Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.02.2026 810 2025 254 (810 25 254)

4. Februar 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,847 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

Entzug des Führerausweises für immer nach einer Widerhandlung im Ausland / wiederholtes Raserdelikt

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Februar 2026 (810 25 254) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Entzug des Führerausweises für immer nach einer Widerhandlung im Ausland / wiederholtes Raserdelikt

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Patrick Sutter, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1230 vom 2. September 2025)

A. A.____ (geb. 1966) wurde am 10. Oktober 2017 vom Regionalgericht B.____ für eine am 31. März 2017 ausserorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 76 km/h der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (sogenanntes "Raserdelikt") für schuldig erklärt. Daraufhin entzog ihm die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen

Seite 2 / 10 (Polizei), mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 unter Verweis auf Art. 16c Abs. 2 lit abis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 auf unbestimmte Zeit den Führerausweis. Dieser Entzug wurde per 30. März 2019 aufgehoben. B. Am 2. März 2024 um 12:05 Uhr überschritt A.____ in Frankreich ausserhalb der Gemeinde C.____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 71 km/h. Daraufhin untersagte ihm die Sous-Préfecture D.____ mit Verfügung Nummer […] vom 4. März 2024 (nachfolgend "Verfügung der Sous-Préfecture") für sechs Monate das Fahren auf französischem Territorium. C. Am 7. Januar 2025 übermittelte das französische Konsulat in Zürich der Polizei die Verfügung der Sous-Préfecture inklusive Führerausweis von A.____. Unter Hinweis auf die Geschwindigkeitsüberschreitung in Frankreich vom 2. März 2024 sowie das Raserdelikt vom 31. März 2017 gewährte die Polizei A.____ am 9. Januar 2025 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Führerausweisentzug für immer.

D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ersuchte A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Patrick Sutter, Rechtsanwalt, die Polizei um Zustellung der Verfahrensakten und beantragte, dass die Polizei bei den französischen Behörden die Detailnachweise zur Geschwindigkeitsmessung einhole und ihm diese im Rahmen der Akteneinsicht zustelle. Die Geschwindigkeitsüberschreitung in Frankreich werde mit Nichtwissen bestritten. Nach Zustellung der Akten durch die Polizei nahm A.____ mit Eingabe vom 21. Februar 2025 das rechtliche Gehör wahr. Am 4. März 2025 wurde er von der Polizei darüber informiert, dass er die Detailnachweise zur Messung direkt bei den französischen Behörden einzuholen habe. Die Verfügung der Sous- Préfecture sei für die Anordnung der Administrativmassnahme ausreichend. Mit Verfügung vom 12. März 2025 entzog die Polizei A.____ den Führerausweis für immer und setzte eine Wartefrist von fünf Jahren fest.

E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 17. März 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). F. Am 25. Juli 2025 leitete der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat den Parteien die folgenden Dokumente der französischen Behörden weiter: "Enquête préliminaire infraction aux régles de la circulation routiére", "Quittance […]", "lnterdiction temporaire de conduire en France suivant une procedure de retention" und "Avis de retention d'un permis de conduire". G. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 2. September 2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.

H. Mit Eingabe vom 15. September 2025 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Dr. Patrick Sutter, Rechtsanwalt, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 2. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es seien die Verfügung der Polizei vom

Seite 3 / 10 12. März 2025 und der Entscheid des Regierungsrats vom 2. September 2025 aufzuheben und von einer Administrativmassnahme abzusehen (Ziff. 1); eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen (Ziff. 2); subeventualiter sei der Entscheid des Regierungsrats vom 2. September 2025 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat zuzusprechen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 4). I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Unter o/e-Kostenfolge.

J. Am 5. Dezember 2025 legte die Vorinstanz den Zustellnachweis der französischen Post ins Recht, wonach die Verfügung der Sous-Préfecture dem Beschwerdeführer am 14. März 2024 gegen Unterschrift an seiner Adresse in E.____ ausgehändigt worden war.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). 1.2 Die Verfügung der Polizei vom 12. März 2025 ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. August 2025 [810 24 296] E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Polizei beantragt, ist auf die entsprechenden Begehren (Ziff. 1 und 2) demnach nicht einzutreten. Da die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde mit dieser Einschränkung eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für immer zu Recht erfolgte.

Seite 4 / 10 4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die französischen Behörden hätten gegenüber dem Beschwerdeführer ein sechsmonatiges Fahrverbot in Frankreich verfügt. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h gelte in der Schweiz als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis in der Schweiz wegen des Verkehrsdelikts in Frankreich zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer habe auf dem Formular "Enquête préliminaire infraction aux régles de la circulation routiére" durch seine Unterschrift bestätigt, dass er Französisch verstehe, den ihm zur Last gelegten Verstoss anerkenne und über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Seine gegenteiligen Behauptungen im regierungsrätlichen Verfahren seien deshalb unbehelflich. Es bestehe kein Anlass, im schweizerischen Verwaltungsverfahren nicht auf in Rechtskraft erwachsene französische Massnahmenentscheide, Strafurteile bzw. Strafbefehle sowie die diesen zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessungen abzustellen. Dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Sous-Préfecture nicht erhalten habe, sei unwahrscheinlich, die Frage könne aber offenbleiben. Die Polizei habe ihm diese Verfügung am 9. Januar 2025 zugänglich gemacht und aufgrund des französischen Punktesystems sowie der möglichen Auswirkungen auf das schweizerische Administrativmassnahmenverfahren habe er ein rechtliches Interesse an einer Anfechtung gehabt. Allfällige Einwände gegen die Geschwindigkeitsmessung hinsichtlich deren Höhe, Zuverlässigkeit und Rechtskonformität hätte der Beschwerdeführer in Frankreich geltend machen müssen. Die für eine Administrativmassnahme zuständige Verwaltungsbehörde in der Schweiz sei grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen eines ausländischen Strafentscheids gebunden. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Frankreich um 71 km/h gelte in der Schweiz als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16cbis SVG in Verbindung mit Art. 16c SVG. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis in der Schweiz wegen des Verkehrsdelikts in Frankreich zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer sei im zentralen Informationssystem Verkehrszulassung mehrmals aufgeführt. Er gelte somit als Wiederholungstäter und die Behörden seien daher bei der Festlegung der Entzugsdauer nicht im Sinne von Art. 16cbis Abs. 2 SVG an die französische Massnahme gebunden. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung in Frankreich handle es sich um das zweite Raserdelikt innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG und die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug für immer seien erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei am 2. März 2024 in Frankreich von einer zivilen Polizeipatrouille angehalten worden. Der Polizist habe ihm erklärt, gegen Zahlung von EUR 750.-- und Abgabe des Führerausweises könne seine Frau mit seinem Auto weiterfahren. Andernfalls werde das Fahrzeug beschlagnahmt. Um den Ferienaufenthalt nicht zu gefährden, habe er vor Ort per Kreditkarte bezahlt. Er habe die Situation als Ordnungsbussenverfahren verstanden und deshalb kein Strafurteil oder eine Verfügung erwartet. Die Verfügung der Sous-Préfecture habe er erst mit Rückgabe des Führerausweises im Januar 2025 zur Kenntnis nehmen können. Zu diesem Zeitpunkt habe es ihm aber bereits an einem schützenswerten Interesse gefehlt, weshalb er kein Rechtmittel mehr habe erheben können. Da er von den französischen Behörden weder rechtzeitig eine Administrativmassnahmenverfügung noch ein Strafurteil bzw. einen Strafbefehl erhalten habe, welche er hätte anfechten können, könne ihm der Sachverhalt, welcher der Verfügung der Sous-Préfecture zugrunde liege, im schweizerischen Verfahren nicht entgegengehalten werden. Die Polizei Basel-Landschaft habe

Seite 5 / 10 es trotz seiner Aufforderung vom 21. Februar 2025 abgelehnt, die französischen Verfahrensakten beizuziehen. Diese seien ihm erst am 25. Juli 2025 – im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren – zugestellt worden. Im polizeilichen Verfahren hätten folglich massgebliche Akten gefehlt, womit die Polizei den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe und er sich nicht zu den entscheidrelevanten Grundlagen habe äussern können. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dar. Auch wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt worden wäre, hätte dies zumindest Konsequenzen hinsichtlich der Kostenverlegung haben müssen. Die Aktenstücke, welche ihm die Vorinstanz am 25. Juli 2025 zugestellt habe, seien ihm damals in Frankreich weder ausgehändigt worden, noch könnten sie als rechtsgenügliche Rechtsmittelbelehrungen qualifiziert werden. Ohne eine Kopie davon habe er keine Gelegenheit gehabt, eine Anfechtung zu prüfen, zumal er hierzu mangels Französischkenntnissen zuerst eine Übersetzung hätte erstellen müssen. Er müsse die Aktenstücke somit nicht gegen sich gelten lassen. Ohnehin sei die Zuverlässigkeit und Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht nachgewiesen, zumal Eich- und Kalibrierungsnachweise fehlen würden. 5.1 Vorab ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanzen hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3). Dieser Teilgehalt des Gehörsanspruchs steht in engem Zusammenhang mit der Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Untersuchungsmaxime; § 9 Abs. 1 VwVG BL). Zentrale Bedeutung kommt bei der Beweisabnahmepflicht dem Moment der Erheblichkeit zu. Rechtserheblich ist eine Tatsache nur dann, wenn von deren Vorliegen abhängt, ob in einer Sache so oder anders zu entscheiden ist. Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu geben (BGE 125 I 127 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 273 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; je mit Hinweisen; KGE VV vom 7. Dezember 2022 [810 22 32] E. 5.4.2).

Seite 6 / 10 5.3.1 Die Verfügung der Sous-Préfecture vom 4. März 2024 wurde der Polizei zusammen mit dem Führerausweis des Beschwerdeführers vom französischen Konsulat in Zürich weitergeleitet. Die Strassenverkehrsordnung Frankreichs entspricht weitgehend der schweizerischen (Urteil des Bundesgerichts 1C_ 47/2012 vom 17. April 2012 E. 3.3). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich sodann regelmässig nicht um komplexe Sachverhalte, für deren Dokumentation umfangreiche Abklärungen nötig sind. Die Polizei konnte daher ohne Willkür annehmen, dass die Angaben auf der Verfügung korrekt waren. Insbesondere vermochten die unbelegten und pauschalen Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er sich nicht an die Geschwindigkeitsmessung erinnere bzw. nicht wisse, wie diese zustande gekommen sei, daran nichts zu ändern. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, Beweise beizubringen, dass der Sacherhalt, welcher der Verfügung der Sous-Préfecture zugrunde liegt, unzutreffend ist. Dies unterliess er, womit er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hatte. Im Übrigen ging aus seinen Ausführungen gegenüber der Polizei nicht hervor, für was er die EUR 750.-- bezahlt haben will, wenn nicht für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Gleiches gilt für die Abgabe seines Führerausweises, welchen er anschliessend fast ein Jahr lang bei den französischen Behörden beliess. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Polizei die Verfügung der Sous-Préfecture, welche den Beschwerdeführer zweifelsfrei identifiziert und die ihm zur Last gelegten Vergehen aufführt, als für die Anwendung von Art. 16cbis SVG ausreichend einstufte und auf die Einholung weiterer Beweise verzichtete. Ohnehin ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden könnten, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung erst, wenn der Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Verfahrensausgang entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2.2, mit Hinweisen; KGE VV vom 20. November 2020 [810 24 103] E. 2.5). Dies ist vorliegend wie dargelegt nicht der Fall. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Polizei liegen nicht vor. Folglich ist auch die Kostenverlegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5.3.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Sous- Préfecture entgegen seinen wiederholten Angaben gegenüber den Vorinstanzen und dem Kantonsgericht am 14. März 2024 an seiner Wohnadresse in E.____ gegen Unterschrift ausgehändigt erhielt (Sachverhalt lit. J. hiervor). Soweit er sich im vorliegenden Verfahren auf eine diesbezügliche Beweislosigkeit beruft, verhält er sich treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz. Insbesondere vermag sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf zu berufen, er habe keine Möglichkeit gehabt, im französischen Verfahren ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Sous-Préfecture zu erheben. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung hatte der Beschwerdeführer ab dem Tag der Zustellung zwei Monate Zeit, gegen die Verfügung ein Rechtsmittel beim zuständigen Gericht einzulegen. Dies hat er unterlassen, womit die Verfügung rechtskräftig geworden ist. Wie der Beschwerdeführer der Verfügung der Sous-Préfecture entnehmen konnte, hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h überschritten. Er konnte nicht davon ausgehen, dass eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung, selbst wenn sie im Ausland begangen wurde, ohne Folgen im Rahmen einer Administrativ-

Seite 7 / 10 massnahme in der Schweiz bleiben würde. Der Beschwerdeführer hätte daher die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nutzen müssen, um seine Einwendungen im ausländischen Administrativverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3). Sämtliche Einwände bezüglich der Verletzung seiner Verfahrensrechte und der Sachverhaltsfeststellungen im französischen Verfahren sind damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören und die diesbezüglichen Rügen sind abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Abs. 2). 6.2 Zu prüfen ist, ob die Verfügung der Sous-Préfecture den Anforderungen an ein im Ausland verfügtes Fahrverbot im Sinne von Art. 16cbis Abs.1 lit. a SVG genügt. Die Fahrberechtigung muss dabei für das Gebiet des Tatortstaates von einer dort zuständigen Behörde rechtskräftig aberkannt worden sein (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], Bundesblatt [BBI] 2007 S. 7617 ff., S. 7622). Der Führerausweisentzug im Ausland braucht sich nicht aus einem Strafurteil oder einem Strafbefehl zu ergeben. Die entsprechende Administrativverfügung einer zuständigen ausländischen Behörde genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2018 vom 2. April 2019 E. 3.3 ff.). Die Sous-préfecture D.____ ist eine Verwaltungseinheit des Départements F.____ innerhalb der süd-französischen Region G.____. Sie war im Sinne von Artikel L224-2 des französischen "Code de la route" im vorliegenden Fall zuständig für den Entzug des Führerausweises infolge Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Gebiet der Gemeinde C.____. Die Verfügung der Sous-préfecture wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2024 zugestellt (Sachverhalt lit. J. hiervor). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung hatte der Beschwerdeführer ab dem Tag der Zustellung zwei Monate Zeit, um ein Rechtsmittel beim zuständigen Gericht einzulegen. Dies hat er unterlassen, weshalb die Verfügung am 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Nach dem Gesagten genügt die Verfügung der Sous-préfecture D.____ vom 4. März 2024 den Anforderungen an ein im Ausland verfügtes Fahrverbot im Sinne von Art. 16cbis SVG. Entsprechend ist von einer im Ausland begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h auszugehen. 6.3 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.2). Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine

Seite 8 / 10 schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 237 E. 3; 123 II 41 E. 1d). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände – wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund – oder des Umstandes, dass die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz genau 25 km/h beträgt (BGE 132 II 234 E. 3; BGE 123 II 37 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 und 3.4; siehe auch KGE VV vom 28. November 2018 [810 18 137] E. 5.3; KGE VV vom 28. Februar 2018 [810 17 149] E. 4 f.; KGE VV vom 8. November 2017 [810 16 322] E. 4). Damit ist die ausserorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers vom 2. März 2024 von 71 km/h als schwere Widerhandlung zu qualifizieren und ihm in Anwendung von Art. 16cbis Abs. 1 SVG der Führerausweis zu entziehen. 6.4.1 Zu klären bleibt die Dauer des Führerausweisentzugs. Von der Regelung in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, wonach die ausländische Entzugsdauer nicht überschritten werden darf, profitieren nur tatsächliche Ersttäter im Strassenverkehr. Ein Eintrag im Informationssystem über die Verkehrszulassung genügt, damit die ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2024 vom 17. April 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Am 31. März 2017 überschritt der Beschwerdeführer ausserorts mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 76 km/h. Am 10. Oktober 2017 erklärte ihn das Regionalgericht B.____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Raserdelikt) für schuldig. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 stufte die Polizei dies als Verstoss im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG ein und entzog ihm auf unbestimmte Zeit den Führerausweis. Beim Beschwerdeführer handelt es sich folglich nicht um einen Ersttäter, weshalb die ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf. 6.4.2 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar. Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt vor, wenn diese überschritten wird um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c). Der Beschwerdeführer überschritt am 2. März 2024 auf dem Gebiet der Gemeinde C.____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 71 km/h. Dies ist nach dem Gesagten als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einzustufen, womit dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG für mindestens zwei Jahre zu entziehen ist (vgl. BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage, Basel 2014, N 52 ff. zu Art. 16c SVG).

Seite 9 / 10 6.4.3 Nach Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG wird Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG entzogen wurde, der Führerausweis für immer entzogen. Die Fünfjahresfrist für den Rückfall beginnt mit dem Ablauf des vorangegangenen Warnungsentzugs. Die Fahreignung wird bei Begehung eines erneuten Raserdelikts innerhalb von fünf Jahren kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung abgesprochen. Ist der Tatbestand erfüllt, wird der Führerausweis von Gesetzes wegen automatisch – ohne Abklärung der Fahreignung – entzogen (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 62 f. zu Art. 16d SVG). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein erstes Mal im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen. Dieser Führerausweisentzug wurde per 30. März 2019 wieder aufgehoben. Die Fünfjahresfrist im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG endete am 30. März 2024. Die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Gemeinde C.____ beging der Beschwerdeführer am 2. März 2024 und damit innerhalb der Fünfjahresfrist. Folglich ist ihm der Führerausweis infolge fehlender Fahreignung für immer zu entziehen. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 10 / 10 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 2025 254 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.02.2026 810 2025 254 (810 25 254) — Swissrulings