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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2015 810 2014 351 (810 14 351)

20. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,162 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1699 vom 11. November 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Mai 2015 (810 14 351) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Simon Keller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Philippe Häner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1699 vom 11. November 2014)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1974, reiste am 31. März 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt seither über die Niederlassungsbewilligung. Er ist seit dem 21. April 1995 mit B.____, geboren 1974, verheiratet, welche am 3. August 1996 in die Schweiz einreiste. Das Ehepaar hat zwei Söhne namens C.____, geboren 1999, und D.____, geboren 2002.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 16. November 2009 stellte B.____ für sich und ihre beiden Söhne das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch wurde am 10. Dezember 2009 vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) bezüglich B.____ gutgeheissen. Bezüglich der beiden Söhne wurde das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass beide schon seit längerer Zeit im Kosovo leben und dort zur Schule gehen würden. C. A.____ ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 15. Januar 1996 wurde er vom Obergericht des Kantons Aargau wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren Zuchthaus und einer bedingt vollziehbaren 10-jährigen Landesverweisung, bei einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt. Mit Urteil vom 26. Januar 1996 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, was eine Haft von fünf Tagen sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 300.-- nach sich zog. D. Mit Verfügung vom 25. August 1997 wurde A.____ gestützt auf die genannten Verurteilungen durch die damalige Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft die Ausweisung angedroht. E. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. September 2008 wurde A.____ wegen Angriffs zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sodann wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2012 der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren. Gegen dieses Urteil meldete A.____ Berufung an. F. Mit Schreiben vom 9. August 2012 wurde A.____ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen vom 9. September 2008 und 15. Mai 2012 vom AfM ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen geprüft würden, sollte er erneut gerichtlich verurteilt werden oder sich nicht an die geltende Ordnung halten. G. Am 4. April 2013 widerrief das AfM die Ermahnung vom 9. August 2012. Angesichts der Androhung vom 25. August 1997 sei eine weitere Ermahnung obsolet, zumal diese nach wie vor gelte. Überdies sei das Strafgerichtsurteil vom 15. Mai 2012 noch nicht rechtskräftig, weshalb man A.____ dieses noch nicht entgegenhalten könne. Man behalte sich aber vor, nach dessen Rechtskraft ausländerrechtliche Massnahmen zu prüfen. H. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2012 weitgehend bestätigt und A.____ wurde wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren. Hingegen wurde er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 20. Juni 2014 verfügte das AfM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz, wobei die Ausreise spätestens bis zum 20. Juli 2014 zu erfolgen habe. Es stellte zudem fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von B.____ und den beiden Kindern erloschen seien, da deren Lebensmittelpunkt im Kosovo sei. J. Die von A.____, vertreten durch Philippe Häner, Advokat in Basel, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) vom 11. November 2014 abgewiesen. Es wurde verfügt, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen habe. K. Mit Eingabe vom 19. November 2014 erhob A.____, nach wie vor durch Philippe Häner anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 11. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm demzufolge die Niederlassungsbewilligung zu verlängern; unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. In seiner Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest. L. Am 21. November 2014 stellte der Beschwerdeführer beim AfM ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder. M. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2015 stellt der Regierungsrat das Begehren, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. N. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. O. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6; 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). 4.2 Mit der Verurteilung vom 15. Januar 1996 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren Zuchthaus durch das Obergericht des Kantons Aargau ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie es die Vorinstanz angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur subsidiär zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3, 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1, 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5; BGE 135 II 377 E. 4.3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). 5.2 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung abschliesst und einen Endentscheid bildet (Art. 90 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1, 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2, in: Pra 2006 Nr. 26 S. 184). 6.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Regierungsrat lasse im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass er mit Schreiben des AfM vom 9. August 2012 unter expliziter Bezugnahme auf die Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Mai 2012 verwarnt worden sei. Mit anderen Worten sei ihm die Niederlassungsbewilligung in Kenntnis dieser letzten Verurteilung belassen worden, sofern keine erneute gerichtliche Verurteilung folge. Da er sich seither unbestrittenermassen nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, setze sich das AfM mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. 6.2 Der Regierungsrat hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, dass die Ermahnung des AfM vom 9. August 2012 versehentlich erfolgt sei. Mit der Rücknahme der Ermahnung vom 4. April 2013 habe das AfM den Fehler eingestanden. Der Beschwerdeführer könne sich heute nicht mehr auf dieses Versehen berufen und gleichsam unter Anrufung des Vertrauensgrundsatzes für sich einen Vorteil daraus ableiten. 6.3 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des AfM vom 9. August 2012 unter Verweis auf seine beiden Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2012 sowie die altrechtlichen Bestimmungen über die Ausweisung (Art. 10 Abs. lit. a und b ANAG) darauf aufmerksam gemacht wurde, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen gegen ihn geprüft würden, sollte er erneut gerichtlich verurteilt werden oder sich nicht an die geltende Ordnung halten. Das als "Ermahnung" bezeichnete Schreiben vom 9. August 2012 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es wurde dem Beschwerdeführer weder mit eingeschriebener Post zugestellt noch wurde dafür eine Gebühr erhoben. Ob dem Schreiben der Charakter einer Verfügung bzw. Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG zukommt, erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen gelassen werden. Der Wider-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich gemäss den nachfolgenden Erwägungen unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig. 7.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren wiederholt delinquiert habe und sich von Sanktionen nicht habe beeindrucken lassen. So sei er unter anderem 1996 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Überdies habe die Androhung der Ausweisung vom 25. August 1997 keinerlei Wirkung gezeigt. Aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafen, der Summierung der einzelnen Verstösse, der notorischen Uneinsichtigkeit und der schlechten Legalprognose sei das Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers als hoch einzustufen. Des Weiteren hält der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer seit 1990 in der Schweiz lebe. Es sei somit von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, was zwangsläufig auch zu persönlichen Beziehungen geführt habe. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem Beschwerdeführer jedoch gleichwohl zumutbar, da er mit den Gepflogenheiten und der Kultur im Kosovo bestens vertraut sei. Die unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit vorgenommene Gesamtwürdigung der Vorinstanz, wonach das als hoch einzustufende sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen vorgehe, sei nicht zu beanstanden. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er während der 24 Jahre, in denen er mittlerweile in der Schweiz lebe, lediglich vier Mal straffällig geworden sei. Diese Delikte würden teilweise etliche Jahre zurückliegen und die Straftaten seien im Laufe der Zeit immer weniger schwerwiegend geworden, weshalb man nicht von einer schlechten Legalprognose sprechen könne. Das schwerste Delikt, welches vom 15. Januar 1996 datiere und mit drei Jahren Zuchthaus geahndet worden sei, habe er vor über 20 Jahren begangen. Zudem sei er nach der Ermahnung vom 9. August 2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz seien sehr eng, während er im Kosovo bis auf seine Familie, welche in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückkehre, nicht so viele enge Beziehungen pflege. Er sei in der Schweiz sowohl in beruflicher als auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert. Überdies habe er keinerlei Schulden. Seine Wegweisung erweise sich demnach als unverhältnismässig. 7.3 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer, seit er 1990 in die Schweiz einreiste, mehrfach straffällig, wobei gegen ihn vier rechtskräftige Verurteilungen vorliegen. Er wurde zu (teilweise bedingten) Freiheitsstrafen von gesamthaft drei Jahren, sechs Monaten und fünf Tagen sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. Bezüglich der Delinquenz des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass namentlich seine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 1996 angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren ein erhebliches Verschulden begründet. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung im relativ jungen Alter von 18 Jahren selber drogenabhängig war und unter dem Einfluss einer älteren damaligen Vertrauensperson aus dem Drogenmilieu stand. Mithin hat der Beschwerdeführer zumindest teilweise auch zur Finanzierung seiner eigenen Sucht mit Drogen gehandelt. Demgegenüber hat er im heutigen Zeitpunkt keinerlei Drogenprobleme mehr. Zu beachten gilt überdies, dass das fragli-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Delikt nunmehr über zwei Jahrzehnte zurückliegt, weshalb es auch aus diesem Grund im heutigen Zeitpunkt im Rahmen der Interessenabwägung nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen kann. Nach dem genannten Urteil folgten drei weitere Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung, Angriffs sowie Freiheitsberaubung und Drohung. Zwar fallen namentlich die beiden Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2012 nicht unerheblich ins Gewicht. Ohne die fraglichen Delikte zu bagatellisieren, kann diesbezüglich angesichts der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. der bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen gleichwohl nicht von einem schwerwiegenden Verschulden gesprochen werden. 7.4 Den genannten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden kann. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, gilt zu berücksichtigen, dass er sich seit nunmehr 25 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugendjahre teilweise hier verbracht hat. Ungeachtet der Tatsache, dass seine Frau und seine beiden Kinder aktuell im Kosovo leben, ist aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und verfügt in der Schweiz aktenkundig über ein grösseres soziales Beziehungsnetz, welches gemäss seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung namentlich auch von seiner sportlichen Tätigkeit herrührt. Auch das Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern ist den Akten zufolge gut. Zu seinen Gunsten spricht sodann, dass er keine Schulden hat. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer mittlerweile als beruflich gut integriert angesehen werden. Zwar bezog er mit seiner Familie vorübergehend Sozialhilfe (von 2005 bis 2008), wobei in diesem Zusammenhang erwähnt sei, dass gegen ihn Anzeigen wegen Sozialhilfemissbrauch und Schwarzarbeit vorlagen, welche jedoch nicht zu Verurteilungen führten. Der Beschwerdeführer hatte indes diverse Anstellungen bei verschiedenen Betrieben, bei denen ihm einhellig ein guter Leumund ausgestellt wurde. Seit dem 15. Januar 2012 geht er im Rahmen einer Anstellung als Taxifahrer einer vollberuflichen Erwerbstätigkeit nach. Auch in diesem Unternehmen bewerten die Verantwortlichen sowohl seine Person als auch seine Arbeit als vorbildlich. 7.5 Nach dem Gesagten lässt sich angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers zwar ein ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an dessen Fernhaltung aus der Schweiz nicht von der Hand weisen. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls von einem uneinsichtigen Gewohnheitsdelinquenten gesprochen werden. Gesamthaft betrachtet vermögen die öffentlichen Sicherheitsinteressen an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen, welche insbesondere mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz hoch zu gewichten sind, nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demnach unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig. Eine andere Beurteilung würde sich aller-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dings aufdrängen, wenn der Beschwerdeführer erneut straffällig würde. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, welche ausgehend von der Honorarnote des Beschwerdeführers vom 22. April 2015 auf Fr. 2'750.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘750.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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