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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.06.2015 810 2015 31 (810 15 31)

24. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,145 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Anordnung begleitetes Besuchsrecht

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. Juni 2015 (810 15 31) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Anordnung begleitetes Besuchsrecht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Parteien A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Barbara Zimmerli, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladener

D.____

Betreff Anordnung begleitetes Besuchsrecht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 7. Januar 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die am 11. Mai 2004 geborene A.____ ist die gemeinsame Tochter von B.____ und D.____. Nachdem sich die Kindseltern im Juli 2008 getrennt und seither keinen Kontakt mehr hatten, errichtete die Vormundschaftsbehörde (VB) E.____ mit Beschluss vom 1. September 2009 für A.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Gleichzeitig wurde die Massnahme an die VB F.____ übertragen, welche mit Entscheid vom 17. September 2009 G.____ als Beistand ernannte und diesen insbesondere damit beauftragte, das angeordnete begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen. Mit Entscheid der VB F.____ vom 3. Mai 2012 wurde D.____ das Besuchsrecht für seine Tochter A.____ – gestützt auf das Gutachten des kindes- und jungendpsychiatrischen Dienstes Baselland (KJPD: heute: Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie) vom 27. Dezember 2011 – entzogen. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Besuchsrecht für A.____ deshalb sehr belastend gewesen sei, weil D.____ die Besuche öfters kurzfristig aus gesundheitlichen Gründen habe absagen müssen und teilweise auch unangemeldet nicht erschienen sei. B. Mit Berichterstattung vom 10. Juni 2013 an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) beantragte G.____ die Aufhebung der Beistandschaft, da für die Weiterführung dieser Massnahme – mangels Bemühen von D.____ um seine Tochter A.____ – keine Notwendigkeit mehr bestehe. Dagegen teilte D.____ der KESB mit Schreiben vom 15. Juli 2013 mit, dass er nach wie vor ein grosses Interesse an der Wiederanordnung eines Besuchsrechts und damit ein grosses Bedürfnis nach der Teilnahme am Leben seiner Tochter habe. Dies habe er bereits mit Schreiben vom 8. August 2012 an die VB F.____ mitgeteilt. Da er daraufhin nie etwas gehört habe, sei er mit Schreiben vom 15. April 2013 an die KESB gelangt und habe dieser sein grosses Interesse und Bedürfnis an der Anordnung eines Besuchsrechts mitgeteilt. Ferner habe er die KESB darauf hingewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und er nun in der Lage sei, Termine pünktlich und zuverlässig wahrzunehmen. Dieses Schreiben sei aber aufgrund einer falschen Adresse nicht an die zuständige KESB gelangt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 empfahl G.____ der KESB, D.____ zurzeit kein Besuchsrecht einzuräumen. A.____ solle selber entscheiden können, ob und wann sie Kontakt zu ihrem Vater möchte. Nachdem sowohl A.____ und B.____ als auch der Kindsvater am 10. Dezember 2014 beziehungsweise am 22. Dezember 2014 angehört worden waren, entschied die KESB mit Entscheid vom 7. Januar 2015 unter anderem, dass die Beistandschaft für A.____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beibehalten werde und D.____ und seiner Tochter A.____ ein begleitetes Besuchsrecht von je 3 Stunden von jeweils 14 Uhr bis 17 Uhr in der Institution der Begleiteten Besuchstage Baselland (BBT) in Binningen eingeräumt werde. Das begleitete Besuchsrecht werde vorerst ab dem ersten möglichen Besuchskontakt befristet auf 10 Monate und für die ersten 6 Monate auf 1 Mal pro Monat jeweils sonntags und die weiteren 4 Monate auf 2 Mal pro Monat festgelegt. Als Begründung führt die KESB in ihrem Entscheid vom 7. Januar 2015 im Wesentlichen aus, dass A.____ gemäss eigenen Aussagen zwar ein ungutes Gefühl aber keine Angst vor der Wiederaufnahme der Kontakte zu ihrem Vater habe und dass unter diesen Umständen eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter angezeigt sei, um A.____ die Möglichkeit zu geben, sich selbst ein Bild von ihrem Vater machen zu können. Im Gutachten des KJPD vom 27. Dezember 2011 sei festgehalten worden, dass A.____ durch die Besuchskontakte zum Kindsvater nicht beeinträchtigt erscheine und deshalb eine allfällige Sistierung des Besuchsrechts aufzuheben sei, sobald der Kindsvater klar sein Interesse an einem Wiederaufbau der Vater- Tochterbeziehung äussere. Genau dies habe D.____ in den vergangenen Monaten wiederholt klar zum Ausdruck gebracht. Zudem scheine es ihm heute klar zu sein, dass er die Besuche regelmässig und verbindlich wahrzunehmen habe. C. Gegen diesen Entscheid der KESB hat A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, diese wiederum vertreten durch lic. iur. Barbara Zimmerli, Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 6. Februar 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie beantragt unter o/e-Kostenfolge es sei der Entscheid der KESB vom 7. Januar 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Besuchsrecht von D.____ zu seiner Tochter nach wie vor gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB entzogen bleibe. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die VB F.____ mit Entscheid vom 3. Mai 2012 den Entzug des Besuchsrechts wegen einer Gefährdung des Kindeswohls angeordnet und darauf hingewiesen habe, dass bei einer allfälligen Neubeurteilung des Besuchsrechts eine erneute Prüfung durch den KJPD erfolgen solle. Vorliegend habe die KESB trotz rechtskräftig entzogenem Besuchsrecht, entgegen der Empfehlung des Beistandes und schliesslich auch entgegen der Meinung von A.____ und deren Mutter ohne erneute Prüfung durch den KJPD ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Die Tatsache, dass das Besuchsrecht entzogen worden sei, zeige im Umkehrschluss, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht auf eine andere, weniger einschneidende Weise begegnet werden könne. Es läge keine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten vor, welche Voraussetzung für die Abänderung des damaligen Entscheides bilde. Schliesslich seien die inzwischen erreichten Entwicklungsfortschritte sowie die Stabilisation der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gefährdet, wenn nun, ohne zu prüfen welche Auswirkungen dies für die Beschwerdeführerin hat, wieder ein Besuchsrecht angeordnet werde. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht die Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 20. Februar 2015 vernehmen und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem führte sie aus, dass entsprechend dem Schutzzweck des Kindesund Erwachsenenschutzrechts getroffene Massnahmen jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können oder müssen, ohne dass sich dafür der Sachverhalt geändert haben muss. Unter Verweis auf das Gutachten des KJPD vom 27. Dezember 2011 hält die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass die gedeihliche Entwicklung der Beschwerdeführerin durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs nicht gefährdet sei, solange der Kindsvater sein Besuchsrecht ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bindlich wahrnehme. Zudem stelle die Anordnung des begleitenden Besuchsrechts keine Verbindlichkeit in die Zukunft dar. Würde nämlich das Besuchsrecht vom Kindsvater nicht regelmässig und verbindlich wahrgenommen werden, könne die getroffene Massnahme jederzeit wieder aufgehoben oder abgeändert werden. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die VB F.____ mit Entscheid vom 3. Mai 2012 entgegen den Empfehlungen des KJPD nicht eine Sistierung, sondern eine Aufhebung des Besuchsrechts verfügt habe. Im Übrigen habe das Gutachten des KJPD vom 27. Dezember 2011 offen gelassen, ob eine spätere Neubeurteilung des Besuchsrechts durch den KJPD oder durch die Vormundschaftsbehörde erfolgen solle. Während eine Abklärung durch den KJPD lange dauern würde, sei es der KESB vorliegend ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, das klar geäusserte Interesse des Kindsvaters an einem begleiteten Besuchsrecht festzustellen und damit eine Kindeswohlgefährdung (aufgrund fehlender Verbindlichkeit) auszuschliessen. F. Als Beigeladener liess sich D.____ mit Schreiben vom 24. März 2015 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Stellungnahe der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2015 und fügte ergänzend hinzu, dass er immer ein grosses Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Beschwerdeführerin gehabt habe. Seine damalige Unverbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht habe nichts mit mangelndem Interesse am Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu tun, sondern sei einzig und allein durch seine Gesundheit begründet gewesen. Heute habe sich sein Gesundheitszustand aber stark verbessert und stabilisiert, womit er in der Lage und auch willens sei, vereinbarte Termine pünktlich und zuverlässig einzuhalten. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. April 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zudem wurde sowohl das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als auch das sinngemäss gestellte Gesuch des Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der KESB vom 7. Januar 2015, durch welchen die – gesetzlich durch ihre Mutter vertretene – Beschwerdeführerin als direkt Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Vorliegend ist die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Entscheids der KESB vom 7. Januar 2015 hinsichtlich der darin erfolgten Neuregelung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater strittig. 3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Scheidungssituation bei verheirateten Eltern, aber auch bei Auflösung eines Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 123 III 445 E. 3b). Das Recht auf persönlichen Verkehr dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1). Dabei ist der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja vielmehr sogar zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar sei, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2a; BGE 122 III 404 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Der persönliche Verkehr dient dazu, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern, da für die Identitätsfindung des Kindes – gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen – seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind. Wann persönlicher Verkehr angemessen ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1; BGE 123 III 445, E. 3/b). Oberste Richtschnur für die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt dabei immer das Kindeswohl (BGE 127 III 295 E. 4a, 123 III 445 E. 3b). 3.2 Von grosser Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a, INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 274, N 13). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (BGE 127 III 295 E. 2a). Lehnt ein bereits älteres, das heisst bald mündiges und urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007, 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Auch bei jüngeren Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden. 3.3 Was das Kind anbelangt, so steht es indessen nicht in dessen freien Belieben, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Es entspricht nämlich gerade nicht dem Wohl des Kindes, wenn jeglicher Kontakt zwischen ihm und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil unter dem Vorwand verhindert wird, das Kind selber suche den Kontakt nicht: Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass ein Kind – je nach den Modalitäten des Auseinanderlebens seiner Eltern und der Art und Weise, wie der obhutsberechtigte Elternteil es begleitet – mehr oder weniger Mühe haben kann, in der neuen Situation mit dem anderen Elternteil den Kontakt zu behalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). In den Worten des Bundesgerichts bedeutet dies, dass das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen ist, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Anderes kann in engen Grenzen bei urteilsfähigen und älteren, das heisst bald mündigen Kindern gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). 3.4 Wird das Wohl des Kindes dagegen durch den persönlichen Verkehr gefährdet, indem seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist, kann das Besuchsrecht nach Art. 274 Abs. 2 ZGB beschränkt oder aufgehoben werden, wobei der gänzliche Ausschluss stets die ultimo ratio bleiben muss (BGE 122 III 404 E. 3b). Zudem muss der Ausschluss des Besuchsrechts grundsätzlich fortlaufend auf seine zeitliche Gültigkeit hin überprüft werden (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 274, N 16). Damit eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, müssen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen. Erforderlich ist deshalb, dass sich die befürchteten Gefahren für das Kindeswohl nicht anders – beispielsweise durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (begleitetes Besuchsrecht) – vermeiden lassen; ansonsten verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht sorgebzw. obhutsberechtigten Elternteils und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 274, N 5 und 16). Ein begleitetes Besuchsrecht kann – selbst bei momentaner Überforderung des Kindes – ein taugliches Ersatzmittel sein (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Wird das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt, kann dies eine Aufhebung des Besuchsrechts rechtfertigen. Blosse Unregelmässigkeiten oder das Ausbleiben der Leis-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung des Unterhaltsbeitrags reichen dagegen nicht aus (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 274, N 7). 3.5 Unter einem begleiteten Besuchsrecht wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden. Das begleitete Besuchsrecht stellt somit eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB dar. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen zur Erreichung des Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 3.6 Die Institution Begleitete Besuchstage Baselland (BBT) bietet geschiedenen oder getrennt lebenden Familien, die mit besonderen Konflikten konfrontiert sind, eine Unterstützung bei der Ausübung des persönlichen Kontakts des Kindes zum abwesenden Elternteil. Solche Konflikte können unter anderem ungelöste Paarkonflikte in Trennungssituationen, Suchtproblematik, mangelhaftes Vertrauen in den anderen Elternteil, Angst vor Entführung, Gewalt oder sexueller Ausbeutung, Hilflosigkeit in der Gestaltung des Besuchstages oder fehlende oder ungünstige Räumlichkeiten sein. Die BBT bieten ein Begleitteam, welches gemeinsam mit den Teilnehmenden den Nachmittag gestaltet. Ausgebildete Fachpersonen begleiten die Eltern und ihre Kinder in einem neutralen und geschützten Rahmen. Die Besuche finden zwei Mal im Monat an einem Samstag oder Sonntag in einem Tagesheim in Binningen statt. Der besuchsberechtigte Elternteil trifft dort das Kind und verbringt die Besuchszeit mit ihm. 4. Mit Gutachten des KJPD vom 27. Dezember 2011 untersuchten die Oberärztin Dr.H.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie I.____, lic. phil. Psychologin, die Beschwerdeführerin. Gemäss diesem Gutachten, welches sich auf die Zeitspanne von 2009 bis 2011 bezieht, wird eine Gefährdung der gedeihlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin durch das Besuchsrecht des Kindsvaters klar verneint, weshalb kein Anlass zu einer Aufhebung des Besuchsrechts bestehe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein sehr vifes, offenes und aufgestelltes Mädchen. Zu dieser positiven Entwicklung zwischen 2009 und 2011 hätten auch die begleiteten Besuchstage beigetragen, indem bei der Beschwerdeführerin das sehr negative Vaterbild, das in der Familie der Kindsmutter vorherrsche und welches sie durch ihre eigenen frühkindlichen Erfahrungen gemacht habe, etwas habe dif-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ferenziert werden können. Davor sei sie jeweils zusammengezuckt, wenn sie einem Menschen mit dunkler Hautfarbe begegnet sei. Aufgrund des Familiengefüges und der Vergangenheit werde es der Beschwerdeführerin wohl nie möglich sein, mit gegen aussen geäusserten positiven Gefühlen zu den Besuchstagen zu gehen. Im Gutachten wurde ein reduziertes begleitetes Besuchsrecht einmal monatlich empfohlen, wobei unbedingt auf die Verbindlichkeit seitens des Kindsvaters geachtet werden müsse. Da dieser aber mit der Absage der Begutachtungstermine beim KJPD nicht wirklich sein Interesse am weiteren Kontakt zur Beschwerdeführerin bekundet habe, sei das Besuchsrecht vorläufig bis zu demjenigen Zeitpunkt zu sistieren, in welchem der Kindsvater sein Interesse an der Weiterführung der begleiteten Besuche klar äussere. Die Prüfung dieser Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs könne zum gegebenen Zeitpunkt entweder durch den KJPD oder durch die Vormundschaftsbehörde erfolgen. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts nicht möglich sei, da dem Kindsvater das Besuchsrecht mit Entscheid der VB F.____ vom 3. Mai 2012 entzogen worden sei und er deshalb nach wie vor über kein solches verfüge, kann sie nicht gehört werden. Das Recht auf persönlichen Verkehr erlischt nach Art. 274 Abs. 3 ZGB einzig im Falle der Adoption des Kindes. Zudem entsteht das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr von Gesetzes wegen (Art. 273 Abs. 1 ZGB) und steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu, womit es – sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – jederzeit wieder aufgenommen respektive neu angeordnet werden kann. Im Übrigen besteht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts entsprechend dessen Schutzzweck jederzeit die Möglichkeit, die getroffene Massnahme aufzuheben oder abzuändern, und zwar ohne dass sich der Sachverhalt geändert haben muss (DANIEL STECK, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 450, N 10). Dem entspricht auch das Erfordernis, dass im Falle des gänzlichen Ausschlusses des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB diese Massnahme fortlaufend auf ihre zeitliche Gültigkeit hin überprüft werden muss (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 274, N 16). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass entgegen dem Entscheid der VB F.____ vom 3. Mai 2012 vorliegend keine neue Begutachtung durch den KJPD stattgefunden habe. Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten des KJPD vom 27. Dezember 2011 klar festhält, dass die gedeihliche Entwicklung der Beschwerdeführerin durch die Ausübung des Besuchsrechts nicht gefährdet werde, solange der Kindsvater die Besuche verbindlich wahrnehme. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist daher vorliegend insbesondere die Verbindlichkeit seitens des Kindsvaters abzuklären, was keine spezifisch kindes- oder jugendpsychologische Sachfrage darstellt. Mit Entscheid vom 3. Mai 2012 hob die VB F.____ das Besuchsrecht auf, da eine Sistierung des Besuchsrechts zeitlich definiert werden müsste und eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein erhebliches Interesse des Kindsvaters voraussetze. In der Begründung wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erneute Überprüfung durch den KJPD erfolgen solle, sobald

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kindsvater sein entsprechendes Interesse äussere und gesundheitlich in der Lage sei, an einer Neubeurteilung konstruktiv teilzunehmen und die Besuche regelmässig wahrzunehmen. Diesem Entscheid lag das Gutachten des KJPD vom 27. Dezember 2011 zugrunde, in welchem aber nicht die Aufhebung, sondern eine vorläufige Sistierung des Besuchsrechts empfohlen wurde. Was die Zuständigkeit für eine Neubeurteilung des Besuchsrechts betrifft, halten die Gutachter fest, dass eine solche entweder durch den KJPD oder durch die Vormundschaftsbehörde selbst erfolgen könne, sofern der Kindsvater klar sein Interesse an der Weiterführung der begleiteten Besuche äussere. Es ist festzuhalten, dass die Regelung der Zuständigkeit des KJPD für eine Begutachtung im Falle einer Neubeurteilung des Besuchsrechts nicht in das Dispositiv des Entscheides der VB F.____ vom 3. Mai 2012 aufgenommen wurde. Die entsprechenden Ausführungen finden sich lediglich in den Erwägungen und auch dort nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise. So hält die VB F.____ nicht fest, dass eine Neubeurteilung zwingend durch den KJPD erfolgen müsse respektive nur durch ihn erfolgen könne, sondern lediglich, dass eine solche durch den KJPD erfolgen solle. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der klaren Empfehlung des KJPD selbst in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2011 ist die Zuständigkeit der VB F.____ (heute KESB) für eine Neubeurteilung des Besuchsrechts durch die entsprechende Formulierung in der Verfügung der VB F.____ vom 3. Mai 2012 keineswegs ausgeschlossen. Auch vom sachlichen Standpunkt her sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine ausschliessliche und zwingende Zuständigkeit des KJPD rechtfertigen würden. Im Übrigen ist die KESB, welche nach Art. 275 Abs. 1 ZGB für die Festsetzung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwingend und unverzichtbar zuständig ist, unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. 5. 1 hiervor, so oder anders nicht an den ursprünglichen Entscheid gebunden. Die KESB war somit befugt, die erneute Anordnung des begleiteten Besuchsrechts ohne die zusätzliche Einholung eines Gutachtens durch den KJPD an die Hand zu nehmen und auch zu verfügen. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie mit der Anordnung des (begleiteten) Besuchsrechts nicht einverstanden sei. So habe sie anlässlich ihrer Anhörung vom 10. Dezember 2014 erklärt, sie könne sich nicht vorstellen, ihren Vater wieder zu sehen. Wenn die KESB dies aber so entscheide, dann sei es so. Sofern ein älteres Kind den Kontakt zu einem Elternteil kategorisch ablehnt, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung des Besuchsrechts nicht möglich, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Eine kategorische Ablehnung setzt allerdings eine ernsthafte Verweigerung seitens des Kindes voraus (Urteil des Bundesgerichts 5C.250/2005 E. 3.2.1 vom 3. Januar 2006, INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 274, N 13). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein heute 11-jähriges Mädchen, dessen persönliche Weigerung zur Wahrnehmung der Kontakte zu ihrem Vater zwar beachtlich, vorliegend aber nicht ausschlaggebend ist. Eine allfällige Entfremdung zwischen Tochter und Vater ist aufgrund der vorliegenden Umstände Tatsache und im Interesse des Kindes unter Einbezug Aller anzugehen. So führt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vor der KESB vom 10. Dezember 2014 aus, dass sie nicht so gute Erinnerungen an ihren Vater habe, aber noch

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wisse, wie dieser aussehe. Sie sei aber neugierig auf ihren Vater sowie dessen Familie, Land, Sprache und Kultur. Auf Anfrage bestätigt die Beschwerdeführerin, dass sie keine Angst vor ihrem Vater habe. Sie könne sich zwar vorstellen, ihn wieder zu treffen, doch eigentlich wolle sie nicht, weil dies komisch wäre. Der vorliegende Fall kann im Übrigen weder hinsichtlich der Intensität der persönlichen Weigerung der Beschwerdeführerin, Kontakt zu ihrem Vater zu haben, noch bezüglich deren Alter mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006) verglichen werden. Angesprochen auf ihren Vater zeigt die Beschwerdeführerin weder aussergewöhnliche Verhaltensauffälligkeiten, noch führt dies zu einer eigentlichen Retraumatisierung, die nicht mit einer gedeihlichen Entwicklung vereinbar wäre. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit keine kategorische Ablehnung im Sinne einer ernsthaften Verweigerung respektive totalen Opposition gegen die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts vor. Im Übrigen zeigt die Erfahrung des Lebens, dass gelegentlich auch Kontakte mit nicht auf Anhieb begeisternden Personen Anregung und Gewinn verschaffen können oder auch schlicht unvermeidlich sind (PETER BREITSCHMID, in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 274, N 6). 5.4 Darüber hinaus hält das Bundesgericht in seiner konstanten und auf gefestigten kinderpsychologischen Erkenntnissen beruhenden Rechtsprechung fest, dass es nicht im freien Belieben des Kindes stehe, ob es persönliche Kontakte wünsche oder nicht. Das Wohl des Kindes sei nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung, wobei es gerade nicht dem Wohl des Kindes entspreche, wenn jeglicher Kontakt zwischen ihm und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil unter dem Vorwand verhindert werde, das Kind selber suche den Kontakt nicht. Gerade bei fortbestehenden Spannungen zwischen den Eltern ist die Anordnung eines Besuchsrechts indiziert, da sich diese besonders belastend und schädigend auf das Kind auswirken. Die Beschwerdeführerin ist heute 11 Jahre alt. Würde der persönliche Verkehr mit dem Kindsvater heute nicht gewährt, würde wahrscheinlich die letzte Chance zur Verhinderung einer weiteren Entfremdung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater verunmöglicht. Gerade für die Beschwerdeführerin, die sich im Stadium des Erwachsenwerdens vermehrt mit ihrer Herkunft und der damit zusammenhängenden dunklen Hautfarbe auseinandersetzt, ist die Kenntnis über die eigene Identität für eine gedeihliche Entwicklung wichtig. Zudem scheint offensichtlich, dass die Familie der Kindsmutter aus nachvollziehbaren Gründen eine ablehnende Haltung gegenüber dem Kindsvater hat und auch künftig haben wird. Deshalb ist es aus objektiver Sicht wichtig, dass die Beschwerdeführerin die Chance erhält, sich selbst ein eigenes Bild ihres Vaters zu machen. Dies ist auch im Hinblick auf ihre spätere grundsätzliche Haltung gegenüber Männern und Vätern von grosser Bedeutung. 5.5 Schliesslich muss die angeordnete Massnahme verhältnismässig sein. Es steht fest, dass das begleitete Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin nur dann zumutbar ist, wenn dieses vom Kindsvater verbindlich wahrgenommen wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vorläufig angeordnete begleitete Besuchsrecht – wenn nötig – jederzeit wieder abgeändert oder aufgehoben werden kann. Zudem findet das begleitete Besuchsrecht im Rahmend der BBT

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht statt, welche ein für die ersten Kontakte wichtiges professionelles Umfeld gewährleisten, das nötigenfalls unterstützend helfen kann. Schliesslich besteht nach wie vor ein Beistand, der die Entwicklung des Besuchsrechts überwachen und gegebenenfalls intervenieren kann respektive die nötigen Vorkehrungen treffen muss. Im Übrigen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch die Interessen des Kindsvaters zu berücksichtigen, dem das Recht auf persönlichen Verkehr ebenfalls kraft seiner Persönlichkeit willen zusteht. Ihm war das Besuchsrecht vorliegend über eine längere Zeit entzogen. Er macht nun glaubhaft geltend, dass ihm die Beziehung zu seiner Tochter sehr wichtig sei und dass er die vereinbarten Besuchstage auch verbindlich einhalten werde. Die weitere vollständige Verweigerung des Besuchsrechts ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. Vielmehr hat der Kindsvater nun durch das nach wie vor stark eingeschränkte Besuchsrecht im Rahmen der BBT nochmals die Möglichkeit, die Besuche verbindlich wahrzunehmen, seine Tochter kennenzulernen und dabei auf das bei ihr vorherrschende negative Vaterbild gegenteilig einzuwirken. Damit haben es der Kindsvater und die Beschwerdeführerin selber in der Hand, wie sich ihre künftige Beziehung entwickeln wird. Würde ihnen aber die Möglichkeit dazu behördlich verhindert, wäre dies weder verhältnismässig noch würde dies dem Schutzzweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts entsprechen. 5.6 Unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin durch frühere persönliche Kontakte ihr Vaterbild bereits erfolgreich korrigieren konnte, es heute aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin die letzte Chance darstellt, eine Annäherung zwischen Tochter und Vater behördlich zu ermöglichen sowie der Möglichkeit einer jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der Massnahme im Falle eines unverbindlichen Verhaltens des Kindsvaters, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das durch die KESB mit Entscheid vom 7. Januar 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht im Rahmen der BBT zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 6. Februar 2015 vollumfänglich abzuweisen ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 6.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse zu überbinden. 6.3 Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 6. Februar 2015 macht sie einen Aufwand von 5.5 Stunden geltend. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1'100.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 59.--, mithin Fr. 1'159.-- (exkl. MWSt), insgesamt Fr. 1'251.70 (inkl. Auslagen und 8% MWSt). 6.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'251.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2015 31 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.06.2015 810 2015 31 (810 15 31) — Swissrulings