Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 29. Oktober 2025 (810 25 104) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Beendigung der Unterstützung aufgrund unklarer Bedürftigkeit / partielle Schwärzung der Kontoauszüge hinsichtlich der Ausgaben
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Beendigung der Unterstützung (RRB Nr. 459 vom 1. April 2025)
A. Die Ehegatten A.____ und B.____ werden seit dem 1. September 2023 durch die Sozialhilfebehörde C.____ mit Sozialhilfe unterstützt.
Seite 2 / 10 B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde die Unterstützung per 30. April 2024 beendet. Zur Begründung wurde auf die freiwillige Abmeldung (per E-Mail) von A.____ von der Sozialhilfe verwiesen. C. Am 16. Mai 2024 erhoben A.____ und B.____ gegen die Verfügung vom 8. Mai 2024 Einsprache bei der Sozialhilfebehörde. Dabei führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten keinen (formgültigen) Antrag auf Abmeldung von der Sozialhilfe gestellt. D. Mit Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 21. und 22. Mai 2024 wurde A.____ aufgefordert, Kontoauszüge seit Januar 2024 einzureichen, wobei darum ersucht wurde, "bei den Kontoauszügen den Ort nicht zu schwärzen". E. Anlässlich eines Gesprächs zwischen A.____ und B.____ und Vertretern der Sozialhilfebehörde vom 11. Juni 2024 wurde gemäss Aktennotiz der Sozialhilfebehörde vereinbart, dass die Angaben auf den Kontoauszügen geschwärzt werden könnten, jedoch angegeben werden müsse, um was es sich bei der Zahlung handle (Lebensmittel, SBB-Tickets etc.). F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte die Sozialhilfebehörde A.____ und B.____ mit, dass die eingereichten Kontoauszüge mit den Kommentaren nicht der Vereinbarung anlässlich des Gesprächs vom 11. Juni 2024 entsprächen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Lastschriften auf den Kontoauszügen jeweils mit Informationen zur Art der Ausgabe beschrieben würden, beispielsweise "Lebensmittel", "Coiffeur", "Zugtickets" etc. Die Lastschriften seien jedoch lediglich mit "Grundbedarf" kommentiert. G. Am 16. Juli 2024 teilten A.____ und B.____ mit, dass die Kontoauszüge wie vereinbart übermittelt worden seien. Die Belege für Miete, Strom und andere Belege habe man in der gewünschten Art und Weise zur Verfügung gestellt. Die Offenlegung weiterer Details wie Lieblingsfriseur, Supermarkt oder Internetanbieter stelle, wie man am 11. Juni 2024 mitgeteilt habe, einen Eingriff in die gesetzlich geschützte Privatsphäre dar. H. Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Mai 2024 abgewiesen. I. Am 11. Oktober 2024 erhoben A.____ und B.____ gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher diese mit Entscheid vom 1. April 2025 abwies. J. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Sie stellen zusammengefasst das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sozialhilfebehörde zu verpflichten, den Beschwerdeführern weiterhin Sozialhilfeleistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens aufrechterhalten bleibe. Mit separater Eingabe stellten die Beschwerde-
Seite 3 / 10 führer das Gesuch, die Sozialhilfebehörde sei superprovisorisch zur Ausrichtung verschiedener existenzsichernder Leistungen (Mietzins, Gesundheitskosten etc.) zu verpflichten. K. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde in Gutheissung des Verfahrensantrags der Beschwerdeführer festgestellt, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdegegnerin wurde im Sinne der Erwägungen superprovisorisch angewiesen, den Beschwerdeführern Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang auszurichten. L. Mit Eingabe vom 19. April 2025 beantragten die Beschwerdeführer unter dem Titel "Sicherung des Mietverhältnisses angesichts offener Verwaltungsverfahren und akuter Notlage", die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch anzuweisen, den bestehenden Mietrückstand in der Höhe von Fr. 2'490.-- per sofort vollumfänglich zu begleichen und den vollen monatlichen Nettomietzins in der Höhe von Fr. 2'358.-- auszurichten. Eventualiter sei anzuordnen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren keine Massnahmen (z.B. Räumung, Einstellung der Mietübernahme) erfolgen dürften, die den Bestand des Mietverhältnisses gefährdeten. M. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführer auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht eingetreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anträge über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgingen. Soweit die damit zusammenhängenden Fragen Gegenstand eines bei der Beschwerdegegnerin hängigen Einspracheverfahrens bildeten, hätten allfällige vorsorgliche Anordnungen in jenem Verfahren zu erfolgen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. O. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. P. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Akten des Verfahrens 810 25 123 betreffend Rechtsverweigerung wurden beigezogen. Q. Am 15. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragten unter anderem die Edition der vollständigen Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.____ AG im Zusammenhang mit dem Mietkontoauszug vom 4. Juni 2025. R. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2025 wurde bezüglich des Editionsantrags der Beschwerdeführer festgestellt, dass über allfällige Beweismassnahmen die Kammer zu befinden haben werde.
Seite 4 / 10 Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführer das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2024 und des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2024 stellen (Ziff. 3), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung vom 8. Mai 2024 ist im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 aufgegangen, welcher seinerseits durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden ist und inhaltlich als mitangefochten gilt (Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweis). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die (sinngemässen) Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1, 4, 7 und 10 sowie das Begehren um weitere Ausrichtung der Unterstützung gemäss Ziff. 5. Die fraglichen Begehren sind vom gestellten Leistungsbegehren (Ziff. 2), welches eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmässigkeit der Beendigung der Unterstützung bzw. der Pflicht zur weiteren Ausrichtung von Unterstützungsleistungen bedingt, mitumfasst. 1.2.2 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen (E. 1.2.1 hiervor) einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beendigung der Unterstützung der Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 4.1 Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 regelt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben hilfesuchende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und bei vorliegender Bedürftigkeit Anspruch auf materielle Unterstützung. Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten, aktiv über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und im erforderlichen Umfang zu unterstützen (§ 4 Abs. 2 SHG).
Seite 5 / 10 Die Sozialhilfe kommt erst zum Tragen, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip, § 5 Abs. 1 SHG). 4.2 Nach dem im sozialhilferechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober 2020 [810 20 110] E. 4.2.1; KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. KGE VV vom 1. Juli 2020 [810 19 251] E. 4.2.1; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich 2023, N 1078). 4.3 Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Nach § 11 Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person insbesondere dazu verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. Konkretisiert wird diese Mitwirkungspflicht in § 17a Abs. 1 lit. a der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001, wonach die unterstützte Person insbesondere verpflichtet ist, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben und Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren. Dabei ist die Behörde insbesondere auf die Beibringung von Belegen über die finanzielle Situation (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Mietvertrag etc.) angewiesen, weil nur so rechtsgenüglich eruiert werden kann, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht. Der Untersuchungsgrundsatz wird insofern durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person ergänzt, was insbesondere bezüglich Informationen gilt, welche sich im Herrschaftsbereich der unterstützten Person befinden (vgl. WIZENT, a.a.O., N 776; KGE VV vom 22. Januar 2025 [810 24 205] E. 4.3). Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). 4.4.1 Ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person unklar, weil sie beispielsweise die Mitwirkungspflicht verletzt hat, so ist gemäss § 4b SHG die materielle Unterstützung zu verweigern oder einzustellen. Eine unklare Bedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung darf nach kantonaler Praxis nicht vorschnell angenommen werden. An den Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt. Die Sozialhilfebehörden haben eine aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Nachfragepflicht und müssen den Sachverhalt genau klären (vgl. Kantonales Sozialamt, Handbuch Sozialhilferecht, Kap. 4.3.2 Einstellung/Verweigerung der Unterstützung, Stand 1. Januar 2025; KGE VV vom 22. Januar 2025 [810 24 205] E. 4.3).
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4.4.2 Rechtsprechungsgemäss kann sich eine Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn die Sozialhilfebehörde wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe relevanten Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten restriktiven Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2024.00020] vom 9. Januar 2025 E. 2.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Februar 2011, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2011 S. 452). Im Einklang mit dieser Praxis wird in der Lehre ausgeführt, dass eine Einstellung der laufenden Unterstützung stichhaltige und erhebliche Anhaltspunkte für eine fehlende oder lediglich teilweise Bedürftigkeit voraussetzt, welche im Rahmen der Auskunftspflicht nicht entkräftet werden können (vgl. WIZENT, a.a.O., N 869). 5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 8. Mai 2024 als Grund für die Beendigung der Unterstützung per 30. April 2024 die freiwillige Abmeldung der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe an. Demgegenüber stellte sie im Einspracheentscheid darauf ab, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht festgestellt werden könne, was zu einer Beendigung der Unterstützung per 30. April 2024 führe. Mithin ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht an der ursprünglichen Begründung für die Leistungseinstellung – namentlich die seitens der Beschwerdeführer als formungültig bestrittene Abmeldung von der Sozialhilfe – festgehalten hat. Sie hat die fragliche Verfügung vielmehr mit einer substituierten Begründung bestätigt. Zu prüfen ist demnach, ob sich die Einstellung der Unterstützung der Beschwerdeführer aufgrund der im Einspracheentscheid angeführten unklaren Bedürftigkeit der Beschwerdeführer gemäss § 4b SHG als zulässig erweist. 5.2.1 Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 und 22. Mai 2024 zur Einreichung von Kontoauszügen seit Anfang 2024 aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in den fraglichen Schreiben darum, "bei den Kontoauszügen den Ort nicht zu schwärzen". Anlässlich eines Gesprächs zwischen den Beschwerdeführern und Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2024 wurde gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vereinbart, dass die Angaben auf den Kontoauszügen geschwärzt werden könnten, jedoch festhalten werden müsse, um was es sich bei der jeweiligen Zahlung handle (Lebensmittel, SBB-Tickets etc.). Bei Unklarheiten müssten die Dokumente der Sozialhilfe ungeschwärzt physisch im Rahmen eines Gesprächs gezeigt werden (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2024 über ein Gespräch mit den Beschwerdeführern). In der Folge reichten die Beschwerdeführer Kontoauszüge ein, in welchen die Ausgaben teilweise, hinsichtlich des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Zahlung, geschwärzt und mit "Grundbedarf" gekennzeichnet sind. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 wurden die Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Kommentierung der Lastschrif-
Seite 7 / 10 ten mit "Grundbedarf" nicht dem vereinbarten Vorgehen entspreche. Die Beschwerdeführer wurden eingeladen, anlässlich eines Gesprächs am 23. Juli 2024 die ungeschwärzten Kontoauszüge vorzulegen. Dabei würden keine Kopien erstellt und die Auszüge könnten wieder mitgenommen werden. Sofern dem beschriebenen Vorgehen nicht nachgekommen werde, wäre die Konsequenz eine Abweisung der Einsprache aufgrund des Nichterfüllens der Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdeführer stellten sich mit Schreiben vom 16. Juli 2024 auf den Standpunkt, dass sie die Kontoauszüge in der gewünschten Art und Weise zur Verfügung gestellt hätten. Die Offenlegung von Details wie Lieblingsfriseur, Supermarkt oder Internetanbieter stelle aus ihrer Sicht einen Eingriff in die gesetzlich geschützte Privatsphäre dar. Ein weiterer Gesprächstermin zur Klärung der Angelegenheit wurde von den Beschwerdeführern sinngemäss abgelehnt. 5.2.2 Die Einstellung der Unterstützung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die unterstützte Person vorgängig über die von ihr geforderte Mitwirkung orientiert und auf die Möglichkeit einer Einstellung der Leistung im Fall des Unterlassens hingewiesen wird (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Version vom 1. Januar 2021, Kapitel F.3.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführer wurden gemäss den Akten erstmalig nach Einreichung der Einsprache aufgefordert, ungeschwärzte Kontoauszüge zur Prüfung ihrer Bedürftigkeit einzureichen. Soweit die Beschwerdegegnerin diese infolge der partiellen Schwärzungen als unzureichend erachtete, hätte eine allfällige Beendigung der Unterstützung wegen unklarer Bedürftigkeit lediglich mit Wirkung für die Zukunft ("pro futuro"), nicht jedoch rückwirkend per 30. April 2024 erfolgen dürfen. 5.3 Zu prüfen ist, ob sich die Beendigung der Unterstützung bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids als zulässig erweist. 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Anforderungen, wie die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Einreichung von Kontoauszügen nachkommen müssen, im Laufe des Verfahrens mehrfach angepasst hat. In ihren Schreiben vom 21. und 22. Mai 2024 hat sie die Beschwerdeführer jeweils aufgefordert, bei den Kontoauszügen den Ort der Transaktion nicht zu schwärzen. In der Folge hat sie mit den Beschwerdeführern eine Vereinbarung getroffen dahingehend, dass die Ausgaben geschwärzt werden dürften, jedoch der Zahlungsgrund angegeben werden müsse. Schliesslich wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Kontoauszüge vor Ort ungeschwärzt vorzulegen, dies verbunden mit der Zusicherung, dass keine Kopien erstellt würden und die Auszüge wieder mitgenommen werden könnten. 5.4.2 Zur Begründung der Leistungseinstellung führt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, die Kontoauszüge ungeschwärzt einzureichen, nicht nachgekommen. Sie könne auf den geschwärzten Kontoauszügen nicht nachvollziehen, wofür die Beschwerdeführer die Unterstützungsleistungen verwendeten und ob diese dem Zweck entsprechend eingesetzt würden. Sei dies nicht der Fall, könne die Bedürftigkeit in Frage gestellt bzw. die Leistungen gekürzt werden. Mit ihren Ausführungen –
Seite 8 / 10 ebenso wie in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 – bezieht sich die Beschwerdegegnerin der Sache nach nicht auf die in § 4b SHG geregelte Einstellung der Unterstützung wegen unklarer Bedürftigkeit, sondern die in § 17a Abs. 1 lit. j SHV in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SHG geregelte Pflicht der unterstützten Person, ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden. Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss § 17a Abs. 1 SHV berechtigt jedoch nicht zur Einstellung der Unterstützung, sondern allenfalls zu deren Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 SHG). Inwiefern sich aus den teilweise geschwärzten Kontoauszügen eine unklare Bedürftigkeit im Sinne von § 4b SHG bzw. erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit ergeben sollen, wird von der Beschwerdegegnerin nicht näher dargelegt. 5.5.1 Die Vorinstanz erwog ihrerseits im angefochtenen Entscheid, dass es nur durch die transparente Offenlegung der Kontoauszüge möglich sei, ein für die abschliessende Beurteilung der Bedürftigkeit notwendiges Gesamtbild zu erlangen. Geschwärzte oder handschriftlich kommentierte Kontoauszüge genügten hierfür nicht, zumal sich das Gesamtbild so nicht hinreichend prüfen lasse. Beispielsweise könnten durch unvollständige Angaben über die Ausgaben zusätzlich vorhandene Einnahmequellen verschleiert werden, oder es könne nicht überprüft werden, ob Ausgaben plausibel und ganz allgemein mit den Zielen der Sozialhilfe vereinbar seien. Im Einzelfall könnten indes vereinzelte und punktuelle Schwärzungen aus Überlegungen zum Schutz von personenbezogenen Daten (z.B. Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis, Sexualleben usw.) zulässig sein. Im Hinblick darauf sei die Privatsphäre bei ungeschwärzten Kontoauszügen hinreichend gewahrt. Die Beschwerdeführer hätten die Kontoauszüge teilweise geschwärzt und handschriftlich den Verwendungszweck notiert. Nebst dem Gesamtbetrag sei zwar das Land der Transaktion sowie das Datum ersichtlich, was indes nicht ausreiche, um ein stringentes, überprüfbares Gesamtbild zu erlangen. Die handschriftlichen Vermerke könnten keineswegs die detaillierten Angaben ersetzen. 5.5.2 Den Ausführungen der Vorinstanz kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Argumentation führt eine partielle Schwärzung der Kontoauszüge hinsichtlich der Ausgaben – unabhängig von der Frage, ob besonders schützenswerte Personendaten tangiert sind – nicht ohne weiteres dazu, dass von einer unklaren Bedürftigkeit bzw. erheblichen Zweifeln an der Bedürftigkeit auszugehen ist. Ob dies der Fall ist, muss jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls eruiert werden. Die Sozialhilfebehörde hat dabei die Möglichkeit, die Leistungsempfänger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich einzelner (geschwärzter) Ausgabenpositionen, beispielsweise bei auffälliger Häufung oder Höhe von Ausgaben, zur näheren Auskunft aufzufordern. Die Vorinstanz setzt sich nicht konkret mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer bzw. den von ihnen eingereichten Kontoauszügen auseinander. Aus ihren Ausführungen geht namentlich nicht hervor, inwiefern aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen oder aus anderen Gründen Unklarheiten über die finanzielle Situation der Beschwerdeführer bzw. erhebliche Zweifel an deren Bedürftigkeit bestehen sollen. Entsprechend vermögen sie den hohen Anforderungen an den Nachweis einer unklaren Bedürftigkeit im Sinne von § 4b SHG nicht zu genügen.
Seite 9 / 10 5.6 Die Beendigung der Unterstützung erweist sich damit auch bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids als unzulässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 5.7 Von der beantragten Edition der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Vermieterin der Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang abzusehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen soll. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.--, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung kann nur für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Zusprechung einer Parteientschädigung vorliegend ausser Betracht fällt und die Parteikosten wettzuschlagen sind.
Seite 10 / 10 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Regierungsrats vom 1. April 2025 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.--, dem Regierungsrat und der Sozialhilfebehörde C.____ auferlegt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiber