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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.04.2015 810 2014 385 (810 14 385)

29. April 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,380 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Amtes für Migration vom 27. März 2012

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. April 2015 (810 14 385) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Gesuch um Wiedererwägung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin i.V. Aisha Paloma Braun

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Amtes für Migration vom 27. März 2012 (RRB Nr. 1892 vom 9. Dezember 2014)

A. Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A.____ reiste am 19. Oktober 1990 in die Schweiz ein und erhielt am 31. Mai 2000 die Niederlassungsbewilligung. B. A.____ verübte ab 2003 verschiedentlich Straftaten in der Schweiz, für welche er zu insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aufgrund dieser Verurtei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungen wurde er durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 13. November 2009 ermahnt. Am 29. August 2011 sprach das AfM eine zweite Ermahnung wegen der Schuldenlast von A.____ aus. C. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wiederrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz bis zum 31. Mai 2012 an. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 bestätigt. Die von A.____ dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. Juli 2013 sowie mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2014 abgewiesen. D. Am 31. Juli 2014 stellte A.____, vertreten durch Dr. Helena Hess, Advokatin in Muttenz, beim AfM ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, es sei die Verfügung des AfM vom 27. März 2012 aufzuheben. Mit Verfügung vom 7. August 2014 trat das AfM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 ordnete das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) für A.____ ein Einreiseverbot, gültig ab 4. Dezember 2014 bis 4. Dezember 2019, an. F. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 wies der Regierungsrat die von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 7. August 2014 erhobene Beschwerde ab. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, neu vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Rechtsbegehren, es seien der Entscheid des Regierungsrats vom 9. Dezember 2014 sowie die Verfügung des AfM vom 7. August 2014 aufzuheben und das AfM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 31. Juli 2014 einzutreten und darüber materiell zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, damit der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. H. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zurückziehe. J. Am 25. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein, in welcher er an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 9. März 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Strittig ist, ob der Regierungsrat den Nichteintretensentscheid des AfM betreffend das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht bestätigte. 3.2.1 Gemäss § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Ein Revisionsgrund liegt gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL vor, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a); bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b); erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c); die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). 3.2.2 Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt, ist eine Verwaltungsbehörde überdies von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). 3.3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom 31. Juli 2014 im Wesentlichen wie folgt: Seine arbeitsmässige Integration sei seit 2012 fortgeschritten, wobei ihn sein Arbeitgeber ab 2015 als Ausbildner von Lehrlingen einsetzen wolle. Ausserdem sei er daran, seine Schulden abzuzahlen und es seien in den letzten 6 Jahren keine neuen Betreibungen hinzugekommen. Ein neuer Sachverhalt liege auch darin begründet, dass er im Falle einer Wegweisung in die Türkei am Flughafen sofort in das Militär eingezogen würde. Schliesslich hätten sich auch seine familiären Verhältnisse seit 2012 geändert. Namentlich lebe er seit Sommer 2008 mit seiner Freundin, B.____, zusammen und es bestehe die feste Absicht zu heiraten. B.____ habe im Januar 2014 angefangen, alles für die Hochzeit vorzubereiten. 3.3.2 Das AfM führte in seiner Verfügung vom 7. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Argumente vorbringe, welche nicht bereits vom Kantonsgericht geprüft worden seien bzw. dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien. Namentlich würden die Berufung auf das seit 2008 bestehende Konkubinat und das 2014 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren keine wesentlichen neuen Tatsachen darstellen, da die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin bereits früher im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK anzuführen gewesen wäre. Die zusätzlichen Bemühungen um eine Heirat würden kein stärkeres Recht vermitteln. Ebenso wenig sei bezüglich des Militärdienstes oder der arbeitsmässigen Integration des Beschwerdeführers von wesentlich geänderten Sachumständen auszugehen. Auch die regelmässigen Abschlagszahlungen bezüglich der Schulden seien dem Kantonsgericht bereits bekannt gewesen. 3.3.3 Der Regierungsrat schützte den Nichteintretensentscheid des AfM im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Bemühungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation sowie die Tatsache, dass er bei seinem Arbeitgeber mittlerweile zum Lehrlingsverantwortlichen bestimmt worden sei, würden keine relevante Änderung der Sachlage darstellen. Was den Umstand anbelange, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst eingezogen würde, so sei dieser nicht neu und hätte seitens des Beschwerdeführers bereits im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden können und müssen. Die beabsichtigte Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin stelle sodann ebenfalls keinen Grund für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. März 2012 dar und das Wiedererwägungsgesuch erweise sich diesbezüglich zudem als verspätet. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde geltend gemacht, dass er und seine Partnerin seit Januar 2014 die Absicht hätten, zu heiraten. Der fragliche Wiedererwägungsgrund hätte gemäss der in § 40 Abs. 3 VwVG BL vorgesehenen Frist von 90 Tagen somit spätestens bis Anfang Mai 2014 geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner langjährigen Partnerin bereits im Verfahren be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung geltend machen müssen, zumal ein gefestigtes Konkubinat für die Frage des Aufenthalts von Bedeutung sein könne. 3.3.4 Der Beschwerdeführer macht vor Kantonsgericht im Wesentlichen geltend, dass er und seine Lebensgefährtin, B.____, seit 2008 ein festes Paar seien und er mit seiner Partnerin bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe. Die Hochzeit stehe kurz bevor bzw. seine Partnerin kläre derzeit ab, wo eine Heirat unter den gegebenen Umständen stattfinden könne. Das im Jahr 2014 aufgenommene Ehevorbereitungsverfahren habe nicht abgeschlossen werden können, da er einerseits über keine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz mehr verfügt habe und anderseits im August 2014 die Schweiz habe verlassen müssen. Er und seine Partnerin hegten einen innigen Kinderwunsch, sodass es nur eine Frage der Zeit sei, bis Kinder die Familie vervollständigen würden. Während er zum Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erst während vier Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen gewesen sei, präsentiere sich die Situation heute anders. Die Beziehung daure nunmehr sieben Jahre und sei damit als gefestigtes Konkubinat anzusehen, welches im Lichte von Art. 8 EMRK und der entsprechenden Rechtsprechung als schützenswert gelte. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung durch das AfM vom 27. März 2012 seien demgegenüber die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Konkubinat noch nicht erfüllt gewesen, weshalb sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch dieses Vorbringen vermutlich keine erhöhten Erfolgschancen versprochen habe. Im Weiteren habe sich die Sachlage auch dahingehend verändert, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Militärdienst leisten müsste und er als Kurde unter Umständen dazu gezwungen wäre, auf Mitglieder der eigenen Ethnie zu schiessen. Hinzu komme die aktuelle politische Situation im mittleren Osten, welche sich gegenüber dem Jahr 2012 massiv zugespitzt habe. 3.4.1 Ob ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neues Gesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Geringfügige Änderungen einzelner Elemente gebieten die materielle Prüfung des Gesuchs dagegen nicht (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 4.1). Da sich das Bundesgericht grundsätzlich auf den Sachverhalt stützt, den die Vorinstanz festgestellt hat und Ereignisse, die sich seither ereignet haben (echte Noven), nicht berücksichtigt, hat als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Sachumstände wesentlich geändert haben, im vorliegenden Fall grundsätzlich der Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2013 zu gelten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.2). 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beziehung zu seiner Partnerin von einer wesentlich geänderten Sachlage ausgeht, ist vorab festzustellen, dass das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats bzw. einer seit Langem eheähnlich gelebten Beziehung vom Beschwerdeführer zwar behauptet, jedoch in keiner Weise – zum Beispiel mittels eines gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags – belegt wird. Der Regierungsrat führt sodann zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Partnerin bereits im Verfahren betreffend Wiederruf der Niederlassungsbewilligung hätte geltend machen können und müssen. In der Tat legt der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar, weshalb er die fragliche Beziehung im Rahmen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Widerrufsverfahrens lediglich am Rande erwähnte, obschon er und seine Partnerin gemäss seinen Angaben seit 2008 ein festes Paar bilden würden und bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich der Sachverhalt seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2013 massgeblich geändert haben soll. Die geringfügige "Verlängerung" der Beziehung zu seiner Partnerin kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht genügen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Heiratsabsichten, zumal diesbezüglich keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit vorliegen. Es kann damit auch offen bleiben, ob eine Heirat oder ein gemeinsames Kind die Sachlage allenfalls als wesentlich geändert erscheinen lassen würden. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage liegt sodann auch nicht in Bezug auf den geltend gemachten Militärdienst vor, zumal der fragliche Umstand ebenfalls bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bekannt war. Die aktuelle politische Lage im mittleren Osten ändert daran nichts und lässt jedenfalls hinsichtlich eines allfälligen Militärdienstes in der Türkei nicht auf wesentlich veränderte Sachumstände schliessen. Schliesslich hat der Regierungsrat zu Recht auch in Bezug auf den beruflichen Aufstieg des Beschwerdeführers und die Abzahlung seiner Schulden eine wesentliche Änderung der Sachlage verneint. Die genannten Umstände stellen allenfalls geringfügige Änderungen einzelner Sachverhaltselemente dar, welche von vornherein nicht geeignet sind, in Bezug auf einen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Schweiz ein anderes Ergebnis herbeizuführen. 3.4.3 Aus den dargelegten Gründen ist im vorliegenden Fall nicht von einer wesentlichen Änderung der Sachumstände auszugehen. Das AfM ist deshalb zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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