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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.12.2025 810 2025 160 (810 25 160)

3. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·8,726 Wörter·~44 min·3

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / mangelhafte Integration nach Auflösung der Ehe

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Dezember 2025 (810 25 160) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / mangelhafte Integration nach Auflösung der Ehe

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Flück

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 829 vom 10. Juni 2025)

A. Der tunesische Staatsbürger A.____ (geb. 1976) ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Nach Verbüssung einer Jugendstrafe in Deutschland wurde er in den Heimatstaat Tunesien abgeschoben, wo er von 1997 bis 2012 lebte. Im Juni 2012 reiste er zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein und heiratete am 29. Juni 2012 in B.____ die Schweizer Bürgerin C.____ (geb. 1962). Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]; ab 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integra-

Seite 2 / 21 tion- und Bürgerrecht [AMIB]; nachfolgend: AMIB) erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

B. Am 4. August 2015 verfügte das AMIB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 2. Februar 2016 ab. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), hob den Regierungsratsbeschluss mit Urteil vom 16. Mai 2018 auf, wies das AMIB an, A.____ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und sprach gegen A.____ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus.

C. Im November 2019 trennten sich A.____ und C.____. Daraufhin zog A.____ in den Kanton D.____ und stellte am 21. März 2020 ein Gesuch um dortige Wohnsitznahme. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Juni 2020 wurde die Ehe zwischen A.____ und C.____ geschieden. Das Migrationsamt des Kantons D.____ wies das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ab. Per 30. Januar 2021 meldete sich A.____ wieder im Kanton Basel-Landschaft an.

D. Das AMIB stellte A.____ am 16. Dezember 2021 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 16. Dezember 2022 und wiederum am 4. Mai 2023 mit Gültigkeit bis zum 3. Mai 2024 aus. Die Verlängerung erfolgte jeweils ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Ausgangs eines im Kanton E.____ hängigen Strafverfahrens.

E. Im Juni 2024 vernahm das AMIB, dass A.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.____ vom 17. November 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Probezeit von zwei Jahren) wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden war. Mit Verfügung vom 15. November 2024 ordnete das AMIB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und die Wegweisung aus der Schweiz an.

F. Dagegen erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Georg Ranert, Advokat in Muttenz, am 27. November 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2025 ab und setzte A.____ eine Ausreisefrist von 30 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Rechtsvertreter von A.____ wurde ein Honorar zulasten des Kantons ausgerichtet.

G. Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Beschluss des Regierungsrats (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Kantonsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid vom 10. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei der Entscheid vom 10. Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit konkreten Bedingungen zu erteilen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei der Entscheid vom 10. Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur ergän-

Seite 3 / 21 zenden Abklärung des Sachverhaltes sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der noch einzureichenden Begründung zurückzuweisen. Zudem sei er nicht aus der Schweiz wegzuweisen (Ziff. 3). Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (Ziff. 4). Dies unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST (Ziff. 5). Zudem stellt er einen Antrag auf Anordnung einer Parteiverhandlung.

H. Am 25. August 2025 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Nachfrist die Beschwerdebegründung nach.

I. Das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" reichte der Beschwerdeführer am 2. September 2025 ein.

J. Die Vorinstanz liess sich am 12. September 2025 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

K. Am 17. Oktober 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.

L. Mit Eingabe vom 14. November 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote nach und nahm namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung.

M. Am 25. November 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 5 VPO; § 48 Abs. 1 VPO) ist demnach einzutreten.

1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

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2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung. Anlässlich der beantragten Parteiverhandlung könne er seine jahrelangen Schwierigkeiten, ohne eine Aufenthaltsbewilligung Arbeit zu finden, aufzeigen. Diese liessen sich vermutlich nicht einfach aus den Akten entnehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt und der Standpunkt des Beschwerdeführers ergeben sich indessen mit genügender Klarheit aus den Akten sowie aus seinen Eingaben. Auf die beantragte Beweisabnahme kann dementsprechend verzichtet werden. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist daher abzuweisen.

3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 4 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, N 9.162 ff.).

4.2 Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Zwischen Tunesien und der Schweiz besteht kein bilateraler Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz einräumen würde. Deshalb gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich aus dem schweizerischen Verfassungs- oder Gesetzesrecht oder aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ein solcher Anspruch herleiten lässt.

5.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Seite 5 / 21 5.2 Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Der Entscheid des AMIB erging vor, der angefochtene Beschluss hingegen nach diesem Datum. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Frage, ob eine kantonale Rechtsmittelbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn dieses während des bei ihr hängigen Verfahrens in Kraft tritt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens spielt es keine Rolle, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird. Die Frage des intertemporal anzuwendenden Rechts kann daher offengelassen werden.

5.3 Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 29. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Im November 2019 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau; am 5. Juni 2020 folgte die Scheidung. Damit ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers (Aufenthalt zum Verbleib bei der Ehegattin) dahingefallen. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung danach zweimal unter dem bisherigen Aufenthaltszweck verlängert. Ob diese Bewilligungsverlängerungen rechtmässig waren, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer bis anhin keine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG erteilt worden ist. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist deshalb vorliegend nicht nach den Voraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG, sondern gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG zu prüfen. Dies stellt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Kantonsgericht auch nicht mehr in Frage.

6.1 Die beiden Kriterien gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil des BGer 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 3.1). Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist aber, ob der Beschwerdeführer eine gelungene Integration aufweist.

6.2 Als Integrationskriterien gelten gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisieren die gesetzlichen Integrationskriterien und vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2). Zur Beurteilung der Integration einer ausländischen Person ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des BGer 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.1; Urteil des BGer 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5). In diese Beurteilung fliesst naturgemäss in erster Linie ein, wie sich die Person seit ihrer Einreise in die Schweiz verhalten hat und insbesondere welche seither eingetretenen Ereignisse für bzw. gegen ihre Integration sprechen (Urteil des BGer 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.2). Massgeblich für den Zeit-

Seite 6 / 21 punkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (Urteil des BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. Urteil des BGer 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3.5).

6.3 Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die Kriterien der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG sowie der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG. Die Vorinstanz stellt jedoch im angefochtenen Entscheid die Erfüllung der Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) sowie der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) in Abrede.

6.4.1 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Nach der Rechtsprechung schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil des BGer 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.1; Urteil des BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Eine wiederholte Straffälligkeit kann jedoch auf ein Integrationsdefizit hinweisen, insbesondere dann, wenn es sich dabei um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handelt, welche einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen (BGE 148 II 1 E. 2.3.2 und 4.3.4; Urteil des BGer 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.1.1; Urteil des BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1; vgl. Urteil des BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4.2). Je weiter Verfehlungen in der Vergangenheit liegen, desto geringeres Gewicht kommt ihnen zu (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Juli 2024 [810 24 26] E. 6.2; KGE VV vom 6. September 2023 [810 23 82] E. 5.1). Auch bereits länger zurückliegende Verurteilungen haben gemäss der Praxis des Kantonsgerichts bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der erfolgreichen Integration Berücksichtigung zu finden (KGE VV vom 1. April 2020 [810 19 156] E. 7.2; KGE VV vom 13. Dezember 2017 [810 17 112] E. 6.2; KGE VV vom 14. Dezember 2016 [810 15 34] E. 7; KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 29] E. 5.4).

6.4.2 Vor seiner Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

20. Januar 1992 Urteil des Amtsgerichts F.____: Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher gefährlicher Körperverletzung;

19. August 1992 Urteil des Amtsgerichts F.____: Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen mehrfachen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Einbezug der Verurteilung vom 20. Januar 1992);

Seite 7 / 21 22. Mai 1995 Urteil des Landgerichts F.____: Jugendstrafe von sieben Jahren wegen mehrfachen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr, mehrfachen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, mehrfacher Unfallflucht, mehrfachen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung und Vortäuschens einer Straftat (Gesamtstrafe; Einbezug der Verurteilungen vom 20. Januar 1992 und 19. August 1992);

2. Februar 2005 Urteil des Amtsgerichts F.____: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10.-- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Nach seiner Einreise im Juni 2012 ergingen die folgenden Verurteilungen:

13. Juli 2012 Urteil des Amtsgerichts G.____: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10.-- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der letzten Tat: 15. April 2012);

26. Februar 2013 Strafbefehl des Statthalteramts H.____: Busse von Fr. 660.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Tatzeitpunkt: 23. Oktober 2012);

15. April 2013 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I.____: bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Probezeit von zwei Jahren) und Busse von Fr. 300.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Tatzeitpunkt: 13. November 2012);

30. Juni 2014 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft: Busse von Fr. 400.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Tatzeitpunkt: 9. Juni 2014);

26. März 2015 Urteil des Strafgerichts des Kantons J.____: bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit von zwei Jahren) und bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- (Probezeit von zwei Jahren) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Tatzeitpunkt: Oktober und November 2008);

17. November 2022 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E.____: bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- (Probezeit von zwei Jahren) wegen Urkundenfälschung (Tatzeitpunkt: Mai 2014 bis Juni 2015).

6.4.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer erfülle das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen nicht. Das Kantonsgericht habe bereits im Urteil vom 16. Mai 2018 in Anbetracht der Verurteilung vom 26. März 2015 einen Widerrufsgrund be-

Seite 8 / 21 jaht und von einer Nichtverlängerung und Wegweisung lediglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit – hauptsächlich unter Berücksichtigung der fortbestehenden Ehegemeinschaft – abgesehen. Am 17. November 2022 sei es zu einer weiteren Verurteilung für eine im Jahr 2015 begangene Straftat gekommen. Diese Verstösse lägen bereits einige Zeit zurück. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch auch in der Vergangenheit nach Verurteilungen über längere Zeit bewährt, um dann doch wieder straffällig zu werden. In der Vernehmlassung bemerkt die Vorinstanz ergänzend, dass der Beschwerdeführer während seiner deliktsfreien Zeit wiederholt unter dem Druck eines hängigen Strafverfahrens und/oder eines Wegweisungsverfahrens gestanden sei. Dem Wohlverhalten seit Juni 2015 komme unter diesen Umständen untergeordnete Bedeutung zu.

6.4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, die ersten drei Verurteilungen würden rund 30 Jahre zurückliegen. Ihnen komme deshalb keine Bedeutung mehr zu. Die strafrechtlich relevanten Handlungen, die zur Verurteilung vom 17. November 2022 geführt hätten, habe er zeitlich weit vor der Verwarnung des Kantonsgerichts begangen. Seither habe er sich nicht mehr strafbar gemacht und damit das ihm vom Kantonsgericht entgegengebrachte Vertrauen bestätigt. Mit der ausländerrechtlichen Verwarnung des Kantonsgerichts sei er für die strafrechtlichen Vorfälle bereits einmal sanktioniert worden. Im vorliegenden Verfahren sei somit eine erneute ausländerrechtliche Sanktion ausgeschlossen. Zudem genüge die letzte Verurteilung vom 17. November 2022 nicht, um das Kriterium "Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zu verneinen. Er sei lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, womit die Staatsanwaltschaft sein Verschulden und seine kriminelle Energie als sehr gering eingeschätzt habe. Ihm sei schliesslich eine sehr positive Legalprognose zu stellen. Während es ab 2004/2005 bis 2014/2015 wiederholt zu Straftaten gekommen sei, habe er sich nun seit mehr als 10 Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Im Jahr 2015 habe sich überdies lediglich ein Vorfall ereignet. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die letzte Verurteilung den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie als Tatzeit pauschal das Jahr 2015 angegeben habe, obwohl bis auf einen Vorfall alle Delikte zwischen Mai und November 2014 begangen worden seien.

6.4.5 Das Kantonsgericht kam im Urteil vom 16. Mai 2018 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe einen Widerrufsgrund gesetzt habe, es erachtete die Wegweisung jedoch als unverhältnismässig. In Erwägung 6.2 hielt es explizit fest, dass die damals noch hängige Strafuntersuchung mangels Rechtskraft unberücksichtigt geblieben sei und im Falle einer Verurteilung erstmals bei einer späteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen wäre. Die mit Strafbefehl vom 17. November 2022 geahndeten Delikte wurden demnach mit der Verwarnung im Jahr 2018 noch nicht sanktioniert. In den Schreiben vom 16. Dezember 2021 und vom 4. Mai 2023 wies das AMIB den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des weiterhin hängigen Strafverfahrens unter Vorbehalt erfolge und dass nach Abschluss des Strafverfahrens ausländerrechtliche Massnahmen geprüft würden. Nachdem es den Strafbefehl vom 17. November 2022 im Juni 2024 zur Kenntnis genommen hatte, durfte das AMIB diese Verurteilung entsprechend den Erwägungen des Kantonsgerichts im

Seite 9 / 21 Urteil vom 16. Mai 2018 bei der nächsten Prüfung einer Bewilligungsverlängerung mitberücksichtigen.

6.4.6 Vier der sechs seit der Einreise in die Schweiz gefällten Straferkenntnisse, nämlich die Strafbefehle vom 26. Februar 2013, 15. April 2013, 30. Juni 2014 und 17. November 2022, betreffen nach der Einreise in die Schweiz begangene Delikte. Die weiteren Straftaten, insbesondere jene, die zur Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe vom 26. März 2015 führten, beging der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz. Auch vor der Einreise im Ausland begangene Taten können jedoch Hinweis auf im Zeitpunkt der Einreise vorbestehende und gegebenenfalls andauernde Defizite im Legalverhalten darstellen (vgl. Urteil des BGer vom 8. Januar 2015 lit. A.a. und E. 3.1 sowie Urteil des BGer 2C_694/2013 vom 26. März 2014 E. 4.1 f., wonach Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht für vor der Einreise begangene Straftaten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG darstellen können, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann). Die in Deutschland begangenen Jugendstrafen mögen zwar inzwischen nicht mehr im Strafregister verzeichnet sein. Selbst unter Geltung des Verbots der Verwendung von aus dem Strafregister gelöschten Strafurteilen gemäss Art. 369 Abs. 7 der bis 22. Januar 2023 in Kraft gewesenen Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937, welches mit dem Bundesgesetz über das automatisierte Strafregister VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 2016 aufgehoben wurde, durften die zum Zeitpunkt der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Strafregister bereits gelöschten Strafurteile im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. ausländerrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.2; Urteil des BGer 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 4.7). Die vor der Einreise begangenen Taten sind folglich in die Gesamtbeurteilung der Integration des Beschwerdeführers bzw. zumindest in die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. untenstehende E. 9.4.1 ff.) einzubeziehen, wenngleich ihr Gewicht infolge des Zeitablaufs zu relativieren ist.

6.4.7 Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er seit der Verurteilung vom 17. Januar 2022 für die in den Jahren 2014 und 2015 begangenen Urkundenfälschungen keine weiteren Straferkenntnisse mehr gegen sich erwirkt hat. Die nach der Einreise begangenen strafrechtlichen Verfehlungen wiegen je für sich genommen nicht besonders schwer und können eine Integration unter isolierter Betrachtung nicht per se ausschliessen. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer – nach erfolgten Verurteilungen für teils schwere Straftaten – mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die wiederholten Verurteilungen zeugen von einer über Jahre hinweg fortbestehenden Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der deutschen und der schweizerischen Rechtsordnung. Obwohl den Straferkenntnissen aufgrund des seit 10 Jahren straffreien Verhaltens kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommt, sind sie als negatives Integrationsindiz zu berücksichtigen.

6.5.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG auch dann vor, wenn die betroffene

Seite 10 / 21 Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Mutwillige Verschuldung liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein mindestens qualifiziert fahrlässiges Verhalten vorliegt, wovon nicht leichthin auszugehen ist (Urteil des BGer 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1; Urteil des BGer 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3.1; Urteil des BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.2). Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln (Urteil des BGer 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3.1; Urteil des BGer 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2), ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen (Urteil des BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.2). Sporadische geringfügige Rückzahlungen reichen nicht aus (Urteil des BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteil des BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.2). Von einem qualifiziert fahrlässigen bzw. mutwilligen Verhalten ist insbesondere auszugehen, wenn nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung aufgrund einer mangelhaften beruflichen Integration ohne entschuldbare Umstände stetig weitere Schulden angehäuft werden (vgl. Urteil des BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.6).

6.5.2 Die Vorinstanz erachtete das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch mit Blick auf die Verschuldung des Beschwerdeführers als nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe seit 2018 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 35'902.-- generiert. Die neusten Verlustscheine seien vom November 2024 und vom Mai 2025 und somit sehr aktuell. Gleichzeitig seien in den letzten fünf Jahren insgesamt 10 Betreibungen in Höhe von Fr. 7'155.25 hinzugekommen. Zwar habe der Beschwerdeführer immer wieder kleinere Beträge an das Betreibungsamt bezahlt. Die Schulden seien jedoch trotz der Verwarnung durch das Kantonsgericht und trotz der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis November 2022 bei der K.____ mit einem Jahressalär von Fr. 68'900.-angestiegen. Vor diesem Hintergrund seien die Schulden des Beschwerdeführers mindestens teilweise mutwillig entstanden.

6.5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt dahingehend falsch festgestellt, als sie den Zeitraum der Schuldenanhäufung zu ungenau angegeben habe. Fast alle noch existierenden Verlustscheine seien im Zeitraum zwischen März 2018 und Mai 2020 generiert worden. Seit er im Februar 2020 eine Stelle bei der K.____ gefunden habe, seien nur noch einzelne Verlustscheine im Betrag von knapp Fr. 5'000.-- entstanden. Unrichtig sei ausserdem die Feststellung, er habe im Rahmen dieser Anstellung ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielt. Wie einzelnen Lohnabrechnungen entnommen werden könne, habe er z.B. zwischen Februar und Juni 2020 im Durchschnitt netto pro Monat nur Fr. 3'525.-- verdient. Es sei nichts Ungewöhnliches, wenn mit solch einem eher unterdurchschnittlichen Einkommen neue Betreibungen und Verlustscheine nicht

Seite 11 / 21 verhindert werden könnten. In den letzten fünf Jahren habe sich die Schuldensituation positiv entwickelt. So habe die Vorinstanz festgehalten, dass per 23. Mai 2025 nur noch 10 Betreibungen von total Fr. 7'155.25 bestanden hätten. Die Vorinstanz habe schliesslich zu wenig beachtet, dass sein wirtschaftliches Fortkommen über Jahre teilweise massiv erschwert worden sei, weil er gegenüber potentiellen Arbeitgeberinnen anstatt einer Aufenthaltsbewilligung lediglich Bestätigungen über die Anwesenheitsberechtigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten habe vorweisen können. Die meisten Schulden seien zudem in einem Zeitraum entstanden, in welchem es mit der Trennung und Scheidung zu einschneidenden familiären Veränderungen gekommen sei. Trotz knapper finanzieller Verhältnisse habe er rund Fr. 6'000.-- an das Betreibungsamt bezahlt und versucht, neue Schulden zu verhindern. So habe er unter anderem in regelmässigen Raten zu je Fr. 80.-- die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.____ abbezahlt und wann immer möglich Zahlungen an die Steuerverwaltung getätigt. Insgesamt könne daher nicht von einer mutwilligen Verursachung der Schulden ausgegangen werden.

6.5.4 Der Beschwerdeführer ist im Betreibungsregister des Kantons Basel-Landschaft wie folgt verzeichnet: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. August 2018 waren über den Zeitraum der letzten fünf Jahre insgesamt 26 Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 44'214.23 und sechs Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag Fr. 6'137.35 auf den Beschwerdeführer registriert. Am 12. Juli 2019 war er mit 36 Betreibungen in den letzten fünf Jahren im Gesamtbetrag von Fr. 60'666.88 und neun Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 8'416.40 verzeichnet. Am 25. Mai 2020 beliefen sich die auf den Beschwerdeführer registrierten Verlustscheine auf Fr. 32'800.55. Gemäss Auszug vom 30. November 2021 waren auf den Beschwerdeführer 37 Betreibungen in den letzten fünf Jahren im Betrag von Fr. 36'955.35 sowie 25 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 30'886.70 verzeichnet. Am 13. August 2024 belief sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine weiterhin auf Fr. 30'886.70, während 62 Betreibungen in den letzten 10 Jahren in der Höhe von gesamthaft Fr. 79'150.28 registriert waren. Laut Auszug vom 20. Februar 2025 war der Beschwerdeführer mit 27 Verlustscheinen in Höhe von Fr. 34'851.75 und 61 Betreibungen von total Fr. 69'316.88 in den letzten 10 Jahren im Betreibungsregister verzeichnet. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz waren sodann am 23. Mai 2025 29 Verlustscheine in Höhe von Fr. 35'902.40 und 10 in den letzten fünf Jahren angehobene Betreibungen im Betrag von Fr. 7'155.25 auf den Beschwerdeführer registriert.

6.5.5 Die Verschuldung ist umfangmässig geeignet, auf ein relevantes Defizit in Bezug auf das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG schliessen zu lassen. Das Bundesgericht hat in quantitativer Hinsicht Schulden von rund Fr. 80'000.-- und mehr als hinreichend erheblich qualifiziert, um einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu rechtfertigen (Urteil des BGer 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG ist schon ab einem tieferen Schuldenbetrag zu bejahen (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Ausländer- und lntegrationsgesetz, 2. Aufl., Bern 2024, N 53 zu Art. 63 AIG; Urteil des BGer 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4; KGE VV vom 20. Oktober 2021 [810 21 67] E. 5.1 und 7.3.1.2).

Seite 12 / 21 6.5.6 Die Verwarnung durch das Kantonsgericht vom 16. Mai 2018 bezog sich nicht auf die Schulden des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 machte das AMIB den Beschwerdeführer jedoch auf die angestiegenen Schulden aufmerksam und stellte deren erneute Prüfung in Aussicht. Das Migrationsamt des Kantons D.____ lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 unter anderem aufgrund seiner Schulden ab. Dem Beschwerdeführer sind die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen seiner Verschuldung somit seit Jahren bekannt. Dennoch haben die Schulden seither weiter zugenommen. Am 19. November 2024 kamen zwei weitere Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 4'000.-- hinzu (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 20. Februar 2025), bis Mai 2025 erhöhten sich die registrierten Verlustscheine erneut um rund Fr. 1'000.--.

6.5.7 Die Schulden des Beschwerdeführers betreffen hauptsächlich Steuern und Krankenkassenprämien, d.h. rechtliche Verpflichtungen, die allen Personen in der Schweiz obliegen (Urteil des BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4.1; Urteil des BGer 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4; Urteil des BGer 2C_935/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). Entschuldbare Gründe, welche die Verschuldung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Grossteil der Verlustscheine im Zeitraum zwischen März 2018 und Mai 2020 ausgestellt wurde, in den auch seine Trennung und Scheidung von C.____ fallen. Wie sich aus den per 15. August 2018 registrierten Betreibungen ergibt, begann die Verschuldung jedoch bereits zuvor. Seit Mai 2020 sind die Verlustscheinsschulden weiter angestiegen, wenn auch in geringerem Ausmass. Der Umstand, dass der überwiegende Teil der Verlustscheine von 2018 bis 2020 generiert wurde und die Schulden in den letzten fünf Jahren moderater angestiegen sind, vermag den Beschwerdeführer jedoch nicht zu entlasten. Es mag zutreffen, dass die Schulden (teils) auf das niedrige bzw. unregelmässige Einkommen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, sind ihm seine mangelhafte wirtschaftliche Integration und die damit verbundenen bescheidenen finanziellen Verhältnisse aber gerade zur Last zu legen (vgl. untenstehende E. 6.6.4 ff.). Die Schuldenwirtschaft erscheint daher als mutwillig.

6.5.8 Der Beschwerdeführer tätigte gemäss Kontoauszug vom 6. August 2025 ab Januar 2019 Schuldnerzahlungen an das Betreibungsamt Basel-Landschaft von insgesamt rund Fr. 5'400.--. Die weiteren Zahlungen von rund Fr. 600.-- erfolgten an das Betreibungsamt des Kantons D.____. Daraus kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Trotz der Zahlungen an das Betreibungsamt und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bemühungen zur Verhinderung weiterer Schulden sind die im Kanton Basel-Landschaft verzeichneten Verlustscheine in den letzten fünf Jahren unbestrittenermassen um rund Fr. 5'000.-- angestiegen. Solche Sanierungsbemühungen, welche die hinzukommenden Schulden nicht absorbieren, können nicht als nachhaltig und effizient qualifiziert werden (vgl. Urteil des BGer 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bemühungen zum Abbau der Schulden lassen die Mutwilligkeit folglich nicht entfallen.

6.5.9 Die Vorinstanz hat somit zutreffend auch aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers ein Integrationsdefizit betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejaht.

Seite 13 / 21

6.6.1 Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache(n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (Urteil des BGer 2C_446/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.3; vgl. Urteil des BGer 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 6.2.2; Urteil des BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3). Der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE).

6.6.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Beschluss aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wirtschaftlich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Er habe mehrfach von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Dies sei nicht allein im Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung begründet. Insbesondere habe er bei der L.____ ohne gültige Aufenthaltsbewilligung eine Stelle erhalten und danach noch während der Probezeit wieder verloren, was auf Unzufriedenheit der Arbeitgeberin hindeute. Auch seine Stelle bei der M.____ habe er infolge Fehlverhaltens und Falschangaben verloren. 6.6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz der grossen Schwierigkeiten, mit denen er ohne eine gültige Aufenthaltsbewilligung auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert gewesen sei, habe er sich um Arbeit bemüht und diese auch sehr häufig gefunden. In Zeiten der Arbeitslosigkeit seien ihm fast immer Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden. Nur während einer sehr kurzen Zeit habe er von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Grund für die Kündigung in der Probezeit durch die L.____ sei nicht die Unzufriedenheit der Arbeitgeberin, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung gewesen. Bestritten werde weiter die pauschale Behauptung, der Verlust der Arbeitsstelle bei der M.____ sei aufgrund Fehlverhaltens sowie falscher Angaben erfolgt. In den Akten fänden sich keinerlei konkrete Angaben zum angeblichen Fehlverhalten. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil nachträglich die Menge und die Höhe an Betreibungen und Verlustscheinen bekannt geworden seien. Auch aktuell erfülle er die Schadensminderungspflicht, da die Sozialhilfeleistungen nicht gekürzt worden seien. Zudem erwirtschafte er monatlich ein geringes Einkommen als Tourguide im höheren dreistelligen Bereich, wodurch sich die monatlichen Sozialhilfeunterstützungen in Grenzen hielten.

6.6.4 Den Akten ist in Bezug auf die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen: Ab 1. September 2014 bis 2016 war der Beschwerdeführer als freischaffender

Seite 14 / 21 Versicherungsberater und -vermittler auf Provisionsbasis für die N.____ tätig und erwirtschaftete ein stark variierendes Einkommen. Vom 1. Februar 2017 bis 9. Mai 2017 war der Beschwerdeführer beim O.____ angestellt und verdiente ein Einkommen von netto rund Fr. 3'500.-- pro Monat. Ab 1. Januar 2018 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder. Vom 17. April 2018 bis 16. Juli 2018 war er im Rahmen eines befristeten RAV-Beschäftigungsprogramms der P.____ als Projektmitarbeiter Marketing und Fundraising tätig (100 %-Pensum). Am 30. Juli 2018 schloss der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 3. September 2018 auf unbestimmte Zeit einen Handelsreisendenvertrag mit der Q.____. Das Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einverständnis per 10. September 2018 aufgelöst. Ab 1. Februar 2020 bis April 2022 war der Beschwerdeführer bei der K.____ als Mitarbeiter Empfang im 50 %-Pensum tätig, wobei sich der Monatslohn auf brutto Fr. 2'650.-- belief (zzgl. Überzeitentschädigungen in schwankendem Umfang). Danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab 1. Juni 2023 war er im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der M.____ als Mitarbeiter Betreuung im Pensum von 100 % tätig (Jahreslohn Fr. 70'200.--), bis er per 30. November 2023 die Kündigung erhielt. Seit 16. April 2024 erzielt der Beschwerdeführer als Tourguide bei R.____ ein unregelmässiges Einkommen auf Stundenbasis. Am 26. Oktober 2024 schloss der Beschwerdeführer mit der L.____ einen vom 28. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 befristeten Anstellungsvertrag als Mitarbeiter Fahrausweiskontrolle und Kundenberatung mit einem Pensum von 100 %. Diese Anstellung wurde von der Arbeitgeberin in der Probezeit per 17. Dezember 2024 gekündigt.

6.6.5 Der Beschwerdeführer bezog gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vom 1. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020, vom 8. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2023 sowie vom 1. März 2024 bis zum 20. Juni 2024 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 15'546.85. Seit dem 1. Februar 2025 wird der Beschwerdeführer wieder von Sozialhilfe unterstützt (vgl. Verfügung vom 28. Februar 2025). Die Sozialhilfeleistungen beliefen sich im August 2025 auf Fr. 1'746.85, im September 2025 auf Fr. 1'334.30, im Oktober 2025 auf Fr. 1'868.45 und im November 2025 auf Fr. 1'068.45.

6.6.6 Aus der obigen Darstellung wird ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer über die Jahre hinweg nicht gelungen ist, sich dauerhaft beruflich einzugliedern und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen dürften sich unter Berücksichtigung des Sozialhilfebezugs seit Februar 2025 (gemäss den eingereichten Abrechnungen monatlich durchschnittlich Fr. 1'500.--) auf mehr als Fr. 30'000.-- belaufen, wobei eine Loslösung von der Sozialhilfe im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist. Der Sozialhilfebezug erreicht in quantitativer Hinsicht einen nicht unbeachtlichen Betrag. So wird rechtsprechungsgemäss bereits ein Sozialhilfebezug von rund Fr. 50'000.-- als erheblich im Sinne des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG betrachtet (Urteil des BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2). Hinzu kommen Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 35'000.--. Bereits Schulden im Umfang von Fr. 10'000.-können gemäss Bundesgericht als Indiz gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration gewertet werden (Urteil des BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4.1).

Seite 15 / 21 6.6.7 Die mangelnde wirtschaftliche Integration und die damit verbundene Verschuldung bzw. Sozialhilfeabhängigkeit ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat sich während mehr als 13 Jahren in der Schweiz aufgehalten und hatte somit über längere Zeit die Möglichkeit, hier beruflich Fuss zu fassen. Mit seinem deutschen Realschulabschluss und seinen sehr guten Deutschkenntnissen verfügte er über relativ gute Voraussetzungen für die Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt. Persönliche Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG, welche die Teilnahme am Wirtschaftsleben erschwert hätten, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Stellensuche möglicherweise durch das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung erschwert war. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer wiederholt erfolgreich um Stellen beworben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung habe zum Verlust von Arbeitsstellen geführt, findet in den Akten keine objektive Stütze und erscheint auch nicht als glaubhaft. Der Grund der Auflösung des Vertrags mit der N.____ ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich. Allerdings geht aus dem Strafbefehl vom 17. November 2022 hervor, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Urkundenfälschungen darauf abzielten, durch Vortäuschung erfolgreicher Vermittlungen Provisionszahlungen von der N.____ zu erhalten. Der Arbeitsvertrag mit dem O.____ endete auf Kündigung des Beschwerdeführers. Für die damalige Angabe des Beschwerdeführers gegenüber dem AMIB (vgl. Schreiben vom 30. August 2018), er habe diese Stelle kündigen müssen, da er keine Aufenthaltsbewilligung habe vorweisen können, finden sich in den Akten, insbesondere im E-Mail-Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 9. April 2017, keine Hinweise. Der Vertrag mit der Q.____ endete einvernehmlich, nachdem der Geschäftsführer aufgrund ungenügender Arbeitsleistungen das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht hatte. Dem Kündigungsschreiben der M.____ vom 24. Oktober 2023 ist nur zu entnehmen, dass die Kündigungsgründe dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs erläutert worden seien. Eine telefonische Nachfrage des AMIB am 23. September 2024 bei der M.____ ergab jedoch, dass die Höhe der Verschuldung des Beschwerdeführers, von welcher die Arbeitgeberin erst später erfahren habe, bei Weitem nicht der einzige Grund für die Kündigung gewesen sei, sondern es sich beim Kündigungsgrund um Fehlverhalten bei der Arbeit und Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung gehandelt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die L.____ habe die Stelle mangels Aufenthaltsbewilligung gekündigt, ist sodann nicht belegt. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Kündigung durch die L.____ auf eine Unzufriedenheit der Arbeitgeberin hindeute, ist daher nicht abwegig. Der Vorinstanz ist im Lichte des Dargelegten beizupflichten, wenn sie folgert, die mangelhafte berufliche Integration sei nicht ausschliesslich auf das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung zurückzuführen.

6.6.8 In wirtschaftlicher Hinsicht ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wiederholt kein existenzsicherndes Einkommen erzielt hat, was in nennenswertem Sozialhilfebezug und einer nennenswerten Verschuldung mündete. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine Anstellung mit regelmässigem Einkommen. Die wirtschaftliche Integration ist insgesamt als unzureichend zu bewerten. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist deshalb nicht erfüllt.

Seite 16 / 21 6.7 In einer Gesamtwürdigung erweist sich die Integration des Beschwerdeführers als ungenügend. Die wiederholte Straffälligkeit, die mutwillige Verschuldung und die misslungene wirtschaftlichen Integration lassen in ihrer Gesamtheit auf ein gewichtiges Integrationsdefizit schliessen, welches durch das geltend gemachte Engagement als Schiedsrichter sowie die sehr guten Sprachkenntnisse nicht aufgewogen wird. Die nicht erfolgreiche Integration manifestierte sich bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft und bestätigt sich im Urteilszeitpunkt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist somit abzulehnen.

7. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht als stark gefährdet im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG (vgl. untenstehende E. 9.4.4). Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich nicht zu beanstanden, indem er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ablehnt.

8.1 Ein Anwesenheitsrecht kann sich des Weiteren gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Unabhängig vom Vorliegen von familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben verletzen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9).

8.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, da der Schutzbereich des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht tangiert sei. Der Beschwerdeführer stellt dies zu Recht nicht in Frage. Weder verfügt er über Mitglieder der Kernfamilie in der Schweiz, noch weist er – trotz seines über 10 Jahre dauernden Aufenthalts – nach dem oben Gesagten eine für die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausreichende Integration in der Schweiz auf. Eine Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt mithin ebenfalls ausser Betracht. Selbst wenn die vorliegende Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einem Eingriff in das Privatleben einherginge, erwiese sich dieser nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV als gerechtfertigt (vgl. nachfolgende E. 9).

Seite 17 / 21 9.1 Wie bei jeder staatlichen bzw. ausländerrechtlichen Massnahme ist die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Ausserdem muss der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 514 ff.). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 139 I 145 E. 2.2).

9.2 Die Integration ist ein Grundanliegen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (vgl. Art. 1, Art. 4 und Art. 53 AIG; Art. 121a Abs. 3 BV). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen ungenügender Integration liegt folglich im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des BGer 2C_139/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4.3). Die vorliegend angeordnete Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit ohne Weiteres als geeignete Massnahmen.

9.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der beabsichtigten Massnahme. Er ersucht deshalb mit Eventualbegehren im Sinne eines milderen Mittels um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit konkreten Bedingungen gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG (umfassende Bemühung um Arbeitsstelle und Belege derselben, Vermeidung neuer Schulden und regelmässige, vom Einkommen abhängige Zahlungen an das Betreibungsamt). Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid fest, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine bereits gelungene Integration voraussetze. Es sei demnach widersprüchlich, ihm eine Aufenthaltsbewilligung verknüpft mit Bedingungen zu erteilen, welche eine erfolgreiche Integration forderten.

9.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Die Möglichkeit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter Bedingungen darf nicht dazu dienen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, obwohl die im AIG vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG knüpft grundsätzlich an eine während der Dauer der Ehegemeinschaft eingetretene erfolgreiche Integration an (vgl. Urteil des BGer 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3.5; Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 6.6). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers käme einer Bewilligung des Aufenthalts unter Billigung seiner nach wie vor ungenügenden Integration und damit einer Aushebelung der gesetzlichen Vorschriften über die Bewilligung des Aufenthalts gleich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Verknüpfung mit den vorgeschlagenen Bedingungen zu einer nachhaltigen Besserung der Integration des Beschwerdeführers führen würde. Der Beschwerdeführer hat sich bereits bis anhin um Stellen bemüht; eine stabile berufliche Situation und eine damit verbundene Möglichkeit, seine Schulden zu bereinigen, hat

Seite 18 / 21 er dennoch nicht erzielt. Die Verbindung der Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen erscheint daher nicht als taugliche mildere Massnahme. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem bereits ausländerrechtlich verwarnt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz erweist sich daher als erforderliche Massnahme.

9.4.1 Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinn sind unter anderem die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (Urteil des BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1). Bei Straftaten der ausländischen Person sind die Schwere des Delikts und des Verschuldens zu berücksichtigen und es ist eine Gesamtbewertung des deliktischen Verhaltens vorzunehmen. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.3, 3.4; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

9.4.2 Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Zumutbarkeit der Massnahme aus, es bestehe angesichts der mangelhaften Integration ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Aufgrund seines langen Aufenthalts in Tunesien stehe einer Integration im Heimatstaat nichts entgegen. Die schwierigere Wirtschaftslage sowie ein im Vergleich zur Schweiz weniger entwickeltes Gesundheits- oder Sozialversicherungssystem im Herkunftsland genüge nicht, um eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Kontakte zu seinen Familienangehörigen in Deutschland könne er über moderne Kommunikationsmittel und im Rahmen von Ferienaufenthalten pflegen.

9.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit mittlerweile 13 Jahren in der Schweiz und bemühe sich nach besten Kräften, die Integrationskriterien einzuhalten. Er habe daher ein starkes persönliches Interesse, nicht in ein Land weggewiesen zu werden, zu welchem er gar keinen Bezug mehr besitze und in welchem kein familiäres Netz bestehe, da alle näheren Verwandten in Deutschland lebten. Zudem sei dem Interesse seiner Gläubiger an einem Verbleib in der Schweiz Rechnung zu tragen.

9.4.4 Unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner mutwilligen Verschuldung und seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration wiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung schwer. Der Beschwerdeführer erzielt aktuell kein existenzsicherndes Einkommen und ist auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Unter den gegebenen Umständen besteht wenig Aussicht auf eine künftig günstige finanzielle Entwicklung und eine Tilgung der bestehenden Schulden. Vielmehr ist mit einer weiteren Belastung des Staats infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Aufenthalt in Tunesien von 1997 bis 2012 und seine damaligen Tätigkeiten in der Reisebranche eine soziale und berufliche Eingliederung in seinem Heimatland möglich sein dürfte. Die mit der ungenügenden Integration verbundenen gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des

Seite 19 / 21 Beschwerdeführers überwiegen somit gegenüber dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

10. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

11. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

11.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

11.1.1 Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO).

11.1.2 Das Begehren des Beschwerdeführers erscheint nicht offensichtlich als aussichtslos und ein Beizug eines Anwalts zur Wahrung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht als notwendig. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Februar 2025 Sozialhilfe. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann somit bejaht werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.

11.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

11.3 Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Honorarnote vom 14. November 2025 erscheint mit einem Aufwand von 15 Stunden angemessen, jedoch ist der Stundenansatz von Fr. 250.-- auf Fr. 200.-- zu reduzieren (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Somit ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Spesen/Auslagen von Fr. 112.30 gemäss Honorarnote und 8.1 % MWST zuzusprechen. Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3'364.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

Seite 20 / 21 11.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 21 / 21 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'364.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 23. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_181/2026) erhoben.

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