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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.03.2024 810 2023 317 (810 23 317)

19. März 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,586 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Abänderung vorsorgliche Massnahmen / Wechsel der Beistandsperson

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. März 2024 (810 23 317) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Abänderung vorsorgliche Massnahmen / Wechsel der Beistandsperson

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz D.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Urs Grob, Advokat

Betreff Abänderung vorsorgliche Massnahmen / Wechsel der Beistandsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 8. Dezember 2023)

A. D.____ (geboren 1935, nachfolgend Beschwerdegegner genannt) ist der Vater von B.____ (geboren 1975) und A.____ (geboren 1972, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und seit dem 10. Mai 2018 Witwer von E.____ (geboren 1940). Am 1. August 2022 verheiratete sich der Beschwerdegegner mit F.____ (geboren 1959).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Zufolge einer Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführer entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____ dem Beschwerdegegner mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2022 die Handlungsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten, sperrte ihm und bevollmächtigten Drittpersonen den Zugang zu sämtlichen Vermögenswerten und forderte ihn auf, sich der Abklärung in der Memory Clinic Basel zu unterziehen. C. Nach Anhörung des Beschwerdegegners am 27. September 2022 errichtete die KESB C.____ mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 für diesen vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die Bereiche Administration und Finanzen. Als Beistand wurde vorsorglich G.____, ein vom Beschwerdegegner vorgeschlagener Bekannter, ernannt. Der Entzug der Handlungsfähigkeit betreffend sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften wurde vorsorglich bestätigt, insofern deren Höhe oder Inhalt nicht alleine mit den laufenden Einnahmen gedeckt werden kann. Unabhängig davon wurde die Handlungsfähigkeit für alle Rechtsgeschäfte vorsorglich entzogen, welche den Wert von Fr. 1'000.-- übersteigen (bei wiederkehrenden Verpflichtungen zählt die Dauer von 12 Monaten). Zudem wurde der Entzug des Zugriffs auf die Vermögenswerte vorsorglich bestätigt, mit Ausnahme des Zugriffs auf das Privatkonto bei der Credit Suisse (CS), welcher wieder aufgehoben wurde, sodass der Beschwerdegegner seither wieder frei über seine laufenden Einnahmen verfügen konnte. Weiter blieb der Beschwerdegegner aufgefordert, die bereits aufgegleisten Termine zur Abklärung seines Schutz- und Unterstützungsbedarfs in der Memory Clinic Basel wahrzunehmen. D. In der Folge kontaktierte der Beistand mehrfach die KESB C.____ und teilte unter anderem mit, dass er das Mandat abgeben wolle, sobald die nötigen Abklärungen für das weitere Vorgehen erfolgt seien und eine Nachfolge für das Beistandsmandat gefunden sei. E. Der Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 ging am 28. April 2023 bei der KESB C.____ ein. Beim Beschwerdegegner wurde eine majore neurokognitive Störung mit einem leichten Schweregrad diagnostiziert, was auf das Vorliegen einer Alzheimer Krankheit hindeute. F. Mit lnstruktionsverfügung vom 28. April 2023 informierte die KESB C.____ die Verfahrensbeteiligten unter anderem darüber, dass sie in Erwägung ziehe, Dr. H.____ als neue Beistandsperson für den Beschwerdegegner zu ernennen. Dieser beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2023 die vollumfängliche Aufhebung sämtlicher vorsorglichen Massnahmen, eventualiter sei seine Ehefrau als Beistandsperson zu ernennen. Zudem stellte er unter anderem den Verfahrensantrag, es seien der Memory Clinic Basel diverse Ergänzungsfragen zu stellen. G. Der Beschwerdegegner reichte am 10. August 2023 zwei Arztberichte ein und hielt fest, diese beiden Dokumenten stünden in einem eindeutigen Widerspruch zu den Befunden der Memory Clinic Basel. Der Bericht von Dr. med. I.____, Facharzt für Innere Medizin, vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Juni 2013 halte fest, dass er sich in einem guten, altersentsprechenden körperlichen und geistigen Zustand befinde. Es bestehe eine unbeschränkte, volle Geschäfts- bzw. Urteilsfähigkeit. Dr. J.____, Facharzt für Neurologie, halte mit Bericht vom 11. Juli 2023 zudem unter anderem fest, der Beschwerdegegner habe bei der kognitiven Testung einen einwandfreien Uhrentest absolviert, ohne jeglichen Hinweis auf visuospatiale oder räumliche konstruktive Defizite, wie sie bei Alzheimer-Demenz typisch seien. Mit ihm hätten problemlos fundierte Gespräche über komplexe Themen geführt werden können. Auch im Labor für behandelbare Demenzursachen seien keine Auffälligkeiten gefunden worden. Daher seien aktuell keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen demenziellen Prozess hinweisen würden. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 hielt der Beistand erneut fest, dass er das Beistandsmandat kündigen wolle und reichte am 24. Oktober 2023 einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners für die Zeit von Oktober 2022 bis Oktober 2023 ein. I. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingaben vom 1. und 12. September 2023 eine ärztliche Erstexpertise vom 15. März 2023 der HNO Praxis K.____, die Messresultate vom 27. März 2023 sowie den Anpass- und Abschlussbericht vom 27. April 2023 der Hörakustik L.____ AG & Co. ein und hielt fest, die genaue Interpretation dieser Dokumente müsste einem Fachmann überlassen werden. Offensichtlich erscheine aber, dass das Sprachverständnis aufgrund der Beeinträchtigung seines Hörvermögens stark reduziert sei, was sich zweifellos auf das Testresultat der Memory Clinic Basel ausgewirkt habe, da er damals noch nicht über ein Hörgerät verfügt habe. J. Nach Anhörung des Beschwerdegegners am 3. November 2023 und Kenntnis der persönlichen und genaueren wirtschaftlichen Verhältnisse änderte die KESB C.____ mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 die vorsorglichen Massnahmen dahingehend ab, dass die Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung – inklusive das Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften – nur noch bei grösseren Ausgaben (Fr. 2'000.--, bei wiederkehrenden Verpflichtungen zählt die Dauer von 12 Monaten) entzogen blieb. Der Zugriff auf das Depot bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) mit Wert von rund Fr. 500'000.-- blieb ebenfalls gesperrt, während für die übrigen Privat- und Sparkonten die eigenständige Zugriffsbefugnis des Beschwerdegegners wiederhergestellt wurde. Die vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde bezüglich des Depots bei der BLKB beibehalten. Als neue Beistandsperson wurde Dr. H.____ ernannt und der bisherige Beistand G.____ angewiesen, den Schlussbericht mit Rechnung per 31. Dezember 2023 zu erstellen. Der Beschwerdegegner wurde zudem aufgefordert, die Abklärung seines Schutz- und Unterstützungsbedarfs bei der Memory Clinic Basel wahrzunehmen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. K. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte die KESB C.____ den Verfahrensbeteiligten mit, da Dr. H.____ die Übernahme des Beistandsmandates für den Beschwerdegegner zwischenzeitlich ablehne, sei M.____ per 1. Januar 2024 als Beistandsperson vorgesehen. Allfällige Einwände gegen diese Ernennung sei bis am

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Dezember 2023 mitzuteilen. Der Beschwerdegegner teilte am 19. Dezember 2023 der KESB C.____ mit, dass mit heutiger Eingabe beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Weiterführung der vorsorglichen Beistandschaft eingereicht worden sei. Da er sich generell gegen die Errichtung einer Beistandschaft wende, sei er auch gegen die Einsetzung von M.____. Es sei mehrfach zu Protokoll gegeben worden, dass eine Beistandschaft, wenn überhaupt, nur durch seine Ehefrau geführt werden sollte. L. Gegen den Entscheid der KESB C.____ vom 8. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die KESB C.____ anzuweisen, eine amtlich angeordnete Abklärung des geistigen Zustandes des Beschwerdegegners bei der Memory Clinic in Basel in Auftrag zu geben, wobei eine kurze Frist zur Auftragserteilung zu setzen sei. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere Ziffer 4 des Entscheids aufzuheben und dem Beschwerdegegner der Zugriff auf seine sämtlichen Vermögenswerte zu entziehen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der KESB C.____. M. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 rügten die Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung und ersuchten das Kantonsgericht, über ihren Verfahrensantrag betreffend aufschiebende Wirkung umgehend zu entscheiden. Der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 superprovisorisch abgewiesen, wobei die Frage, ob darauf einzutreten sein werde, explizit offengelassen wurde. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2023 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid missverstehen würde und die Verfügung vom 29. Dezember 2023 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Auf den Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels sachbezogener Begründung mit Verfügung vom 7. Februar 2024 nicht eingetreten. N. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz schlossen am 9. respektive 10. Januar 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragte die Vorinstanz eine persönliche Anhörung des Beschwerdegegners. O. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerdeführer als Kinder des Beschwerdegegners sind als nahestehende Personen zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 lit. b ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2.1 Die Beschwerdeführer beantragen, die von Advokat Urs Grob eingereichte Beschwerde sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei dieser anzuweisen, das Mandat umgehend an eine andere Kanzlei abzugeben, und es seien weitere Eingaben von ihm als Vertreter des Beschwerdegegners ohne weiteres aus dem Recht zu weisen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass Advokat Urs Grob über die Vollmacht sowohl des Beschwerdegegners als auch von dessen Ehefrau in der gleichen Sache verfüge. Dieser könne jedoch nicht gleichzeitig die Interessen des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau vertreten, da deren Interessen nicht dieselben seien. Es liege somit ein Interessenskonflikt vor. 1.2.2 Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (§ 6 Abs. 2 VPO). Die Beschwerdeführer waren unbestrittenermassen bereits im Verfahren betreffend Akteneinsicht / Rechtsverweigerung (KGE VV vom 31. August 2023 [810 23 130]) Verfahrenspartei. Damals wurde ihnen mit Verfügung vom 13. Juni 2023 die Beschwerde inkl. Beilagen des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2023 zur Vernehmlassung gesandt, was von den Beschwerdeführern am 22. Juni 2023 auch wahrgenommen wurde. Der Beschwerde lag die Vollmacht vom 15. September 2022 bei (Beilage 1). Die Beschwerdeführer hatten somit bereits im Verfahren betreffend Akteneinsicht / Rechtsverweigerung Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis und hätten ihre Rüge diesbezüglich dort vorbringen müssen. Dass ihnen dies unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob die vorsorglichen Massnahmen im angeordneten Umfang zu Recht erfolgten. 3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Mass-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen. Als vorsorgliche Massnahmen kommen neben der Anordnung einer Beistandschaft Einzelmassnahmen wie die Blockierung des Zugangs zu einem Konto, eine Grundbuchsperre und der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde infrage (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 826 f.). Vorsorgliche Massnahmen ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. LUCA MARANTA in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB). 3.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr nach Art. 395 Abs. 3 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog, die relevante Frage nach dem Schutzbedarf und daraus erwachsendem Unterstützungsbedarf für den Beschwerdegegner sei nach wie vor ungeklärt. Ein solcher wäre zu verneinen, wenn dieser urteilsfähig sowie auch in der Lage wäre, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und sich allfälliger Willensbeeinflussung (Manipulations-/ Betrugsversuche durch Dritte oder emotionalem Druck von Dritten) in normaler Weise zu widersetzen. Diese Frage werde im Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 unter Einbezug der Ereignisse rund um die Vermögensdispositionen nicht klar beantwortet. So werde unter Ziffer 2 des Berichts festgehalten, der Beschwerdegegner sei betreffend die allgemeine Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten inklusive Vermögensverwaltung nicht urteilsfähig. Gemäss Ziffer 4 wiederum sei dieser in der Lage, gemäss vernünftiger Erkenntnis und nach freiem Willen zu handeln und sich allfälliger Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widersetzen. In Ziffer 5 werde demgegenüber ausgesagt, die Erkenntnisfähigkeit des Beschwerdegegners sei aufgrund seiner Defizite eingeschränkt. Der Bericht lasse sodann keine Einordnung der Tatsache zu, dass der Beschwerdegegner rund um seine Vermögensdispositionen an seine Kinder unklare bis widersprüchliche Angaben gemacht und sich auch dahingehend geäussert habe, dass ihm diese Vorgänge zu schnell gegangen seien, er habe sich "über den Tisch ziehen lassen" und wolle das Geld wieder zurück, zu. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner nach dem Vorliegen des Berichts der Memory Clinic Basel zwei Arztberichte eingereicht habe, welche

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem teils widersprechen würden, wobei festzuhalten sei, dass aus diesen Berichten nicht hervorgehe, was der Inhalt der "komplexen Themen" in den Testgesprächen mit dem Beschwerdegegner gewesen sei. Auch würden sich beide Berichte weder zu den für die KESB C.____ relevanten Fragen, so wie sie der Memory Clinic Basel gestellt worden seien, noch in genereller Form zur Frage der Erkenntnis- und Durchsetzungsfähigkeit des Beschwerdegegners äussern. Somit gebe keiner der bislang vorliegenden Fachberichte eine eindeutige Einschätzung dazu ab, ob der Beschwerdegegner bezüglich der hier relevanten Fragestellungen urteilsfähig und in der Lage sei, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und sich allfälliger Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widersetzen. Gestützt auf die bisherigen Abklärungen und Aussagen anlässlich der beiden Anhörungen insbesondere betreffend die ausserordentliche Finanzverwaltung sei es dem Beschwerdegegner nicht mehr möglich, die vollständigen Konsequenzen seines Handelns zu erkennen, zumal ihm schon allein der grobe Überblick über die finanzielle Situation fehle. Auch habe er rund um die bereits veranlassten Vermögensdispositionen bislang unklare bis widersprüchliche Angaben gemacht. Da der Beschwerdegegner immer noch erhebliches Vermögen habe, könnten auch weiterhin Dispositionen von erheblichem Ausmass zu seinem finanziellen Nachteil vorgenommen werden. Die Informationen rund um die entsprechenden früheren Ereignisse würden darauf schliessen lassen, dass sich dieser auf nahestehende Personen verlasse, diesen vertraue und infolge von deren Einfluss Vorkehrungen treffe, was jedoch keine ausreichende Grundlage für eine unabhängige, fundierte Meinungsbildung sei. Unbedingt davon, ob die Begünstigten seiner Verfügungen seine Kinder, seine Ehefrau oder unbekannte Drittpersonen seien, müsste sich der Beschwerdegegner zumindest über die wesentlichen Umstände selbst ein Bild machen und über allfällige Konsequenzen reflektieren und diese abwägen können, damit von Urteilsfähigkeit die Rede sein könne. Dass dies vorliegend der Fall sei, werde von der Erwachsenenschutzbehörde stark angezweifelt. Die Ereignisse, welche zur Meldung an die KESB C.____ geführt hätten, seien exemplarisch ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner zumindest seine ausserordentliche Finanzverwaltung nicht mehr selber wahrnehmen könne und hier ein Unterstützungsbedarf gegeben sei. Der Schutzbedarf ergebe sich vorliegend aus dem nach wie vor bestehenden Familienkonflikt, wobei sich der Beschwerdegegner zwischen den beiden Konfliktseiten, bestehend einerseits aus seiner Ehefrau und andererseits aus seinen Kindern, wiederfinden würde. Es dürfte von allen Seiten sehr viel Druck auf ihn ausgeübt werden und unbestrittenermassen sei er durch den Konflikt sehr belastet. Auch solche Belastungen könnten zu Handlungen veranlassen, die ansonsten nicht aus Eigeninitiative vorgenommen würden. Es sei daher sowohl von einem Unterstützungs- als auch Schutzbedarf des Beschwerdegegners auszugehen. Da diese Einschätzungen von ihm bestritten und die vorliegenden Berichte – wie bereits ausgeführt – sich nicht klar und explizit äussern würden, sei nochmals eine entsprechende fachliche Einschätzung dazu einzuholen. Solange diese Abklärungen nicht erfolgt seien, könne auch nicht definitiv darüber entschieden werden. Aufgrund des Gesagten sei der vorsorglich bestehende Entzug des Zugriffs auf die Vermögensverwerte, soweit es sich um das Depot bei der BLKB mit Wert von rund Fr. 500'000.-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht - handle, sowie die entsprechende Beschränkung der Handlungsfähigkeit beizubehalten, was bedinge, dass die vorsorglich bestehende Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung dieses Depots weiterzuführen sei, und, soweit hierfür notwendig, auch für den Bereich Administration. Bezüglich der übrigen Konten und der alltäglichen Finanzverwaltung erscheine es demgegenüber vertretbar, dass der Beschwerdegegner über diese Guthaben und sein laufendes Einkommen frei verfügen könne. Entsprechend sei ihm der Zugriff auf diese Konten zurück zu geben und auch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit aufzuheben, soweit der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts nicht den Zugriff auf das Depot bei der BLKB erfordere. Da der bisherige Beistand zunehmend durch die Situation allgemein und mit der Mandatsführung belastet sei sowie einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt gestellt habe, sei vorsorglich ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt. Der Beschwerdegegner wünsche sich seine Ehefrau als Beistandsperson. Aufgrund der unveränderten, angespannten Situation innerhalb der Familie sei es weiterhin unmöglich, dass eine der direktinvolvierten Personen diese Aufgabe übernehme, weshalb für die Vertretung in der Verwaltung des Vermögensdepots bei der BLKB eine neutrale, ausserfamiliäre Fachperson zu ernennen sei. 4.1.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen insbesondere vor, die zweite Ehefrau des Beschwerdegegners setze alles daran, ihn vollkommen von seinen Kindern zu entfremden, zu isolieren, und damit von ihr allein abhängig zu machen sowie Abklärungen und Entscheide zu erschweren. Ihre Motivationslage sei allein von der Definitionsmacht über den Beschwerdegegner und sein Geld bestimmt. Auch habe sie sich anwaltlich erkundigt, ob ein Wohnsitzwechsel nach Z.____ nicht besser wäre, um damit die Arbeit der KESB C.____ ins Leere laufen zu lassen. Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe mit allen Mitteln zu vereiteln versucht, dass sich die Memory Clinic in Basel mit dem Beschwerdegegner befasse. Die vom Beschwerdegegner am 10. August 2023 eingereichten Arztberichte seien unbrauchbar und reine Gefälligkeitszeugnisse. Trotzdem sehe sich die KESB C.____ nicht veranlasst, umgehend eine umfassende amtliche Abklärung bei der spezialisierten Memory Clinic Basel in die Wege zu leiten. Sie scheine die eingetretenen Entwicklungen sowie die Diagnose und Einschätzungen der Memory Clinic Basel nicht ernst zu nehmen. Der Beschwerdegegner könne seine eigenen finanziellen Verhältnisse und Transaktionen nicht mehr selber überwachen, wovon seine Ehefrau in eigenem Nutzen und zum eigenen Vorteil profitiert habe. So habe sie beispielsweise von seinem Euro Konto in Z.____ in Abwesenheit und in Unkenntnis des Beschwerdegegners Euro 1'000.-- abgehoben, was sie mutmasslich mehrfach wiederholt habe, jedoch jegliche Kontoauszüge bewusst zurückhalte, um nicht in Argumentationsnot zu geraten. Ebenso seien im Zeitraum über rund sechs Monate vor der Heirat am 1. August 2022 über Fr. 17'000.-- vom CS Konto bar abgehoben worden, wovon der Beschwerdegegner gemäss seiner Befragung durch die KESB C.____ keine Ahnung gehabt habe. Da die Ehefrau des Beschwerdegegners die Vollmachten der Beschwerdeführer kurz nach der Heirat habe löschen lassen, sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, Barbezüge vom CS Konto zu kontrollieren. Es sei infolgedessen davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners weiterhin hohe Barbezüge tätige. Dadurch könnte die Gefahr entstehen, dass beispielsweise hohe Steuerrechnungen nicht mehr vom Kontokorrentkonto bei der CS bezahlt werden könnten, sondern über das

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögenskonto bei der BLKB beglichen werden müssten. Anlässlich der Anhörung vom 3. November 2023 hätten weder der Beschwerdegegner noch sein Rechtsvertreter erwähnt, dass der Beschwerdegegner bei der BLKB einen Kredit von Fr. 570'000.-- offen habe. Die KESB C.____ scheine gar keinen Überblick über die finanzielle Situation des Beschwerdegegners zu haben. Obwohl die Vorinstanz an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners zweifle, erlasse sie den angefochtenen Entscheid ohne weitere und fundierte Abklärungen, die hier dringend angezeigt wären. Bis diese Abklärungen vorliegen würden, müsse ihm der Zugriff auf seine sämtlichen Vermögenswerte entzogen bleiben beziehungsweise entzogen werden. Die KESB C.____ habe es nicht einmal als angezeigt erachtet, eine Frist zu setzen, innert welcher sich der Beschwerdegegner erneut zu einer umfassenden Untersuchung und Beurteilung in die Memory Clinic Basel zu begeben habe. Zudem falle auf, dass die Memory Clinic Basel aufgefordert werde, die unbrauchbaren Arztberichte aus Z.____ zu würdigen. Deren Untauglichkeit zu erkennen, wäre jedoch Sache der KESB C.____ gewesen. 4.2 Vorab ist betreffend den von den Beschwerdeführern gewünschten Kontakt zu ihrem Vater festzuhalten, dass in Anbetracht seiner Äusserungen im Rahmen der beiden Anhörungen davon auszugehen ist, dass er sich grundsätzlich Kontakt zu seinen Kindern und Enkelkindern wünscht. Die vorgebrachten Vermutungen und Befürchtungen der Beschwerdeführenden, dass ein Kontakt zwischen ihnen und ihrem Vater durch die Ehefrau verhindert werde, sind zwar nachvollziehbar, jedoch ist es nicht die Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde, den Kontakt zwischen den erwachsenen Familienangehörigen zu regeln. Auch sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine angeordnete vorsorgliche Massnahme kann wieder abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder wenn sie sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen hat (vgl. LUCA MARANTA in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I Art. 1-456 ZGB, N 19 zu Art. 445 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen sind demnach nur so lange aufrecht zu erhalten, als eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Wohls der schutzbedürftigen Person vorliegt. Es muss um die Abwendung erheblicher Nachteile gehen. Die Vorinstanz ist nach einer zweiten Anhörung des Beschwerdegegners sowie Kenntnis seiner persönlichen und genaueren wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht zum Schluss gekommen, dass angesichts des monatlichen Renteneinkommens von über Fr. 8'000.-sowie Zinserträge und dem weiterhin gesperrten Wertpapiervermögen (Aktiendepot bei der BLKB) im Wert von ca. Fr. 500'000.-- keine ernsthafte Gefahr droht, dass es in naher Zukunft zu finanziellen Selbstschädigungen von erheblichem Ausmass kommen kann und der vermögende Beschwerdegegner in die Altersarmut abrutschen könnte. Dies muss umso mehr gelten, als dieser ohne Mitwirkung des vorsorglich eingesetzten Vertretungsbeistands gar keine grösseren Verpflichtungsgeschäfte abschliessen kann. Da seine wirtschaftliche Existenz auch mit den angefochtenen Massnahmen als gesichert erscheint, drohen ihm keine gravierenden Nachteile, welche die Beibehaltung des vollständigen Entzugs der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit rechtfertigen könnten. Zwar befinden sich in den Akten Kontoauszüge des Privatkontos bei der CS des Beschwerdegegners welche belegen, dass verschiedene grössere Barbezüge, teilweise

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Y.___ Sparkasse, in einem Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis 6. April 2022 sowie vom 12. September 2022 bis 15. September 2022 von rund Fr. 13'000.-- vorgenommen wurden, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Geld unrechtmässig bezogen oder verwendet worden wäre (beispielsweise nicht vom Beschwerdegegner für seinen und den Unterhalt seiner Ehefrau in Deutschland verwendet wurde). Gleiches gilt für die Barbezüge vom CS-Konto im April 2023 von insgesamt Fr. 13'000.-- (vgl. Aktennotiz der KESB C.____ betreffend Anruf Beistand vom 11. Mai 2023), auch wenn sich die Ehefrau des Beschwerdegegners zu einem Bezug mit dem Vermerk "Windfang" dahingehend geäussert hat, dass man sich habe eindecken müssen. Selbst wenn hinsichtlich dieser Bezüge der Beschwerdegegner sowie seine Ehefrau keine genauen Auskünfte geben konnten, so ist gestützt auf die Rückmeldung des Beistands und mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass die Ehefrau ihn im Rahmen ihrer gesetzlichen Ehegattenvertretung gehörig unterstützt und dafür sorgt, dass die nötigen administrativen Belange erledigt und die Rechnungen bezahlt werden. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, die Motivationslage der Ehefrau des Beschwerdegegners sei allein von der Definitionsmacht über ihn und sein Geld bestimmt, und dass sie weiterhin hohe Barbezüge tätigen werde, sind reine Mutmassungen und werden in keinster Weise substantiiert. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nimmt die KESB C.____ die eingetretenen Entwicklungen sowie die Diagnose und Einschätzungen der Memory Clinic Basel sehr wohl ernst. Ein Gutachten zeichnet sich in formeller Hinsicht durch einen klaren und systematischen Aufbau aus. Inhaltlich muss es vollständig, klar und schlüssig sein. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie beziehungsweise aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht respektive der Behörde die fehlende Fachkunde zu vermitteln, sollten ihre Ausführungen für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar sein (vgl. ANNETTE DOLGE in: Karl Spühler/Luca Renchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 9 und N 12 zu Art. 183 ZPO). Das Gutachten respektive der Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 ist widersprüchlich und die relevante Frage nach dem Schutzbedarf und der daraus erwachsende Unterstützungsbedarf für den Beschwerdegegner bleibt ungeklärt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz eine Überprüfung und Ergänzung dieses Berichts angefordert. Die Memory Clinic Basel wird dabei auch die beiden vom Beschwerdegegner eingereichten Arztberichte zu würdigen haben, wobei anzumerken ist, dass die KESB C.____ ihre Bedenken diesbezüglich in ihrem Entscheid festgehalten hat, welcher der Memory Clinic Basel gemäss Ziffer 6. des Entscheidsdispositiv ausgehändigt wird. Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen der KESB C.____ somit als geboten und verhältnismässig. Mit dem bleibenden Entzug des Zugriffs auf das Depot der BLKB und mit der bleibenden Einschränkung der Handlungsfähigkeit sind genügend Schutzmechanismen eingebaut, damit daraus nicht ein Nachteil zu Lasten des Beschwerdegegners entstehen kann.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass massgeblich die Verfahrensbeteiligten, vor allem die Beschwerdeführer, die lange Verfahrensdauer zu verantworten haben, indem zahlreiche Eingaben bei der Vorinstanz eingereicht werden (zum Beispiel Gesuch um Akteneinsicht, worüber das hiesige Gericht am 31. August 2023 entschieden hat; Antrag der Beschwerdeführer auf Kontaktrecht vom 3. Oktober 2023, welches später wieder zurückgezogen wurde; diverse E-Mails der Beschwerdeführer etc.). Die Vorinstanz hat auf die verschiedenen Eingaben jeweils innert angemessener Frist gehandelt. Auch gilt zu bedenken, dass das Einholen respektive Erstellen von Gutachten einige Zeit in Anspruch nimmt. Die KESB C.____ hat zudem mit Verfügung vom 21. September 2023 verschiedene Fragen an die Memory Clinic Basel gestellt, wobei diese der KESB C.____ mitteilte, dass sie dafür eine konkrete Zuweisung benötige (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz betreffend Telefonate mit der Memory Clinic Basel vom 29. September 2023 sowie 19. Oktober 2023), was mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt ist. Dass sich das Verfahren nun schon seit über einem Jahr hinzieht, hat die Vorinstanz nicht zu verantworten. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 2023 317 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.03.2024 810 2023 317 (810 23 317) — Swissrulings