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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.04.2025 810 2024 281 (810 24 281)

16. April 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,183 Wörter·~11 min·12

Zusammenfassung

Wiederzulassung zum Strassenverkehr

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. April 2025 (80 24 281) ____________________________________________________________________

Stassen und Verkehr

Wiederzulassung zum Strassenverkehr

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Wiederzulassung zum Strassenverkehr (RRB Nr. 1633 vom 26. November 2024)

A. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau (StVA AG) vom 4. November 2022 wurde A.____ aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand unter dem Einfluss von THC - begangen am 1. August 2022 in B.____ (AG) - der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 angeordnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.____ vom 2. März 2023 wurde A.____ in Bezug auf den Vorfall vom 1. August 2022 zu einer Geldstrafe verurteilt. Weil A.____ in der Folge die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 nicht absolvierte, verfügte das StVA AG am 21. Juli 2023 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Zudem wurde eine Sperrfrist von sechs Monaten angeordnet. Als Voraussetzung für eine Wiederzulassung wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 gefordert, welche die Fahreignung bestätigt.

B. Nach seinem Wohnsitzwechsel in den Kanton Basel-Landschaft reichte A.____ am 25. Juli 2023 beim Dienst für Administrativmassnahmen der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) ein Gesuch um Wiederzulassung zum Strassenverkehr ein, woraufhin ihm die Polizei die notwendigen Unterlagen für die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung zustellte. Am 25. August 2023 absolvierte A.____ die verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP). Das entsprechenden Gutachten vom 29. Mai 2024 hält fest, dass die Fahreignung von A.____ nicht bejaht werden kann. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 gewährte die Polizei A.____ das rechtliche Gehör.

C. Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IFPP vom 29. Mai 2024 wies die Polizei das Gesuch von A.____ um Wiederzulassung zum Strassenverkehr mit Verfügung vom 7. August 2024 wegen fehlender Fahreignung ab. Darüber hinaus verfügte sie, dass die Verfügung des StVA AG vom 21. Juli 2023 weiterhin bestehen bleibt, und definierte als Voraussetzungen für eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr das Vorhandensein eines verkehrsmedizinischen Gutachtens der Stufe 4, welches die Fahreignung bestätigt, sowie den Ablauf der Sperrfrist.

D. Dagegen erhob A.____ am 17. August 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Wiedererteilung des entzogenen Führerausweises ohne Auflagen. Zudem verlangte er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag für den Entzug seiner Grundrechte sowie eine Entschädigung für die erhöhten Aufwände zum Schutz seiner Rechte. Eventualiter beantragte er die Gewährung eines persönlichen Vorsprechens.

E. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1633 vom 26. November 2024 (RRB) wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab, soweit er darauf eintrat.

F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).

G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 lässt sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Begründung führt der Regierungsrat weiter aus, dass er im Rahmen der Verfahrensinstruktion fälschlicherweise davon ausging, dass das Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau betreffend die Verfügung des StVA AG vom 21. Juli 2023 über den Sicherungsentzug des Führerausweises erledigt sei. Aus der Beilage zur Beschwerde vom 7. Dezember 2024 vor dem Kantonsgericht habe sich nun herausgestellt, dass der Sicherungsentzug bisher nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr sei das Beschwerdeverfahren gegen den definitiven Sicherungsentzug nun vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig. Der vorsorgliche Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit habe jedoch weiterhin Wirksamkeit. Fraglich bleibe, ob ein Verfahren über die Wiederzulassung sinnvoll sei, bevor definitiv über den Sicherungsentzug und damit über die Wiederzulassungsvoraussetzung (verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung) entschieden worden sei. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat weiter, es sei zu prüfen, ob das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den definitiven Sicherungsentzug zu sistieren sei.

H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

I. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Auf seine Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat und direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2 Eine Beschwerde muss gemäss § 5 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend bestimmten Antrag mit Begründung zu qualifizieren.

1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem verlangt er, für den nicht angebrachten Entzug seines Führerausweises und die daraus entstandenen Aufwände und Schäden entschädigt zu werden. In diesem Zusammenhang fordert er die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag ab dem 5. Juli 2023.

1.3.2 Die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellt ein zulässiges Rechtbegehren dar. Dagegen kann auf die hiervor beschriebene und vom Beschwerdeführer geforderte Entschädigung mangels anwendbarer spezialgesetzlicher Grundlage für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Die verlangte Entschädigung kann mit anderen Worten ausgedrückt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 1.4 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen für eine Laienbeschwerde erfüllt sind, kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde im aufgezeigten Umfang (vgl. E. 1.3.2 hiervor) eingetreten werden.

2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Polizei und die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu Recht abgelehnt haben.

4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Polizei Basel-Landschaft überhaupt zuständig und berechtigt war, über die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr auf dessen Gesuch hin eine Verfügung zu erlassen.

4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Adminstrativverfahrens auf Entzug des Führerausweises die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde der betroffenen Person Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern. Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten. Sofern die von der Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeit im fraglichen Zeitpunkt den objektiven Umständen und den entsprechenden rechtlichen Vorgaben entspricht, soll diese Zuständigkeit nicht allein wegen eines Wohnsitzwechsels der von einer allfälligen Massnahme betroffenen Person verändert werden. Vielmehr gilt sie grundsätzlich als bis zum Verfahrensabschluss verfestigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2 m.w.H.). Massgebend für die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit ist somit die Eröffnung des Verfahrens (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 8 zu Art. 22).

4.3 Mit seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vom 7. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer unter dem Hinweis ʺinformativ, Aktenstandortʺ eine Verfügung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau vom 27. November 2024 ein. Aus dieser Verfügung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. September 2024 Beschwerde erhoben hat und damit die Verfügung des StVA AG vom 21. Juli 2023 betreffend den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist unter Verweisung auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erstellt, dass für das Administrativverfahren betreffend den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers nach wie vor und ausschliesslich der Kanton Aargau zuständig ist.

4.4 Diese Ausgangslage bedeutet umgekehrt, dass die Polizei Basel-Landschaft weder zuständig noch befugt war, über das Gesuch um Wiederzulassung zum Strassenverkehr des Beschwerdeführers zu entscheiden. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ʺWiederzulassungʺ, dass eine solche nur möglich ist, wenn davor ein rechtskräftiger Entzug des Führerausweises stattgefunden hat. Auch die Lehre weist darauf hin, dass Art. 17 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 betreffend die Wiedererteilung des Führerausweises nur anwendbar ist, wenn ein ordentlicher Führerausweisentzug rechtskräftig verfügt worden ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N 1 f. zu Art. 17).

4.5 Sowohl aus der Vernehmlassung der Vorinstanz als auch aus der polizeilichen Verfügung vom 7. August 2024 wird ersichtlich, dass die Polizei und der Regierungsrat fälschlicherweise davon ausgingen, dass die Verfügung des StVA AG vom 21. Juli 2023 (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor) in Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Prüfung einer Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den definitiven Sicherungsentzug aus dem Kanton Aargau. Eine solche Verfahrenssistierung kommt vorliegend aber nicht in Frage, weil diesfalls das Kantonsgericht erstmalig überhaupt auf der Grundlage des dannzumal rechtskräftigen aargauischen Administrativmassnahmenentscheids ein Urteil fällen müsste. Dadurch würde der Beschwerdeführer der Durchlaufung der beiden Vorinstanzen beraubt, was eine unheilbare Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge hätte. Dies gilt umso mehr, weil der Polizei beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht klar war und auch nicht klar sein konnte, ob, und falls ja, welche rechtskräftig festgelegten Voraussetzungen aus Sicht der zuständigen Verfügungsbehörde für eine Wiederzulassung nötig wären.

4.6 Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 an den Beschwerdeführer stellte die Polizei fest, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises des StVA AG (Verfügung vom 21. Juli 2023) noch nicht abgeschlossen ist. Aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen ging sie in der Folge offensichtlich trotzdem davon aus, dass die besagte Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Es rechtfertig sich deshalb der Vollständigkeit halber, auf die Frage nach einer allfälligen Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung einzugehen. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098). Die örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1103 m.w.H.). Ob die angefochtene Verfügung nichtig ist, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, da sie aufgrund des Devolutiveffekts mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin aufgehoben ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1168 f. m.w.H.).

5. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – der Beschluss des Regierungsrats Nr. 1633 vom 26. November 2024 aufzuheben ist. Der Vollständigkeit halber beziehungsweise unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Gutheissung der Beschwerde nicht die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr bewirkt, sondern lediglich den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt. Für den Entscheid über den Sicherungsentzug des Führerausweises ist dagegen der Kanton Aargau zuständig, in welchem das entsprechende Verfahren soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

6.1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-zurückzuerstatten.

6.2 Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss eine nicht weiter begründete beziehungsweise bezifferte Parteientschädigung für einen Aufwand von 110 Stunden. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Parteikosten sind deshalb wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird diese gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1633 vom 26. November 2024 aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kanton-Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--zurückbezahlt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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