Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.09.2024 810 2023 240 (810 23 240)

25. September 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,842 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. September 2024 (810 23 240) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Jonas Kipfer-Berger, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Wechsel der Mandatsperson / Anpassung des Aufgabenbereichs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. September 2023)

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete mit Entscheid vom 14. Januar 2021 für A.____ (geb. 1963) eine kombinierte Beistandschaft bestehend aus einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ge- mäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit C.____ als Beistand. Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 genehmigte die KESB den Verkauf eines Grundstücks in D.____ zu einem Verkaufspreis von Fr. 1'200'000.--. Bei dieser Liegenschaft handelte es sich um das Elternhaus von A.____, welches sie geerbt hatte und in welchem A.____ ebenfalls gewohnt und ihre Eltern gepflegt hatte. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 stimmte die KESB der Veräusserung einer reinen Waldparzelle zu. Schliesslich genehmigte die KESB mit Entscheid vom 4. August 2021 ein von der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) erarbeitetes Anlagekonzept (nachfolgend Anlagekonzept oder BLKB-Portfolio) und hielt den Beistand dazu an, die finanzielle Situation von A.____ laufend zu prüfen und sicherzustellen, dass bis zum Erreichen des Rentenalters genügend liquide Mittel vorhanden sind.

B. Mit Entscheid vom 13. Februar 2022 wies die KESB den Antrag von A.____, die bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen aufzuheben, ab. Gleichzeitig wies sie die Mandatsperson an, A.____ alle sechs Monate zusätzlich Fr. 1'000.-- zur freien Verfügung zu überlassen und sie vermehrt in die Erledigung einfacher administrativer sowie finanzieller Belange einzubeziehen. Zudem beauftragte sie den Beistand damit, nach subsidiären Unterstützungsangeboten zu suchen, damit vorgenannte Aufgaben in Zukunft selbständig beziehungsweise mit Hilfe von ausserhalb des Erwachsenenschutzes liegenden Hilfsangeboten erledigt werden können.

C. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), auf welche das Kantonsgericht zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. Juni 2022 [810 22 116]). Dagegen gelangte A.____ an das Bundesgericht, welches ihre Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichtes 5A_472/2022 vom 29. Juni 2022).

D. Am 28. Oktober 2022 stellte A.____ erneut einen Antrag auf Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie ursprünglich mit der Bitte um Hilfe bei der Veräusserung der geerbten Liegenschaft an die KESB gelangt sei. Da der Verkauf der Liegenschaft erfolgt sei und sie alle anderen administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig erledigen könne, benötige sie keine weitere Unterstützung des Beistandes.

E. Mit Entscheid vom 13. September 2023 wies die KESB unter anderem den Antrag von A.____ auf Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen ab, entliess den Beistand C.____ aus seinem Amt, ernannte E.____ zur neuen Beiständin von A.____ und übertrug dieser die folgenden Aufgaben:

a. A.____ beim Erledigen der notwendigen administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie A.____ bei der Geltendmachung allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche zu vertreten sowie b. A.____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Die KESB forderte die Beiständin weiter auf, die Zusammenarbeit mit A.____ so auszugestalten, dass ein laufender Ausbau der Kompetenzen von A.____ betreffend die Verantwortung im finanziellen Bereich stattfindet und durch die Mandatsperson begleitet wird. Schliesslich forderte die KESB die Beiständin dazu auf:

a. Geschäfte nach Art. 416 ZGB der KESB zur Genehmigung vorzulegen; b. Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; c. Allfällige Wohnsitzwechsel umgehend der KESB mitzuteilen sowie d. bis zum 31. Dezember 2025 Rechenschaftsbericht inklusive Rechnung und Belegen für die Periode vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2025 der KESB einzureichen.

Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, dass A.____ durch den Erhalt der Erbschaft und die Veräusserung der geerbten Liegenschaft zu einem namhaften Vermögen gelangt sei, welches sie nicht in der Lage sei, selber zu verwalten. Aufgrund ihrer eingeschränkten Urteilsfähigkeit bezüglich erheblicher finanzieller Transaktionen sei die professionelle Unterstützung (inkl. Kontrollmechanismen) erforderlich.

F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellt den Antrag, es sei die durch die KESB angeordnete Beistandschaft aufzuheben, da diese nicht mehr notwendig sei.

G. Mit Eingabe vom 20. November 2023 lässt sich die KESB vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H. Mit Verfügung vom 6. März 2024 ordnet das Kantonsgericht eine Parteiverhandlung an und ersucht die Beschwerdeführerin, bis zum 27. März 2024 den Namen und die Adresse ihres aktuellen Hausarztes und ihres Lebenspartners mitzuteilen sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht für Dr. med. F.____ sowie für ihren aktuellen Hausarzt einzureichen. Zudem wird die Beiständin E.____ innerhalb derselben Frist ersucht, dem Kantonsgericht aktuelle Belege betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin inklusive eines monatlichen Budgets einzureichen.

I. Mit Schreiben vom 21. März 2024 erstreckt das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen bis am 10. April 2024.

J. Am 9. April 2024 geht beim Kantonsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie mitteilt, dass Frau Dr. med. G.____ ihre aktuelle Hausärztin sei, ohne jedoch eine Entbindungserklärung einzureichen. Gleichzeitig führt sie in ihrer Eingabe aus, dass sie keine Entbindungserklärung für ihren bisherigen Hausarzt Dr. F.____ erteilen werde. Zudem hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie den Namen ihres Partners nicht mitteilen möchte und dass sie sich von ihm getrennt habe.

K. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht im Sinne einer umfassenden Abklärung auch Dr. F.____ befragen will. Sie erhält daher Gelegenheit, bis zum 15. Mai 2024 die beiden erforderlichen Entbindungserklärungen für Dr. F.____ und Dr. G.____ einzureichen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf die Anhörung beider Ärzte verzichtet wird. Im Übrigen stellt das Kantonsgericht fest, dass die Beiständin innert der festgesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht hat, weshalb die Modalitäten für die vorgesehene Parteiverhandlung noch nicht feststehen und deshalb der Termin für die Gerichtsverhandlung zu verschieben ist.

L. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilt Dr. Jonas Kipfer-Berger, Advokat in Sissach, mit, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat.

M. Am 18. April 2024 geht beim Kantonsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie ausführt, dass sie die Unterlagen nicht fristgerecht habe einreichen können, und bittet darum, diese bei ihrem Beistand anzufordern.

N. Mit Verfügung vom 17. April 2024 werden dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zugestellt.

O. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 teilt Dr. Kipfer-Berger mit, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, für ihren vormaligen Hausarzt Dr. F.____ eine Entbindungserklärung einzureichen, weil das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet sei.

P. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 retourniert der Rechtsvertreter die Verfahrensakten.

Q. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wird der Termin für die Parteiverhandlung auf den Mittwoch, 25. September 2024 festgesetzt. Als Auskunftsperson für die Parteiverhandlung wird die Berufsbeiständin E.____ vorgeladen. Die Beiständin wird zudem ersucht, dem Gericht bis zum 5. Juli 2024 aktuelle Belege betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin inklusive eines monatlichen Budgets einzureichen.

R. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 teilt H.____ als verfahrensleitendes Mitglied des Spruchkörpers der KESB mit, dass E.____ aufgrund des Beschwerdeverfahrens ihr Amt als Beiständin nicht habe antreten können. Vielmehr sei der amtierende Beistand C.____ nach wie vor zuständig, die Einkommens- und Vermögensverwaltung zu führen, und sei deshalb auch in der Lage, die entsprechenden Dokumente an das Kantonsgericht einzureichen und als Auskunftsperson zu fungieren.

S. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. T. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wird die Vorladung von E.____ als Auskunftsperson widerrufen und neu C.____ als Auskunftsperson für die Parteiverhandlung vom 25. September 2024 geladen.

U. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 reicht der Beistand die Übersicht über die Einkommensund Vermögenssituation der Beschwerdeführerin sowie deren monatliches Budget ein.

V. Mit Eingabe vom 10. September 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein, auf die soweit erforderlich direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

W. An der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen zu Recht abgewiesen hat. Es ist vorab zu präzisieren, dass vorliegend nur noch die Frage Streitgegenstand bildet, ob die KESB zu Recht die Aufhebung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB abgelehnt hat. Gemäss dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid-Dispositiv wurden der neuen Beiständin nämlich nur noch Aufgaben gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB übertragen, womit festzustellen ist, dass die Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB nach Massgeblichkeit des angefochtenen Entscheid-Dispositivs aufgehoben wurde. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass die KESB die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt hatte.

3.1 Die KESB hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin zur Verwaltung ihres Vermögens aufgrund ihrer eingeschränkten Urteilsfähigkeit bezüglich erheblicher finanzieller Transaktionen auf eine Beistandschaft angewiesen sei. Dies gelte erst recht, weil bisher das Hinzuziehen von subsidiären Hilfsangeboten nicht funktioniert habe und auch nicht habe nachvollzogen werden können, ob es im privaten Umfeld Personen gibt, welche die Beschwerdeführerin treuhänderisch oder beratend unterstützen könnten. Die KESB weist weiter darauf hin, dass das geerbte Vermögen die (einzige) Grundlage für den jetzigen und zukünftigen Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bilde. Weil die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit über kein Einkommen verfüge, müsse sie mit dem Erhalt einer Minimalrente rechnen, weshalb es für die langfristige finanzielle Sicherstellung ihres Lebensunterhalts wichtig sei, das geerbte Vermögen über einen längeren Zeitraum einzuteilen. Seitens des involvierten Helfernetzwerkes bestehe immer noch die Sorge, dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, finanziell ausgenutzt zu werden oder Betrügereien zum Opfer zu fallen. Ohne die angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen bestehe deshalb die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin früher oder später auf finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen sei. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass der Zusammenarbeit mit der Mandatsperson das Ziel einer schrittweisen Rückführung in die Selbständigkeit zu Grunde liege. Betreffend den Wechsel der Mandatsperson führt die KESB aus, dass sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergebe, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem bisherigen Beistand belastet und das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden sei. Eine weitere Zusammenarbeit liege deshalb nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, weshalb sich ein Wechsel der Mandatsperson bei gleichzeitiger Anpassung des Aufgabenbereiches – aufgrund der vollständig abgewickelten Erbschaft – rechtfertige.

3.2 Schliesslich führt die KESB aus, dass sie die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens umfänglich über den aktuellen Stand sowie die zukünftig vorgesehenen Schritte informiert und in die Entscheidfindung miteinbezogen habe. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Beistand für den Tod ihrer Eltern beziehungsweise Mitarbeiter der KESB für den Tod ihres Ex-Partners sowie die Verhinderung ihrer Hochzeit verantwortlich mache, zeige aber, dass sie die Handlungen von Amtspersonen teilweise nicht korrekt einordnen könne. Deshalb sei in vielen persönlichen Anhörungen auch kein rationaler Diskurs möglich gewesen.

4.1 Mit ihrer selbst verfassten Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass sie seit der Abwicklung der von ihren Eltern erhaltenen Erbschaft keine weitere Unterstützung benötige, sondern sämtliche Angelegenheiten selber erledigen könne und wolle. Sie möchte deshalb, dass die vorliegende Beistandschaft nun endlich aufgehoben werde. Nach dem Tod ihrer Eltern im November 2020 habe sie dem Verkauf der geerbten Liegenschaft durch den Beistand zugestimmt, was der grösste Fehler ihres Lebens gewesen sei. Sie sei von der KESB und ihrem Hausarzt ʺübers Ohr gehauen wordenʺ. Es sei lediglich abgemacht gewesen, dass sie Hilfe für den Verkauf der Liegenschaft und die Begleichung der Schulden erhalte. Eine weitere Unterstützung sei nie vereinbart worden. Die KESB habe sich nicht an das Abge- machte gehalten und habe sie hinter ihrem Rücken sofort unter Beistandschaft gestellt. Sie habe von allem nichts gewusst. Seither ʺgehe sie durch die Hölleʺ, obwohl sie ihre Selbständigkeit mit dem Umstand, dass sie während fast zehn Jahren und ohne fremde Hilfe ihre Eltern gepflegt und damit alleine einen Dreipersonenhaushalt inklusive Garten geführt habe, ohne Weiteres nachweisen könne.

4.2 Durch ihren während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mandatierten Rechtsvertreter lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt habe. Insbesondere die vorinstanzliche Behauptung, der ehemalige Hausarzt Dr. F.____ habe der Beschwerdeführer eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit attestiert und diese mit Bericht vom 6. Juli 2023 bestätigt, sei aktenwidrig, da sie dem klaren Wortlaut des Hausarztberichtes widerspreche. Dr. F.____ habe mit dem Schreiben vom 6. Juli 2023 vielmehr unmissverständlich und eindeutig bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit festzustellen gewesen sei. Damit verletzte die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, welche massiv in die Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreife, Bundesrecht und sei unverhältnismässig.

5.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (YVO BIDERBOST, in: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 5.9). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 390 ZGB). Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessensgerecht selbst erledigen kann (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB und Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., Zürich 2023, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft umfassen somit einerseits das Vorliegen eines Schwächezustands sowie andererseits das Unvermögen, die eigene Angelegenheit zu besorgen oder die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Dabei ist für die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme primär dieses Unvermögen bzw. die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit – auch mit Betreuungs- resp. Eigenbesorgungslücke umschrieben – ausschlaggebend (BIDERBOST, a.a.O., N 17 zu Art. 390 ZGB).

5.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenen- schutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gemäss Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt. Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Yvo BIDERBOST, a.a.O., N 1 f. und N 20 zu Art. 394 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).

5.3 Zweck aller behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person, welches soweit wie möglich erhalten und gefördert werden soll (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; KGE VV vom 9. November 2022 [810 22 89] E. 4.2). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042, Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an, weil für eine behördliche Massnahme diesfalls kein Raum besteht (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen zudem auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (KGE VV vom 7. Juni 2023 [810 23 47] E. 4.1). Indessen kann die Menschenwürde nicht nur dadurch verletzt werden, dass das Selbstbestimmungsrecht verletzt wird, sondern auch dadurch, dass jemandem in seinen grundlegendsten Bedürfnissen Hilfe versagt bleibt (BIDERBOST, a.a.O., N 2 zu Art. 389 ZGB m.w.H.). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu – sofern zielführend – vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen.

5.4 Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme in jedem Fall verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz gilt im ganzen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (YVO BIDERBOST, a.a.O., N 10 zu Art. 389 ZGB; für den Kindesschutz RUTH REUSSER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 28 N 2.16). Dieser Grundsatz ist zwar schon in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizehttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul42q rischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert, wird aber wegen seiner zentralen Bedeutung im Erwachsenenschutz nochmals besonders hervorgehoben, indem das Gesetz in Art. 389 Abs. 2 ZGB ausdrücklich festhält, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Grundsätzlich gilt "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.w.H.; KGE VV vom 7. Juni 2023 [810 23 47] E. 4.2). Der Grundsatz der ʺEignung einer Massnahmeʺ als Teilvoraussetzung der Verhältnismässigkeit als solcher bedeutet, dass die Massnahme geeignet sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 144 I 126 E. 8.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522). Die Anordnung einer untauglichen Massnahme mag zwar das behördliche Gewissen beruhigen, ist aber ebenso unverhältnismässig wie eine unnötige oder unangepasste Massnahme und deshalb auch nicht zumutbar (BIDERBOST, a.a.O., N 11 zu Art. 389 ZGB m.w.H.).

5.5 Entsprechend hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die dem Beistand übertragene Aufgabe vollständig erledigt ist oder der Schwächezustand der betroffenen Person sich derart zum Positiven verändert hat, dass sie in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen. Eine Beistandschaft ist schliesslich ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (BIDERBOST, a.a.O., N 5 f. zu Art. 399 ZGB).

6.1 Die KESB sieht den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin insbesondere darin, dass diese Gefahr laufe, finanziell ausgenutzt zu werden beziehungsweise Betrügereien zum Opfer zu fallen. Die Notwendigkeit einer professionellen Unterstützung habe sich bereits bei der freiwilligen Kontaktaufnahme zur behördlichen Unterstützung zur Abwicklung der von ihren Eltern erhaltenen Erbschaft gezeigt. Dieser Eindruck habe sich anschliessend mehrfach bestätigt, und zwar sowohl durch die persönlichen Anhörungen der Beschwerdeführerin als auch durch die Aussagen einerseits des Beistandes und andererseits des Hausarztes. Die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung, welche als gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Schwächezustandes zu werten sei. Ein verschwenderischer – über den eigentlich finanzierbaren Lebensstandard hinausgehender – Umgang mit finanziellen Mitteln genüge für sich gesehen zwar noch nicht, um eine Beibehaltung der Beistandschaft gegen den Willen der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Der Unterstützungsbedarf ergebe sich aber aus ihrer Unerfahrenheit im Umgang mit finanziellen Mitteln in der vorliegenden Höhe sowie der daraus resultierenden Exponiertheit für mögliche Übervorteilungen zu ihren Lasten. Zusätzlich liessen eine Vielzahl von Beobachtungen und Verhaltensweisen darauf schliessen, dass ein Schwächezustand bestehe respektive die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Schliesslich stimmten die Einschätzungen der Mandatsperson und des Hausarztes überein, welche beide bezweifelten, dass es der Beschwerdehttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul42q führerin möglich sei, die vollständige Tragweite ihrer Handlungen zu erfassen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.

6.2 Die KESB führt weiter aus, dass der Hausarzt ihr gegenüber angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin betreffend komplexe Geschäfte nicht vollumfänglich urteilsfähig sowie mit der Verwaltung eines Vermögens überfordert sei. Dabei beruft sich die KESB auf eine selbstverfasste Aktennotiz über ein Gespräch mit dem Hausarzt vom 2. Dezember 2020. Aus dieser ärztlichen Einschätzung ergebe sich der Schwächezustand und Schutzbedarf der Beschwerdeführerin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin immer wieder umgehend die kompletten ihr überwiesenen Beträge abhebe, ohne (auch auf Nachfrage hin) anzugeben, warum sie so viel Bargeld benötige. Gleichzeitig sei sie nicht in der Lage, gegenüber der KESB ihre genauen monatlichen Fixkosten zur Bestimmung des Budgets zu beziffern. Gemäss dem Schreiben des Hausarztes vom 6. Juli 2023 präsentiere sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Beurteilung vom Dezember 2020 unverändert. Daraus folgert die KESB, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor sowohl ein Schwächezustand als auch ein Schutzbedarf vorlägen, welche die Aufrechterhaltung der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen rechtfertigten.

6.3 Aus dem Bericht des Hausarztes vom 6. Juli 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei Dr. F.____ in Behandlung ist. Im Jahr 2022 habe er sie noch viermal hausärztlich behandelt. Im Bericht führt Dr. F.____ weiter aus, dass von psychischer Seite her eine Anpassungsstörung bestehe, welche aber nicht medikamentös oder therapeutisch behandelt sei. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass Dr. F.____ keine Ereignisse ausmachen konnte, welche sich auf die Urteilsfähigkeit auswirken, und dass er auch keine Urteilsunfähigkeit beschreiben konnte. Dagegen attestierte er der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit dem Jahr 2016 eine gute Compliance und Absprachefähigkeit in Bezug auf die Therapie ihrer Krankheiten. Aus dem Bericht von Dr. F.____ vom 6. Juli 2023 lässt sich entgegen der Auffassung der KESB aus objektiver Sicht weder eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit noch ein konkreter Schutzbedarf der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ableiten. Aus den Schilderungen von Dr. F.____, welcher die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung seit Längerem gar nicht mehr betreut hatte, ergibt sich vielmehr, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich gerade nicht eingeschränkt ist. Der pauschalen Einschätzung der KESB, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin präsentiere sich im Vergleich zur Beurteilung vom Dezember 2020 unverändert, kann auf jeden Fall nicht gefolgt werden, zumal in der Zwischenzeit die von den Eltern erhaltene Erbschaft abgewickelt und in diesem Zusammenhang insbesondere die elterliche Liegenschaft verkauft wurde (vgl. Genehmigung der KESB vom 11. Mai 2021). Hinzu kommt, dass die medizinische Einschätzung aus dem Jahr 2020, welche sich bis heute nicht verändert haben sollte, lediglich auf einer durch die KESB selbst verfassten Aktennotiz nach dem Gespräch mit dem Hausarzt vom 2. Dezember 2020 beruht. Aus dieser Aktennotiz geht zudem hervor, dass die Vorinstanz bei deren Verfassung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung einverstanden sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, dass die ärztliche Einschätzung aus dem Jahr 2020 lediglich in Form einer vorinstanzlichen Aktennotiz wiedergegeben ist und dass die KESB damals der Meinung war, dass die Be- schwerdeführerin mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden sei, erweist sich die ʺaktuelleʺ Einschätzung von Dr. F.____ als wenig nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass auch aus der erwähnten vorinstanzlichen Aktennotiz vom 2. Dezember 2020 nicht ersichtlich wird, gestützt worauf die Anpassungsstörung festgestellt wurde respektive worin genau diese besteht und vor allem auch wie sich diese konkret auswirkt. Dies erweist sich deshalb als problematisch, weil die Definition der ʺAnpassungsstörungʺ als solche bereits sehr schwammig und damit wenig konkret ist. Dr. F.____ beschreibt auch nicht nachvollziehbar, inwiefern spezifisch bei der Beschwerdeführerin typische Symptome einer Anpassungsstörung vorliegen und inwiefern diese zu relevanten Einschränkungen führen. Zudem erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung als falsch, dass sowohl der Beistand als auch der Hausarzt bezweifelten, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Tragweite ihrer Handlungen erfassen und dieser Einsicht entsprechend handeln könne. Vielmehr führte der Beistand an der heutigen Parteiverhandlung aus, dass er betreffend die alltäglichen finanziellen Angelegenheiten bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Einschränkungen wahrnehme, die eine externe Hilfe erforderlich machen würden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Vorinstanz bereits im März 2023 Zweifel hatte, ob es für die beabsichtigte Erwachsenenschutzmassnahme überhaupt eine aktuelle konkrete Grundlage gibt (siehe interner Mailverkehr der KESB vom 28. Februar 2023 und 1. März 2023).

6.4 Die Beschwerdeführerin konnte an der heutigen Parteiverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass in Bezug auf ihr Vermögen weder eine Verschwendungsgefahr besteht noch dass sie Gefahr läuft, unbewusst durch Dritte finanziell ausgenützt zu werden. Vielmehr ging aus ihren Schilderungen hervor, dass sie sehr sparsam ist und Dritten (auch innerhalb der eigenen Familie) nicht einfach so Geld schenken oder ausleihen würde. Die nicht weiter begründete, geschweige denn nachgewiesene gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erweist sich deshalb als reine Vermutung, mit welcher sich die Aufrechterhaltung der angefochtenen Massnahme nicht rechtfertigen lässt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung gestellten Geldbeträge ohne weitere Begründung jeweils umgehend in bar abgehoben hatte, begründet weder einen Schwächezustand noch resultiert daraus ein teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Dieses Verhalten, mit welchem die Beschwerdeführerin zumindest diese abgehobenen Barbeträge der behördlichen Kontrolle und Überwachung entziehen konnte, wiederspiegelt vielmehr einerseits ihr Misstrauen sowohl gegenüber dem Beistand als auch gegenüber der Vorinstanz und andererseits ihr nachvollziehbares Autonomiebedürfnis. Die Beschwerdeführerin hat sich mehrfach klar dahingehend geäussert, dass sie weder unter staatlicher Kontrolle stehen noch irgendjemandem Rechenschaft über die Verwendung ihres Privatvermögens ablegen möchte. Wie bereits gesagt, bestehen keine Anhaltspunkte, die auf einen verschwenderischen Lebensstil der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Aber selbst wenn ein solcher vorliegen würde, rechtfertigt dieser nicht automatisch die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, solange sich die betroffene Person über dessen Konsequenzen bewusst ist. Das Schutzobjekt von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ist nämlich die schutzbedürftige Person und deren Vermögen selbst und nicht das Interesse des Staates, zu verhindern, dass diese Person aufgrund des bewusst geführten verschwenderischen Lebensstils von Sozialleistungen abhängig wird. 6.5 Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die alltäglichen finanziellen und administrativen Angelegenheiten selber zu erledigen. Die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Ausgaben ihres laufenden Budgets selber zu begleichen, erweist sich deshalb als unbegründet. Nach dem Gesagten ist nicht hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin jemals an einer Anpassungsstörung gelitten hatte beziehungsweise nach wie vor an einer solchen leidet, die einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes darstellt, der die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in der konkret angeordneten Form rechtfertigen würde. Es ist deshalb in Anwendung des vom Bundesgericht entwickelten Grundsatzes, dass nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" anzuordnen sind (das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen), festzustellen, dass sich die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in der heutigen Form als unverhältnismässig erweist.

6.6 Es ist schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Saldoverlauf des durch den Beistand verwalteten Verwaltungskontos bei der BLKB aufgrund von fehlenden Kontoauszügen teilweise nicht überprüft bzw. nachvollzogen werden kann. Aus den sich bei den Akten befindenden Kontoauszügen ergibt sich, dass das Verwaltungskonto Ende Dezember 2022 einen Saldo von Fr. 273'561.34 aufwies. Gemäss Kontoauszug vom 1. Juli 2024 befanden sich Ende Juni 2024 noch Fr. 52'456.88 auf dem Verwaltungskonto und gemäss Aussagen des Beistandes an der heutigen Parteiverhandlung betrage der aktuelle Saldo des Verwaltungskontos rund Fr. 35'000.--. Nach dem vom Beistand eingereichten Budget betragen die monatlichen Fixkosten der Beschwerdeführerin Fr. 4'851.05. Auf eine Zeitspanne von 18 Monaten grob aufgerechnet (Januar 2023 bis Ende Juni 2024), ergibt dies einen Betrag von Fr. 87'318.90. Der Differenzbetrag zum entsprechend aufsummierten monatlichen Budget, der mangels Kontoauszügen nicht nachvollzogen werden kann, beträgt per Ende Juni 2024 somit rund Fr. 133'800.--. Die KESB ist gehalten, der Beschwerdeführerin – sofern ihr dies nicht bekannt sein sollte – kostenlos den lückenlosen Verlauf des Saldos des Verwaltungskontos darzulegen und bei Bedarf die Verwendung der entsprechenden Mittel ausserhalb des erarbeiteten Budgets aufzuzeigen und darzulegen.

6.7 Auf der anderen Seite konnte sich das Kantonsgericht an der heutigen Parteiverhandlung davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin selber nicht in der Lage ist, die Konsequenzen der Entscheidungen betreffend die Verwaltung des von der BLKB erstellten Anlagekonzeptes zu erfassen, weshalb sie diesbezüglich auf Unterstützung angewiesen ist. Diese Frage wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen, weil das Bargeld des Verwaltungskontos unter Berücksichtigung des aktuellen Bedarfs gemäss dem vom Beistand eingereichten Budgets in absehbarer Zeit aufgebraucht sein wird (vgl. bereits E. 6.6 hiervor, wonach der aktuelle Saldo rund Fr. 35'000.-- beträgt). Dann wird es nämlich notwendig sein, einzelne Vermögenswerte des BLKB-Portfolios zu veräussern, um mit dem Erlös wiederum die laufenden Kosten decken zu können. Für diese finanzstrategischen Entscheidungen in Bezug auf das BLKB-Portfolio ist die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen. Dasselbe gilt für das bei der Migros Bank AG geführte Freizügigkeitskonto, über welches im Hinblick auf die Einnahmen der Beschwerde- führerin nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ebenfalls strategische Entscheidungen getroffen werden müssen.

6.8 Die KESB hat daher in Absprache mit der Beschwerdeführerin und unter objektiver Berücksichtigung deren Interessen zu prüfen und zu begründen, in welcher Form (vorzugsweise im Rahmen einer auf Konsens beruhender Begleitbeistandschaft) sie eine – insbesondere in Anlagefragen sowie Renten- beziehungsweise Einkommensfragen nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters – versierte Person damit beauftragen kann, die Beschwerdeführerin einfach, unkompliziert und vor allem auch kosteneffizient zu unterstützen. Dabei bezieht sich diese punktuelle Unterstützung – wie bereits gesagt – einzig auf die Verwaltung bzw. auf strategische Entscheidungen zur Verwendung der Vermögenswerte des BLKB-Portfolios und des Freizügigkeitskontos bei der Migros-Bank AG. Konkret umfasst diese Unterstützung die Beratung der Beschwerdeführerin, zu welchem Zeitpunkt sie die verschiedenen Vermögenswerte zu Bargeld auf dem Verwaltungskonto veräussern soll, mit welchem sie dann die laufenden Rechnungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten erneut selbständig begleichen kann. Dafür hat die Vorinstanz "Massnahmen nach Mass" zu treffen, die den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entsprechen (vgl. E. 5.4 hiervor). Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten (insbesondere Einkommens- und übrige Vermögensverwaltung, Verantwortung für das monatliche Budget, Begleichung der anfallenden Rechnungen etc.) sowie die Erledigung der weiteren Alltagsaufgaben beziehungsweise den Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen ist die Beschwerdeführerin dagegen in jedem Fall ab sofort wieder selber zuständig und verantwortlich.

7. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in der aufgezeigten Form Hilfe braucht, die aktuell geltenden Massnahmen dazu aber ungeeignet und damit unverhältnismässig sind. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die KESB zurückzuweisen, damit diese die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in der bestehenden und angefochtenen Form durch einen neuen Entscheid zugunsten von kostengünstigen "Massnahmen nach Mass" im Sinne der vorliegenden Erwägungen aufheben kann.

8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je hälftig der KESB und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die KESB und die Beschwerdeführerin haben demnach Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Parteientschädigung zulasten der KESB zuzusprechen. Mit der Honorarnote vom 5. Juli 2024 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von insgesamt Fr. 3'175.06 geltend, was nicht zu beanstanden ist. An der heutigen Parteiverhandlung hat der Rechtsanwalt keine zusätzliche Honorarnote eingereicht. Trotzdem ist ihm die Zeit im Umfang von zweieinhalb Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- für die Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung praxisgemäss anzurechnen. Damit ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3'800.-- festzusetzen, wovon die KESB der Beschwerdeführerin die Hälfte zu bezahlen hat. Somit hat die KESB der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. September 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 2023 240 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.09.2024 810 2023 240 (810 23 240) — Swissrulings