Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. August 2018 (810 2018 54) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Amtliche Einschätzung (Staatssteuer) / Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Manuel Rohrer, Advokat
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Betreff Staatssteuer 2015 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 20. Oktober 2017)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) am 17. November 2016 aufgrund fehlender Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 amtlich eingeschätzt. Dabei wurde ihm ein steuerbares Einkommen von Fr. 305‘776.-- angerechnet.
B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch die Business Treuhand Schild GmbH, am 16. Dezember 2016 Einsprache bei der Steuerverwaltung und legte der Eingabe eine ausgefüllte Steuererklärung bei. Darin deklarierte er einen Nettolohn von Fr. 153‘383.85 und brachte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 48'455.60 in Abzug. Im Begleitschreiben führte er aus, der im Lohnausweis seiner Arbeitgeberin B.____ GmbH ausgewiesene Betrag entspreche nicht den Tatsachen, da er im Steuerjahr 2015 lediglich einen Nettolohn von Fr. 153‘383.85 erhalten habe. In dieser Angelegenheit liefen Abklärungen, worüber die Steuerverwaltung noch orientiert werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine selbst erstellte Auflistung der bei ihm eingegangenen Lohnzahlungen ein.
C. In der Folge teilte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 28. März 2017 mit, dass dessen Eingabe die formellen Voraussetzungen einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht erfülle. Sie forderte ihn auf, einen rektifizierten Lohnausweis oder eine schriftliche Vereinbarung über Lohnverzicht/Lohnrückbehalt mit Angabe von Gründen nachzureichen. Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder im Ausland müssten des Weiteren mit einem Unterhaltsvertrag, mit einer Vaterschaftsanerkennung und mit Belegen über die effektiv erfolgte Zahlung nachgewiesen werden. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz werde dem Steuerpflichtigen eine letzte nicht erstreckbare Frist bis zum 30. April 2017 gewährt, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ohne diese Nachweise könne gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht von der Veranlagung abgewichen werden.
D. Am 28. April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Steuerverwaltung und ersuchte um eine erneute Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2017. Zur Begründung führte er aus, der Streit mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bezüglich des Lohnausweises bzw. der Lohnzahlungen dauere noch an, weshalb er trotz mehrmaligem Intervenieren noch kein Rektifikat des Lohnausweises erhalten habe.
E. Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, A.____ habe die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht und somit die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachzuweisen vermocht. Eine erneute Fristerstreckung könne ihm nicht gewährt werden.
F. Dagegen rekurrierte A.____ am 6. Juni 2017 beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit dem Begehren, es sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 4. Mai 2017 aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Einsprache vom 16. Dezember 2016 einzutreten und die Staatssteuer 2015 neu zu veranlagen. In der Beilage reichte er unter anderem diverse Kontoauszüge zu den Akten.
G. Das Steuergericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 ab. Es erwog im Wesentlichen, mit der Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung müsse deren offen-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtliche Unrichtigkeit nachgewiesen werden. In der vorliegend mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärung hätten Belege hinsichtlich des Vermögens, insbesondere bezüglich des Wertschriftenverzeichnisses, und der geltend gemachten Unterhaltsabzüge gefehlt. Ferner seien keinerlei Beweisanträge gestellt worden. Die selbst erstellten Auflistungen der Lohneingänge hätten keine Beweiskraft, sondern seien lediglich als Parteibehauptung zu qualifizieren. Demzufolge fehle es der Einsprache an einer rechtsgenügenden Begründung und somit an einer Eintretensvoraussetzung. Da es sich bei der Einsprachefrist sodann um eine gesetzliche Frist handle, könne diese als Verwirkungsfrist nicht verlängert werden und die Nichteinhaltung sei von Amtes wegen zu beachten. Trotzdem sei dem Steuerpflichtigen "kulanzhalber" eine Nachfrist gewährt worden, welche er indes unbenutzt habe verstreichen lassen.
H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob A.____, neu vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, gegen den Entscheid des Steuergerichts Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Rekurses an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung in der Sache. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Steuerverwaltung sei zu Unrecht nicht auf seine Einsprache eingetreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Vorbehalte in einer Steuererklärung aufgrund einer andauernden Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Arbeitgeber möglich. Er habe diesen Vorbehalt im Rahmen der Einsprache vorgebracht und mit E-Mail vom 28. April 2017 erneut darauf hingewiesen, dass der eingereichte Lohnausweis falsch ausgestellt worden sei. Auf dem unrichtig ausgestellten Lohnausweis sei eine Gewinnbeteiligung ausgewiesen worden, welche er in dieser Form nie erhalten habe. Einen rektifizierten Lohnausweis habe er wegen Unstimmigkeiten mit der Arbeitgeberin noch nicht erwirken können. Es sei davon auszugehen, dass der Inhaber ihn in absichtlicher Art und Weise am Vermögen schädigen wolle, weshalb er auch beabsichtige, zeitnah eine Strafanzeige zu stellen. Aufgrund der Streitigkeiten sei sodann zurzeit auch keine schriftliche Vereinbarung über einen Lohnverzicht oder Lohnrückbehalt möglich. Anhand der eingereichten Aufstellung über die Lohnzahlungen sowie der Bankbelege sei allerdings festzustellen, dass der Nettolohn und damit das steuerbare Einkommen von der Steuerverwaltung zu hoch eingeschätzt worden sei. Schliesslich sei auch die anbegehrte Fristverlängerung zur Einreichung der Belege zu Unrecht abgewiesen worden. Dies sei als überspitzt formalistisch und gänzlich unverhältnismässig zu qualifizieren. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Fristerstreckung möglich sei.
I. In seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 beantragt das Steuergericht die Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
J. Die Steuerverwaltung stellt in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2018 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzter kantonaler Instanz angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das Kantonsgericht prüft somit den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition.
2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob das Steuergericht den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung zu Recht geschützt hat.
3.1 Ergreift der Steuerpflichtige – wie im vorliegenden Fall – gegen eine amtliche Einschätzung (Ermessensveranlagung) ein Rechtsmittel, so hat er im Einspracheverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen (§ 106 Abs. 3 StG). Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und der damit übereinstimmende § 122 Abs. 2 StG verlangen bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen eine Begründung und die Nennung der Beweismittel. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessensveranlagung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3). Der Steuerpflichtige hat demgemäss nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Er hat mittels umfassenden Unrichtigkeitsnachweises die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen dabei nicht. Mit der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und sind die erforderlichen Beweismittel zu nennen. Es genügt mithin nicht, die Ermessensveranlagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr hat der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, diese Handlungen nachzuholen, um die Einsprache genügend zu begründen. In der Regel erfolgt dies durch nachträgliche Einreichung der Steuererklärung. Nach der Rechtsprechung ist das Nachreichen der Steuererklärung jedoch nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3.2; HENK FENNERS/ MARTIN LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: Aktuelle Juristische Praxis 2013, S. 41 mit weiteren Hinweisen). Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung unter Umständen auch ohne die Nachreichung der Steuererklärung substantiiert begründen und mit anderen Beweismitteln genügend belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen). Die Einsprache soll derart gehalten sein, dass die Veranlagungsbehörde mit Blick auf die Begründung und die Beweismittel ohne Weiteres erkennen kann, ob die Ermessensveranlagung "offensichtlich unrichtig" ausgefallen sei.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen in der Einsprache keine Beweismittel ins Recht gelegt, aus denen hervorgehen würde, inwieweit die von der Steuerverwaltung vorgenommene Einschätzung offensichtlich unrichtig wäre. Der Einsprache fehle es an Belegen hinsichtlich des Vermögens, insbesondere bezüglich des Wertschriftenverzeichnisses, und der geltend gemachten Unterhaltsabzüge. Zudem seien keine Beweisanträge seitens des Beschwerdeführers gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten und eigens erstellten Auflistungen der Lohneingänge hätten keine Beweiskraft, sondern seien lediglich als Parteibehauptungen zu qualifizieren. Die behördliche Untersuchungspflicht lebe erst dann wieder auf, wenn die vorgelegten Unterlagen tatsächlich geeignet seien, die Ungewissheit über die Steuerfaktoren zu beseitigen. Dies sei vorliegend aufgrund der fehlenden Nachweise nicht der Fall.
3.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er habe im Zuge des Einspracheverfahrens fristgerecht eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 eingereicht und zeitgleich pflichtbewusst darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf den Lohnausweis Unstimmigkeiten mit der ehemaligen Arbeitgeberin gebe. Noch während der Einsprachefrist habe er die Steuerverwaltung darauf hingewiesen, dass die ehemalige Arbeitgeberin aufgrund der noch immer bestehenden Differenzen und Unstimmigkeiten keinen korrigierten Lohnausweis ausstelle, weshalb er nochmals um eine Fristerstreckung ersucht habe. Konkret betreffe es die auf dem Lohnausweis ausgewiesene Gewinnbeteiligung, welche er in dieser Form nie erhalten habe. Er gehe davon aus, der Inhaber der ehemaligen Arbeitgeberin wolle ihn in absichtlicher Art und Weise am Vermögen schädigen. Deshalb beabsichtige er, zeitnah eine Strafanzeige gegen diesen einzureichen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 ausdrücklich festgehalten, dass Vorbehalte aufgrund andauernder Auseinandersetzungen mit der ehemaligen Arbeitgeberin in einer Steuererklärung möglich seien. Diesen Vorbehalt habe er fristgerechnet im Rahmen der Einsprache angebracht und seine Einsprache fundiert mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung sowie weiteren Belegen begründet. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen hätte die Steuerbehörde die offensichtliche Unrichtigkeit ihrer Einschätzung ohne Weiteres feststellen können. Anhand der nachgereichten Bankbelege lasse sich feststellen, dass der Nettolohn und damit das steuerbare Einkommen zu hoch veranlagt worden sei. Insofern sei er seiner Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren rechtsgenügend nachgekommen und die Untersuchungspflicht der Vorinstanz sei wieder aufgelebt.
3.4 Die Steuerverwaltung betont in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2018, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen, im Einspracheverfahren nicht nachgekommen. Bezüglich der geltend gemachten Unterhaltszahlungen sei weder ein Unterhaltsvertrag vorgelegt noch sei eine effektive Zahlung nachgewiesen worden. Zudem fehle es an einem Nachweis oder zumindest an einer Begründung, weshalb der im Lohnausweis ausgewiesene Lohn zu hoch sei. Einem Lohnausweis komme grundsätzlich eine erhöhte Beweiskraft zu. Um dessen Glaubwürdigkeit umzustossen, bedürfe es mehr als lediglich einer eigenen Aufstellung von Lohneingängen. Der Beschwerdeführer hätte die Lohneingänge zumindest mittels Bankauszügen belegen müssen. Hinzukommend sei zu berücksichtigen, dass der Kontoauszug des Beschwerdeführers bei
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Ausgleichskasse aufzeige, dass auf dem gesamten im Lohnausweis 2015 aufgeführten Bruttolohn AHV-Beiträge abgerechnet worden seien.
4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Anschluss an die Ermessenseinschätzung zwar einzelne versäumte Verfahrenshandlungen nachgeholt. So hat er im Einspracheverfahren die amtlichen Steuererklärungsformulare ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht. Entgegen seiner Darstellung ist er damit seiner Mitwirkungspflicht allerdings mitnichten vollständig nachgekommen, denn es fehlten in seiner Eingabe jegliche Belege. Weder zum Vermögen noch zum behaupteten Einkommen noch zu den angeblich geleisteten Unterhaltszahlungen brachte er Unterlagen bei. Der Beschwerdeführer legte in der Einsprache sodann nicht dar, dass er bezüglich des Vermögens oder der Unterhaltszahlungen nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig die erforderlichen Dokumente beizubringen. Dass er im Gegenteil offensichtlich dazu in der Lage gewesen wäre, zeigt der erst dem Steuergericht eingereichte Kontoauszug der Bank C.____ (wobei der Beschwerdeführer den Namen der Bank ohne Erklärung abdeckte), wurde der Auszug doch am 12. Dezember 2016 und damit noch vor der Einspracheerhebung ausgedruckt. Hinsichtlich des Einkommens beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Einsprache pauschal darauf, die im Lohnausweis festgehaltene Lohnsumme zu bestreiten und stattdessen einen tieferen Betrag zu behaupten. Auch in dieser Hinsicht wäre es ihm möglich gewesen, gewisse Belege beizubringen, wie der am 14. Dezember 2016 erstellte – der Steuerverwaltung aber vorenthaltene – Kontoauszug der Bank D.____ mit den im Jahr 2015 verbuchten Lohnüberweisungen zeigt. Mit dem blossen Hinweis, in dieser Angelegenheit liefen Abklärungen, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich nach. Eine eigenhändig zusammengestellte Auflistung der Lohneingänge genügt der qualifizierten Begründungspflicht für die offensichtliche Unrichtigkeit des veranlagten Einkommens klarerweise nicht, zumal der auf dem Lohnausweis 2015 aufgeführte Bruttolohn von der Arbeitgeberin in dieser Höhe gegenüber der Ausgleichskasse deklariert worden war und darauf AHV-Beiträge entrichtet worden waren. Ohne qualifizierte Begründung, ohne Belege und ohne Nennung von konkreten Beweismitteln vermochte der Beschwerdeführer den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der amtlichen Einschätzung nicht zu führen. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Begründung vielmehr nachvollziehbar und detailliert aufzeigen müssen, weshalb und inwieweit die Einschätzung nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entspricht. Selbst nachdem er von der Steuerverwaltung auf diese Mängel seiner Einspracheeingabe hingewiesen und unter Androhung der Säumnisfolgen zur Verbesserung angehalten worden war, holte der Beschwerdeführer diese ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht nach. Der Unrichtigkeitsnachweis der Ermessensveranlagung war bei Ablauf der Einsprachefrist resp. Nachfrist mithin weder formell (durch vollständiges Nachholen der Mitwirkungspflicht) noch materiell (durch Aufzeigen von offensichtlichen Unzulänglichkeiten der Veranlagungsverfügung) erbracht.
4.2 Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass im Falle einer nicht beendeten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ein entsprechender Vorbehalt in der Steuererklärung angebracht werden und der Mitwirkungsobliegenheit damit Genüge getan sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.3). Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit der vormaligen Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer in der Einsprache allerdings nicht einmal behauptet. Erst in der E-Mail vom 28. April 2017 machte er geltend, dass im Lohnaus-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weis "eine nicht vereinbarte Lohnzahlung als Darlehensrückzahlung berücksichtigt" worden sei, wobei unklar bleibt, ob er damit den Zahlungszufluss als solchen oder nur den Zahlungsgrund bestreitet. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Einen Darlehensvertrag hat er jedenfalls nie vorgelegt. Auch bezüglich einer arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeit existieren bis heute lediglich einseitige Bekundungen des Beschwerdeführers, aber keinerlei objektive Beweise. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die von ihm behauptete Streitigkeit mit seiner vormaligen Arbeitgeberin rechtzeitig durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs anhängig zu machen oder sein Anliegen anderweitig zielstrebig zu verfolgen, wofür er seit der Ausstellung des Lohnausweises am 6. Juli 2016 Zeit gehabt hätte. Auch für die in der E-Mail vom 28. April 2017 erwähnte Mandatierung eines Anwalts blieb er im Übrigen jeglichen Beweis schuldig.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Steuerverwaltung sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie die von ihm mit E-Mail vom 28. April 2017 nachgesuchte Fristerstreckung zur Ergänzung der Einsprache abgewiesen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Steuerverwaltung hatte im Schreiben vom 28. März 2017 ausdrücklich ausgeführt, dass ausnahmsweise und ohne Präjudiz eine letzte nicht erstreckbare Frist bis zum 30. April 2017 gewährt werde. Wenn der Beschwerdeführer im Wissen darum dennoch kurz vor Ablauf dieser Frist ein Erstreckungsgesuch einreichte, verhielt er sich treuwidrig, zumal er nicht darlegte, dass ungewöhnliche, ausserhalb seiner Kontrolle liegende Umstände ihn an einem fristgerechten Handeln gehindert hätten. Zum Zeitpunkt des Ersuchens war der Beschwerdeführer längst im Besitz der Unterlagen, welche er später dem Steuergericht unterbreitete. Wer Beweisunterlagen bewusst zurückbehält, um sie später in einem Rechtsmittelverfahren einzureichen, trägt allfällige prozessuale Konsequenzen dieses Vorgehens. Der Verweis des Beschwerdeführers auf angeblich in anderen Verfahren und in anderen Kantonen gewährte Fristerstreckungen geht des Weiteren fehl. Er verkennt, dass er sich nicht mehr im Veranlagungsverfahren oder in einem gewöhnlichen Einspracheverfahren befand, wo Steuerpflichtigen in der Praxis zuweilen mehrmalige Fristerstreckungen gewährt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, muss bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung der umfassende Unrichtigkeitsnachweis der Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist erbracht werden. Als gesetzliche Frist ist sie behördlich nicht erstreckbar. Die vorliegend gewährte Nachfrist stellt somit eine Ausnahme und ein Entgegenkommen dar, zu dem die Steuerverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Nachfristen haben generell kurz zu sein und sind zudem unerstreckbar anzusetzen, um ungebührlichen Verzögerungen vorzubeugen. Die Nichteinhaltung der Frist führt zur angedrohten Säumnisfolge. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen überspitzten Formalismus, sondern steht im Dienst eines geordneten Verfahrensablaufs. Nach der Rechtsprechung sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; BGE 135 I 6 E. 2.1).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist resp. Nachfrist seiner Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist und somit die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht zu belegen vermochte. Demnach gilt der entsprechende Nachweis als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung bestehen bleibt. Die Steuerverwaltung ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.