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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.10.2025 810 2025 154 (810 25 154)

9. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,429 Wörter·~17 min·9

Zusammenfassung

Wohnkostenvorbehalt / Erlass vorsorglicher Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. Oktober 2025 (810 25 154) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Wohnkostenvorbehalt / Erlass vorsorglicher Massnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Wohnkostenvorbehalt / Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni 2025)

A. Die Ehegatten A.____ und B.____ werden seit dem 1. September 2023 durch die Sozialhilfebehörde C.____ mit Sozialhilfe unterstützt. Die Ehegatten bewohnen eine 4.5-Zimmer- Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 2'358.-- (bis 31. Oktober 2024: Fr. 2'180.--) zuzüglich Nebenkosten von Fr. 310.--. Bis zu ihrem Tod am 21. Oktober 2024 lebte die Grossmutter von B.____, Frau D.____, gemeinsam mit den Ehegatten in der Wohnung.

Seite 2 / 10 B. Im Rahmen der Erstverfügung der Sozialhilfebehörde vom 25. Oktober 2023 wurde A.____ unter anderem angewiesen, bis am 1. März 2024 eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu suchen. Nach Ablauf dieser Frist richte die Sozialhilfebehörde nur noch die angemessenen Wohnungskosten aus und die Differenz zwischen den angemessenen und den effektiven Wohnungskosten müsse aus dem Grundbedarf bezahlt werden (Ziff. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die effektiven Wohnungskosten inklusive Nebenkosten über dem verbindlichen Grenzwert der Gemeinde C.____ lägen. Die Verfügung vom 25. Oktober 2023 erwuchs unangefochten in Rechtkraft. C. Ab dem 1. April 2024 wurden den Ehegatten A.____ und B.____ lediglich noch die angemessenen Wohnungskosten für 2 Personen in einem 3-Personenhaushalt in der Höhe von Fr. 900.-- ausgerichtet bzw. wurde ein entsprechender Richtmietabzug vorgenommen. D. Mit Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 8. Mai 2024 wurde die Unterstützung von A.____ und B.____ per 30. April 2024 zufolge freiwilliger Abmeldung beendet. Gegen diese Verfügung haben A.____ und B.____ bei der Sozialhilfebehörde und beim Regierungsrat erfolglos Rechtsmittel erhoben. Aktuell ist in dieser Sache ein Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hängig (Verfahren Nr. 810 25 104). E. Am 7. Februar 2025 verfügte die Sozialhilfebehörde, dass die Wohnungskosten von A.____ und B.____ von netto Fr. 2’358.-- abzüglich Richtmietabzug von Fr. 422.-- noch längstens bis zum 21. April 2025 ausgerichtet würden (Ziff. 1). Ab dem 22. April 2025 würden nur noch die angemessenen Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'150.-- exkl. Nebenkosten vergütet (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Gemeinde C.____ betrage der Grenzwert für angemessene Wohnungskosten bei einem Haushalt mit drei Personen monatlich Fr. 450.-- netto pro Person und bei einem Haushalt mit zwei Personen monatlich Fr. 575.-- netto pro Person. Die Grossmutter der Ehefrau sei am 21. Oktober 2024 verstorben. Die effektiven Wohnungskosten (exklusive Nebenkosten) von Fr. 2‘180.-- bis zum 31. Oktober 2024 und Fr. 2'358.-- seit dem 1. November 2024 lägen im Oktober 2024 um Fr. 303.35 und ab November 2024 um Fr. 422.-- über dem verbindlichen Grenzwert für einen 2-Personenhaushalt in der Gemeinde C.____. Die unterstützte Person sei verpflichtet, eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu suchen. Während der Dauer von sechs Monaten, vom 22. Oktober 2024 bis zum 21. April 2025, werde der effektive Wohnungskostenanteil der Grossmutter in der Höhe von Fr. 726.65 von der Sozialhilfe übernommen. Für den Anteil der Ehegatten A.____ und B.____ würden während dieser Zeit nur die angemessenen Wohnungskosten übernommen. Ab dem 22. April 2025 würden nur noch die angemessenen Wohnungskosten für einen 2-Personenhaushalt von Fr. 1'150.-- netto übernommen. Die Akontozahlungen der Nebenkosten würden weiterhin ausgerichtet. F. Die von A.____ und B.____ am 17. Februar 2025 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Sozialhilfebehörde vom 25. April 2025 abgewiesen.

Seite 3 / 10 G. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____ am 8. Mai 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie stellten die Verfahrensanträge, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass die Sozialhilfebehörde ab dem 1. Mai 2025 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde die vollständigen Wohnungskosten von Fr. 2'668.-- übernimmt (Ziff. 1); es sei superprovisorisch anzuordnen, dass die Sozialhilfebehörde den bestehenden Mietrückstand in der Höhe von Fr. 2'490.-- (von Dezember 2022) unverzüglich übernimmt, um eine unmittelbar drohende Ausweisung zu verhindern (Ziff. 2); es sei eventualiter anzuordnen, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache keine Vollstreckungsmassnahmen oder Ausweisungen erfolgen dürfen, die den Bestand des Mietverhältnisses gefährden (Ziff. 3); es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 erfüllt sind und insbesondere Dringlichkeit, ein drohender nicht wiedergutzumachende Nachteil und ein glaubhaft gemachter Anspruch bestehen (Ziff. 4); es sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der Einsprache vom 17. Februar 2025 gilt (Ziff. 5). H. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 beantragte die Sozialhilfebehörde, es seien die vorsorglichen Anträge abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. I. Am 27. Mai 2025 reichten A.____ und B.____ eine weitere Eingabe ein. J. Mit Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni 2025 wurde das Gesuch von A.____ und B.____ um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1). Auf den Antrag der Sozialhilfebehörde auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde nicht eingetreten (Ziff. 2) und festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Ziff. 3). K. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellen das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 30. Juni 2025 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, es sei die Sozialhilfebehörde zur Herausgabe von Gesprächsnotizen vom 11. Januar 2024 und 23. Februar 2024 zu verpflichten und die laufende Begründungsfrist bis 10 Tage nach vollständiger Aktenübermittlung zu erstrecken. M. Nachdem das Kantonsgericht die Frist zur Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der angeführten Gründe bis 23. Juli 2025 erstreckt hatte, erneuerten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2025 den gestellten Verfahrensantrag. N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführer bezüglich der genannten Gesprächsnotizen an die Sozialhilfebehörde verwiesen. Von Beweis-

Seite 4 / 10 massnahmen im Sinne der beantragten Aktenedition wurde abgesehen und an der gesetzten Frist zur Beschwerdebegründung festgehalten. O. Am 23. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuerten sie ihre bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Anordnung (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen. P. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. Q. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. R. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2025 ihrerseits die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Schreiben vom 28. August 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die vollständigen Vorakten einzureichen, welche am 10. und 15. September 2025 nachgereicht wurden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden (§ 43 Abs. 2bis lit. f VPO). 1.2 Angefochten ist die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni 2025, mit welcher die Anträge der Beschwerdeführer auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurden und festgestellt wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung der verfahrensleitenden Instanz im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, welche dem Regierungsrat zuzurechnen und direkt beim Kantonsgericht anfechtbar ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2023 [810 23 151] E. 2). Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 1.3 Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen, soweit ihr Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten wurde. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Gesuch der Sozialhilfebehörde um Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie der Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukom-

Seite 5 / 10 me (Ziff. 2 und 3), ist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung demgegenüber nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten, zumal die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Sie machen geltend, ihre drei im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben seien im Wortlaut, inhaltlich und argumentativ vollständig übergangen worden. 3.1.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b). 3.1.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die von den Beschwerdeführern beantragte vollständige Übernahme der effektiven Wohnungskosten während der Dauer des Verfahrens ablehne bzw. eine entsprechende Dringlichkeit verneine (E. 9.3) und weshalb auf den Antrag auf Übernahme des bestehenden Mietrückstands nicht eingetreten werden könne (E. 10). Ebenfalls ist sie auf die "Verfahrensrüge" der Beschwerdeführer eingegangen, wonach die Vorinstanz in unzulässiger Weise bei der Sozialhilfebehörde eine Stellungnahme zu ihren superprovisorischen Anträgen eingeholt habe (E. 8). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dass sie sich jeweils nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer einlässlich auseinandersetzte, ändert daran nichts. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollen, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 3.2.1 Im Weiteren monieren die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, "die Editionsrüge vom 30. Juni 2025 sowie die ergänzende Rüge vom 3. Juli 2025" seien bisher materiell nicht behandelt worden. Die Aktenlage sei nach wie vor unvollständig, was die Wahrnehmung der Parteirechte erschwere.

Seite 6 / 10 3.2.2 In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2025 beanstandeten die Beschwerdeführer, in den ihnen durch die Beschwerdegegnerin zugestellten Akten fehlten Aktennotizen über Telefonate vom 11. Januar 2024 und 23. Februar 2024. Wie den eingereichten Vorakten entnommen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern sämtliche Aktennotizen betreffend den Zeitraum vom 3. Oktober 2023 bis zum 20. Mai 2025 – einschliesslich der Aktennotizen über die obgenannten Telefonate – mit Schreiben vom 7. Juli 2025 zugestellt. Der von den Beschwerdeführern gestellte Verfahrensantrag auf Edition der genannten Unterlagen erweist sich damit als gegenstandslos. Die Beschwerdeführer unterlassen es im Übrigen, substantiiert aufzeigen, inwiefern die Akten anderweitig unvollständig sein sollen. Ihr Verweis auf "interne Absprachen" zu einer "kostengünstigeren Variante" genügt in diesem Zusammenhang nicht, zumal unklar ist, auf was sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beziehen. 3.3.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe davon abgesehen, superprovisorische Anordnungen zu treffen, was eine formelle und materielle Rechtsverweigerung darstelle. 3.3.2 Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden: Fest steht, dass die Vorinstanz die Verfahrensanträge der Beschwerdeführer auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen in der angefochtenen Verfügung beurteilt hat. Soweit sie darüber nicht superprovisorisch, sondern nach Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sowie der Vorakten entschieden hat, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV). Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung von § 26 Abs. 2 lit. c VwVG BL vorliegen soll. Die fragliche Bestimmung – deren Anwendungsbereich ohnehin auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt ist – räumt der Behörde die Möglichkeit ein, vor dringlichen Verfügungen von einer vorgängigen Anhörung der Parteien abzusehen. Eine Pflicht, ohne vorgängige Anhörung zu entscheiden, ergibt sich daraus nicht. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (E. 4.2.2 hiernach), hat die Vorinstanz eine Dringlichkeit, welche den Erlass vorsorglicher Massnahmen gebieten würde, zu Recht verneint. Umso weniger lag eine besondere Dringlichkeit vor, welche im vorliegenden Fall ein superprovisorisches Einschreiten der Vorinstanz erfordert hätte. 3.4.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Verfahrensantrag auf Übernahme des bestehenden Mietrückstands im Umfang von Fr. 2'490.-- nicht eingetreten. Hinsichtlich dieses Antrags liege ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand vor, da Streitgegenstand der Beschwerde die Gewährung oder Ergänzung von Wohnkostenhilfe (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe [SHG] vom 21. Juni 2001) bilde. Die beantragte Ausgleichszahlung betreffe unmittelbar diese Leistungskategorie und überschreite den Streitgegenstand nicht. 3.4.2 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegen-

Seite 7 / 10 stand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.4.3 Der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist definiert durch den Einspracheenscheid vom 25. April 2025 bzw. das in der Einsprache vom 17. Februar 2025 gestellte Begehren, es sei den Beschwerdeführern die Übernahme des effektiven Mietzinses in vollem Umfang zu bewilligen. Ein Antrag auf Übernahme des bestehenden Mietrückstands wurde seitens der Beschwerdeführer nicht gestellt und bildete demnach weder Gegenstand des Einsprache- noch des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der entsprechende Verfahrensantrag über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehe, erweist sich damit als zutreffend. Der von den Beschwerdeführern zur Begründung des Verfahrensantrags angeführte drohende "Verlust des Mietverhältnisses" geht im Übrigen insofern an der Sache vorbei, als das Mietverhältnis gemäss dem von den Beschwerdeführern und der Vermieterschaft anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 2025 geschlossenen Vergleich per 30. April 2025 definitiv endete. Der Verfahrensantrag erscheint damit auch inhaltlich als unbegründet. 4.1 In der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die effektiven Wohnungskosten der Beschwerdeführer würden sich seit dem 1. November 2024 auf Fr. 2'668.-- belaufen. Die Sozialhilfebehörde bezahle aktuell Wohnungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'246.--. Für die Differenz von Fr. 422.-- müssten die Beschwerdeführer aus dem Grundbedarf aufkommen. Der monatliche Grundbedarf für einen 2-Personen-Haushalt belaufe sich aktuell auf Fr. 1'624.--, womit der selbst zu tragende Anteil rund 26 % des Grundbedarfs ausmache. Die Übernahme eines Betrags in dieser Höhe aus dem Grundbedarf erscheine zwar als einschneidend. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Belastung nach wie vor im Rahmen der sozialhilferechtlich anerkannten Dispositionsfreiheit bleibe. Gemäss dem Handbuch Sozialhilferecht (Kapitel 5.4.3, Überhöhte Wohnungskosten) liege die Grenze für eine zumutbare Mitfinanzierung von überhöhten Wohnungskosten bei bis zu 30 % des Grundbedarfs. Der von den Beschwerdeführern aktuell erbrachte Beitrag bleibe damit unterhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere § 18 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 – Sanktionen bis hin zur Beschränkung auf Nothilfe vorsehen würden, wenn unterstützte Personen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen oder Weisungen missachteten. Vor diesem Hintergrund erscheine es als vertretbar und zumutbar, dass die Beschwerdeführer die Differenz zwischen den effektiven Mietkosten und dem anerkannten Mietzins während der Dauer des Verfahrens selbst tragen müssten. Dabei könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführer Wohnalternativen abgelehnt hätten, zumal eine dringliche Notlage, welche die sofortige vollständige Übernahme der Wohnungskosten durch die Sozialhilfebehörde erforderlich machen würde, nicht ersichtlich sei. Der Verzicht auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme bringe für die Beschwerdeführer keinen unzumutbaren Nachteil mit sich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei.

Seite 8 / 10 4.2.1 Gemäss § 7 VwVG BL kann die Behörde vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens zu schaffen oder zu erhalten. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt praxisgemäss Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2 In ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2023 hat die Beschwerdegegnerin angeordnet, dass die effektiven Wohnungskosten (Anteil der Beschwerdeführer) längstens noch bis zum 29. Februar 2024 übernommen werden. Die fragliche Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den Beschwerdeführern ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Richtmietabzug in der Folge nicht bereits im Rahmen der Unterstützungsleistung für den Monat März 2024, sondern erst ab dem Monat April 2024 vorgenommen hat. Daraus kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer bei summarischer Prüfung indes nicht auf eine "Modifikation" der Verfügung vom 25. Oktober 2023 geschlossen werden. Namentlich geht aus den Akten hervor, dass der Richtmietabzug ab dem Monat April 2024 ununterbrochen vorgenommen und seitens der Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wurde. Die Aktennotiz des Telefonats des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2025 lässt zudem darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführer bewusst dafür entschieden haben, in der Wohnung zu verbleiben und den Richtmietabzug in Kauf zu nehmen. Hinsichtlich des zweiten Wohnkostenvorbehalts bzw. des in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2025 angeordneten Richtmietabzugs per 22. April 2025 kommt der Beschwerde vom 8. Mai 2025 aufschiebende Wirkung zu, womit den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang kein Rechtsnachteil erwächst. Namentlich ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Anteil der verstorbenen Grossmutter an den Wohnungskosten aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach wie vor bzw. über den 22. April 2025 hinaus ausrichtet. Soweit die Grossmutter weitere finanzielle Leistungen erbracht bzw. die Differenz zwischen den angemessenen Wohnungskosten der Beschwerdeführer und den effektiven Wohnungskosten übernommen hat, lässt sich daraus prima facie kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Sozialhilfebehörde ableiten, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen rechtfertigen würde. Seitens der Beschwerdeführer wird denn auch eingeräumt, dass die "familieninterne Vereinbarung betreffend Finanzierung" von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführer setzen sich schliesslich auch nicht substantiiert mit den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz zur Übernahme von überhöhten Wohnungskosten aus dem Grundbedarf auseinander. Sie zeigen namentlich nicht auf, inwiefern im vorliegenden Fall von einer Notlage auszugehen ist, welche die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gebieten würde. Eine entsprechende Anordnung lässt sich auch nicht mit der Sicherstellung des Mietverhältnisses begründen, welches wie bereits dargelegt (E. 3.4.3 hiervor) per 30. April 2025 definitiv endete.

Seite 9 / 10 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten unter sämtlichen Gesichtspunkten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Verfahrensanträge auf vorsorgliche Massnahmen gemäss § 8 VPO werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die entsprechenden Voraussetzungen (§ 22 Abs. 1 VPO) können als erfüllt angesehen werden, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 / 10 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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