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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.11.2016 810 2016 67

30. November 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,847 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Ausländerrecht Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. November 2016 (810 2016 67) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fedaije Sejdini, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 205 vom 23. Februar 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Während eines Ferienaufenthalts in B.____ (Kroatien) im Sommer 2012 lernte die 1965 geborene schweizerische Staatsangehörige A.____ den 1967 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen C.____ kennen. In der Folge pflegten die beiden über elektronische Kommunikationsmittel Kontakt, bis A.____ schliesslich im Jahr 2013 zum ersten Mal nach Mazedonien reiste, wo C.____ lebte. In der darauffolgenden Zeit häuften sich ihre Besuche in Mazedonien (D.____) und im Jahr 2014 beschloss das Paar, zu heiraten. Am 27. Mai 2015 fand die Hochzeit in Mazedonien statt. In der Folge reichte A.____ am 1. Juni 2015 bei der Botschaft in Pristina ein Gesuch um Familiennachzug ein. Zuvor war sie von 1994 bis 2000 bereits einmal verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne hervor, welche mittlerweile beide erwachsen sind. Auch C.____ hat aus einer früheren Beziehung zwei Töchter und einen Sohn, welche im schulpflichtigen Alter sind. B. Am 10. Juli 2015 teilte A.____, die bei einer Versicherungsgesellschaft arbeitet, dem Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) mit, Nachforschungen der ihrerseits beauftragen E.____GmbH hätten ergeben, dass ihr Ehemann in F.____ (Mazedonien) mit seiner Ex- Freundin und seinen drei Kindern zusammenlebe und er Gerüchten zufolge einzig geheiratet habe, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Folglich wolle sie das Gesuch um Familiennachzug zurückziehen. C. Am 20. August und am 2. September 2015 wandte sich A.____ wiederum an das AfM und teilte diesem mit, der Bericht der E.____GmbH sei falsch, weshalb sie erneut um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann ersuche. D. Nachdem das AfM in der Folge sowohl A.____ als auch C.____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte das AfM am 16. November 2015 die nachgesuchte Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung für C.____. E. Dagegen erhob A.____ am 26. November 2015 beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs. F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0205 vom 23. Februar 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, es würden gewichtige Indizien für eine Scheinehe sprechen. G. Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob A.____, vertreten durch Fedaije Sejdini, Advokatin in Binningen, Beschwerde gegen den RRB vom 23. Februar 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrates vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung für C.____ gutzuheissen. Überdies sei C.____ das prozessuale Aufenthaltsrecht zu gewähren, sodass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne; sämtliches unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 7. Juni 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung des prozessualen Aufenthaltsrechts für C.____ ab. J. An der heutigen Parteiverhandlung inkl. Befragung der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemanns als Auskunftsperson halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung von C.____, des Ehegatten der Beschwerdeführerin, zu Recht bestätigt hat. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 hat der Ehemann einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöscht dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ein Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

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4.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3). 4.3 Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist. Hatten die Ehegatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen, schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anfang an zu verweigern ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.5). 4.4 Die Behörden haben den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt umso mehr, wenn gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; diesfalls kann von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen belegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Mitwirkungspflicht BGE 132 II 113 E. 3.2). 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz angenommen, dass primär seitens des Ehemannes kein echter Ehewille vorhanden sei. Trifft dies zu, ist der Schluss auf Scheinehe nicht zu beanstanden, selbst wenn seitens der Beschwerdeführerin ein ernsthafter Ehewille vorhanden wäre. Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht – insbesondere seitens des Ehemannes

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht – führt die Vorinstanz vorab die gesamten Umstände des Kennenlernens der Ehegatten (Ferienbekanntschaft), das in kleinem Rahmen ausgerichtete Hochzeitsfest in Mazedonien, das Vorliegen einer ausserehelichen Parallelbeziehung des Ehemannes sowie die widersprüchlichen Angaben der Ehegatten zu beziehungsprägenden Ereignissen an. 5.2 Im vorinstanzlichen Entscheid stellt sich der Regierungsrat auf den Standpunkt, es fänden sich äusserst wenige Hinweise darauf, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft seitens C.____ gewollt sei. Eine Gesamtwürdigung der Unterlagen vermöge die entstandenen Zweifel nicht zu beheben. Besonders würden der Bericht der E.____GmbH und die Aussagen und Beweise der Amerikanerin G.____, die angab, vom Februar 2014 bis August 2015 mit C.____ liiert gewesen zu sein und diesen bezichtigt, mit der Hochzeit eine Scheinehe eingegangen zu sein, ins Gewicht fallen. Zudem lägen Aussagen von C.____ vor, welche in wichtigen und grundlegenden Fragen nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmten. Würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine ehrliche und ernsthafte Beziehung führen, hätten sie die ihnen gestellten Fragen richtig bzw. deckungsgleich beantwortet. Folglich könne nicht von einer ernsthaften Beziehung zwischen den beiden ausgegangen werden. Vielmehr lägen gewichtige Indizien vor, dass C.____ die Ehe einzig eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Aufgrund der geschlossenen Scheinehe beziehungsweise der rechtsmissbräuchlich angerufenen Ehe könnten sich A.____ und C.____ auch nicht auf den Schutz der verfassungs- und menschenrechtlichen Garantien nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berufen. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die von der Vorinstanz vorgebrachten Indizien genügten nicht für die Annahme einer Scheinehe. Vielmehr bestünden genügend konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Eheleuten schliessen liessen, obgleich die Beziehung bisher – mit Ausnahme der bewilligungsfreien Aufenthalte des Ehemanns in der Schweiz – gezwungenermassen als Fernbeziehung habe geführt werden müssen. Für eine tatsächlich gelebte Beziehung würden auch die häufigen Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in Mazedonien (D.____) und dessen Besuche bei seiner Ehefrau in der Schweiz sprechen, ferner der intensive Telefon- und SMS-Kontakt sowie das Fortbestehen der Fernbeziehung trotz der widrigen Umstände. Die seitens des AfM behaupteten fehlenden Hinweise auf das Vorliegen einer Liebesbeziehung der Ehegatten liessen sich im Wesentlichen darauf zurückführen, dass ihnen bis anhin ein eigentliches eheliches Zusammenleben unter den gegebenen Umständen noch gar nicht möglich gewesen sei. Zudem habe G.____ beim Kontakt mit dem Ehemann ein Pseudonym benutzt, weshalb der Ehemann die Frage des AfM, ob er diese Person kenne, wahrheitsgemäss verneint habe. 6.1 In Bezug auf die von den Vorinstanzen angeführten – im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellten – Observationsberichte ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an deren Beweiswert bestehen. Der Bericht vom 10. Juli 2015 war unbestrittenermassen fehlerhaft. So wurde im Rahmen der Observationen eine Nachbarin zu Unrecht für die Ex-Freundin und Mut-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter der Kinder von C.____ gehalten. Überdies wurde bei der Ex-Freundin von C.____ fälschlicherweise von seiner "Frau" gesprochen, obschon C.____ nie mit dieser verheiratet war. Im zweiten Bericht der E.____GmbH vom 25. September 2015 wurden zwar bisherige Tatsachendarstellungen dahingehend korrigiert, dass die Ex-Freundin von C.____ nun mit korrektem Namen bezeichnet wurde. In beiden Berichten wurden aber ausschliesslich anonyme Auskunftspersonen als Quellen genannt, und bei der Erstellung des Berichtes wurden weder amtliche Stellen noch anderweitige verlässliche Quellen zur Informationsbeschaffung herangezogen, womit eine Überprüfung der Aussagen unmöglich ist. 6.2 Unbestrittenermassen ist vorliegend zwischen den Eheleuten eine gute Verständigung in deutscher Sprache möglich und es besteht nur ein geringer Altersunterscheid von zwei Jahren. Auch sind die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung nicht auffällig. Die Ehegatten hatten sich bereits drei Jahre gekannt, ehe sie heirateten. Von einer kurzen Bekanntschaft kann somit nicht gesprochen werden. Auch sind keine Indizien ersichtlich, die auf eine Bezahlung zur Eingehung der Ehe hindeuten würden. 6.3 Auffällig ist hingegen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während ihren Ferienaufenthalten in Mazedonien (D.____) noch nie bei ihrem Ehemann zuhause in F.____ war. Die Ehegatten wurden im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung seitens des Gerichts jeweils getrennt über Ihre Beziehung zueinander und die Kinder des anderen Ehegatten (Ausbildung, Unterhaltspflichten, Regelmässigkeit und Modalitäten des Kontakts), die Vergangenheit des anderen Ehegatten, dessen Vorlieben und die gemeinsame Zeit befragt. Bezüglich der Ferienaufenthalte in Mazedonien führte die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass sie die Zeit vollumfänglich und ungestört mit ihrem Ehemann habe verbringen wollen, was in seinem Haus in F.____ nicht möglich gewesen wäre, da dort noch seine Eltern wohnhaft seien, wobei seine Mutter mittlerweile verstorben sei. Ihr sei es dann jeweils lieber gewesen, mit ihrem Ehemann in C.____ ein Hotel zu beziehen. Das ist nachvollziehbar. 6.4 Auf die schriftlichen Liebesbekundungen ihres Ehemannes gegenüber G.____ über die Kommunikationsplattform WhatsApp angesprochen, erläuterte die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, dass ihr Ehemann diese zu einem Zeitpunkt geschrieben habe, als sie sich in einer Beziehungskrise befunden hätten. C.____ äusserte sich diesbezüglich dahingehend, dass er G.____ kenne und sie dreimal in Mazedonien getroffen habe. Ein Liebesverhältnis mit ihr habe er jedoch nicht gehabt und überdies habe er ihr unmissverständlich kommuniziert, dass er keinen Kontakt mehr wünsche und sie ihn in Ruhe lassen solle. Die Tatsache, dass sich G.____ selbst aktiv in das ausländerrechtliche Verfahren von C.____ eingebracht und mit dem AfM persönlich per E-Mail Kontakt aufgenommen hatte, deutet auf eine Enttäuschung ihrerseits aufgrund des von C.____ abgebrochenen Kontakts hin. Mangels gegenteiliger rechtsgenüglicher Hinweise kann daher nicht von einer eigentlichen Parallelbeziehung von C.____ mit G.____ gesprochen werden, zumal der Kontakt auch – bis auf drei persönliche Treffen in Mazedonien – ausschliesslich in elektronischer Form stattfand. 6.5 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ist sodann erwiesen, dass die Ehegatten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht während den besuchsweisen Aufenthalten des Ehemannes in der Schweiz jeweils gemeinsam in ihrer Wohnung der Ehefrau gewohnt und im Rahmen des Möglichen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. 6.6 Im Rahmen der heutigen Parteibefragung machen die Ehegatten sodann weitestgehend übereinstimmende Angaben zur gegenseitigen und gemeinsamen Lebenssituation, was auf einen tatsächlichen Ehewillen beider Ehegatten hindeutet. Unter Berücksichtigung der insbesondere in Rahmen der Parteiverhandlung gewonnenen Erkenntnisse liegen somit keine genügenden Indizien mehr vor, welche die Annahme einer Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ausreichend stützen würden. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die rechtsgültig geschlossene Ehe zwischen ihr und ihrem Ehegatten kann folglich nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.7 In einem solchen Fall ist, sofern keine Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AuG vorliegen, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das AfM wird daher noch zu prüfen haben, ob Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AuG vorliegen. Demgemäss wird die Angelegenheit an das AfM zurückgewiesen, zur Prüfung der Frage, ob ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG ersichtlich ist, der ein Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). 7.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1'800.-- nach § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, gehen diese zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 7.2 Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 3. August 2016 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht einen Aufwand von 21.2 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 302.-- geltend. Inklusive der heutigen Parteiverhandlung resultiert ein Gesamtaufwand von 25.5 Stunden. Somit hat der Regierungsrat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'677.-- (25.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 302.--) zu bezahlen. 7.3 Die Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat wurden im angefochtenen Regierungsratsbeschluss der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Änderung dieser Kostenverlegung drängt sich nicht auf, da die Gutheissung erst aufgrund der neu im kantonsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Darlegungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erfolgte.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Februar 2016 (RRB Nr. 205) aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'677.-- (inkl. Auslagen) gehen zulasten des Beschwerdegegners.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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