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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2024 810 2023 315 (810 23 315)

13. März 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,192 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Anordnung einer Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft / Begründungserfordernis / Prinzip der Stufenfolge / Verhältnismässigkeit

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. März 2024 (810 23 315) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Anordnung einer Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft / Begründungserfordernis / Prinzip der Stufenfolge / Verhältnismässigkeit

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Schutz des Kindesvermögens / Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. November 2023)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ (geb. 2014) ist die gemeinsame Tochter von A.____ und des am XX.XX.2019 verstorbenen D.____. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 schlug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die Erbschaft im Nachlass des Vaters D.____ gestützt auf Art. 566 Abs. 1 i.V.m. Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ZGB im Namen von C.____ aus. Begründet wurde diese Ausschlagung mit einem wahrscheinlich negativen Saldo des Nachlasses, zumal das Kind bei Annahme der Erbschaft auch das Schuldenrisiko für noch unbekannte Schulden übernommen hätte.

B. Mit Mail vom 12. Oktober 2023 orientierte E.____, Advokatin in Basel, die KESB darüber, dass sie die Familie in einem haftpflichtrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Unfalltod von D.____ vertrete, und fragte nach, ob der C.____ zustehende Genugtuungsbetrag (rund Fr. 50'000.--), welchen sie von der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhalten habe, der Mutter A.____ ausbezahlt werden dürfe. Sie teilte der KESB weiter mit, dass sie eher der Meinung sei, dass das Geld auf ein vom Zugriff der Mutter geschütztes Konto überwiesen werden sollte, damit die Genugtuung C.____ bei ihrer Volljährigkeit auch sicher zukomme. Schliesslich bat sie die KESB um Kontaktaufnahme zwecks Organisation einer Beistandschaft für die Verwaltung der Genugtuungssumme sowie zur Klärung der Frage, an wen und wohin der noch offene Anteil von C.____ am Versorgerschaden später ausbezahlt werden solle.

C. Mit Schreiben vom 6. November 2023 informierte die KESB A.____ über die beabsichtigte Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für C.____ zur Verwaltung deren Kindsvermögen und gewährte ihr das rechtliche Gehör.

D. Mit Mail vom 13. November 2023 teilte E.____ der KESB mit, dass sie zurzeit noch nichts Weiteres bezüglich Höhe und Auszahlungsmodalitäten des Versorgerschadens mitteilen könne, da die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung noch andauerten. Die Genugtuung für C.____ über Fr. 50'000.-- sei dagegen zur Auszahlung bereit.

E. Mit Entscheid vom 21. November 2023 errichtete die KESB für C.____ eine Beistandschaft, ernannte F.____ als Beiständin und erteilte dieser die Aufgaben, (a) das gesamte Kindsvermögen sowie die Kindsvermögenserträge sorgfältig zu verwalten, (b) die Verwendung von allfälligen Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen (Versorgerschaden) in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt von C.____ im Rahmen einer Budgetplanung für C.____ zu regeln und (c) die Kindsmutter bei der Bewältigung der administrativen Belange von C.____ beratend zu unterstützen. Die KESB hielt weiter fest, dass die elterliche Sorge im Umfang der genannten Finanzverwaltung von Gesetzes wegen entfalle. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 bei der KESB Einsprache, welche diese mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, dass sie weder für die Verwaltung des Kindsvermögens beziehungsweise dessen Erträgnisse noch für sonstige administrative Angelegenheiten auf professionelle Unterstützung angewiesen sei, weshalb sie mit der angehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordneten Beistandschaft nicht einverstanden sei. Sie beantragt damit sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 zeigt Dr. Martin Kaiser, Advokat in Basel, dem Kantonsgericht unter Einreichung der entsprechenden Vollmacht an, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat, und bittet zwecks weiterer, ergänzender Ausführungen seinerseits – zur bereits fristgerecht eingereichten Beschwerde – um Zustellung der Verfahrensakten.

H. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wird der Fall der Kammer zu Beurteilung überwiesen und die Verfahrensakten der neu anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist, womit für die vom Rechtsvertreter beantragte Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kein Raum besteht.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die als Laieneingabe entgegenzunehmende Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3.1 Die Vorinstanz begründet die Anordnung der Beistandschaft betreffend Verwaltung und Verwendung des Kindsvermögens sowie beratende Unterstützung der Kindsmutter bei der Bewältigung der administrativen Belange von C.____ ʺmit den im Sachverhalt geschilderten Umständen.ʺ In Anbetracht dieser Umstände und der finanziellen Verhältnisse erscheine es angezeigt, dass die Kindesvermögensverwaltung einschliesslich der Verwaltung allfälliger Abfinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungs- und Schadenersatzzahlungen durch eine aussenstehende Drittperson erfolge, welche dazu die entsprechenden Fachkenntnisse habe und die Kindsmutter auch bei der Bewältigung der administrativen Kinderbelange beraten könne.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, dass die Familie seit dem Tod des Vaters von C.____ umso mehr zusammenhalte und bemüht sei, vollumfänglich in ihrem Interesse zu handeln und zu leben. Die Kindsmutter und ihre Familienmitglieder seien auch bemüht, dass C.____ liebevoll unterstützt und betreut werde. Sie möchte für die Aufsicht und Verwaltung des Kindsvermögens keine Beiständin bekommen, weil sie darin weder Vorteile noch einen Nutzen sehe. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, dass sie für C.____ ein Sperrkonto errichten werde, auf welches ihre Tochter ab ihrem 18. Lebensjahr Zugriff haben werde. Sie werde dieses Sperrkonto der Advokatin E.____ mitteilen. Schliesslich brauche sie auch wegen ihrer sprachlichen Schwierigkeiten keine weitere externe Hilfe und Unterstützung in administrativen Belangen, da sie in diesem Bereich anderweitig Unterstützung bekomme.

4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die KESB zur Verwaltung beziehungsweise Verwendung des Kindesvermögens und seiner Erträgnisse sowie zur beratenden Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der administrativen Belange ihrer Tochter zu Recht eine Beistandschaft angeordnet hat.

5.1 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.2; PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 ff. zu Art. 307).

5.2 Die KESB stützt die Anordnung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB. Den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Kindes regeln die Art. 324 ZGB und 325 ZGB, welche der Abwendung konkret drohender Gefahren dienen. Für den Kindesvermögensschutz sind insbesondere das Prinzip der Stufenfolge (Subsidiarität: Vorrang milderer Massnahmen) sowie die allgemeinen Prinzipien des Kindesschutzes (Verhältnismässigkeitsprinzip in den verschiedenen Ausprägungen) von Belang (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 1 f. zu Art. 324/325). Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens auf einen Beistand nach Art. 325 Abs. 1 ZGB beschränkt sich entsprechend auf Fälle, wo der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann oder konnte. Sie ist mithin subsidiär (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 324/325).

5.3 Nach Art. 325 Abs. 3 ZGB kann auch die nicht bestimmungsgemässe Verwendung der Erträgnisse Anlass zur Übertragung der Verwaltung auf einen Beistand geben. Lässt sich die ordnungsgemässe Verwendung der Erträgnisse nicht mit milderen Vorkehren (z.B. Weisungen oder Budgetberatung) sichern, dürfte regelmässig auch das Vermögen als solches gefährdet sein, weshalb nicht nur die Ausrichtung der Erträge, sondern jegliche Betätigung des Sorgerechtsinhabers im vermögensrechtlichen Bereich auszuschliessen ist. Es liegt damit nicht mehr http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Kindesvermögensbeistandschaft, sondern ein auf die vermögensrechtlichen Aspekte beschränkter (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge vor (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 16 zu Art. 324/325).

6.1 Den vorliegenden Akten ist einerseits zu entnehmen, dass die KESB die Erbschaft im Nachlass von D.____ mit Entscheid vom 18. Februar 2020 im Namen seiner Tochter ausgeschlagen hat (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Andererseits wird daraus ersichtlich, dass das vorinstanzliche Verfahren zur Anordnung der vorliegend strittigen Beistandschaft durch eine E-Mail von E.____ an die KESB vom 12. Oktober 2023 ausgelöst wurde (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). In dieser Mail informierte E.____ die KESB darüber, dass sie die Familie in einem haftpflichtrechtlichen Verfahren betreffend den Unfalltod von D.____ vertrete. In diesem Zusammenhang seien die Genugtuungsbeiträge von der Versicherung ausbezahlt worden und es stelle sich die Frage, ob das Geld der Mutter ausbezahlt werden dürfe. Die Anwältin führte weiter aus, dass sie eher der Meinung sei, dass es ein vom Zugriff der Mutter geschütztes Konto sein müsse, damit die Genugtuung später auch sicher C.____ zu Gute komme. Schliesslich bat die Rechtsvertreterin um Kontaktaufnahme zwecks Organisation einer Beistandschaft für die Verwaltung der Genugtuungssumme. Die Anordnung der vorliegend zu beurteilenden Beistandschaft erfolgte ohne weitere Abklärungen durch die KESB und mit der folgenden wörtlichen Begründung: ʺVorliegend erscheint es in Anbetracht der vorgenannten Umstände und den finanziellen Verhältnissen angezeigt, dass die Kindesvermögensverwaltung einschliesslich der Verwaltung allfälliger Abfindungs- und Schadenersatzzahlungen durch eine aussenstehende Drittperson erfolgt, welche dazu die entsprechenden Fachkenntnisse hat und die Kindsmutter auch bei der Bewältigung der administrativen Kinderbelange beraten kann.ʺ Diese vorinstanzlichen Ausführungen erfüllen die minimalen Voraussetzungen an eine hinreichend substantiierte und nachvollziehbare Entscheidbegründung nicht.

6.2 Zudem ist vorliegend eine abstrakte Interessenskollision, bei welcher nach Art. 306 Abs. 3 ZGB die elterlichen Befugnisse der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen dahinfallen würden, weder ersichtlich noch werden objektive Gründe oder Anhaltspunkte geltend gemacht, die für die Annahme einer solchen sprechen würden. Die Auszahlung einer dem Kind zustehenden Genugtuungssumme an einen überlebenden Elternteil ist auch nicht mit der erbrechtlichen Konstellation vergleichbar, in welcher das Kind zusammen mit dem überlebenden Elternteil eine Erbengemeinschaft bildet, welche aufgelöst werden muss und bereits die erbrechtliche Auseinandersetzung und Auflösung des Nachlasses eine Kollision zwischen den Interessen des überlebenden Elternteils und des Kindes zur Folge hat. Vielmehr ist für die Anordnung einer Beistandschaft zur Verwaltung einer dem Kind zustehenden Genugtuungsgeldsumme (unter gleichzeitiger Beschränkung der elterlichen Sorge) gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB eine konkrete Gefährdung des Kindsvermögens vorausgesetzt, der zudem nicht auf andere Weise als durch Anordnung einer solchen Beistandschaft begegnet werden kann. Durch die Ausbezahlung der Genugtuungssumme (gemäss Angaben der Rechtsvertreterin rund Fr. 50'000.--) erhält C.____ unbestrittenermassen ein entsprechendes Vermögen. Dass dieses Vermögen durch die Auszahlung an die Kindsmutter und Inhaberin der elterlichen Sorge konkret gefährdet sein soll, ist vorliegend aber weder ersichtlich noch wird eine solche konkrete Gefährdung von der KESB auch nur ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Aber auch wenn eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht solche konkrete Gefährdung nachweislich vorliegen würde, erfordert die Anordnung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB zusätzlich, dass dieser Gefährdung nicht auf andere Weise als durch eine externe Beistandschaft begegnet werden kann, was vorliegend gar nicht erst geprüft wurde.

6.3 Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie E.____ ein Sperrkonto mitteile, auf welches die Genugtuung für C.____ überwiesen werden könne, und dass gleichzeitig keinerlei Anzeichen für eine Gefahr einer unzulässigen familieninternen Bereicherung daran bestehen, ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Verwaltung der C.____ zustehenden Genugtuung die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt sind und die KESB daher zu Unrecht eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft angeordnet hat. Gleichzeitig weist das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin hiermit an, die ihrer Tochter zustehende Genugtuung auf ein auf C.____ lautendes Sperrkonto zu überweisen beziehungsweise überweisen zu lassen.

6.4 Mit E-Mail vom 13. November 2023 teilte E.____ der KESB auf Nachfrage hin mit, dass sie leider im Moment noch nichts Weiteres bezüglich der Höhe und der Auszahlungsmodalitäten des Versorgerschadens mitteilen könne, da die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung nach wie vor andauerten. Trotzdem hat die KESB faktisch vorsorglich mit Wirkung pro futuro und quasi auf Vorrat auch allfällige Leistungen aus einem Versorgerschaden pauschal und ohne weitere Differenzierung betreffend die noch unklaren Auszahlungsmodalitäten unter die Verfügungsgewalt der Beiständin gestellt und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich eingeschränkt. Entsprechend erteilte sie der Beiständin die Aufgabe, die Verwendung von allfälligen Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen (Versorgerschaden) in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt von C.____ im Rahmen einer Budgetplanung für C.____ zu regeln. Auch dieser Entscheid lässt jegliche Begründung vermissen. Die Bemühungen der Rechtsvertreterin, Leistungen aus Versorgerschaden in Form von regelmässigen Rentenzahlungen zu erwirken, sind auf jeden Fall zu begrüssen. Sollte dies gelingen, ist aufgrund des bereits hiervor Gesagten allerdings nicht ersichtlich, weshalb für die Verwaltung und Verwendung dieser Rentenzahlungen eine Beistandschaft erforderlich sein sollte. Kommt es dagegen nach Abschluss der Verhandlungen mit der Versicherung zu einer einmaligen grossen Kapitalabfindung, hat die KESB die Situation dannzumal gegebenenfalls neu zu beurteilen. Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Vorinstanz dagegen in unbegründeter und unverhältnismässiger Weise faktisch vorsorglich mit Wirkung pro futuro und quasi auf Vorrat pauschal und ohne weitere Differenzierung im Hinblick auf die noch unklare Höhe des zugesprochenen Schadens einerseits und dessen Auszahlungsmodalitäten andererseits auch unter dem Titel Versorgerschaden eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft errichtet.

6.5 Schliesslich erteilte die KESB der Beiständin die Aufgabe, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der administrativen Belange von C.____ beratend zu unterstützen. Auch für diese Anordnung ist dem angefochtenen Entscheid keine hinreichende Begründung zu entnehmen. Allein die schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und die daraus gegebenenfalls resultierenden Sprachbarrieren reichen dafür nicht aus. Dies gilt umso mehr unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihr die notwendige Unterstützung anbieten kann, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Familie einerseits nicht gewillt sein könnte, der Beschwerdeführerin die erforderliche Hilfeleistung zu gewähren, geschweige denn andererseits diese Abhängigkeit zur eigenen unrechtmässigen Bereicherung missbrauchen zu wollen. Mit E-Mail vom 14. November 2023 teilte die designierte Beiständin der KESB mit, dass sie über den Fall ʺnoch so gut wie nichts wisseʺ, es aber dennoch gut finde, wenn auch noch die Begleitung in administrativfinanziellen Belangen in den Aufgabenkatalog aufgenommen werde. Aus der gleichen E-Mail wird ersichtlich, dass die Beiständin aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin mit einer Frage betreffend die Genugtuung konfrontiert wurde und mangels Fallkenntnissen mutmasste, dass es sich um eine Erbteilung handle, welche gesetzlich so vorgesehen sei. Daraus wird die Problematik der vorliegenden Konstellation augenscheinlich: Während die Beschwerdeführerin sich auf die Hilfeleistung ihrer Familie berufen kann, ohne dass aus objektiver Sicht irgendetwas dagegensprechen würde, verzichtet die Vorinstanz einerseits sowohl auf eigene minimale Sachverhaltsabklärungen als auch auf eine nachvollziehbare Entscheidbegründung und organisiert andererseits eine Beiständin, welche ohne Fallkenntnisse beziehungsweise in kompletter Verkennung der Sachlage und einer daraus resultierenden falschen Vermutung ihre Zustimmung zu einer administrativ-finanziellen Begleitung der Beschwerdeführerin erteilt.

6.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass zur Verwaltung der C.____ zustehenden Genugtuung einerseits mangels Vorliegen einer abstrakten Interessenskollision und andererseits wegen fehlender konkreter Gefährdung des Kindsvermögens zu Unrecht eine Beistandschaft angeordnet wurde. Sofern die Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft im Hinblick auf den Versorgerschaden errichtet wurde, erweist sich diese als zukünftige Massnahme auf Vorrat als unzulässig, da im Zeitpunkt der Anordnung weder die Höhe des Schadens noch dessen Auszahlungsmodalitäten bekannt waren. Aus Sicht des Kindeswohls von C.____ stellt sich dagegen vorliegend die relevante Frage, ob ihre Interessen bei den nach wie vor andauernden Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers im Rahmen der Geltendmachung des Versorgerschadens für ihren Anteil hinreichend gewahrt sind. Dies gilt namentlich deshalb, da es sich beim Versorgerschaden mutmasslich um den weitaus grösseren Betrag handelt als bei der Genugtuung und gleichzeitig sowohl die Interessen der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter geltend gemacht, beurteilt und verhandelt werden müssen. Im Rahmen der Geltendmachung des Versorgerschadens ist deshalb theoretisch eine Interessenskollision (vergleichbar mit den hiervor aufgezeigten erbrechtlichen Konstellationen) denkbar, weshalb es Sache der KESB als Fachbehörde ist, zu prüfen und zu beurteilen, ob die Wahrung der Kindsinteressen von C.____ in diesem Zusammenhang eine eigenständige und unabhängige Kindsvertretung erfordert.

6.7 Für die vorliegend durch das Kantonsgericht zu beurteilende Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft und entsprechend eingeschränkte elterliche Sorge der Beschwerdeführerin ist dagegen zusammengefasst festzuhalten, dass diese im Ergebnis ausschliesslich auf einer Anfrage von E.____, wohin die Anwaltskanzlei die C.____ zustehende Genugtuung überweisen solle, beruht. Die Vorinstanz hat diese Massnahme weder hinreichend begründet noch im Vorfeld ihrer Anordnung die erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Sowohl die Geeignetheit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht als auch die Erforderlichkeit der angeordneten Beistandschaft sind aufgrund der Aktenlage weder nachgewiesen noch ersichtlich. Aufgrund dieser Ausgangslage erweisen sich schliesslich auch die mit der Beistandschaft verbundenen und anfallenden Kosten (insbesondere die behördlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der Beiständin) als nicht verhältnismässig, zumal für deren Begleichung regelmässig das angeblich in seinem Bestand zu schützenden Kindsvermögen anzuzehren wäre. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb in formeller Hinsicht das Prinzip der hinreichenden und nachvollziehbaren Begründung und in materieller Hinsicht sowohl das Prinzip der Stufenfolge als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, weshalb er in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin zulasten der KESB ermessensweise eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 250.-- zuzusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, die ihrer Tochter zustehende Genugtuung auf ein auf C.____ lautendes Sperrkonto zu überweisen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 250.-zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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