung wies ihn die SHB wiederholt hin. 6.2 In der Folge reichte der Beschwerdeführer die Belege auch teilweise ein. Im Widerspruch zur behaupteten Hilflosigkeit gelang es ihm dabei innert kurzer Zeit, teilweise noch am selben Tag, für zwei der Konten die verlangten Dokumente vollständig einzureichen. Im Sinne der oben beschriebenen Mitwirkungspflicht hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, darzutun, weshalb es ihm unmöglich oder unzumutbar war, die übrigen Bankunterlagen ebenfalls zu beschaffen. Die reine Behauptung, dass er die Konten nicht mehr nutze beziehungsweise, dass diese saldiert seien, konnte die SHB ohne die entsprechenden Belege richtigerweise nicht gelten lassen. Ohnehin stellte der Beschwerdeführer selbst die Beschaffung der fehlenden Unterlagen mit E-Mail vom 16. Mai 2024 vorbehaltlos in Aussicht. Es ist dabei nicht erkennbar, dass er nicht wusste, welche Unterlagen von ihm verlangt wurden oder wo diese zu besorgen waren. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigte der Beschwerdeführer keine Anzeichen der geltend gemachten Überforderung und Hilflosigkeit. Die vorliegende Beschwerde, welche der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung führt, ist übersichtlich gegliedert, enthält klar formulierte Anträge und eine ausführliche sprachgewandte Begründung. Den von den Vorinstanzen an ihn gerichteten Aufforderungen zur Nachbesserung seiner Eingaben kam der Beschwerdeführer stets korrekt nach. Die gesetzlichen und behördlichen Fristen hielt er jeweils ein. Exemplarisch hierfür ist sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das er auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin fristgerecht mit dem ausgefüllten Formular und den Beilagen substantiierte. Der Beschwerdeführer ist offenkundig dazu fähig, Geschäftskorrespondenz zu führen und seine Anliegen verständlich zu kommunizieren. Indem er es unterliess, die erfüllbare und zumutbare Aufforderung der SHB zur Einreichung der zur Bemessung der Unterstützung benötigten Bankauszüge respektive Saldierungsnachweise zu befolgen, verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 2 SHG i.V.m. § 17a Abs. 1 lit. a SHV. 6.3 Die SHB war ihrerseits entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trotz grundsätzlicher Geltung der Untersuchungsmaxime nicht dazu verpflichtet, Belege, welche dieser hat oder mit geringem Aufwand einzuholen vermag, an dessen Stelle selbst zu beschaffen. Die in § 38a Abs. 3 SHG vorgesehene Möglichkeit der Behörde, Informationen gestützt auf eine bei der gesuchstellenden Person eingeholte Vollmacht zu beschaffen, greift nur, wenn die Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist (vgl. § 38a Abs. 1 SHG), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 6.4 Indem die SHB den Beschwerdeführer mehrfach und unter konkreter Angabe der verlangten Unterlagen zur Einreichung der Belege aufforderte, ist die Behörde auch ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer von der Behörde, wie erwähnt, darauf hingewiesen, dass er sich für die Beschaffung der fehlenden Nachweise an die betreffenden Banken zu wenden hatte. Die unklare Bedürftigkeit wurde demzufolge auch nicht vorschnell angenommen. Die Behörde hat weiter die Fragen des Beschwerdeführers bezüglich der Bedürftigkeitsabklärung, zur Haushaltsentschädigung, zu einer allfälligen IV-Anmeldung und speziell bezüglich der fehlenden Unterlagen jeweils zeitnah und auf ihn zugeschnitten beantwortet. Eine ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht oder eine
Seite 9 / 10 Verletzung des Individualisierungsgrundsatzes durch die SHB ist damit nicht ansatzweise ersichtlich. 6.5 Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht umfassend nachgekommen und hat die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit zu tragen. Die von ihm in der Beschwerde verlangte vorsorgliche Gewährung der materiellen Unterstützung (gemeint wohl bis zur definitiven Klärung seiner Bedürftigkeit) ist im Gesetz nicht vorgesehen. 7. Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen zurecht den Schluss gezogen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unklar geblieben ist. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als klarer Fall im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO) abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer den Kern des vorliegenden Verfahrensthemas, nämlich die unterlassene zumutbare Mitwirkung, in seiner Beschwerde kaum behandelt und seine Argumentation im Wesentlichen darauf beschränkt, er sei hilflos und seine Bedürftigkeit sei durch die gemachten Angaben bereits hinreichend nachgewiesen. Aus diesem Grund konnte er von vornherein nicht mit ernsthaften Gewinnaussichten rechnen. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen ausgegangen werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Seite 10 / 10 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiber i.V.