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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.03.2024 810 2023 316 (810 23 316)

19. März 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,178 Wörter·~26 min·8

Zusammenfassung

Abänderung vorsorgliche Massnahmen / Wechsel der Beistandsperson

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. März 2024 (810 23 316) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Abänderung vorsorgliche Massnahmen / Wechsel der Beistandsperson

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Grob, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin D.____, Beschwerdegegner

Betreff Abänderung vorsorgliche Massnahmen / Wechsel der Beistandsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 8. Dezember 2023)

A. A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt, geboren 1935) ist der Vater von D.____ (geboren 1975) und C.____ (geboren 1972) und seit dem 10. Mai 2018 Witwer von E.____ (geboren 1940). Am 1. August 2022 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit F.____ (geboren 1959).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Zufolge einer Gefährdungsmeldung der beiden Kinder des Beschwerdeführers entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ diesem mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2022 die Handlungsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten, sperrte ihm und bevollmächtigten Drittpersonen den Zugang zu sämtlichen Vermögenswerten und forderte ihn auf, sich der Abklärung in der Memory Clinic Basel zu unterziehen. C. Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2022 errichtete die KESB B.____ mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die Bereiche Administration und Finanzen. Als Beistand wurde vorsorglich G.____, ein vom Beschwerdeführer vorgeschlagener Bekannter, ernannt. Der Entzug der Handlungsfähigkeit betreffend sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften wurde vorsorglich bestätigt, insofern deren Höhe oder Inhalt nicht alleine mit den laufenden Einnahmen gedeckt werden kann. Unabhängig davon wurde die Handlungsfähigkeit für alle Rechtsgeschäfte vorsorglich entzogen, welche den Wert von Fr. 1'000.-- übersteigen (bei wiederkehrenden Verpflichtungen zählt die Dauer von 12 Monaten). Zudem wurde der Entzug des Zugriffs auf die Vermögenswerte vorsorglich bestätigt, mit Ausnahme des Zugriffs auf das Privatkonto bei der Credit Suisse, welcher wieder aufgehoben wurde, sodass der Beschwerdeführer seither wieder frei über seine laufenden Einnahmen verfügen konnte. Weiter blieb der Beschwerdeführer aufgefordert, die bereits aufgegleisten Termine zur Abklärung seines Schutz- und Unterstützungsbedarfs in der Memory Clinic Basel wahrzunehmen. D. In der Folge kontaktierte der Beistand mehrfach die KESB B.____ und teilte unter anderem mit, dass er das Mandat abgeben wolle, sobald die nötigen Abklärungen für das weitere Vorgehen erfolgt seien und eine Nachfolge für das Beistandsmandat gefunden sei. E. Der Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 ging am 28. April 2023 bei der KESB B.____ ein. Beim Beschwerdeführer wurde eine majore neurokognitive Störung mit einem leichten Schweregrad diagnostiziert, was auf das Vorliegen einer Alzheimer Krankheit hindeute. F. Mit lnstruktionsverfügung vom 28. April 2023 informierte die KESB B.____ die Verfahrensbeteiligten unter anderem darüber, dass sie in Erwägung ziehe, Dr. H.____ als neue Beistandsperson für den Beschwerdeführer zu ernennen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2023 die vollumfängliche Aufhebung sämtlicher vorsorglichen Massnahmen, eventualiter sei seine Ehefrau als Beistandsperson zu ernennen. Zudem stellte er unter anderem den Verfahrensantrag, es seien der Memory Clinic Basel diverse Ergänzungsfragen zu stellen. G. Der Beschwerdeführer reichte am 10. August 2023 zwei Arztberichte ein und hielt fest, diese beiden Dokumenten stünden in einem eindeutigen Widerspruch zu den Befunden der Memory Clinic Basel. Der Bericht von Dr. med. I.____, Facharzt für Innere Medizin, vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Juni 2013 halte fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten, altersentsprechenden körperlichen und geistigen Zustand befinde. Es bestehe eine unbeschränkte, volle Geschäftsbzw. Urteilsfähigkeit. Dr. J.____, Facharzt für Neurologie, halte mit Bericht vom 11. Juli 2023 zudem unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe bei der kognitiven Testung einen einwandfreien Uhrentest absolviert, ohne jeglichen Hinweis auf visuospatiale oder räumliche konstruktive Defizite, wie sie bei Alzheimer-Demenz typisch seien. Mit dem Beschwerdeführer hätten problemlos fundierte Gespräche über komplexe Themen geführt werden können. Auch im Labor für behandelbare Demenzursachen seien keine Auffälligkeiten gefunden worden. Daher seien aktuell keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen demenziellen Prozess hinweisen würden. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 hielt der Beistand erneut fest, dass er das Beistandsmandat kündigen wolle und reichte am 24. Oktober 2023 einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers für die Zeit von Oktober 2022 bis Oktober 2023 ein. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 1. und 12. September 2023 eine ärztliche Erstexpertise vom 15. März 2023 der HNO Praxis K.____, die Messresultate vom 27. März 2023 sowie den Anpass- und Abschlussbericht vom 27. April 2023 der Hörakustik L.____ AG & Co. ein und hielt fest, die genaue Interpretation dieser Dokumente müsste einem Fachmann überlassen werden. Offensichtlich erscheine aber, dass das Sprachverständnis aufgrund der Beeinträchtigung des Hörvermögens des Beschwerdeführers stark reduziert sei, was sich zweifellos auf das Testresultat der Memory Clinic Basel ausgewirkt habe, da dieser damals noch nicht über ein Hörgerät verfügt habe. J. Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2023 und Kenntnis der persönlichen und genaueren wirtschaftlichen Verhältnisse änderte die KESB B.____ mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 die vorsorglichen Massnahmen dahingehend ab, dass die Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung – inklusive das Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften – nur noch bei grösseren Ausgaben (Fr. 2'000.--, bei wiederkehrenden Verpflichtungen zählt die Dauer von 12 Monaten) entzogen blieb. Der Zugriff auf das Depot bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) mit Wert von rund Fr. 500'000.-- blieb ebenfalls gesperrt, während für die übrigen Privat- und Sparkonten die eigenständige Zugriffsbefugnis des Beschwerdeführers wiederhergestellt wurde. Die vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde bezüglich des Depots bei der BLKB beibehalten. Als neue Beistandsperson wurde Dr. H.____ ernannt und der bisherige Beistand G.____ angewiesen, den Schlussbericht mit Rechnung per 31. Dezember 2023 zu erstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, die Abklärung seines Schutz- und Unterstützungsbedarfs bei der Memory Clinic Basel wahrzunehmen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. K. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte die KESB B.____ den Verfahrensbeteiligten mit, da Dr. H.____ die Übernahme des Beistandsmandates für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ablehne, sei M.____ per 1. Januar 2024 als

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beistandsperson vorgesehen. Allfällige Einwände gegen diese Ernennung sei bis am 20. Dezember 2023 mitzuteilen. Der Beschwerdeführer teilte am 19. Dezember 2023 der KESB B.____ mit, dass mit heutiger Eingabe beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Weiterführung der vorsorglichen Beistandschaft eingereicht worden sei. Da sich der Beschwerdeführer generell gegen die Errichtung einer Beistandschaft wende, sei er auch gegen die Einsetzung von M.____. Es sei mehrfach zu Protokoll gegeben worden, dass eine Beistandschaft, wenn überhaupt, nur durch die Ehefrau des Beschwerdeführers geführt werden sollte. L. Gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob, mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der Entscheid und die damit verbundenen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Auf weitere Erwachsenenschutzmassnahmen sei zu verzichten respektive das laufende Verfahren sei abzuschreiben. Eventualiter sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Beiständin einzusetzen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. M. D.____ und C.____ beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2024, die von Advokat Urs Grob eingereichte Beschwerde sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei dieser anzuweisen, das Mandat umgehend an eine andere Kanzlei abzugeben, und es seien weitere Eingaben von ihm als Vertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres aus dem Recht zu weisen. Es werde zudem um Gutheissung ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2023 (…) ersucht. N. Die Vorinstanz schloss am 10. Januar 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Anhörung vorzuladen. O. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reichten C.____ und D.____ unaufgefordert Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 27. Februar 2024 Stellung. P. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die beiden Kinder des Beschwerdeführers beantragen in ihrer Vernehmlassung, die von Advokat Urs Grob eingereichte Beschwerde sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei dieser anzuweisen, das Mandat umgehend an eine andere Kanzlei abzugeben, und es seien weitere Eingaben von ihm als Vertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres aus dem Recht zu weisen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass Advokat Urs Grob über die Vollmacht sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Ehefrau in der gleichen Sache verfüge. Dieser könne jedoch nicht gleichzeitig die Interessen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau vertreten, da deren Interessen nicht dieselben seien. Es liege somit ein Interessenskonflikt vor. 3.2 Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (§ 6 Abs. 2 VPO). Die beiden Kinder des Beschwerdeführers waren unbestrittenermassen bereits im Verfahren betreffend Akteneinsicht / Rechtsverweigerung (KGE VV vom 31. August 2023 [810 23 130]) Verfahrenspartei. Damals wurde ihnen mit Verfügung vom 13. Juni 2023 die Beschwerde inkl. Beilagen des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2023 zur Vernehmlassung gesandt, was von den beiden Kindern des Beschwerdeführers am 22. Juni 2023 auch wahrgenommen wurde. Der Beschwerde lag die Vollmacht vom 15. September 2022 bei (Beilage 1). Die Kinder des Beschwerdeführers hatten somit bereits im Verfahren betreffend Akteneinsicht / Rechtsverweigerung Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis und hätten ihre Rüge diesbezüglich dort vorbringen müssen. Dass ihnen dies unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, wird von den Kindern des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. 4. Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob die vorsorglichen Massnahmen im angeordneten Umfang zu Recht erfolgten. 4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen. Als vorsorgliche Massnahmen kommen neben der Anordnung einer Beistandschaft Einzelmassnahmen wie die Blockierung des Zugangs zu einem Konto, eine Grundbuchsperre und der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde infrage (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 826 f.). Vorsorgliche Massnahmen ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. LUCA MARANTA in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr nach Art. 395 Abs. 3 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, die relevante Frage nach dem Schutzbedarf und daraus erwachsendem Unterstützungsbedarf für den Beschwerdeführer sei nach wie vor ungeklärt. Ein solcher wäre zu verneinen, wenn dieser urteilsfähig sowie auch in der Lage wäre, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und sich allfälliger Willensbeeinflussung (Manipulations-/ Betrugsversuche durch Dritte oder emotionalem Druck von Dritten) in normaler Weise zu widersetzen. Diese Frage werde im Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 unter Einbezug der Ereignisse rund um die Vermögensdispositionen nicht klar beantwortet. So werde unter Ziffer 2 des Berichts festgehalten, der Beschwerdeführer sei betreffend die allgemeine Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten inklusive Vermögensverwaltung nicht urteilsfähig. Gemäss Ziffer 4 wiederum sei dieser in der Lage, gemäss vernünftiger Erkenntnis und nach freiem Willen zu handeln und sich allfälliger Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widersetzen. In Ziffer 5 werde demgegenüber ausgesagt, die Erkenntnisfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Defizite eingeschränkt. Der Bericht lasse sodann keine Einordnung der Tatsache zu, dass der Beschwerdeführer rund um seine Vermögensdispositionen an seine Kinder unklare bis widersprüchliche Angaben gemacht und sich auch dahingehend geäussert habe, dass ihm diese Vorgänge zu schnell gegangen seien, er habe sich "über den Tisch ziehen lassen" und wolle das Geld wieder zurück, zu. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorliegen des Berichts der Memory Clinic Basel zwei Arztberichte eingereicht habe, welche

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem teils widersprechen würden, wobei festzuhalten sei, dass aus diesen Berichten nicht hervorgehe, was der Inhalt der "komplexen Themen" in den Testgesprächen mit dem Beschwerdeführer gewesen sei. Auch würden sich beide Berichte weder zu den für die KESB B.____ relevanten Fragen, so wie sie der Memory Clinic Basel gestellt worden seien, noch in genereller Form zur Frage der Erkenntnis- und Durchsetzungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Somit gebe keiner der bislang vorliegenden Fachberichte eine eindeutige Einschätzung dazu ab, ob der Beschwerdeführer bezüglich der hier relevanten Fragestellungen urteilsfähig und in der Lage sei, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und sich allfälliger Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widersetzen. Gestützt auf die bisherigen Abklärungen und Aussagen anlässlich der beiden Anhörungen insbesondere betreffend die ausserordentliche Finanzverwaltung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, die vollständigen Konsequenzen seines Handelns zu erkennen, zumal ihm schon allein der grobe Überblick über die finanzielle Situation fehle. Auch habe er rund um die bereits veranlassten Vermögensdispositionen bislang unklare bis widersprüchliche Angaben gemacht. Da der Beschwerdeführer immer noch erhebliches Vermögen habe, könnten auch weiterhin Dispositionen von erheblichem Ausmass zu seinem finanziellen Nachteil vorgenommen werden. Die Informationen rund um die entsprechenden früheren Ereignisse würden darauf schliessen lassen, dass sich dieser auf nahestehende Personen verlasse, diesen vertraue und infolge von deren Einfluss Vorkehrungen treffe, was jedoch keine ausreichende Grundlage für eine unabhängige, fundierte Meinungsbildung sei. Unbedingt davon, ob die Begünstigten seiner Verfügungen seine Kinder, seine Ehefrau oder unbekannte Drittpersonen seien, müsste sich der Beschwerdeführer zumindest über die wesentlichen Umstände selbst ein Bild machen und über allfällige Konsequenzen reflektieren und diese abwägen können, damit von Urteilsfähigkeit die Rede sein könne. Dass dies vorliegend der Fall sei, werde von der Erwachsenenschutzbehörde stark angezweifelt. Die Ereignisse, welche zur Meldung an die KESB B.____ geführt hätten, seien exemplarisch ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zumindest seine ausserordentliche Finanzverwaltung nicht mehr selber wahrnehmen könne und hier ein Unterstützungsbedarf gegeben sei. Der Schutzbedarf ergebe sich vorliegend aus dem nach wie vor bestehenden Familienkonflikt, wobei sich der Beschwerdeführer zwischen den beiden Konfliktseiten, bestehend einerseits aus seiner Ehefrau und andererseits aus seinen Kindern, wiederfinden würde. Es dürfte von allen Seiten sehr viel Druck auf ihn ausgeübt werden und unbestrittenermassen sei er durch den Konflikt sehr belastet. Auch solche Belastungen könnten zu Handlungen veranlassen, die ansonsten nicht aus Eigeninitiative vorgenommen würden. Es sei daher sowohl von einem Unterstützungs- als auch Schutzbedarf des Beschwerdeführers auszugehen. Da diese Einschätzungen vom Beschwerdeführer bestritten und die vorliegenden Berichte – wie bereits ausgeführt – sich nicht klar und explizit äussern würden, sei nochmals eine entsprechende fachliche Einschätzung dazu einzuholen. Solange diese Abklärungen nicht erfolgt seien, könne auch nicht definitiv darüber entschieden werden. Aufgrund des Gesagten sei der vorsorglich bestehende Entzug des Zugriffs auf die Vermögensverwerte, soweit es sich um das Depot bei der BLKB mit Wert von rund Fr. 500'000.- - handle, sowie die entsprechende Beschränkung der Handlungsfähigkeit beizubehalten, was

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedinge, dass die vorsorglich bestehende Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung dieses Depots weiterzuführen sei, und, soweit hierfür notwendig, auch für den Bereich Administration. Bezüglich der übrigen Konten und der alltäglichen Finanzverwaltung erscheine es demgegenüber vertretbar, dass der Beschwerdeführer über diese Guthaben und sein laufendes Einkommen frei verfügen könne. Entsprechend sei diesem der Zugriff auf diese Konten zurück zu geben und auch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit aufzuheben, soweit der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts nicht den Zugriff auf das Depot bei der BLKB erfordere. Da der bisherige Beistand zunehmend durch die Situation allgemein und mit der Mandatsführung belastet sei sowie einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt gestellt habe, sei vorsorglich ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt. Der Beschwerdeführer wünsche sich seine Ehefrau als Beistandsperson. Aufgrund der unveränderten, angespannten Situation innerhalb der Familie sei es weiterhin unmöglich, dass eine der direktinvolvierten Personen diese Aufgabe übernehme, weshalb für die Vertretung in der Verwaltung des Vermögensdepots bei der BLKB eine neutrale, ausserfamiliäre Fachperson zu ernennen sei. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verlange vom Beschwerdeführer den zweifelsfreien Nachweis der Urteilsfähigkeit. Dabei begründe sie ihre Massnahmen mit widersprüchlichen Berichten der Memory Clinic Basel, pauschalen Aussagen zur Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Beistand und einseitigen Befragungen. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in geeigneter und gesetzlich vorgesehener Weise seine Vertretung übernehmen könne, sei dieses Verhalten umso weniger verständlich. Zusammenfassend würden zwei fundierte ärztliche Berichte (und der Bericht der Memory Clinic Basel), der Beistand, der den Beschwerdeführer während eines Jahres eng begleitet habe, die kohärenten Antworten und das Verhalten des Beschwerdeführers klar für die Urteilsfähigkeit in allen Belangen sprechen. Die Vorinstanz lasse sich nach wie vor von der ursprünglichen Gefährdungsmeldung der Kinder leiten und sehe sich als Vermittlerin in Familienstreitigkeiten. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe für das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers würden bei weitem nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrfach dahingehend geäussert, dass er die Situation selbst regeln werde. Als 88jähriger Mann mit erwachsenen Kindern und einer Ehefrau habe er keine rechtliche Verpflichtung, irgendeinen Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Die Situation sei zwar bedauerlicherweise durchaus angespannt, jedoch sei es weder Aufgabe der KESB noch der Ärzte der Memory Clinic Basel, eine Versöhnung zwischen den Familienmitgliedern zu erzwingen. Es handle sich hierbei um eine grobe Kompetenzüberschreitung der KESB B.____. Die Vorinstanz scheine sich zudem selbst zu widersprechen. Einerseits gehe sie ohne weiteres davon aus, dass der Beschwerdeführer über sein laufendes – und sehr hohes – Einkommen und Vermögen verfügen könne, über das Wertschriftendepot von Fr. 500'000.-- jedoch nicht, weil er offenbar keinen Überblick über seine finanzielle Situation habe. Der Beschwerdeführer verfüge über hohe monatliche Einkünfte, mit denen er seinen laufenden Bedarf mehr als decken könne. Von einer Existenzgefährdung bei allfälligen hohen Ausgaben könne keine Rede sein. Die Vorinstanz habe im bisherigen Verfahren nie nachweisen oder Anhaltspunkte dafür

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht liefern können, dass eine Vermögensverschwendung des Beschwerdeführers stattgefunden hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer jedes Recht, verschwenderisch zu leben. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinem Vermögen zu verwehren, nur, weil die familiäre Situation derzeit angespannt sei. Es bestehe nicht die geringste Gefahr von Altersarmut oder erhöhter Schutzbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich über monatlich wiederkehrende Renteneinkünfte von Fr. 8'200.--. Hinzu kämen Zinserträge aus seinem Depotvermögen von Fr. 500'000.--. Selbst eine Vermögensverzehrung hätte somit keine Gefahr der Altersarmut zur Folge. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze somit das Verhältnismässigkeitsprinzip im Erwachsenenschutzrecht in mehrfacher Hinsicht. Die KESB B.____ ignoriere ausserdem die Auffassung des bisherigen Beistandes, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Beistand benötige und gehe einzig auf die fehlende Eignung der Ehefrau als Beiständin ein. Mit der Anordnung einer neuen Beistandschaft verkenne sie einmal mehr ihre Rolle im vorliegenden Verfahren. Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfe eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn die Unterstützung durch das persönliche Umfeld nicht ausreiche oder von vornherein als ungenügend erscheine. Die Vorinstanz verweise ganz allgemein auf den "Familienkonflikt", ignoriere aber gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass er seiner Ehefrau bei der Verwaltung seines Vermögens mehr als vertraue. Die Eignung der Ehefrau als Beiständin werde sodann durch den Bericht des bisherigen Beistands bestätigt, wonach sich diese aktiv an der Begleichung der laufenden Rechnungen beteilige und dem Beistand auch die angeforderten Unterlagen pünktlich zur Verfügung stelle. Er sei überzeugt, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Ehemann sehr ernst nehme. Ob eine Beistandschaft für den Bereich der Vermögensverwaltung tatsächlich notwendig sei, sei unter den gegebenen Umständen höchst fraglich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Mit dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Ehefrau könnten allenfalls Unklarheiten beseitigt werden. Die Vorinstanz prüfe die Eignung der Ehefrau als Beiständin überhaupt nicht. Die sehr allgemein gehaltenen Zweifel würden bei weitem keine Durchbrechung des Subsidiaritätsprinzips rechtfertigen. Schliesslich verkenne die KESB B.____ auch Sinn und Zweck der vorsorglichen Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht. Sie zeige nicht auf, dass ein dringendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers bestehe. Seit über einem Jahr entscheide die Vorinstanz jeweils mit vorsorglichen Massnahmen. Ob der vorsorgliche Charakter der Massnahmen überhaupt noch gewahrt sei, erscheine äusserst fragwürdig. Indem jeweils schon kleinste Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet werde, um die Massnahmen aufrechtzuerhalten, untergrabe die Vorinstanz den Sinn und Zweck der vorsorglichen Massnahmen. Insofern sei die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben und es stelle sich generell die Frage, ob das Vorgehen der KESB B.____ mit dem Grundgedanken der vorsorglichen Massnahme in Einklang vereinbar sei. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen verschiedene, sich wiedersprechende Fachberichte zum Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Ein Gutachten zeichnet sich in formeller Hinsicht durch einen klaren und systematischen Aufbau aus. Inhaltlich muss es vollständig, klar und schlüssig sein. Aus

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie beziehungsweise aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht respektive der Behörde die fehlende Fachkunde zu vermitteln, sollten ihre Ausführungen für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar sein (vgl. ANNETTE DOLGE in: Karl Spühler/Luca Renchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 9 und N 12 zu Art. 183 ZPO). Das Gutachten respektive der Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 ist unbestrittenermassen widersprüchlich. Die relevante Frage nach dem Schutzbedarf und der daraus erwachsende Unterstützungsbedarf für den Beschwerdeführer bleibt ungeklärt. Ein solcher wäre zu verneinen, wenn dieser urteilsfähig sowie auch in der Lage wäre, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und sich allfälliger Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widersetzen. Diese Frage wird von der Memory Clinic Basel unter Einbezug der Ereignisse rund um die Vermögensdispositionen nicht klar beantwortet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lassen aber auch die von ihm selbst eingereichten Arztberichte vom 13. Juni 2023 und 11. Juli 2023 die entscheidenden Fragen unbeantwortet. In pauschaler Form wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer urteils- beziehungsweise geschäftsfähig sei. Was z.B. der Inhalt der komplexen Themen zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. J.____ gewesen sein soll oder welche Untersuchungen Dr. I.____ vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der offenen Fragen und Widersprüche ist eine weitergehende Abklärung bei der Memory Clinic Basel unumgänglich. Diese wird verschiedene Fragen zuhanden der KESB B.____ zu beantworten haben, wie beispielsweise, ob die Hörfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich seiner damaligen Abklärung allenfalls Einfluss auf die Testung respektive Testergebnisse gemäss Bericht vom 25. April 2023 hatte oder, ob die Memory Clinic Basel unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte zu einer neuen respektive anderen Schlussfolgerung als mit Bericht vom 25. April 2023 komme. Auch wird sich die Memory Clinic Basel mit den widersprüchlichen Aussagen in ihrem Bericht auseinandersetzen müssen. Daran vermag auch die Einschätzung des ehemaligen Beistandes, dass beim Beschwerdeführer von einer Erwachsenenschutzmassnahme abzusehen sei respektive keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Beistandschaft bestünden, nichts zu ändern, da dieser keine Fachperson auf dem Gebiet von neurologischen Erkrankungen ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind auch seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 3. November 2023 nicht ohne weiteres kohärent und sein Verhalten spricht nicht klar für die Urteilsfähigkeit. Bei der Gesprächsführung und Beantwortung der Frage betreffend das Depot bei der BLKB in der Höhe von rund Fr. 500'000.-- war der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Rechtsvertretung angewiesen. An der Anhörung vom 27. September 2022 konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern, dass er nach einer fachlichen Beratung bei einer Notarin selbst den beiden Kindern Schenkungen von je rund Fr. 500'000.-- gemacht hatte. Der Beschwerdeführer orientiert sich stark an den ihn umgebenden, ihm als vertrauenswürdig erscheinenden Personen und passt sich jeweils an die eine oder andere Seite an, je nachdem, wo er sich gerade befindet. Er gerät so in ein Spannungsfeld respektive einen Loyalitätskonflikt, welcher ihn bezüglich umstrittener Entscheidungen von wesentlicher

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tragweite urteilsunfähig macht, wie die Übertragung von Wertschriften mit einem Wert von rund Fr. 1 Million, sowie die Äusserungen des Beschwerdeführers zu diesen Vorgängen und zu den persönlichen Beziehungen mit den Angehörigen belegen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat, benötigt es zumindest minimale Vorkehrungen, um den Beschwerdeführer davor zu schützen, nicht erneut von einer nahestehenden Person zu Verfügungen mit grosser Tragweite motiviert zu werden. Gerade der Umstand, dass die Kinder mit der Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor im Streit liegen, begründet weiterhin die reale Möglichkeit, dass die eine oder die andere Seite versuchen könnte, auf den Beschwerdeführer einzuwirken und ihn zu Handlungen finanzieller Natur zu veranlassen, aus welchen Hintergründen auch immer. Die Gefährdung liegt somit in der Konfliktsituation und darin, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner emotionalen Abhängigkeit von beiden Seiten dagegen nicht erwehren kann. Diese Gefährdungssituation von solchem Ausmass besteht bei der gemeinen Alltagsbewältigung hingegen nicht, weshalb die Vorinstanz in diesem Bereich zu Recht auf Massnahmen verzichtet hat. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die KESB B.____ von der Wahrscheinlichkeit eines Schwächezustands sowie einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausging und weitere Abklärungen bei der Memory Clinic in Basel verfügte, seine Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung bei grösseren Ausgaben weiterhin vorsorglich entzogen und der Zugriff auf das Depot bei der BLKB mit Wert von rund Fr. 500'000.-- gesperrt blieb sowie die vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung diesbezüglich beibehalten wurde. Der Beschwerdeführer kann zwischenzeitlich wieder frei über seine übrigen Privat- und Sparkonten verfügen, weshalb die übrigen Schutzvorkehrungen den Beschwerdeführer faktisch in seine Alltagsautonomie kaum berühren dürften. Auch wenn das Vermögen in Form des Wertschriftendepots zwar vor dem direkten Zugriff des Beschwerdeführers geschützt ist, bedeutet dies nicht, dass es ihm per se nicht zu Verfügung stehen soll. Sollte der Beschwerdeführer dies anzehren wollen, so soll durch die nicht in die familiären Verhältnisse involvierte Beistandsperson sichergestellt werden, dass eine allfällige Anzehrung ausschliesslich im Interesse des Beschwerdeführers geschieht. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen als geboten und verhältnismässig, weshalb nicht weiter auf das Eventualbegehren der Vorinstanz auf persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Gericht einzugehen ist. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass massgeblich die Verfahrensbeteiligten, vor allem die beiden Kinder des Beschwerdeführers, die lange Verfahrensdauer zu verantworten haben, indem zahlreiche Eingaben bei der Vorinstanz eingereicht werden (zum Beispiel Gesuch um Akteneinsicht, worüber das hiesige Gericht am 31. August 2023 entschieden hat; Antrag der Kinder des Beschwerdeführers auf Kontaktrecht vom 3. Oktober 2023, welches später wieder zurückgezogen wurde; diverse E-Mails der Kinder des Beschwerdeführers etc.). Die Vorinstanz hat auf die verschiedenen Eingaben jeweils innert angemessener Frist gehandelt. Auch gilt zu bedenken, dass das Einholen respektive Erstellen von Gutachten einige Zeit in Anspruch nimmt. Die KESB B.____ hat zudem mit Verfügung vom 21. September 2023 verschiedene Fragen an die Memory Clinic Basel gestellt, wobei diese der KESB B.____ mitteilte, dass sie dafür eine konkrete Zuweisung benötige (vgl. Aktennotiz der

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz betreffend Telefonate mit der Memory Clinic Basel vom 29. September 2023 sowie 19. Oktober 2023), was mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt ist. Dass sich das Verfahren nun schon seit über einem Jahr hinzieht, hat die Vorinstanz nicht zu verantworten. 6. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, es sei seine Ehefrau als Beiständin einzusetzen. 6.1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Die Eignung der vorgeschlagenen Person ist nach den Kriterien von Art. 400 Abs. 1 ZGB zu beurteilen. Neben den drei Elementen fachliche und persönliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit ist die Gefahr von Interessenkollisionen besondere Beachtung zu schenken (CHRISTOPH HÄFELI in: Häfeli Christoph/Rosch Daniel, Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, N 27 zu Art. 401 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist auch die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Die Beistandschaft sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum, kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2). Bei der Eignung der vorgeschlagenen Person kommt der Behörde ein grosses Ermessen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3 und 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). 6.2 Vorliegend besteht offensichtlich ein Spannungsverhältnis zwischen der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ehefrau und seinen beiden Kindern. Aufgrund dieser Familienkonstellation ist die KESB B.____ zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Ehefrau als Beiständin des Beschwerdeführers ungeeignet ist und deshalb eine aussenstehende Person als Mandatsträger ernannt hat. Der Eventualantrag ist folglich abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, und ist abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 2023 316 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.03.2024 810 2023 316 (810 23 316) — Swissrulings