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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.07.2024 810 2024 153 (810 24 153)

30. Juli 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,432 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Entzug des Führerausweises für immer / Nichteintreten zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Juli 2024 (810 24 153) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Entzug des Führerausweises für immer / Nichteintreten zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Entzug des Führerausweises für immer / Nichteintreten (RRB Nr. 795 vom 11. Juni 2024)

A. Mit Verfügung vom 29. April 2024 hat die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), gegenüber A.____ einen Entzug des Führerausweises für immer angeordnet. Diese Verfügung wurde der damaligen Rechtsvertreterin Daniela Heinis am 30. April 2024 zugestellt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 wies der Regierungsrat A.____ darauf hin, dass die erhobene Beschwerde offensichtlich verspätet sei, so dass der Regierungsrat nicht darauf eintreten könne. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 hielt A.____ an seiner Beschwerde fest und führte hinsichtlich der Beschwerdefrist aus, dass die angefochtene Verfügung seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt worden und er während zwei Wochen im Rahmen eines Auftrags in B.____ gewesen sei. Aufgrund des Einsatzortes und seines Entzugs des Führerausweises habe er auch dort übernachtet. Zudem habe der Fristenlauf zwei gesetzliche Feiertage (1. Mai und Auffahrt) mitumfasst und es würden die Kalendertage und nicht die Arbeitstage – wohl gemeint für die Fristberechnung – zählen. D. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2024-795 vom 11. Juni 2024 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerde von A.____ zu spät erhoben worden sei und keine Fristwiederherstellungsgründe ersichtlich seien. E. Gegen den RRB Nr. 2024-795 vom 11. Juni 2024 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In der Hauptsache beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angeordneten Führerausweisentzugs für immer. In Bezug auf die verpasste Frist macht er geltend, dass er damals noch vertreten gewesen sei, die Rechtsvertreterin das Mandat jedoch nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung abgelegt habe. Er wiederholt, dass er während der laufenden Rechtsmittelfrist im Rahmen eines Auftrags während zwei Wochen in B.____ gewesen sei und aufgrund des Führerausweisentzugs und Einsatzorts dort habe übernachten müssen, weshalb er nicht rechtzeitig habe reagieren können. F. Am 5. Juli 2024 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe ein. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine verbesserte Beschwerdeeingabe einzureichen, was er mit Eingabe vom 11. Juli 2024 gemacht hat. Das Kantonsgericht hat die Akten der Vorinstanz beigezogen und auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob auf alle Rügen einzugehen ist. 1.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Kantonsgericht prüft grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 1.2). Auf darüberhinausgehende materielle Rechtsbegehren kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2; KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 238] E. 1.3; KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2). Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom 15. Mai 2024 nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt, es sei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen bzw. ihm der Führerausweis wieder zu erteilen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügung der Polizei sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Dienstag, 30. April 2024, zugestellt worden und demzufolge habe die Rechtsmittelfrist am 1. Mai 2024 zu laufen begonnen. Die Frist habe am 13. Mai 2024 geendet und die am 15. Mai 2024 erhobene Beschwerde sei somit verspätet erfolgt. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm während der laufenden Rechtsmittelfrist aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen zu handeln: Aufgrund seines mehrtägigen Arbeitseinsatzes in B.____, des Umstands, dass seine damalige Rechtsvertreterin das Mandat niedergelegt und er keinen Ersatz gefunden habe, dass er am 1. Mai 2024 aufgrund eines Gerichtstermins verhindert gewesen sei und dass die Rechtsmittelfrist zwei gesetzliche Feiertage beinhaltet habe, sei er nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Er ersucht um Toleranz bezüglich der verpassten Frist, da die Beurteilung der Hauptsache wichtiger sei als die Fristeinhaltung. 4.1 Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL kann gegen Verfügungen der Polizei innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, weshalb sie nicht erstreckbar ist (§ 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeinstanz prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt im Falle eines Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein (§ 37 Abs. 1 VwVG BL i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben wurde, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Als Feiertag im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztätig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Die angefochtene Verfügung der Polizei wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss Track and Trace-Auszug der schweizerischen Post am 30. April 2024 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 1. Mai 2024 zu laufen und lief unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist ein Tag war, an dem die Büros der kantonalen Verwaltung ganztägig geschlossen (sog. angeordneter Kompensationstag) waren und damit ein Feiertag im Sinne von § 46 Abs. 2 GOG war, am 13. Mai 2024 ab. 4.2 Die Eröffnung der Verfügung bedeutet, dass der Erlass und der Inhalt der Verfügung dem Adressaten mitgeteilt werden. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit der Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz schreibt lediglich vor, dass Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen schriftlich zu eröffnen sind (§ 19 Abs. 1 VwVG BL). Zur Übermittlungsart äussert es sich nicht. Die Eröffnung muss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Verfügung gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mitgeteilt respektive zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen worden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bestehen wie hier keine besonderen Zustellvorschriften, genügt es, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt ist und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. KGE VV vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E 2.1; KGE VV vom 20. Januar 2020 [810 19 172/173] E. 3.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1). Für den Beginn des Fristenlaufs ist unbeachtlich, ob die Zustellung an einem Samstag, Sonntag, Feiertag oder unter der Woche erfolgt – diese sind nur am Ende für die Fristberechnung von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat sich dabei das Verhalten seiner Rechtsvertretung anrechnen zu lassen. Die angefochtene Verfügung wurde der Rechtsvertreterin gemäss Track & Trace-Auszug am 30. April 2024 zugstellt. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung im vorliegenden Fall nicht einwandfrei funktioniert haben könnte und der Entscheid entgegen der Sendungsverfolgung später zugestellt worden wäre. Im Gegenteil führt er aus, dass der Entscheid der Rechtsvertretung zugestellt worden sei und diese ihm den Entscheid weitergeleitet habe. Demzufolge kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verfügung der damaligen Rechtsvertreterin am 30. April 2024 ordnungsgemäss zugegangen ist. Mit der bei Landeskanzlei am 15. Mai 2024

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingereichten Eingabe wurde die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten und die Beschwerde erfolgte – wie dies auch der Regierungsrat zu Recht festhielt – offensichtlich verspätet. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass seine Rechtsvertreterin das Mandat niedergelegt habe, nachdem die Verfügung der Polizei eröffnet worden sei. Er habe während der laufenden Rechtsmittelfrist keine anderweitige Vertretung finden können. Aufgrund des Umstands, dass die Rechtsmittelfrist zwei gesetzliche Feiertage mitumfasst habe, sei die Suche nach einer Rechtsvertretung erschwert gewesen. Ferner habe er sich während des Fristenlaufs in B.____ aufgehalten, zudem einen Gerichts- und Arzttermin wahrnehmen müssen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben. 5.2 Die Beschwerde beim Regierungsrat wurde unbestrittenermassen zu spät erhoben und es stellt sich mithin einzig die Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt. Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Dabei muss sich die Prozesspartei das Verhalten ihrer Vertretung anrechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der beauftragten Person um einen juristischen Laien oder Anwalt handelt. Entscheidend ist, dass der Grund die Partei und die Vertretung objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit des Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (vgl. KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 587). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Partei zu stellen: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substantiieren und zu beweisen. 5.3 Von einer Schuldlosigkeit kann im vorliegenden Fall offensichtlich keine Rede sein. Der vom Beschwerdeführer angeführte Aufenthalt in B.____ stellt keinen objektiven Grund dar, welcher eine Wiederherstellung der Frist gestützt auf § 5 Abs. 5 VwVG BL zulassen würde. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation, er habe während der Rechtsmittelfrist noch einen Gerichts- und Arzttermin wahrnehmen müssen, vermag keinen Fristwiederher-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellungsgrund darzustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch verhindert gewesen sein soll, Beschwerde zu erheben. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm eingereichten wöchentlichen Stundenrapport, dass ihm trotz seiner geltend gemachten Abwesenheit und des geplanten Arztbesuchs mindestens zwei Wochenenden und damit mehrere Tage bis zum Ablauf der Frist am 13. Mai 2024 blieben. Daran ändert auch nichts, dass ihm die damalige Rechtsvertreterin nicht wie erhofft beigestanden ist. Es mag durchaus sein, dass die Findung einer (Ersatz-)Vertretung in diesem Zeitraum aufgrund der Feiertage erschwert gewesen ist, jedoch ist darin kein Grund für eine Fristwiederherstellung zu erblicken (vgl. E. 5.2 hiervor). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten. Demzufolge verweigerte die Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist zu Recht und ist zu Recht androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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