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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.06.2015 810 2014 335 (810 14 335)

17. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,653 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1615 vom 28. Oktober 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. Juni 2015 (810 14 335) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1615 vom 28. Oktober 2014)

A. Nachdem der serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1995, bereits im Jahr 1995 mit seinen Eltern B.____ und C.____ in der Schweiz erfolglos Asyl beantragt hatte, tauchte die Familie am Ende des Jahres 1999 unter, nachdem sie seitens des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) aufgefordert worden war, die Schweiz zu verlassen. Anfangs Mai 2000 reiste die Familie erneut als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nachdem das BFF mit Verfügung vom 11. Mai 2000 auf die Asylgesuche nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung der Familie sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und diese Anordnung mit diversen Rechtsmitteln angefochten wurde, hiess die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 19. Oktober 2006 die gegen eine Wiedererwägungsverfügung des Bundesamtes für Migration (BfM) betreffend Wegweisungsvollzug erhobenen Beschwerde der Familie D.____ gut und wies das BfM

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht an, die Familie vorläufig aufzunehmen. Die Unzumutbarkeit der Wegweisung wurde mit dem schlechten gesundheitlichen Zustand der Mutter und der Geburt des Bruders von A.____, E.____, vom 30. April 1998 begründet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 stimmte das BfM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.____ infolge Vorliegen eines Härtefalles zu, stellte damit das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest und teilte dies dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.____ jährlich und zuletzt im Juni 2012 bis am 23. Juni 2013 verlängert. B. Seit dem Jahr 2006 ist A.____ wiederholt sowohl strafrechtlich als auch anderweitig negativ in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2011 wurde er wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951 mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen sanktioniert. In der Folge beteiligte sich A.____ im Juni 2011 an einer Serie von mehrfachen massiven tätlichen Übergriffen und Raubtaten, für welche er vorübergehend in Haft genommen wurde. Aufgrund der erheblichen Störung des Sozialverhaltens, der Notwendigkeit der Förderung der beruflichen und persönlichen Entwicklung und zur Verhinderung einer deliktischen Rückfallgefahr, verfügte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (Jugendanwaltschaft) am 8. Februar 2012 die umgehende Unterbringung von A.____ im Jugendheim F.____ im Sinne einer vorsorglichen stationären Schutzmassnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 20. März 2012 ab. Mit Urteil des Jugendgerichts Basel- Landschaft vom 10. Juli 2012 wurde A.____ aufgrund versuchten Raubes, mehrfachen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher teilweise versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. C. In der Folge sprach das AfM am 31. Oktober 2012 gegen A.____ eine förmliche Verwarnung aus und teilte diesem mit, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, falls er erneut straffällig werden sollte oder falls weitere bereits begangene Straftaten bekannt würden. In ihrer Vollzugsverfügung vom 17. September 2013 ordnete die Jugendanwaltschaft an, dass die Unterbringung von A.____ im Jugendheim F.____ weiterzuführen sei. Am 26. September 2013 erliess die Jugendanwaltschaft wegen Diebstahls und Wiederhandlungen gegen das BetmG einen erneuten Strafbefehl gegen A.____. Zudem verfügte sie am 24. Oktober 2013 die kurzfristige Umplatzierung von A.____ in ein Untersuchungsgefängnis, da dieser wiederholt aus der Erziehungseinrichtung F.____ entwichen war. Mit Vollzugsverfügung vom 24. März 2014 beendete die Jugendanwaltschaft schliesslich die stationäre Schutzmassnahme im Jugendheim F.____, da diese keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalten könne. D. Da A.____ trotz förmlicher Verwarnung seitens des AfM vom 31. Oktober 2012 zwischenzeitlich erneut rund 20 mal aus dem Jugendheim F.____ geflohen und erneut straffällig geworden sei, eröffnete das AfM A.____ am 13. November 2013, dass es erwäge, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen beziehungsweise nicht zu verlängern und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 liess sich A.____ dahingehend vernehmen, dass ihm nun bewusst geworden sei, dass sich bei ihm fundamental

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwas ändern müsse und er sich daher für die Zukunft vornehme, ein deliktfreies Leben zu führen und vom Cannabiskonsum wegzukommen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete die Ausreise aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug respektive der Massnahme an. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 28. Januar 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1615 vom 28. Oktober 2014 abwies. Er erwog im Wesentlichen, dass A.____ gestützt auf die nationale Ausländergesetzgebung (Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999) keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz abzuleiten vermöge. Das Bejahen des Widerrufstatbestandes von Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 durch das AfM sei in keiner Art und Weise zu beanstanden, habe sich A.____ doch während seiner gesamten Adoleszenz weder von schulischen noch erzieherischen noch strafrechtlichen Sanktionierungen davon abhalten lassen, unter Verletzung von teils hochwertigen Rechtsgütern (wie Leib und Leben, psychische Integrität etc.) und mit einer gewissen Regelmässigkeit gegen diverse Regelwerke zu verstossen. Zudem sei A.____ auch während laufendem Ausweisungsverfahren erneut straffällig geworden, indem er am 25. Mai 2014 zusammen mit seinem Bruder und einem anderen Mittäter einen Diebstahl eines Personenwagens begangen habe. Gemäss dem Verhaftungsrapport der Stadtpolizei G.____ vom 25. Mai 2014 sei A.____ geständig gewesen. Unter diesen Umständen könne hinsichtlich des Legalverhaltens von A.____ keine gute Prognose gestellt werden. F. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats hat A.____, weiterhin vertreten durch Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 6. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) erhoben, welche er mit Eingabe vom 7. Januar 2015 begründete. Darin beantragt er, es sei die Verfügung des Regierungsrats vom 28. Oktober 2014 vollumfänglich abzuweisen. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen und von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das AfM zurückzuweisen. Diese Rechtsbegehren stellte der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden Advokaten für das vorliegende sowie für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Seine umfangreiche Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen:

Bis zur eigentlichen Regelung des Aufenthalts der Familie D.____ im Jahr 2008 seien 13 Jahre vergangen, was für den Beschwerdeführer keine zu unterschätzende psychische Belastung dargestellt habe. In Bezug auf die Delinquenz im Jahr 2011 führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass diese keine derartige war, die von ihm allein ausgegangen wäre, sondern eine, die aus der Dynamik der damaligen Peergroup hervorgegangen sei. Sowohl in der Beobachtungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht station H.____ als auch im Jugendheim F.____ sei es nicht gelungen, ein nachhaltiges Vertrauen zum Beschwerdeführer aufzubauen. Ein solches Vertrauen habe nur gegenüber dem ambulanten Therapeuten des Instituts für Gewaltberatung, I.____, bestanden. Der Beschwerdeführer lebe zurzeit bei seiner Mutter und könne dank persönlicher Beziehung seiner (mittlerweile getrennten) Eltern zur Familie J.____ bei dieser einer zeitlich auf ca. 6 Stunden pro Woche begrenzten Erwerbsarbeit nachgehen. Dort könne er bis auf weiteres im Privathaushalt Garten-, Reparatur- (insbesondere Maler-), Räumungs- und Reinigungsarbeiten durchführen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer dank externer Unterstützung gelungen, eine über die Anstellung der Familie J.____ hinausgehende bezahlte Beschäftigung bei der K.____ zu bekommen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Entwicklung seitens der Vorinstanz weitestgehend auf der Grundlage seines Aufenthalts in der Beobachtungsstation und im F.____ skizziert worden sei. Positive Ansätze, wie die Teilnahme an der ambulanten Gewaltprävention, seien kaum berücksichtigt worden. Zudem sei kaum thematisiert worden, dass sich die im Juli 2012 zu beurteilenden Straftaten des Beschwerdeführers allesamt in einer äusserst kurzen Zeitspanne ereignet hätten, in welcher der Beschwerdeführer noch in der Pubertät gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, dass weder Art. 62 lit. b noch lit. c AuG eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen würden, um einer vollständig in der Schweiz aufgewachsen Person eine Bewilligung zu widerrufen und diese aus der Schweiz wegzuweisen. Als Erwachsener habe sich der Beschwerdeführer – ausser Verstössen gegen die Anstaltsordnung des Jugendheims F.____ – bisher nichts zu Schulden kommen lassen. Seine persönliche Entwicklung seit den gravierendsten Vorfällen im Jahr 2011 müsse als vielversprechend bezeichnet werden, weshalb ein allfälliges Rückfallrisiko unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als rein theoretischer Natur bezeichnet werden müsse. Die angefochtene Verfügung verletze zudem das Recht des Beschwerdeführers auf Familien- und Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer in Serbien über keinerlei soziales Netzwerk, weshalb die angefochtene Verfügung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht verhältnismässig sei und Bundesrecht verletze. G. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit Verfügung vom 11. März 2015 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

I. Mit Eingabe vom 12. März 2015 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass seitens des Beschwerdegegners keine fristgerechte Beschwerdeantwort eingegangen sei. Deshalb sei die Vernehmlassung für den Beschwerdegegner vom 6. Februar 2015 aus dem Recht zu weisen und aus den Verfahrensakten zu entnehmen.

J. In seiner Eingabe vom 8. April 2015 beantragt der Regierungsrat die vollumfängliche Abweisung des Verfahrensantrages des Beschwerdeführers vom 12. März 2015.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 27. Mai 2015 reicht der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht den Bericht von I.____, Gewaltpädagoge des Instituts für Gewaltberatung, vom 18. Mai 2015 ein. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 reicht der Beschwerdegegner aktuelle Unterlagen der Polizei Basel- Landschaft, welche den Bechwerdeführer betreffen, ein. L. Auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/ Beat/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer mit seinem Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Auch die innerstaatliche Ausländerrechtsgesetzgebung gewährt dem Beschwerdeführer kein Anrecht auf Aufenthalt. 4.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch, da weder der Beschwerdeführer noch seine ebenfalls in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister hier über gefestigte Anwesenheitsrechte verfügen würden und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinen Eltern vorhanden seien. Damit sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet. 4.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (ANDREAS ZÜND/ THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner grundsätzlich zutreffend festhält, ist der Anspruch auf Familienleben auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Der nicht verheiratete und kinderlose Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb er sich im Verhältnis zu seinen Eltern und zu seinem Bruder – mangels Abhängigkeitsverhältnis (vgl. hierzu BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Ezzouhdi gegen Frankreich [47160/99] vom 13. Februar 2011 § 34) – nicht auf den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienrecht berufen kann. Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 59; MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 2003, S. 231). Die Delinquenz einer ausländischen Person lässt – bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen – den grundrechtlichen Schutz ihrer sozialen Bindungen nicht dahinfallen. Dem deliktischen Verhalten und den übrigen Umständen ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) angemessen Rechnung zu tragen. 4.4.2 Da sich der im Alter von drei Monaten in die Schweiz eingereiste und heute 20 jährige Beschwerdeführer unabhängig von seinem jeweiligen Aufenthaltsstatus faktisch zeitlebens in der Schweiz befand, befindet sich seine soziale Bindung in der Schweiz, welche heute unstrittig seine Heimat darstellt. Entsprechend dem Gesagten kommt vorliegend der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zur Anwendung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 4. März 2015 [810 14 305], E. 3.6). 5.1 Selbst wenn sich der Betroffene grundsätzlich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann, besteht der Anspruch nach Art. 33 Abs. 3 AuG nur, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt. Auch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (BGE 135 I 143 E. 2.1). 5.2 Nach Art. 62 lit. c AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen respektive nichtverlängert werden, wenn der Betroffene erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet dabei den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der umschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) sowie der Einrichtungen des Staates. Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b; vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N 36 f. mit Hinweisen). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung jedoch darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (SILVIA HUNZIKER, a.a.O., Art. 62 N 33). Ob ein

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; HUNZIKER, a.a.O., Art. 63 N 19; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 63 AuG N 10). Die Aufzählung durch Art. 80 Abs. 1 VZAE ist nicht abschliessend. Steht das fragliche Verhalten mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Widerspruch, kann eine Verletzung der in der Schweiz geltenden „Ordnung“ im Sinne von Art. 62 lit. c AuG vorliegen. Der Widerruf muss aber im Hinblick auf das künftige Verhalten der betroffenen Person auf die gesamten Umstände im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und verhältnismässig sein (BGE 139 I 145 E. 2.2). Während der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ein „in schwerwiegender Weise“ erfolgter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt, setzt Art. 62 lit. c AuG lediglich einen „erheblichen oder widerholten“ Verstoss voraus. Damit setzt Art. 62 lit. c AuG vergleichsweise weniger hohe Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf als Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zudem setzt Art. 62 lit. c AuG – im Unterschied zu Art. 62 lit. b AuG – nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Somit kann ein strafbares Verhalten im Rahmen von Art. 62 lit. c AuG unabhängig von einer Verurteilung durch ein Gericht zum Widerruf einer Bewilligung führen, sofern es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist. Im Übrigen können sowohl der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG als auch derjenige nach Art. 62 lit. c AuG durch Jugendliche erfüllt werden, da für die Widerrufsgründe keine Altersgrenze gilt (HUNZIKER, a.a.O., Art. 62 N 28). 5.3 Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seinem 11. Lebensjahr (2006) wiederholt zu Klagen Anlass gegeben und seit dem Jahr 2009 auch mehrmals delinquiert hat, was zweifelsohne eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbart. Aus der durch das AfM für den Zeitraum von 2006 bis 14. Januar 2014 erstellten detaillierten Auflistung der relevanten Vorkommnisse (vgl. Verfügung AfM vom 20. Januar 2014) sind insbesondere der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 9. Februar 2011, mit welchem der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Wiederhandlung gegen das BetmG verurteilt wurde, sowie das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2012, mit welchem der Beschwerdeführer wegen versuchten Raubes, mehrfachen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, hervorzuheben. Trotz förmlicher Verwarnung durch das AfM am 31. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 26. September 2013 erneut wegen Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt und floh zudem regelmässig aus dem Jugendheim F.____. Gemäss Verhaftungsrapport der Stadtpolizei G.____ vom 25. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer zudem den Diebstahl eines Personenwagens zugegeben. Indem der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und trotz Verwarnung wiederholt und zum Teil in schwerwiegen-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Weise gegen die hiesige Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG erfüllt. 6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am weiteren Aufenthalt und der öffentlichen Interessen an dessen Beendigung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV und aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei ausländischen Personen der zweiten Generation dieselben Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch der Prüfung nach Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). Die anzuwendenden Kriterien bestehen nach der Rechtsprechung zunächst aus der Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht. Weiter sind die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Zu beachten sind sodann die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteil des EGMR Gablishvili gegen Russland [39428/12] vom 26. Juni 2014 § 47; Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 65 ff.). 6.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die Nichtver-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht längerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweisen sich somit – insbesondere nach einem über eine längere Zeitspanne erfolglosen Durchlaufen von weniger einschneidenden Massnahmen wie Verwarnung, ambulante und stationäre therapeutische Massnahmen, diverse schulische und erzieherische Massnahmen sowie gerichtliche Verurteilungen – auch als erforderlich. Dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer von einem aufwendigen, speziell auf ihn ausgerichteten Setting profitieren konnte. Dass die stationäre Massnahme im F.____ mit Verfügung vom 24. März 2014 mangels Aussicht auf Erfolg aufgehoben werden musste, ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sein renitentes Verhalten zeigt, nicht gewillt und einsichtig ist, die ihm angebotene Hilfeleistung anzunehmen respektive zu kooperieren und zu lernen, sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Selbst nach Aufhebung der stationären Massnahme im F.____ erhielt der Beschwerdeführer weiterhin eine individuelle, auf ihn zugeschnittene ambulante Betreuung (vgl. Verlaufsbericht von I.____, Gewaltberater/Gewaltpädagoge vom 18. Mai 2015). Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 6.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3; BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 ff.). Auch das sicherheitspolitische Interesse am Garantieren und Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet ein wichtiges öffentliches Interesse, weshalb das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge ausländerrechtliche Praxis verfolgte, wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die körperliche Integrität betroffen waren (Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3). 6.4 Das private Interesse an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er aufgrund seiner Deutschkenntnisse, seines Beziehungsnetzes sowie seiner Arbeitsstelle gut integriert sei und die Schweiz somit seine Heimat bilde. Der heute 20-jährige Beschwerdeführer hält sich seit

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Jahr 2006 ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Faktisch verbrachte er dagegen seine gesamte Kindheit hier in der Schweiz, wo sich dadurch auch seine sozialen Bindungen befinden. Damit steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Beschwerdeführer auf eine lange faktische Aufenthaltsdauer berufen kann, die zu einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sogar der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung selbst dann möglich ist, wenn eine ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 6.5 Was das Verschulden des Beschwerdeführers bei den ihm vorgeworfenen Taten betrifft, ist festzuhalten, dass es sich insbesondere bei Tatbeständen wie Tätlichkeiten, versuchtem Raub, Körperverletzung, Nötigung, Angriff, Verstössen gegen das BetmG und Diebstahl einerseits um schwere Straftaten handelt, mit denen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit, körperliche und psychische Integrität und Eigentum wiederholt verletzt und gefährdet wurden. Andererseits stellen die wiederholte Straffälligkeit und die zahlreichen übrigen Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (selbst nach erfolgter förmlicher Verwarnung durch das AfM) in ihrer Gesamtheit einen erheblichen Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung dar und führen aufgrund ihrer fortgesetzten Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg zudem zu einer sehr schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers. Diese – in der Legal-Biographie des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen geäusserte (vgl. Gutachten der H.____-Jugendstätte vom 29. Februar 2012) – schlechte Legalprognose wird durch den vom volljährigen Beschwerdeführer eingestandenen Autodiebstahl vom 25. Mai 2014, den er sogar während dem hängigem Ausweisungsverfahren und trotz der mehrmaligen Beteuerung, ein deliktfreies Leben führen zu wollen, beging, in jüngster Vergangenheit erneut bestätigt. Somit muss auch die seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeit als kurz bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorkommnisse muss das latente Rückfallrisiko, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, als beträchtlich bezeichnet werden, wobei festzuhalten ist, dass bei intensiver und/oder erheblicher Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden muss. 6.6 Im Hinblick auf das Verhalten seit der letzten Tatbegehung ist festzuhalten, dass bis zum Urteilszeitpunkt – soweit ersichtlich – keine weiteren Strafurteile gegen den Beschwerdeführer vorlagen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 reichte der Beschwerdegegner Unterlagen der Polizei Basel-Landschaft ein. Darunter befinden sich unter anderem eine Anzeige vom 16. April 2014 und 3. Juni 2015 jeweils gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen Widerhandlung gegen das BetmG. Dabei werden dem Beschwerdeführer zusammengefasst neben dem Betäubungsmittelkonsum auch der unbefugte Besitz von Betäubungsmittel sowie der Handel von Betäubungsmittel vorgeworfen. Es wird ihm unter anderem auch vorgeworfen, Betäubungsmittel ohne medizinische Indikation an Personen unter 18 Jahren angeboten, abgegeben und zugänglich gemacht zu haben.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung werden diese vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwürfe lediglich als Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tatbegehung zur Kenntnis genommen, dagegen bei der Beurteilung der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten und dessen Verschulden nicht berücksichtigt. 6.7 Die persönliche Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz besteht darin, dass dieser hier aufgewachsen ist und gute Deutschkenntnisse hat und seine Eltern und Geschwister hier leben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aber weder sozial, kulturell noch beruflich in der hiesigen Gesellschaft integriert. Trotz zahlreicher Versuche ist es nicht gelungen, den Beschwerdeführer gesellschaftlich zu integrieren. Hinsichtlich der beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Aufgrund seiner vielen Fehlzeiten in Lehre und Schule sowie seinen oft sehr schwachen Leistungen wird – gemäss Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. März 2014 – auch eine Fortführung der Anlehre als Maler nicht mehr möglich sein. Der Beschwerdeführer könne aber einen Kompetenznachweis erreichen, wenn er sich Mühe gebe. Nach anfänglichem Einverständnis habe der Beschwerdeführer aber nach kurzer Zeit zu erkennen gegeben, dass er auch die geplanten Schritte zur Erreichung des Kompetenznachweises nicht wird umsetzen können beziehungsweise wollen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert ist und es aufgrund der Aktenlage und der angespannten und unsicheren Arbeitsmarktlage mehr als fraglich erscheint, ob eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt jemals möglich sein wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht als unentbehrlich im Sinne von Art. 18 ff. AuG qualifiziert werden kann. Von einer erfolgreichen beruflichen Integration kann folglich nicht die Rede sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Gewaltberater/Gewaltpädagogen im Rahmen der ambulanten Behandlung verfassten aktuellsten Verlaufsbericht vom 18. Mai 2015.

6.8 Unter Berücksichtigung der drohenden Nachteile für den Beschwerdeführer ist unbestritten, dass ein Neuanfang in seinem Heimatland Serbien mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Relativierend ist dagegen festzuhalten, dass er sein Heimatland aus regelmässigen Urlaubsreisen kennt und auch der serbischen Sprache mächtig ist. Zudem wohnen die Grosseltern des Beschwerdeführers in Serbien. Gegenteilige Behauptungen hat dieser bis heute – trotz Aufforderung und geltender Mitwirkungspflicht – nicht substantiiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Er verfügt damit über eine Familie in seinem Heimatland, auf deren Unterstützung er bei seinem beruflichen und gesellschaftlichen Neuanfang zählen kann. Ferner zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer ledig, jung und kinderlos ist. Er befindet sich zudem bei bester Gesundheit. Diese Eigenschaften bieten ihm beste Voraussetzungen für einen erfolgreichen Neustart in seinem Heimatland. Im Hinblick auf seine fehlgeschlagene Integration in der Schweiz zwingt ihn die Wegweisung zudem nicht dazu, eine stabile Lebenssituation in der Schweiz oder eine hier aufgebaute Existenz aufzugeben. Vielmehr stellt ein Neuanfang in Serbien für den Beschwerdeführer eine grosse Chance dar, unter Aufgabe der hier bestehenden Unsicherheit über seine Zukunft neu anzufangen und sich in seiner Heimat eine eigene Existenz aufzubauen. Dabei wird er von den hier erworbenen Sprach- und beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen profitieren können. Weitere gewichtige private Interessen, welche

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. 7. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, stellt sich die Frage nach deren ermessensweisen Verlängerung durch die Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, zumal ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (TAMARA NÜSSLE in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 33). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2014 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die relevanten Kriterien in einer ausführlichen Interessenabwägung geprüft. Dabei hat er seinen Entscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Beschwerdegegner mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Es liegt zudem auch kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht ermessensweise verlängert hat. 8. In einer Gesamtbetrachtung und Abwägung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen überwiegen die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). 9.2 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ersuchte Nicolas Roulet das Kantonsgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für seinen Mandanten und legt zwei separate Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung – eines lautend auf den Be-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer und eines lautend auf seine Eltern – ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zur Beurteilung der Kammer überwiesen. 9.3 Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Während vorliegend die Voraussetzungen der Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und der Notwendigkeit der Vertretung ohne weiteres bejaht werden können, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Mittellos beziehungsweise bedürftig ist, wer nicht über die erforderlichen Mittel für ein Verfahren verfügt, dafür also Werte beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1, GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et. al [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N 68). Die Behörde hat aufgrund einer Differenzberechnung zu untersuchen, ob die jeweilige Person mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ein bestimmtes Verfahren führen kann. Von den vorhandenen Mitteln ist der voraussichtliche Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt in Abzug zu bringen. Erst bei einem ausgeglichenen beziehungsweise negativen Saldo liegt Mittellosigkeit vor. Ergibt sich dagegen ein Überschuss, ist dieser mit den Verfahrenskosten in Verbindung zu setzen. Lassen sich diese innerhalb eines Jahres, bei aufwändigen Verfahren innerhalb von zwei Jahren bewältigen, ist unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen, andernfalls Mittellosigkeit zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N 15). Die finanziellen Verhältnisse des bei seiner Mutter zu Hause lebenden Beschwerdeführers und seiner Eltern sind aufgrund der nur rudimentär ausgefüllten und nicht unterzeichneten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nicht restlos klar. Da die unentgeltliche Rechtspflege nicht von Amtes wegen sondern nur auf Antrag gewährt wird und der Gesuchsteller zusätzlich einer Mitwirkungspflicht unterliegt, besteht für das Kantonsgericht eine eingeschränkte Untersuchungspflicht. 9.4 Vorliegend ergibt die Differenzrechnung – basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch – einen monatlichen Überschuss von Fr. 546.90. Auf zwölf Monate aufgerechnet ergibt dies ein Gesamtbetrag von Fr. 6'562.80. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'051.70 (bestehend aus Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- und Parteikosten von total Fr. 2'651.70) und lassen sich damit problemlos innerhalb eines Jahres bewältigen. Gestützt auf diese Unterlagen ist der Beschwerdeführer daher für das vorliegende Verfahren nicht mittellos und seine Bedürftigkeit daher nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils innerhalb von 30 Tagen zu verlassen hat, wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Prozesskosten trotzdem gewährt. Damit soll einerseits verhindert werden, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu ver-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassen hat, bevor er die Verfahrenskosten bezahlen kann und andererseits sichergestellt werden, dass er sich nun in der verbleibenden Zeit auf die Organisation seiner Ausreise konzentrieren kann und dabei nicht durch zusätzliche Formalitäten behindert wird. 9.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse zu überbinden, während die Parteikosten wettzuschlagen sind. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitzender

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 17. September 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_833/2015) erhoben

810 2014 335 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.06.2015 810 2014 335 (810 14 335) — Swissrulings