Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 21. Januar 2026 (810 25 312) ____________________________________________________________________
Straf- und Massnahmenvollzug
Rückversetzung vom offenen Vollzug der stationären Massnahme in ein geschlossenes Vollzugssetting
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz
Betreff Vollzugsbefehl betreffend Rückversetzung (RRB Nr. 1551 vom 4. November 2025)
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft ordnete mit Urteil vom 1. Februar 2018 für A.____ (geb. 1978) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 an und wies ihn in eine geeignete psychiatrische Einrichtung
Seite 2 / 12 ein, nachdem A.____ im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung sowie eine Drohung begangen hatte. B. Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens von Dr. med. B.____ erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Oktober 2015 (Gutachten B.____) leidet A.____ an einer chronifizierten, kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.00) mit deutlichen Zeichen eines systematisierten Verfolgungswahns. Zudem diagnostizierte der Gutachter bei A.____ einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F 14.1) und eine Abhängigkeit von Stimulanzien (ICD-10: F 15.2). Im Falle einer Entlassung aus dem gesicherten Rahmen wäre gemäss dem Gutachten B.____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit erneuten Gewalttaten zu rechnen gewesen. C. Am 8. Februar 2018 wurde A.____ zur stationären Behandlung in die C.____ eingewiesen. Nach kontinuierlichen Lockerungen der Ausgangsstufen wurde A.____ am 8. Juli 2022 in das Wohnheim D.____(Wohnheim) versetzt. D. Mit Beschluss vom 12. April 2023 verlängerte das Strafgericht Basel-Landschaft die angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. E. Anfang des Jahres 2025 wurde auf Wunsch von A.____ die Dosis des verschriebenen Medikaments "Quetiapin" reduziert. In der Folge stellten die Vollzugsbehörden eine Verschlechterung des Massnahmenverlaufs fest. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 5. Juni 2025 wurde A.____ eine Aufdosierung der Medikation nahegelegt, wozu sich A.____ nicht bereit erklärte. Für den Fall einer weiteren Zustandsverschlechterung wurde A.____ über eine zeitnahe stationäre Unterbringung informiert. F. Am 23. Juni 2025 erliess das Amt für Justizvollzug (AJV) einen Vorführungsbefehl zur Rückversetzung von A.____ in die C.____ im Rahmen einer Krisenintervention aufgrund von Hinweisen auf eine psychotische Entwicklung. Dieser Vorführungsbefehl wurde mit Vollzugsbefehl vom 26. Juni 2025 vollzogen. G. Dagegen erhob A.____, vertreten durch E.____, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1551 vom 4. November 2025 wies der Regierungsrat die Beschwerde ohne Kostenfolgen ab. H. Gegen den RRB vom 4. November 2025 erhob A.____, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 17. November 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend in die offenere Therapiestation zu versetzen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter ersucht der Beschwerdeführerführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Seite 3 / 12 I. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2025 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die Vollzugsakten auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Das Kantonsgericht entscheidet mit voller Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen (§ 45 Abs. 1 VPO; vgl. ausführlich zur erforderlichen Kognition: BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.2 f.). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückversetzung des Beschwerdeführers vom offenen Vollzug der stationären Massnahme im Wohnheim mit ambulanter Betreuung in ein geschlossenes Vollzugssetting in den C.____ rechtmässig war. 4.1 Der Regierungsrat erwog, der Wechsel des Beschwerdeführers vom geschlossenen in den offenen stationären Massnahmenvollzug sei am 8. Juli 2022 verfügt worden, weil dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestiert worden sei, er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Massnahme eingelassen und die erforderliche Medikation eingenommen habe. Aus den Akten gehe eine Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers ab Januar 2025 hervor, indem sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der fallbeteiligten Personen vermehrt unruhig, misstrauisch und aggressiv gezeigt und sich psychotisch anmutend geäussert ("Scheiss-Ärzte; Mafia-Verbündete") habe. Zudem habe er Termine nicht wahrgenommen, es sei ein Wechsel des Tag-Nacht-Rhythmus zu erkennen gewesen und der Medikamentenspiegel sei tief ausgefallen. Ausserdem seien die Therapiegespräche floskelhaft und kurz gewesen. Bei einer ambulanten Blutentnahme vom 23. Juni 2025 sei der Spiegel des antipsychotischen Medikaments "Solian" deutlich unter dem therapeutischen Wert gelegen. Bei den beschriebenen Verhaltensweisen handle es sich um schizophrene Plussymptome. Der nach der Rückversetzung erstellte Therapiebericht vom 4. August 2025 halte fest, dass der Beschwerdeführer im ambulanten Setting nicht massnahmefähig und -willig sei. Daher sei unter anderem eine Optimierung der Medikation im stationären Setting dringend indiziert. Zudem zeige der Beschwerdeführer gegenüber einem Arzt eine paranoide Verarbeitung. Er habe vom 8. bis 11. August 2025 isoliert und zwangsmedikamentiert werden müssen, nachdem es zu mehreren erheblichen Auseinandersetzungen, bedrohlich aggressivem Auftreten und konkreten Drohungen gegenüber Mitpatienten gekommen sei. Die Voraussetzungen für die Rückversetzung seien daher im vorliegenden Fall erfüllt gewesen und die Rückversetzung erweise sich als erforderlich und verhältnismässig.
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4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe während des Aufenthalts im Wohnheim kein Delikt begangen und der Verlauf sei positiv gewesen. Nun sei er faktisch 24 Stunden eingesperrt. Der angefochtene Entscheid lasse nicht erkennen, inwiefern die darin genannten "Lappalien" in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips einen Anlass für eine Einsperrung sein könnten. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das ambulante Setting nicht genügend deliktpräventiv sei, seien willkürlich, da er während der gesamten Therapie kein Delikt begangen habe. Auch werde von der Vorinstanz nicht beschrieben, worin die Wahnvorstellung gelegen haben solle. Die Freiheitsberaubung stelle eine willkürliche Verhaftung dar, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in ein offenes Wohnheim zu versetzen. Im Übrigen sei er mittellos und die Beschwerde sei nicht aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. 4.3.1 Der Bundesgesetzgeber hat im StGB verschiedene Regelungen über den Vollzug von Sanktionen getroffen. Diese Regelungen finden sich im Massnahmenrecht in den einleitenden Bestimmungen (Art. 56 Abs. 5 und 6 StGB), bei den einzelnen Massnahmen (Bestimmung des Vollzugsortes), in Art. 75a StGB (Pflicht zum Beizug der Fachkommission) und in Art. 90 StGB. Daneben sind das kantonale Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) vom 21. April 2005 sowie die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats für die Nordwest- und Innerschweiz massgebend (vgl. MARIANNE HEER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, Art. 90 StGB N 2 f.). Ein zentrales Merkmal der stationären Massnahme ist deren milieutherapeutischer Ansatz (vgl. ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Auflage, Bern 2016, S. 307; THOMAS NOLL/UELI GRAF/MATTHIAS STÜRM/FRANK URBANIOK, Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2008 S. 1555). In einer stationären therapeutischen Behandlung leben und arbeiten die Patienten bzw. Gefangenen zusammen und gestalten ein geführtes Zusammenleben, welches sich an milieutherapeutischen Überlegungen orientiert. Die Therapie findet nicht nur isoliert in den Therapieräumen während der Therapiestunde statt, sondern gewissermassen rund um die Uhr – im Wohnpavillon, am Arbeitsplatz und in Gruppen- und Einzeltherapiestunden. Eine stationäre Therapie besteht aus insgesamt drei Elementen: 1. (intensive) deliktorientierte Behandlungsangebote möglichst im Gruppensetting, 2. komplementär auf die Persönlichkeit abgestimmte allgemeine psychotherapeutische Behandlungsinterventionen und 3. stationärer Behandlungsteil im Sinne eines systematischen milieutherapeutischen Angebots (vgl. NOLL/GRAF/STÜRM/URBANIOK, a.a.O., S. 1555). 4.3.2 Der Vollzug von Massnahmen hat sich nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall zu richten (Art. 90 ff. StGB) und kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB wird zu Beginn des Vollzugs der Massnahme zusammen mit dem Eingewiesenen ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. Massnahmen nach den Art. 59 - 61 und 64 StGB können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und
Seite 5 / 12 wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 90 Abs. 2bis StGB). Gemäss Art. 90 Abs. 4bis StGB gilt für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB sinngemäss. Art. 75a StGB sieht vor, dass die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Gemeingefährlichkeit des Täters im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen beurteilt, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (lit. a) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (lit. b). 4.3.3 Der Gesetzgeber bringt in Art. 90 StGB zum Ausdruck, dass die berufliche und soziale Eigenständigkeit der psychisch kranken Straftäter zu erhalten oder zu fördern ist, damit sich der Betroffene nach Beendigung der Behandlung im Leben draussen zurechtfinden kann. Demgemäss gehören Freizeit- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den spezialisierten Kliniken mit forensischen Abteilungen zum Konzept. Therapeutische Institutionen sind nach einem Stufensystem organisiert. Den Patienten wird eine zunehmende Zahl von Privilegien gewährt, es kann zu einer Verlegung aus Stationen mit vielen Restriktionen in solche mit mehr Freizügigkeit kommen, wo unter Umständen auch Urlaub gewährt werden kann. Privilegien und Lockerungen dienen der Motivation des Betroffenen, sie stellen eine Belohnung dar für Wohlverhalten und Therapiebereitschaft. Daneben kommt ihnen auch die Bedeutung einer Therapie insofern zu, als der Umgang mit grösserer Bewegungsfreiheit und der Kontakt mit anderen geübt werden kann. Schliesslich lassen sich auch Rückschlüsse auf den Zustand des Betroffenen daraus ziehen, wie er seine Freiheit nutzt. Art. 90 StGB bezieht sich auf Lockerungen während des stationären Verlaufs einer Behandlung. Bestandteil einer Therapie ist die schrittweise konkrete Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft. Dabei sollen die in der Therapie erlernten Verhaltensmuster unter Beobachtung und Kontrolle in die Tat umgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen HEER, a.a.O., Art. 90 StGB N 5 ff.). 4.4.1 Im Rahmen des angeordneten Massnahmenvollzugs dienen Gefährlichkeitsprognosen der Überprüfung des Vollzugsregimes. Die Grundlage für Gefährlichkeitsprognosen bilden primär forensisch-psychiatrische Gutachten, Therapieberichte und Vollzugsberichte. 4.4.2 Dem Gutachten B.____ ist bezüglich der Deliktdynamik, Legal- und Behandlungsprognose zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anlasstat in einem Zustand gehandelt habe, welcher in der modernen Literatur als TCO-Symptomatik ("Threat-Control- Override") beschrieben werde und bedeute, dass eine wahnhafte Symptomatik das rationale Handeln des Beschwerdeführers derart überwältigt habe, dass die üblicherweise vorauszusetzende Fähigkeit, über Konsequenzen einer Gewalttat reflektieren zu können, letztlich also die Einsichtsfähigkeit, aufgehoben gewesen sei. Die Schizophrenie stehe in einem direkten Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten. Im Rahmen des systematisierten Verfolgungswahns komme es immer wieder zu wahnhaften Verkennungen von Bezugspersonen, was mit einer hohen Gewaltbereitschaft assoziiert sei. Die im Gutachten B.____ festgehaltenen Hauptbefunde wurden nach einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers mit forensisch-psychiatrischem Verlaufsgutachten von Dr. med. E.____ vom 30. August 2022 (Gutachten E.____) im
Seite 6 / 12 Wesentlichen bestätigt. Danach leidet der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission sowie einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Stimulanzien, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (vgl. Gutachten E.____, S. 47 f). Im Gutachten E.____ wurde weiter festgehalten, dass sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers seit Beginn der Massnahme deutlich verbessert hatte. Insbesondere Symptome, die für allfällige weitere Gewaltdelikte im Zusammenhang mit seiner schizophrenen Erkrankung von besonderer Bedeutung seien – Wahnideen bzw. Verfolgungswahn, Anspannung, Gereiztheit und Misstrauen – hätten sich sehr deutlich zurückgebildet. Ein zentrales Behandlungsziel, nämlich die regelmässige Einnahme von Medikamenten gegen die schizophrene Erkrankung, habe erreicht werden können (vgl. Gutachten E.____, S. 52). Bezüglich der Legalprognose kam das Gutachten E.____ zum Schluss, bei Wegfall der stationären Massnahme werde das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte insbesondere aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht als hoch eingestuft. Im Falle einer Zustandsverschlechterung mit Wiederauftreten bzw. Zunahme schizophrener Plussymptome, insbesondere von Wahnphänomenen, oder falls der Beschwerdeführer die Medikation nicht mehr regelmässig einnehmen sollte, Drogen konsumiere oder sich nicht an Abmachungen halte, sei eine schnelle Rückverlegung in das Kliniksetting angezeigt, um die (drohende) Dekompensation durch eine geeignete Intervention begrenzen zu können (vgl. Gutachten E.____, S. 57). Der wichtigste individuelle bzw. klinische Risikofaktor für zukünftige strafbare Handlungen sei sowohl kurz- als auch langfristig das Wiederauftreten von schizophrenen Plussymptomen bzw. Wahnsymptomen (vgl. Gutachten E.____, S. 62). 4.4.3 Im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung treten charakteristische Zustandsbilder mit sogenannten Plussymptomen (Wahnphänomene, Sinnestäuschungen bzw. Halluzinationen wie z.B. Stimmenhören, formale Denkstörungen, Unverständlichkeit der Sprache, Ich-Störungen wie Derealisation, Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug, Gedankeneingebung, andere Fremdbeeinflussungserlebnisse, Ängste und psychomotorische Störungen) und auch sogenannten Minussymptome (Antriebslosigkeit, reduzierte Ideenproduktion, sozialer Rückzug, Affektverflachung, eingeschränkte Leistungsfähigkeit) auf. Die psychopathologische Symptomatik kann im Einzelfall sehr vielgestaltig sein und in unterschiedlichen Krankheitsphasen können unterschiedliche Symptome bestehen. Die Behandlung einer schizophrenen Erkrankung zielt darauf ab, die Symptome zum Verschwinden zu bringen. Durch den Einsatz von spezifisch wirksamen Medikamenten aus der Gruppe der sogenannten Antipsychotika bzw. Neuroleptika bilden sich schizophrene Plussymptome wie Wahnphänomene, Halluzinationen, Denkstörungen, Misstrauen, Anspannung und Ängste zurück und auch Minussymptome können sich bessern (vgl. Gutachten E.____, S. 50). 4.4.3 Im Rahmen der Bewilligung des Wechsels in den offenen Massnahmenvollzug per 8. Juli 2022 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Medikation regelmässig und nach den Vorgaben der involvierten Fachpersonen einzunehmen habe. Für den Fall der Nichtbewährung in der Vollzugsstufe offener Vollzug wurde eine unverzügliche Rückversetzung in den geschlossenen Massnahmenvollzug in Aussicht gestellt (vgl. Verfügung des AJV vom 8. Juli 2022, Dispositivziffern 6 und 13).
Seite 7 / 12 4.4.4 Im Therapie- und Verlaufsbericht vom 15. März 2024 wurde ausgeführt, gesamthaft betrachtet erscheine unter dem aktuellen Setting (regelmässige Medikamenteneinnahme, Therapie, Alkohol- und Drogenabstinenz, Wohnheimplatz und gesichertes Einkommen) und bei konstanter Psychopathologie (derzeit kein Hinweis auf produktiv-psychotische Symptomatik) das Risiko für eine erneute Delinquenz erheblich verringert zu sein. Bei Wegfall des derzeitigen Rahmens sei von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen (vgl. Standortgespräch stationäre Massnahme vom 25. Juli 2024). 4.4.5 Anlässlich des Standortgesprächs am 5. Juni 2025 mit den Fallbeteiligten der C.____, des Wohnheims und des AJV und im zweiten Teil mit dem Beschwerdeführer wurde insgesamt eine Verschlechterung des psychopathologischen Zustands des Beschwerdeführers erkannt, welche höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer Reduktion der Medikation stand. Die vorletzte Spiegelkontrolle sei tief gewesen, die letzte im unteren Bereich. Von den Fallbeteiligten der C.____ wurde die Frage aufgeworfen, wie zuverlässig die (seit Ende März 2025 wieder) selbständige Medikamenteneinnahme erfolge bzw. ob der Beschwerdeführer wisse/abschätzen könne, wie er den Medikamentenspiegel durch entsprechende Medikamenteneinnahme beeinflussen könne. Aus ärztlicher Sicht müsse der Beschwerdeführer medikamentös um- bzw. neu eingestellt werden; durch Aufdosieren von "Quetiapin" oder Umstellung auf "Clozapin". Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufdosierung dringend nahegelegt. Der Beschwerdeführer äusserte in der Folge, er sei nicht bereit, wieder mehr Medikamente einzunehmen, da er diese eigentlich gar nicht brauche. Für den Fall einer weiteren Zustandsverschlechterung wurde eine zeitnahe stationäre Unterbringung vorgesehen. 4.4.6 Bei der ambulanten Blutentnahme am 23. Juni 2025 wurde festgestellt, dass der Spiegel des Antipsychotikums "Solian" deutlich unter dem therapeutischen Wert lag. "Solian" wurde dem Beschwerdeführer neben dem Antipsychotikum "Quetiapin" verschrieben. Der Spiegel des Antipsychotikums "Quetiapin" war dosierungsbedingt reduziert. Aus dem Therapiezwischenbericht vom 4. August 2025 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach der von ihm gewünschten Reduktion der Dosierung von Quetiapin Anfang 2025 zeitlich mehr und mehr unzuverlässig gezeigt und sein üblicherweise sehr gepflegter Zustand merklich abgenommen hat. Im Wohnheim wurde wahrgenommen, dass die Körperpflege abgenommen hatte und dass der Beschwerdeführer nachts vermehrt "chattete", weshalb er am nächsten Morgen später aufstehen würde (Änderung des Tag-Nacht-Rhythmus). In den Therapiestunden zeigte er sich wortkarg und gab wenig bis keinen Einblick in sein Leben bzw. sein Erleben. Im Gespräch vom 5. Mai 2025 zeigte sich der Beschwerdeführer hochgradig motorisch unruhig, am 12. Mai 2025 auffällig gesprächig bis logorrhoisch. Der Beschwerdeführer habe inhaltliche Denkstörungen geschildert (er habe mit psychologischen Fähigkeiten andere behandelt, Thematik der Mafia) mit Wahndynamik (affektive Beteiligung, dysphorisch-gereizter Affekt). Bei einer Besprechung am 19. Mai 2025 sei der Beschwerdeführer gegenüber einem Arzt bedrohlich aufgetreten, habe ihn stellvertretend für die Berufsgruppe als "Scheiss-Ärzte" und "Mafia-Verbündete" tituliert. Im weiteren Verlauf habe er sich wechselhaft, leicht angespannt, misstrauisch bis hin zu läppischinadäquat gezeigt. Eine Anpassung der Medikation habe er durchgehend abgelehnt.
Seite 8 / 12 4.4.7 Anlässlich eines Standortgesprächs am 7. August 2025 hielten die Fallbeteiligten fest, das Massnahmenziel könne derzeit im ambulanten Setting nicht erreicht werden. Dieses wirke nicht genügend deliktpräventiv und das stationäre Setting sei erforderlich, nicht nur im Sinne einer Krisenintervention, sondern im Sinne eines längerfristigen Verbleibs im geschlossenen Setting mit einer Medikamentenumstellung. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mitgeteilt, er werde jegliche Mitwirkung verweigern. Falls die Medikation geändert werden sollte, müsse dies über Zwangsmedikation erfolgen. Mit Schreiben vom 8. August 2025 schilderte Dr. med. F.____ gegenüber dem AJV, dass sich der Beschwerdeführer in der vorhergehenden Nacht zunehmend laut drohend und teils beleidigend gegenüber Mitpatienten und Pflegepersonal gezeigt habe. Es sei zu mehreren erheblichen Auseinandersetzungen, einem bedrohlichen und aggressiven Auftreten und schliesslich zu konkreten Drohungen gegenüber Mitpatienten gekommen. Es bestehe ein dringender Behandlungsbedarf bei unzureichender Medikation und der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer paranoid-wahnhaften Verarbeitung der aktuellen Situation. 4.4.8 Der Beschwerdeführer konnte per 8. Juli 2022 von der geschlossenen in den offenen stationären Massnahmenvollzug wechseln, weil ihm damals ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wurde, weil er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Massnahme eingelassen und die erforderliche Medikation eingenommen hatte. Seit der Reduktion des Antipsychotikums "Quetiapin" Anfang 2025 ist es jedoch zu einer Verschlechterung des Massnahmenverlaufs gekommen, welche in den Vollzugsakten umfassend dokumentiert ist. Zwar mag in den einzeln aufgeführten Aspekten (Tag-Nacht-Umkehr, Unpünktlichkeit, leicht nachlassende Körperhygiene, angebliche psychologische Heilung einer Drittperson, Bezeichnung eines Arztes als "Mafia-Verbündeten") jeweils für sich allein betrachtet keine unmittelbare Gefährlichkeit zu sehen sein. Jedoch ist es insbesondere auch zu Schilderungen inhaltlicher Denkstörungen mit Wahndynamik, bedrohlichem Auftreten und Drohungen gekommen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der therapeutischen Massnahme gezeigt hatte, in der Folge mit der Einnahme der verschriebenen Medikamente jedoch kontrolliert werden konnten. Seit Anfang 2025 haben sich die Symptome der Schizophrenie aktenkundig wieder verstärkt. Wie in den forensisch-psychiatrischen Gutachten beschrieben, wurde das Anlassdelikt unter dem Einfluss des systematisierten Verfolgungswahns (im Rahmen der schizophrenen Erkrankung) mit einer hohen Wahndynamik begangen. Der Beschwerdeführer war insbesondere der Ansicht, seine damalige Partnerin habe mit der Mafia zu tun gehabt, vor welcher er eine Verfolgungsangst entwickelt hatte. Die Bezeichnung des Arztes als "Mafia- Verbündeten" ist auch in diesem Kontext zu betrachten. Auch wenn es (noch) zu keinen Straftaten im Wohnheim gekommen sein mag, gibt es klare Hinweise auf eine verstärkte paranoide Symptomatik, welche zugleich zu einer Zunahme des Rückfallrisikos für Straftaten wie die Anlasstat führte. 4.4.9 Der im offenen Vollzugssetting bei selbständiger Medikamenteneinnahme zuletzt festgestellte tiefe Spiegel des Antipsychotikums "Solian" – dieser lag zuvor regelmässig leicht unter dem therapeutischen Wert von 270-867 nmol/l und sank trotz gleichbleibender Dosierung auf 139 nmol/l – legt zudem eine fehlende Medikamenten-Compliance nahe. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich weigerte, die Medikamente trotz klarer
Seite 9 / 12 Empfehlung der Fachärzte neu zu dosieren oder umzustellen und dass er bei den Therapiegesprächen nicht mehr im erforderlichen Mass mitgemacht hat. Damit hat sich eine mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht manifestiert. Unter den genannten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das AJV aufgrund der zunehmend negativen Entwicklung des Massnahmenvollzugs am 23. Juni 2025 zum Schluss kam, es sei nun eine weitere Behandlung im stationären Rahmen erforderlich, um eine erneute Verbesserung des Zustands erreichen zu können. 4.5.1 Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Rückversetzung auch verhältnismässig war. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung als auch bei Folgeentscheidungen Geltung. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert die Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Anordnung von Massnahmen, geht aber nicht weiter als der allgemeine verfassungsmässige Grundsatz nach Art. 5 und 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Die Massnahme muss für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Mai 2020 [810 20 68], E. 7.2; BGE 142 IV 105 E. 5.4). 4.5.2 Die Massnahme ist vorliegend geeignet, wenn zu erwarten ist, mit ihr lasse sich die psychische Störung behandeln und dadurch der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (präventive Wirkung). Mit einer Rückversetzung in ein geschlossenes Setting, verbunden mit einer Neueinstellung der Medikation kann einem Rückfall des Beschwerdeführers in die Plussymptomatik seiner schizophrenen Erkrankung, die eine hohe Gefahr erneuter Gewaltdelikte mit sich bringen würde, entgegengewirkt werden. Folglich ist die Eignung der Massnahme gegeben. 4.5.3 Eine Massnahme ist erforderlich, wenn keine mildere, gleich geeignete Massnahme zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer verweigerte die ärztlich empfohlene Aufdosierung des Medikaments "Quetiapin" oder die Umstellung auf ein neues Medikament. Gemäss ärztlicher Einschätzung besteht aktuell keine intrinsische Motivation, die erforderlichen Medikamente einzunehmen. Die Rückversetzung entspricht auch der gutachterlichen Einschätzung von Dr. E.____, welche für den Fall einer Zustandsverschlechterung mit Wiederauftreten bzw. Zunahme der schizophrenen Plussymptome, insbesondere von Wahnphänomenen, oder der fehlenden Medikamenten-Compliance eine schnelle Rückverlegung in das Kliniksetting für angezeigt hielt, um die (drohende) Dekompensation durch geeignete Interventionen begrenzen zu können. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers und der fehlenden Medikamenten-Compliance erweist sich die Rückversetzung in das geschlossene Setting vorliegend auch als erforderlich.
Seite 10 / 12 4.5.4 Verhältnismässig im engeren Sinne ist eine Massnahme, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Die Rückversetzung in den geschlossenen Massnahmenvollzug stellt einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, insbesondere in die persönliche Freiheit, des Beschwerdeführers dar. Bei der Erkrankung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um eine schwere psychische Erkrankung, die bei ungenügender Behandlung zu einem hohen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte führen würde. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht sowie der fehlenden Medikamenten- Compliance des Beschwerdeführers musste bei einer Weiterführung des offenen Vollzugs der Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Um- bzw. Neueinstellung der Medikation nicht gelingen würde, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Zunahme schizophrener Plussymptome (insbesondere Wahnideen) und somit zu einem hohen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte geführt hätte. Nach der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung wären dabei Gewalthandlungen, am ehesten zum Nachteil von Personen im sozialen Nahfeld des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, aber auch ein Gewaltdelikt gegenüber einer fremden Person hätte nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben erweist sich die Rückversetzung in den geschlossenen stationären Massnahmenvollzug und der damit einhergehende Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig im engeren Sinne. 5. Zusammenfassend ist die Rückversetzung des Beschwerdeführers in ein geschlossenes Vollzugssetting somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen ist. 6.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt wird (§ 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Im vorliegenden Fall erscheint ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- als angemessen. Demgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 11 / 12 6.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 12 / 12 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.