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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.02.2026 810 2025 344 (810 25 344)

18. Februar 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,276 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Februar 2026 (810 25 344) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber i.V. Tobias Ziegler

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. Dezember 2025)

A. A.A.____ und B.A.____ sind die Eltern von C.____ (geb. XX.XX.2013) und D.____ (geb. XX.XX.2009). Sie sind Staatsangehörige Sri Lankas und leben in E.____. B. Mit Telefonat vom 12. November 2025 und E-Mail vom 13. November 2025 erstattete die Sekundarschule E.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB)

Seite 2 / 13 eine Gefährdungsmeldung für C.____. In der schriftlichen Gefährdungsmeldung vom 13. November 2025 wurde als Grund angegeben, C.____ werde seit vielen Jahren regelmässig durch seine Eltern geschlagen. C. Am 12. November 2025 wurde C.____ in der Sekundarschule E.____ von einem Behördenmitglied der KESB angehört. D. Mit Entscheid vom 19. November 2025 entzog die KESB A.A.____ und B.A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.____ und platzierte ihn verdeckt im Durchgangsheim F.____. Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete die KESB für C.____ superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft und setzte als Beiständin G.____ ein. E. Gleichentags wurden A.A.____ und B.A.____ von der KESB zur verfügten Platzierung angehört. Zudem schrieben die Eltern und die Schwester, D.____, einen Brief an C.____. Am 21. November 2025 fand ein Folgegespräch zwischen den Eltern, der Schwester und der KESB statt. Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Familie erklärt, der Brief vom 19. November 2025 werde nicht an C.____ weitergeleitet, da diesem darin Vorwürfe gemacht würden. In der Folge schrieben die Eltern und die Schwester weitere Briefe, die jeweils von der KESB an C.____ weitergeleitet wurden. F. Mit Schreiben vom 29. November 2025 nahmen A.A.____ und B.A.____ Stellung zur Platzierung von C.____ und baten darum, dessen Rückkehr in den familiären Haushalt zu prüfen. G. Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2025 wurde der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.A.____ und B.A.____ über ihren Sohn vorsorglich bestätigt. C.____ wurde vorsorglich weiterhin im Durchgangsheim F.____ platziert. Zudem wurde verfügt, dass die errichtete Erziehungsbeistandschaft vorsorglich bestehen bleibt. Für die Erziehungsbeistandschaft wurden die allgemeinen Aufgabenbereiche definiert, Eltern und Kind beratend zu unterstützen; mit den Eltern adäquate Erziehungsmethoden zu thematisieren und dafür zu sorgen, dass ihnen geeignete Erziehungsmethoden vermittelt werden; die Situation auch unter Einbezug der älteren Schwester von C.____ abzuklären; die nötigen freiwilligen und angeordneten Unterstützungsmassnahmen zu organisieren und zu überwachen, inklusive für deren Finanzierung besorgt zu sein; die verschiedenen Unterstützungsmassnahmen zu koordinieren. Zudem wurde für die Erziehungsbeistandschaft konkret die Aufgabe definiert, die Platzierung von C.____ zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Ferner wurden A.A.____ und B.A.____ gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten. Ferner wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs-

Seite 3 / 13 recht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführer stellen das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 2); eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen (Ziff. 3); eventualiter seien mildere Massnahmen gemäss Art. 307 oder Art. 308 ZGB anzuordnen (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 5). Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung gemäss Art. 310 ZGB seien nicht erfüllt und der Zweck von Art. 308 ZGB sei verkannt worden. Zudem weise das Verfahren der KESB Verfahrensmängel auf. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführer aufforderungsgemäss den angefochtenen Entscheid nach. I. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. K. Am 29. Januar 2026 wurde C.____ vom Abteilungspräsidenten im Durchgangsheim F.____ angehört. L. Das Durchgangsheim F.____ reichte am 29. Januar 2026 einen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von C.____ ein. M. Das Protokoll der Anhörung vom 29. Januar 2026 sowie der Bericht vom 29. Januar 2026 wurden den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450–450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 4 / 13 1.3 Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte ohne weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist vorliegend eingehalten. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. unten E. 6.1; LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. August 2025 [810 25 148] E. 2; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 2; KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 2). 3. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und, dass trotz gegebener Notwendigkeit keine Kindsvertretung eingesetzt worden sei. In materieller Hinsicht rügen sie, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung und die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft seien zu Unrecht angeordnet worden. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Personen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Dazu gehört neben der Pflicht zur Begründung des Entscheids, dass die Behörde die betroffenen Personen vor ihrer Entscheidung anhört und ihnen Gelegenheit gibt, sich in der Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2; KGE VV vom 3. Juli 2024 [810 24 67] E. 5.2). 4.2 Die Beschwerdeführer rügen – teils sinngemäss, teils ausdrücklich –, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie führen im Wesentlichen aus, Fehler bei der Übersetzung ihrer Aussagen und schriftlichen Eingaben hätten zu unzutreffenden Annahmen im Entscheid geführt. Zudem sei ihre Möglichkeit zu wirksamer Mitwirkung durch die Beschränkung auf briefliche Kommunikation mit ihrem Sohn und durch mangelnde Information über Ablauf, Tragweite und mögliche Konsequenzen des Verfahrens erschwert worden. 4.3 Wie aus den Akten hervorgeht und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird, wurden sie unmittelbar nach dem superprovisorischen Entscheid über die angeordneten Massnahmen angehört. Für die Übersetzung wurde eine Dolmetscherin beigezogen. Angeblich vorhandene Fehler in der Übersetzung werden von den Beschwerdeführern weder konkret benannt noch führen sie aus, inwiefern daraus hervorgegangene Fehlannahmen in den Entscheid

Seite 5 / 13 eingeflossen wären. Des Weiteren hatten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, schriftlich mit ihrem Sohn in Kontakt zu treten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, konnten C.____ zu Beginn noch keine unbegleiteten Kontakte einschliesslich Telefonate zugemutet werden. In Anbetracht der Umstände, die zur Platzierung von C.____ Anlass gegeben haben, erscheint diese Begründung schlüssig. Auch davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur wirksamen Mitwirkung erschwert worden sein sollte. 4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer ersichtlich ist. 5.1 Die Kindesschutzbehörde ordnet gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung u.a. dann, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde hat hier nach pflichtgemässem Ermessen abzuwägen, ob die Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig ist. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine Prüfungspflicht, so dass eine Kindesvertretung nicht zwingend angeordnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3; PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 314abis ZGB). 5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, angesichts der Schwere der angeordneten Massnahmen sei eine unabhängige Vertretung der Rechte und Interessen des Kindes zwingend erforderlich gewesen, jedoch nicht eingesetzt worden. Damit sei nicht gewährleistet, dass die Interessen des Kindes eigenständig, objektiv und losgelöst von behördlichen Annahmen geprüft und vertreten würden. Dadurch werde das Recht des Kindes auf wirksamen Rechtsschutz und angemessene Interessenwahrung verletzt. 5.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, das Einsetzen einer Verfahrensvertretung sei nicht notwendig gewesen. So sei die Stimme von C.____ gehört worden und werde nach wie vor gehört. Der Antrag der Beschwerdeführer zur Einsetzung einer Vertretung werde aktuell geprüft, wobei dann auch geprüft werden müsse, die Vertretung auf ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen Gewaltausübung auszuweiten. 5.4 Da Art. 314abis ZGB lediglich eine Prüfungspflicht statuiert, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zum Schluss kam, die Einsetzung einer Kindesvertretung sei zum damaligen Verfahrensstand nicht notwendig gewesen. Es liegen denn auch keine Hinweise darauf vor, dass die Interessen des Kindes vorliegend nicht angemessen gewahrt worden wären. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keinen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung gestellt haben. 6.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere Massnahmen des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Hierbei kommt dem

Seite 6 / 13 Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu. So dürfen Massnahmen nur dann vorsorglich angeordnet werden, wenn sie unumgänglich sind. Das trifft zu, wenn sie als so dringlich erscheinen, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (KGE VV vom 29. Januar 2026 [810 26 2] E. 3.1; KGE VV vom 23. Mai 2024 [810 24 101] E. 5.1; KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.1). 6.2 Ist das Wohl des Kindes in seinen von den Eltern bestimmten Lebensumständen gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu nicht in der Lage, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2023 vom 6. Juni 2023 E. 6.2.2; HÄFELI, a.a.O., Rz. 1093). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 17 zu Art. 307 ZGB). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann unter anderem bei Defiziten in der erzieherischen Kompetenz der Eltern angezeigt sein, etwa bei allen Formen der Misshandlung (vgl. HÄFELI, a.a.O., Rz. 1095). 6.3 Erfordern es die Verhältnisse so ernennt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Erziehungsbeistandschaft). Dem Beistand können besondere Befugnisse erteilt werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft sollen durch ambulante, aber kontinuierliche Betreuung erzieherische Missstände durch Kontakt mit Eltern und Kind abgebaut werden. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte beobachtet werden (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB). Eine Beistandsbestellung ist darüber hinaus immer möglich, wo bestimmte Aufgaben zweckmässigerweise durch einen Beistand zu erfüllen sind. Dazu gehören u.a. Fragen der Unterbringung und der Finanzierung bei Fremdplatzierung (BREITSCHMID, a.a.O., N 11 zu Art. 308 ZGB). 6.4 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) und die Massnahmen sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Des Weiteren muss die anvisierte Massnahme geeignet sein, die zugrundeliegende Kindesge-

Seite 7 / 13 fährdung einzudämmen oder zu beheben. Schliesslich muss die Massnahme zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 7.1 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, die Fremdplatzierung sei weiterhin notwendig. Die Gewalt an C.____ sei unübersehbar gewesen, habe er bei der Anhörung vor der Vorinstanz doch an der rechten Wange einen Bluterguss vom Schlag mit dem Kochlöffel gehabt. Die superprovisorische Platzierung sei veranlasst worden, weil C.____ seit Langem Schlägen ausgesetzt gewesen sei und er geäussert habe, nicht mehr nach Hause zu wollen. Es müsse sich nun zeigen, ob und wie schnell es den Beschwerdeführern gelinge, mit Unterstützung der sozialpädagogischen Familienbegleitung Schritte zu gehen. Absichtserklärungen würden nicht ausreichen, scheine doch die Haltung, dass C.____ etwas gemacht habe und die Eltern ihn mit Schlägen bestrafen müssten, tief verankert zu sein. Zudem müsse das Verhältnis zwischen C.____ und seinen Eltern erst soweit geklärt werden, dass C.____ auch auf mündliche Grenzsetzungen und Anweisungen reagiere. Dass die Beschwerdeführer mit der Platzierung nicht einverstanden seien, liege einerseits daran, dass sie ihren Sohn vermissen würden, andererseits gebe es in den Briefen an C.____ aber Hinweise darauf, dass die Platzierung in der tamilischen Gemeinde schambehaftet sei. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführer auch deshalb darauf pochen würden, dass C.____ schnellstmöglich zur Familie zurückgehe. Eine sichere Rückkehr nach Hause sei dann möglich, wenn die Beschwerdeführer nachweislich andere Erziehungsmethoden kennen und anwenden würden. Dieser Prozess brauche jedoch mehr Zeit. 7.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2025 im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien nicht gegeben, da vorher keine milderen Massnahmen ausgeschöpft worden seien. Der Entscheid der KESB verstosse gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. So hätten sich die Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt, unterstützende Massnahmen anzunehmen. Eine vorgängige sozialpädagogische Begleitung oder Beobachtungsphase habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei der Zweck der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB, namentlich die Unterstützung der Eltern und der Schutz des Kindes innerhalb der Familie, verkannt worden, da die nachweisliche Kooperationsbereitschaft der Eltern sowie ihre Einsicht und Bereitschaft zur Veränderung nicht ausreichend gewürdigt und als blosse Worthülsen dargestellt worden seien. 7.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 zusammengefasst vor, dass die glaubhafte Schilderung von C.____ zur Situation zu Hause zusammen mit dem Hämatom in seinem Gesicht eine ernsthafte Kindeswohlgefährdung angezeigt hätten. So habe die Behörde handeln und den zwölfjährigen Jungen, der nach eigener Aussage in ein Heim habe gehen wollen, ernstnehmen müssen. Wenn das betroffene Kind Angst vor den Eltern beschreibe und die Reaktion der Eltern nicht einschätzbar sei, platziere die Behörde das Kind zum

Seite 8 / 13 Schutz an einem sicheren Ort und stelle ihm eine Beiständin zur Seite. Die verdeckte Platzierung sei notwendig gewesen, wenn man nicht riskieren wollte, dass C.____ den Schlägen weiter ausgesetzt sei und er seine Äusserungen zu seinen Ungunsten zurückziehe. Deswegen seien in einem ersten Schritt auch keine milderen Massnahmen durchführbar gewesen. Wie man am ersten Brief der Eltern an C.____ feststellen könne, hätten die Eltern C.____ die Schuld an der Situation zugewiesen. Aus diesem Grund seien unbegleitete Kontakte noch nicht möglich. Ein Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sei notwendig gewesen und sei es immer noch. Diese vorsorgliche Massnahme könne auch nicht einfach aufgehoben werden, nur weil die Beschwerdeführer zur Wahrnehmung unterstützender Massnahmen bereit seien und mitteilen würden, dass sie künftig nicht mehr zuschlagen würden. Es handle sich vorliegend nicht um einmaliges Schlagen, sondern um seit Jahren bestehende physische und psychische Gewalt im Rahmen der Erziehung. Ein solches Verhalten ändere sich nicht über Nacht, sondern bedürfe eines längeren Veränderungsprozesses. Gemäss Aussage der Tochter wüssten die Beschwerdeführer, dass Gewalt in der Erziehung in der Schweiz verboten sei. Umso mehr müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführer wahrhaftig in den Veränderungsprozess einsteigen würden. Bei einer frühzeitigen Aufhebung der Platzierung bestehe die grosse Gefahr, dass die Beschwerdeführer C.____ zur Aussage drängen würden, dass sie ihn nicht mehr schlagen würden. Aus Sicht der Beschwerdeführer wäre auch damit die Ordnung wiederhergestellt; aus Sicht des Kindes würde die gewaltvolle Erziehung jedoch weitergehen. Die Behörde sei verpflichtet sicherzustellen, dass C.____ weder physische noch psychische Gewalt erlebe, weshalb die Platzierung im Heim nach wie vor verhältnismässig sei. Eine Zweckverkennung der Beistandschaft, wie sie die Beschwerdeführer rügten, sei nicht auszumachen. 8.1 Aus den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Gefährdungsmeldungen von H.____, Schulsozialarbeiter an der Sekundarschule E.____, vom 12. November 2025 und I.____, Rektor der Sekundarschule E.____, vom 13. November 2025 ergibt sich zusammengefasst, dass C.____s Klassenlehrerin ein markantes Hämatom in dessen Gesicht aufgefallen sei. Auf Nachfrage hin habe C.____ der Klassenlehrerin anvertraut, seine Mutter habe ihn mit einem Kochlöffel ins Gesicht geschlagen. Bei einem Gespräch mit der Schulsozialarbeit habe C.____ dann geäussert, dass er seit dem Kleinkindalter immer wieder von seinen Eltern, hauptsächlich von seiner Mutter, geschlagen werde. 8.2 Die Beschwerdeführer führten anlässlich der Anhörung zur Platzierung ihres Sohnes gegenüber der Vorinstanz – übersetzt durch eine Dolmetscherin – aus, dass sie C.____ geschlagen hätten. In Sri Lanka mache man das so. Sie würden nicht wollen, dass C.____ auf den falschen Weg komme. Sonst würden sie nicht fest schlagen. C.____ Verhalten sei nicht gut gewesen resp. schlechter geworden. So hätten etwa seine schulischen Leistungen abgenommen. Sie würden ihn schlagen, um sein Verhalten zu bessern. Er habe eine elektronische Zigarette geraucht, was seiner Schwester von einer Kollegin mitgeteilt worden sei. Er sei zu Hause ein guter Junge, aber mit seinen Freunden mache er falsche Sachen. Sie würden das nicht wollen und ihn deswegen schlagen. In seiner Freiheit würden sie ihn jedoch nicht begrenzen. Mit der Platzierung seien sie nicht einverstanden. Sie würden aufhören zu schlagen und es tue ihnen leid (vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. November 2025).

Seite 9 / 13 8.3 In ihrem Schreiben an die KESB vom 29. November 2025 äusserten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, sich aufrichtig entschuldigen zu wollen und baten darum, die Rückkehr von C.____ in den familiären Haushalt zu prüfen. Sie selbst seien in einer Kultur aufgewachsen, in der sie mit körperlicher Bestrafung erzogen worden seien. Nun würden sie jedoch einsehen, dass das nicht richtig sei. Sie hätten verstanden und möchten mitteilen, dass sie bereit seien, mit Begleitung der KESB alle notwendigen Massnahmen für eine positive und sichere Erziehung umzusetzen. Es sei ihr Ziel, C.____ ein liebevolles, stabiles und gewaltfreies Zuhause zu bieten. 8.4 Im Rahmen seiner Anhörung zur vorgesehenen Platzierung berichtete C.____, dass seine Mutter ihn geschlagen habe, weil er gevapet (elektronische Zigarette geraucht) habe. Seine Eltern würden ihn auch schlagen, wenn er schlechte Noten bekomme. Sie würden ihn mit der Hand oder mit dem Kochlöffel auf die Hand, das Bein oder ins Gesicht schlagen. Die Gewalt bestehe schon seit frühester Kindheit. Er habe in der 4. Klasse das erste Mal geäussert, dass er zu Hause geschlagen werde. Doch man habe ihn nicht ernst genommen. Auch seine Schwester werde geschlagen, aber nicht mehr so oft. Er glaube nicht, dass sie jemandem davon erzählt habe. Er selbst würde etwa zwei- bis dreimal monatlich geschlagen. Er versuche dann, sich zu wehren oder wegzurennen. Teilweise würde die Schwester die Mutter beim Schlagen unterstützen. Sein Vater würde ihn weniger schlagen. Er wisse nicht, ob seine Eltern wüssten, dass man nicht schlagen dürfe. Er denke, dass seine Eltern in der Lage seien, sich zu verändern, wenn man mit ihnen sprechen würde. Er habe schon ab und zu darüber nachgedacht, nicht mehr zu Hause zu leben. Er könne sich vorstellen, in ein Heim zu gehen, würde es aber schon noch ein paar Tage oder Wochen aushalten, bis ein Heim gefunden werden könne. Er könne sich vorstellen, dass seine Eltern ins Heim kommen und ihn nach Hause bringen wollen würden. Er wünsche zu Beginn keinen Kontakt mit seinen Eltern oder seiner Schwester, da diese mit ihm schimpfen würden. Auch sein Handy wolle er nicht mitnehmen. Er wünsche sich im Heim Ruhe und dass er dort Freunde finde. Zur Schule würde er weiterhin in E.____ gehen wollen. Er denke nicht, dass seine Eltern ihn dort aufsuchen würden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. November 2025). 8.5 Anlässlich der Anhörung durch das Gericht vom 29. Januar 2026 äusserte C.____, er sei traurig im Heim und wolle nach Hause. Er habe gedacht, der Aufenthalt im Heim dauere nur vier bis fünf Tage. So hätten es ihm seine Lehrpersonen erzählt. Seit den Weihnachtsferien dürfe er wieder jedes Wochenende von Samstag auf Sonntag bei seinen Eltern zu Hause schlafen. Das erste Mal hätten ihn seine Eltern am Geburtstag seines Vaters im Heim besucht. Wenn er zu Hause sei, würde er mit seinen Eltern Verwandte besuchen und Spiele spielen. Über die Heimplatzierung und die Vorfälle, die dazu geführt haben, würden sie nicht sprechen. C.____ bestätigte, dass er im Heim platziert worden sei, nachdem ihm seine Mutter heftig mit einem Kochlöffel ins Gesicht geschlagen habe. Auch zuvor hätten ihn seine Eltern bereits geschlagen; wie oft genau wisse er nicht mehr, er denke aber weniger als zehn Mal. Es sei aber noch nie so schlimm gewesen wie dieses Mal. Geschlagen habe ihn hauptsächlich seine Mutter, manchmal auch sein Vater. Dieses Mal sei er geschlagen worden, weil er gevapet habe. Bei anderen Malen seien auch schon schlechte Noten Grund für Schläge gewesen. Seine Schwester sei früher auch schon, aber selten geschlagen worden. An den Schlägen beteiligt habe sie sich nur dieses

Seite 10 / 13 eine Mal, sonst habe sie nur schweigend zugeschaut. Angst, dass er wieder geschlagen werde, habe er keine. Erklären könne er es nicht, aber er habe das Gefühl, dass seine Eltern ihn nicht mehr schlagen würden. Der Platzierung im Heim habe er zugestimmt, weil er seine Ruhe gewollt habe. Jetzt wolle er aber so schnell wie möglich wieder nach Hause. Im Heim habe er Kollegen kennengelernt und könne in einem Einzelzimmer schlafen. Der Schulweg nach E.____ sei lang, er müsse um 6:34 Uhr morgens das Tram nehmen. Zum Mittagessen gehe er jeweils an den Mittagstisch in der Schule. Er würde jeweils um 19:00 Uhr am Mittwochabend mit seinen Eltern und seiner Schwester telefonieren. In der Schule würde es so gehen, seine Noten seien oft ungenügend. Aktuell könne er sich nicht gut konzentrieren, weil er immer müde sei. 8.6 Dem Bericht des Durchgangsheims F.____ vom 29. Januar 2026 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass C.____ als freundlicher, hilfsbereiter Junge wahrgenommen werde, der meist aufgestellt und bei guter Laune sei. Es mache den Eindruck, als würde er sich auf der Wohngruppe wohlfühlen. Er gehe proaktiv auf andere Kinder zu und verstehe sich mit den meisten Kindern sehr gut. Er gerate vereinzelt in Konflikte, die er jedoch meist ohne externe Hilfe klären könne, wobei er sich teilweise auch körperlich wehre. Er sei begeisterungsfähig und lasse sich leicht von anderen Kindern zu Unfug anstiften, da er anderen gefallen wolle und Anschluss suche. Dabei scheine er die Konsequenzen seines Handelns schlecht einschätzen zu können. Es sei im Heim zu einem Vorfall gekommen, bei dem C.____ ein Vape an sich genommen habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er dies nicht dürfe. Die Eltern von C.____ würden sich kooperativ, freundlich und verlässlich zeigen. Mit der Mutter finde ca. einmal wöchentlich ein Telefonat mit der Sozialpädagogin statt. Zu Beginn der Platzierung habe C.____ ausschliesslich Briefkontakt mit seiner Familie gehabt. Mittlerweile hätten begleitete sowie unbegleitete Besuche und zwei Übernachtungen zu Hause stattgefunden. Vor und nach den Kontakten zur Familie seien keine Verhaltensauffälligkeiten bei C.____ beobachtbar. Er äussere stets, dass er sich auf die Besuche freue. Die Rückmeldungen der Familie seien bisher immer positiv ausgefallen und die Kontakte herzlich. C.____ erzähle viel von seiner Familie und zeige sich offen in Gesprächen über sie. Seit dem 7. Januar 2026 fänden einmal wöchentlich Telefonate zwischen C.____ und seinen Eltern statt. Die Telefonate seien C.____ wichtig und er freue sich jeweils darauf. 9.1 Körperliche Gewalt ist dem Kindeswohl in jedem Lebensalter offensichtlich abträglich und es ist die Aufgabe der Kindesschutzbehörde, elterliche Übergriffe zu verhindern. Angesichts der vorliegenden Gefährdungsmeldung und der glaubhaften Schilderung von C.____ zur Situation zu Hause zusammen mit dem Hämatom in seinem Gesicht durfte und musste die Vorinstanz von einer akuten Kindeswohlgefährdung ausgehen, die ein sofortiges behördliches Einschreiten zum Schutz von C.____ gebot. Die Beschwerdeführer gaben im Rahmen ihrer Anhörung denn auch zu, ihren Sohn geschlagen zu haben. Dass C.____ aktuell nach Hause zurückkehren will, ist mit Blick auf die gezeigte Besorgnis und die offensichtlichen Bemühungen der Familie nachvollziehbar. Es ist unter den gegebenen Umständen aber nicht davon auszugehen, dass die das Kindeswohl gefährdende familiäre Lage nicht mehr bestehen würde. Namentlich reichen mündliche Absichtserklärungen der Beschwerdeführer nicht aus, um von einer nachhaltigen Verhaltensänderung ausgehen zu können. Gegen eine nachhaltige Verhaltensänderung bzw. eine positive Entwicklung spricht vorliegend, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder seit

Seite 11 / 13 jeher durch Zuhilfenahme körperlicher Gewalt erziehen und dies verharmlosen. Wie die Beschwerdeführer selbst aussagen, würde man Kinder in Sri Lanka so erziehen. Sie würden C.____ denn auch nicht schaden, sondern nur verhindern wollen, dass er vom rechten Weg abkommt. Dass sie C.____ in ihrem ersten Brief Vorwürfe machten, anstatt Einsicht zu zeigen, lässt daran zweifeln, dass die Beschwerdeführer ihre kulturell verankerte Prägung von der Notwendigkeit körperlicher Gewalt als Erziehungsinstrument wirklich abgelegt haben. Nach Aussage der Schwester von C.____ hätten sie denn auch schon zuvor gewusst, dass schlagen in der Schweiz verboten sei. Das hat sie jedoch nicht davon abgehalten. Einerseits müssen die Beschwerdeführer lernen, ihre Kinder auch ohne körperliche Gewalt zu erziehen. Andererseits setzt eine Veränderung voraus, dass C.____ lernt, auf mündliche Grenzsetzungen und Anweisungen zu reagieren. Wie die Vorinstanz festhält, kann dieser Veränderungsprozess nicht von heute auf morgen geschehen, sondern bedarf Zeit und Begleitung. Eine mildere Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung, namentlich eine ambulante Begleitung im familiären Umfeld, ist aktuell noch nicht möglich. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt, besteht die Gefahr, dass C.____ von seiner Familie bei einer frühzeitigen Aufhebung der Platzierung unter Druck gesetzt wird. In einer solchen Konstellation kann eine wirksame Kontrolle der Entwicklung nicht gewährleistet werden. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass sich an der das Kindeswohl gefährdenden Familienstruktur etwas geändert hat und körperliche Gewalt nicht mehr als Erziehungsinstrument eingesetzt werden wird. Vielmehr ist festzustellen, dass die Risikofaktoren, welche das Kindeswohl vorliegend akut gefährden, weiterhin gegeben sind. Die Vorinstanz war verpflichtet, Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls zu treffen. Die vorsorgliche Platzierung erlaubt die notwendige sofortige Entlastung der Situation und eröffnet den Beschwerdeführern die Möglichkeit, den Umgang mit ihrem Sohn zu reflektieren. Es ist mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht davon auszugehen, dass eine mildere Massnahme den erforderlichen klaren und strukturierten Rahmen bietet und die erforderliche Kontrolle der Entwicklung ermöglicht. Im Durchgangsheim F.____ ist das Wohl von C.____ gewährleistet. Er befindet sich dort in einer Umgebung, die ihm Schutz, Aufsicht und emotionale Stabilität bietet. Der Unterbringungsort erweist sich als geeignet, was von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird. Nach Würdigung der vorliegenden Umstände ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung von C.____ nach wie vor erforderlich und daher vorläufig aufrechtzuerhalten sind. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, wurde die Fremdplatzierung bereits gelockert. Bei positiver Bewährung im Alltag kann eine Rückplatzierung in absehbarer Zeit vorbereitet werden. 9.2 Schliesslich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie eine "Zweckverkennung" hinsichtlich der Erziehungsbeistandschaft beanstanden, wobei nicht richtig klar wird, was sie mit dieser Bezeichnung genau meinen. Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ist als unterstützende Massnahme im familiären Umfeld konzipiert. Eine Erziehungsbeistandschaft kann auch im Rahmen einer Platzierung des Kindes angezeigt sein, namentlich, wenn es wie vorliegend darum geht, die Unterbringung und deren Finanzierung zu regeln (vgl. E. 6.3 hiervor). Diese beiden Kindesschutzmassnahmen schliessen sich gegenseitig nicht aus und können durchaus nebeneinander bestehen. Ferner ist angesichts der beschriebenen Umstände offensichtlich, dass die Beschwerdeführer in ihrem bestehenden Famili-

Seite 12 / 13 ensystem Unterstützung brauchen. Daher erscheint die vorsorgliche Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft auch perspektivisch im Hinblick auf eine zukünftige Rückplatzierung gerechtfertigt. 9.3 Zusammengefasst erweisen sich die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen und sind nicht zu beanstanden. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 11. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen. Der unterliegenden Partei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 13 / 13 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 2025 344 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.02.2026 810 2025 344 (810 25 344) — Swissrulings