Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 11. November 2015 (810 15 69) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Roger Plattner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Verena Gessler, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 297 vom 3. März 2015)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der ukrainische Staatsangehörige A.____, geboren am 4. September 1986, reiste am 15. Februar 2004 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Aufenthaltszweck war der Verbleib bei seiner Mutter, die ein Jahr zuvor in die Schweiz eingereist war und am 20. Februar 2003 einen Schweizer Bürger geheiratet hatte. Seit November 2004 wird A.____ von der Sozialhilfe unterstützt.
B. Im Juli 2009 war A.____ erstmals für einen Alkoholentzug in der Klinik B.____. Diesen brach er vorzeitig ab. Vom 22. Februar 2011 bis 14. März 2011 folgte ein weiterer Aufenthalt in dieser Klinik. Des Weiteren wurde A.____ von 2009 bis 2014 im C.____ ambulant therapiert. Seit 2009 wurde er zudem elf Mal in der Klinik D.____ hospitalisiert, wobei ein Teil der Einweisungen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgte. Der letzte Aufenthalt erfolgte vom 30. März 2015 bis zum 18. Mai 2015 (bis zum 28. April 2015 stationär, danach teilstationär).
C. Am 4. Juli 2011 wurde A.____ bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft (SVA) zur Prüfung von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Am 22. Januar 2013 trat die SVA auf sein Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente nicht ein mit der Begründung, die wiederkehrende Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. D. Mit Schreiben vom 15. August 2011 sprach das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) gegenüber A.____ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus und wies ihn darauf hin, dass ihm aufgrund des Sozialhilfebezugs die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden könne. Am 13. Juni 2013 folgte eine zweite Verwarnung durch das AfM, worin A.____ aufgefordert wurde, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden.
E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 8. August 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz bis am 8. September 2014. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er ab November 2004 bis zum Zeitpunkt der Verfügung Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 118'992.85 bezogen habe. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Verena Gessler, Advokatin in Basel, am 4. September 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche mit Beschluss Nr. 297 vom 3. März 2015 abgewiesen wurde. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat A.____, erneut vertreten durch Verena Gessler, am 16. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ordentlich zu verlängern. Zudem sei die provisorische Aufenthaltsbewilligung bis Ende Jahr zu verlängern und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dies alles habe unter o/e- Kostenfolge zu geschehen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 24. März 2015 nahmen die Sozialen Dienste der Gemeinde E.____ für A.____ bei der SVA eine neue Anmeldung zur Prüfung von Leistungen der Invalidenversicherung vor. Dieser Schritt wurde damit begründet, dass A.____ seit dem Nichteintreten auf das letzte Gesuch mehrere Male in der D.____ hospitalisiert werden musste. Sowohl die behandelnden Ärzte in der Klinik als auch sein ambulanter Psychiater F.____ seien der Meinung, dass eine psychiatrische Diagnose vorhanden sei, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wesentlich beeinflusse und nicht im Suchtverhalten begründet sei. Das IV-Verfahren ist derzeit noch bei der SVA hängig. I. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 3. September 2015 stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, sein ambulanter Psychiater F.____ sei als Sachverständiger an die Verhandlung vor dem Kantonsgericht zu laden, damit er sich zur psychiatrischen Diagnose des Beschwerdeführers, zu Behandlungsmöglichkeiten und zur Fähigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. in der Ukraine alleine zu leben, äussern könne. Alternativ sei vorgängig zur Verhandlung ein Bericht des Arztes einzuholen. K. Mit präsidialer Verfügung vom 8. September 2015 wurde der Beweisantrag auf Befragung von F.____ anlässlich der Parteiverhandlung abgewiesen und verfügt, dass die den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten der SVA zum Verfahren beigezogen werden.
L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Eventualantrag, dass der Kanton Basel-Landschaft beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantrage.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beur-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht hingegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 5.1 Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 5.2 Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts [2C_877/2013] vom 3. Juli 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe erfolgt, kann im Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jeweils nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts [2C_42/2011] vom 23. August 2012 E. 5.4; [2C_673/2011] vom 3. August 2012 E. 4.2.1; [2C_685/2010] vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts [2C_780/2013] vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1). Zu beachten ist ferner, dass Sozialversicherungsleistungen keine Sozialhilfe darstellen, weshalb deren Bezug vom Tatbestand des Art. 62 lit. e AuG nicht erfasst wird (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile des Bundesgerichts [2C_958/2011] vom 18. Februar 2013 E. 2.3; [2C_42/2011] vom 23. August 2012 E. 5.4).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls durch die Zusprechung einer Invalidenrente beendet werden könnte. Zwar sei die SVA im Januar 2013 auf ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten. Der aktuelle Verlaufsbericht der D.____ vom 15. Mai 2015 habe jedoch eine psychiatrische Diagnose ergeben, welche auch Suchtverhalten nenne, sich jedoch nicht darauf reduzieren lasse. Aus diesem Grund sei bei der SVA ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente eingereicht worden. Dieses Verfahren sei noch hängig. Seit seinem letzten Austritt aus der D.____ habe der Beschwerdeführer zudem wieder an einem geschützten Arbeitsplatz in der Tagesstruktur G.____ zu arbeiten begonnen. Für seine Arbeit dort erhalte er Fr. 18.-- pro Tag. Die nebenbei zusätzlich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen würden sich aktuell monatlich auf Fr. 370.-- belaufen. Ein früheres Engagement in der Tagesstruktur G.____ habe aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz vorzeitig abgebrochen werden müssen. Aktuell gefalle es ihm jedoch gut bei der Arbeit. Die Situation sei jetzt auch besser, da die Firma seit dem letzten Engagement gewachsen sei. Andere, frühere Beschäftigungsmassnahmen habe er frühzeitig abbrechen müssen, ohne dies gewollt zu haben. Die Behandlungen in der D.____ habe er zudem oft abgebrochen, da die Krankheitseinsicht gefehlt habe. 5.3.2 Der Beschwerdegegner führt an, dass es sich bei der vorliegenden Diagnose, der damit verbundenen, erneuten Anmeldung für eine Invalidenrente bei der SVA und der Tätigkeit in der Tagesstruktur G.____ um neue Tatsachen handle, welche sich nach dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss ereignet hätten. Dennoch sehe er keinen Grund, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu ändern, da aufgrund der zahlreichen, früher erfolgten Abbrüche von Therapien und Beschäftigungsprogrammen sowie der Tendenz des Beschwerdeführers, seine Probleme zu bagatellisieren, die Beständigkeit der neusten Entwicklung immer noch höchst ungewiss erscheine. Zudem sei das Verfahren um den Erhalt einer Invalidenrente vor der SVA immer noch rechtshängig und dessen Ergebnis noch nicht absehbar. Eine allfällige, attestierte Invalidität würde jedoch den vom AfM verfügten Massnahmen nicht per se entgegenstehen. 5.4 Der Beschwerdeführer bezieht seit November 2004 Sozialhilfegelder, womit die Sozialhilfeabhängigkeit bereits über eine lange Zeit besteht. Hinsichtlich der Prognose, ob er auch in Zukunft Sozialhilfeleistungen benötigen wird, ist zu bedenken, dass er trotz der Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz daneben noch auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine vollständige Unabhängigkeit von Leistungen der Sozialhilfe kann daher – aller Voraussicht nach – bloss erreicht werden, wenn dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente entsprochen wird. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente blieb erfolglos, nachdem das eingeholte Fachgutachten der H.____ vom 11. Juni 2012 zum Schluss kam, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine THC-Abhängigkeit (ICD-10:F12.2), eine (damals abstinente) aktenanamnetische Alkoholabhängigkeit (ICD-10:F10.2), eine aktenanamnetische Polytoxikomanie (ICD-10:F19.2) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD- 10:Z60.3) vorlagen. Da diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten, wurde dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit attestiert und auf sein Gesuch nicht eingetreten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 In der Folge kam es zu weiteren Aufenthalten des Beschwerdeführers in der D.____. Anlässlich der siebten und achten Hospitalisation in der D.____ (vom 31. März 2014 bis 3. April 2014 bzw. 3. April 2014 bis 26. Mai 2014) stellte diese im Austrittsbericht vom 18. Juni 2014 beim Beschwerdeführer neben den bekannten Abhängigkeitssyndromen (ICD-10:F10.2 und F12.2) weitere psychiatrische Diagnosen. Gemäss Austrittsbericht vom 18. Juni 2014 wurde beim Beschwerdeführer zudem Verdacht auf Schizophrenie (Verfolgungs-, Vergiftungs-, und Beobachtungsideen, ICD-10:F20.0) und eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F61) diagnostiziert. Auch gemäss der ärztlichen Diagnose im Verlaufsbericht der D.____ vom 15. Mai 2015 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung. Angesichts dieser neuen Diagnosen erscheint es durchaus als möglich, dass der Beschwerdeführer im laufenden IV-Verfahren eine Rente zugesprochen erhält, womit seine Sozialhilfeabhängigkeit beendet würde. Zwar lässt sich eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers im Moment nicht ausschliessen. Angesichts der dargelegten Umstände ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit jedoch zu verneinen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG ist somit nicht gegeben. Würde sich die von den Vorinstanzen für die Zukunft angenommene Gefahr weiterer Sozialhilfeabhängigkeit dennoch verwirklichen, so wäre dem gegebenenfalls mit einer Nichtverlängerung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in einem späteren Zeitpunkt Rechnung zu tragen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch aus den angestellten Überlegungen die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss Nr. 297 des Regierungsrates vom 3. März 2015 aufzuheben. 6. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 berufen kann. Auf den im Rahmen der Parteiverhandlung gestellten Eventualantrag, dass der Kanton Basel-Landschaft beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen habe, ist zudem nicht einzutreten. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 10. August 2015 für ihre Bemühungen vom 5. März 2015 bis zum 10. August 2015 ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'359.70 geltend gemacht. Anlässlich der Parteiverhandlung reicht sie eine weitere Honorarnote ein und macht einen zusätzlichen Aufwand in der Höhe von 6 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand in der Höhe von 18.83 Stunden
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint als angemessen. Insgesamt ist der Rechtsvertreterin daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'859.70 (inkl. Auslagen) auszubezahlen. 7.3 Es bleibt festzuhalten, dass sich die Voraussetzungen seit dem vorinstanzlichen Verfahren dadurch verändert haben, dass ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente eingereicht wurde, dessen Ausgang zum jetzigen Zeitpunkt noch offen ist. Diese Tatsache stellte den Grund für die Gutheissung der Beschwerde dar. Demgemäss kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, dass sie falsch entschieden hätten. Auf eine Rückweisung an den Regierungsrat zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens kann deswegen verzichtet werden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkann t:
://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 297 vom 3. März 2015 aufgehoben. Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'859.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.