Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. April 2025 (810 24 270) ____________________________________________________________________
Submission
Nachträgliche Änderung von Ausschreibungsunterlagen
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Florian Hartmann, Rechtsanwalt
gegen
Einwohnergemeinde B.____, Vorinstanz, vertreten durch Dr. Christoph Meyer, Advokat
C.____ AG, Beigeladene
Betreff Submission Schulcampus Dorf - BKP 205 Sanitäranlagen (Entscheid der Einwohnergemeinde B.____ vom 8. November 2024) A. Die Einwohnergemeinde B.____ (Vergabebehörde) schrieb am 16. Juli 2024 im Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP) den Auftrag "Lieferung und Montagen von Sanitäranlagen für die Erweiterung Schulcampus Dorf, B.____" aus. B. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 (Publikationsdatum: 8. November 2024) erteilte die Vergabebehörde der C.____ AG den Zuschlag zu einem Angebotspreis von Fr. 1'454'065.35. C. Dagegen erhebt die A.____ AG, vertreten durch Florian Hartmann, Rechtsanwalt in St. Gallen, mit Eingabe vom 27. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei die Zuschlagsverfügung vom 8. November 2024 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Angebot zu bereinigen, materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Zuschlagsverfügung zu erlassen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und/oder der Beigeladenen. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen. E. Am 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in welcher sie vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdebegründung festhielt. F. Die Vorinstanz reichte am 24. Februar 2025 eine Stellungnahme (Duplik) ein und hielt an den in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumenten fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (im Kanton Basel-Landschaft in Kraft seit 1. Januar 2024) ist gegen Verfügungen der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Zuständig für die Beurteilung ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 3 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [EG IVöB] vom 5. Mai 2022). Soweit die IVöB nichts anderes bestimmt, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (vgl. Art. 55 IVöB). 1.2 Durch Beschwerde anfechtbar ist namentlich der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Der vorliegend streitige Auftragswert übersteigt den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Es liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor und die Beschwerde an das Kantonsgericht ist zulässig. 1.3 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigte Anbieterin hat rechtsprechungsgemäss dann ein solches schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen kann; andernfalls fehlt ihr das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. März 2024 [810 23 137] E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie das preisgünstigste Angebot eingereicht habe und widerrechtlich aus dem Verfahren ausgeschlossen worden sei. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance auf den Zuschlag bzw. eine Wiederholung des Verfahrens. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. 1.4 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Der angefochtene Entscheid wurde am 8. November 2024 eröffnet. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 27. November 2024 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.5 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). 2.1 Die Vergabebehörde schloss die Beschwerdeführerin, welche gemäss dem Offertöffnungsprotokoll vom 28. August 2024 das preisgünstigste Angebot eingereicht hatte, aus dem Vergabeverfahren aus. Die Vergabebehörde begründete den Ausschluss der Beschwerdeführerin damit, dass diese – wie eine weitere Anbieterin – ihr Angebot nicht auf der Basis des aktuellen Leistungsverzeichnisses, welches am 8. August 2024 nachträglich auf SIMAP hochgeladen worden sei, eingereicht habe. Im aktualisierten Leistungsverzeichnis seien diverse Positionen neu auszufüllen gewesen und es seien andere Positionen dazugekommen. Die Aktualisierung des Leistungsverzeichnisses habe daher einen Einfluss auf den Angebotspreis. Vor diesem Hintergrund sei eine nachträgliche Bereinigung des Angebots nicht zulässig bzw. nicht möglich. Sie habe das aktualisierte Leistungsverzeichnis gemäss dem von SIMAP vorgesehenen Vorgehen auf die SIMAP-Plattform hochgeladen. SIMAP sei die Beschaffungsplattform von Bund und bundesnahen Organisationen, Kantonen und Gemeinden der Schweiz. Wer sich für eine öffentliche Ausschreibung auf SIMAP interessiere, habe seine E-Mail-Adresse zu hinterlegen und diese Registration zu bestätigen. Komme es bei einer Ausschreibung zu Mutationen der Ausschreibungsunterlagen bzw. werde im Rahmen einer Ausschreibung ein Dokument auf die SIMAP-Plattform hochgeladen, würden automatisch alle auf SIMAP für diese Ausschreibung registrierten Anbieterinnen per E-Mail – der E-Mail-Versand erfolge automatisch aus der Applikation – darüber informiert. Die Mutation der Unterlagen bzw. der Upload vom 8. August 2024 sei auch heute noch auf SIMAP ersichtlich. Damit könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin per E-Mail über die Mutation der Ausschreibungsunterlagen informiert worden sei. Der SIMAP-Support habe den Versand an die korrekte E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin bestätigt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Information über die Mutation allen Anbieterinnen zugegangen sei. Lediglich eine andere Anbieterin habe ebenfalls nicht das aktualisierte Leistungsverzeichnis verwendet. Die Information über die Mutation des Leistungsverzeichnisses sei für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zugänglich gewesen. Mit dem korrekten Versand der Mutationsmeldung habe sie ihre Verpflichtungen erfüllt. Nehme eine Anbieterin an einer Ausschreibung auf SIMAP teil, habe sie sicherzustellen, dass der dort vorgesehene Kommunikationskanal in ihrem Verantwortungsbereich auch funktioniere, d.h. dass SIMAP-Benachrichtigungen empfangen werden könnten bzw. gelesen würden. Bei der Einreichung eines Angebots gestützt auf ein nicht mehr aktuelles Leistungsverzeichnis handle es sich um einen schwerwiegenden Fehler der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht zulässig gewesen sei, der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, ein Angebot gestützt auf das aktualisierte Leistungsverzeichnis nachzureichen. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei daher als unvollständig beurteilt und ausgeschlossen worden. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren sei widerrechtlich erfolgt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt von der Vergabebehörde bzw. von SIMAP über ein aktualisiertes Leistungsverzeichnis informiert worden. Offenbar habe die Vorinstanz im Rahmen der Fragerunde bemerkt, dass das Leistungsverzeichnis diverse Ungenauigkeiten aufweise, und deshalb das Leistungsverzeichnis berichtigt. Dies sei zwar zulässig, bedinge jedoch eine gesetzeskonforme Kommunikation der Berichtigung. Trotz mehrfacher Suche sei keine E-Mail- Nachricht auffindbar. Mit diesem Problem hätten offenbar auch die anderen Anbieterinnen zu kämpfen gehabt, da drei weitere Anbieterinnen ihre Offerten gestützt auf das "alte" Leistungsverzeichnis eingereicht hätten. Da sie nichts vom geänderten Leistungsverzeichnis gewusst habe, könne ihr dies nicht zum Nachteil gereichen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei rechtswidrig und willkürlich. Sollte es die fragliche E-Mail vom 8. August 2024 effektiv gegeben haben und sei in dieser effektiv mitgeteilt worden, dass das Leistungsverzeichnis berichtigt worden sei, so sei der von der Vorinstanz gewählte Kommunikationsweg rechtswidrig. Die Berichtigung des Leistungsverzeichnisses sei nicht auf SIMAP publiziert worden. Dies ergebe sich aus dem Auszug des fraglichen Projekts auf SIMAP; publiziert worden seien einzig die Ausschreibung und der Zuschlag. Gemäss ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre hätte die Vorinstanz die Berichtigung auf SIMAP publizieren und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen müssen. Nur mit diesem Vorgehen könne sichergestellt werden, dass effektiv sämtliche potenziellen Anbieterinnen über die Berichtigung informiert worden seien. 2.3 Angebote müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden (Art. 34 Abs. 1 IVöB). Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden (Art. 34 Abs. 2 IVöB). Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot nicht basierend auf dem aktualisierten Leistungsverzeichnis eingereicht. Damit ist das Angebot der Beschwerdeführerin unvollständig. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann der Auftraggeber eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweicht. Nicht gerechtfertigt ist hingegen ein Ausschluss, wenn die Verletzung der Formvorschriften bzw. der Fehler der Anbieterin nicht angelastet werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2019/265 vom 17. Mai 2020 E. 3). 3.1 Zu prüfen ist daher, ob der Fehler der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Vorfrageweise stellt sich damit die Frage, inwieweit und in welcher Form ein Projekt bzw. dessen Leistungsmerkmale von der Vergabebehörde nach der Ausschreibung geändert werden darf. Die Zulässigkeit von Änderungen jeglicher Art setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot eingehalten werden (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7252/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.3.1). Das Ziel der Transparenz äussert sich insbesondere darin, dass gesetzlich geregelte und damit vorhersehbare Vergabeverfahren zur Anwendung kommen. Die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung mit Bekanntgabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Begründung der einzelnen Verfahrensentscheide, die Publikation der Entscheide und die Vorschriften über die technischen Spezifikationen sowie die Dokumentationspflicht machen das Vorgehen der Vergabebehörde transparent. Den Formvorschriften kommt im Submissionsverfahren ein hoher Stellenwert zu (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, Rz. 456). Es entspricht dem Zweck und Charakter des Submissionsverfahrens, dass sowohl seitens der Anbieterinnen als auch seitens der Vergabebehörde bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, deren Missachtung zum Ausschluss der betreffenden Offerte führen oder die Ungültigkeit des Vergabeverfahrens nach sich ziehen kann. Nicht jede Unregelmässigkeit vermag aber eine solche Sanktion zu rechtfertigen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf (und soll) vom Ausschluss einer Offerte oder von der Ungültigerklärung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Verletzung von wesentlichen Formvorschriften liegt z.B. bei der Nichteinhaltung der Eingabefrist, der fehlenden Unterschrift sowie der Unvollständigkeit des Angebots vor (vgl. LAURA LOCHER, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N 15). 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 IVöB bezeichnet der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Alles Zuschlagsrelevante soll zum Voraus mit der Ausschreibung festgelegt und den Anbieterinnen zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7753/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3.5). In der Vergabepraxis ergibt sich jedoch immer wieder das Bedürfnis zur Änderung der Anforderungen ohne gleichzeitigen Verfahrensabbruch, da sich die Verhältnisse im Laufe der Zeit in einer Weise verändern können und die ursprünglich geplante Beschaffung in der vorgesehenen Form nicht mehr sinnvoll ist (vgl. PETER RECHSTEINER, Erkenntnisgewinn im Verfahren – darf man klüger werden?, in: Sonderheft Baurecht [BR] 2006 S. 39; HUBERT STÖCKLI, Art. 38 VE-BöB: Änderungen der Anforderungen an die Leistung und der Beurteilungskriterien, in: BR 2008 S. 195). Zugleich haben die Anbieterinnen ein schützenswertes Interesse daran, dass die im Voraus gemachten Angaben zu den Leistungsanforderungen oder zu den Beurteilungskriterien nicht von der Vergabebehörde während des laufenden Verfahrens einseitig abgeändert werden. § 22 Abs. 2 des (alten) Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen (aBeG) vom 3. Juni 1999 (ausser Kraft seit dem 1. Januar 2024) enthielt noch eine ausdrückliche Regelung für die Änderung von Ausschreibungsunterlagen. Danach mussten alle Anbieterinnen gleichzeitig und rechtzeitig darüber informiert werden, wenn während der Eingabefrist Ausschreibungsunterlagen geändert wurden. Die Änderung von Vorgaben während des Beschaffungsverfahrens ist mit Ausserkraftsetzung des aBeG nicht mehr in einer eigenen Gesetzesbestimmung geregelt. 3.3 Nach der ständigen kantonsgerichtlichen Rechtsprechung sind Einwendungen gegen die Ausschreibungsunterlagen ohne Verzug mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben (Art. 51 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a IVöB) und können im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Ausschluss vom Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. KGE VV vom 23. Oktober 2019 [810 19 64] E. 4.4.3; KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 1.3; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 311] E. 2.2). Die Ausschreibungsunterlagen sind somit Teil der Ausschreibung. Ihnen kommt vorliegend Verfügungscharakter zu, da sie das Ziel haben, ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu definieren und sie – nach dem erklärten Willen der Vergabebehörde – auf Rechtswirkungen ausgerichtet und verbindlich sein sollen. Die Eröffnung einer Verfügung, d.h. die individuelle Mitteilung des Inhalts der Verfügung an den Adressaten, ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung (vgl. STEFAN SCHERLER, Die Verfügungen im Vergaberecht, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2012, Rz. 13). Art. 51 Abs. 1 IVöB sieht vor, dass Auftraggeber Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen eröffnen. Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf SIMAP (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVöB). Auch gemäss § 13 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 2023 werden Ausschreibungen und Zuschlagsentscheide auf SIMAP publiziert. 3.4 Tatsache ist, dass im Rahmen der vorliegend umstrittenen Submission auf SIMAP lediglich zwei Veröffentlichungen erfolgt sind. Die erste Publikation war die Ausschreibung vom 16. Juli 2024 und die zweite Publikation der Zuschlag vom 8. November 2024. Die Änderung der Ausschreibung vom 8. August 2024 wurde demgegenüber nicht auf SIMAP veröffentlicht. Daher hätte diese nachträgliche Änderung, um den Anforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB zu genügen, den Anbieterinnen durch individuelle Zustellung eröffnet werden müssen. Da die Vergabebehörde an die publizierte Ausschreibung (inkl. Ausschreibungsunterlagen) gebunden ist, ist ihr der Nachweis aufzuerlegen, dass die Anbieterinnen von der relevanten Änderung der Ausschreibungsunterlagen Kenntnis erhalten haben. Der automatisierte Versand einer einfachen E-Mail-Nachricht ohne jegliche Lesebestätigung vermag den Nachweis der individuellen Eröffnung nicht zu erbringen. Vielmehr wäre die Vergabebehörde verpflichtet gewesen, sich zu versichern, dass sämtliche Anbieterinnen, welche die ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen bezogen hatten, auch Kenntnis von der wesentlichen Änderung erhalten hatten. Das wäre im Übrigen ohne grossen Aufwand möglich gewesen, indem die E-Mail-Nachricht beispielsweise mit einer Lesebestätigung versehen worden wäre oder indem der Download der aktualisierten Ausschreibungsunterlagen durch sämtliche Anbieterinnen kontrolliert worden wäre. Da der Vergabebehörde der Nachweis nicht gelingt, dass die Beschwerdeführerin von der Änderung der Ausschreibungsunterlagen Kenntnis erhalten hat, kann der daraus folgende Fehler, d.h. die Unvollständigkeit des Angebots, nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erweist sich daher als rechtswidrig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die strittige Submission fehlerhaft durchgeführt wurde, was zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Gemäss Art. 58 Abs. 1 IVöB kann das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Falle einer Zurückweisung hat die Beschwerdeinstanz verbindliche Anweisungen zu erteilen. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Angebot zu bereinigen, materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Zuschlagsverfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Angebote der Anbieterinnen – aufgrund der fehlerhaften Eröffnung der Ausschreibungsunterlagen – gestützt auf unterschiedliche Leistungsverzeichnisse eingereicht wurden, fällt eine Bereinigung und materielle Prüfung der Angebote ausser Betracht. Vielmehr rechtfertigt es sich in diesem Fall, die Angelegenheit zur Wiederholung der Ausschreibung mit den aktuellen Ausschreibungsunterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- ist ihr zurückzuerstatten. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die vorliegend angeordnete Rückweisung zur Wiederholung des Verfahrens gilt als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 12. Februar 2025 einen Aufwand von 20.17 Stunden à Fr. 300.-- und 7.5 Stunden à Fr. 310.-- zuzüglich 8.1 % MWST geltend. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 27.67 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- angemessen. Demzufolge hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'477.80 (inkl. 8.1 % MWST) auszurichten. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid der Einwohnergemeinde B.____ vom 8. November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Wiederholung der Ausschreibung an die Einwohnergemeinde B.____ zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Einwohnergemeinde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Einwohnergemeinde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'477.80 (inkl. MWST) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber