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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.01.2015 810 2014 284 (810 14 284)

14. Januar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,923 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 30.07.2013 bis 08.11.2013 / Entlassung des Beistands aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. August 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Januar 2015 (810 14 284) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung / Entlassung des Beistands aus dem Amt

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Simon Keller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____, vertreten durch Dr. Benedikt A. Suter, Advokat D.____ E.____ F.____

Betreff Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 30.07.2013 bis 08.11.2013 / Entlassung des Beistands aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._____ vom 27. August 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 27. August 2014 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) fest, dass die Beistandschaft für G.____ selig, geb. 1924, zufolge Todes erloschen sei (Ziff. 1). Ferner genehmigte sie den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistandes F.____ vom 6. Januar 2014 für die Zeit vom 30. Juli 2013 bis 8. November 2013 (Ziff. 2). Überdies wurde festgehalten, dass die Belege bei der KESB bleiben sollen und dass der Beistand F.____ verpflichtet sei, die übrigen Unterlagen und Belege für weitere 10 Jahre im Original aufzubewahren (Ziff. 3). Ausserdem wurde der Beistand aus seinem Amt entlassen mit Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Ziff. 4). Schliesslich stimmte die Vormundschaftsbehörde der Entschädigung des Beistandes in der Höhe von Fr. 19‘673.-- zu und erhob Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 771.--. Die jeweiligen Beträge seien aus dem Nachlass von G.____ zu bezahlen (Ziff. 5 und 6). Der Entscheid der KESB wurde unter anderem A.____, als Erbe von G.____, zugestellt. B. A.____ erhob gegen den Entscheid der KESB mit Eingabe vom 25. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt unter dem Titel “Verfahrensanträge“, es sei die Entlastung des Beistandes aus dem Amt zu verweigern, bis jegliche Unklarheiten aus dem Weg geräumt seien. Des Weiteren beantragt er sinngemäss, dass das Honorar des Beistandes zu reduzieren sei. Zudem wirft der Beschwerdeführer unter dem Titel “Rechtsbegehren“ diverse Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beistands auf. C. Mit Vernehmlassungen vom 16. Oktober 2014 beantragen die zum Verfahren Beigeladenen D.____ und E.____ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. D. In Ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragt die KESB ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwerde über die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung, die Zusprechung der Entschädigung und die Entlassung des Beistands aus dem Amt hinausgehen würden, sei darauf nicht einzutreten; alles unter o/e Kostenfolge. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 beantragt der Beigeladene F.____, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus, dass die als “Rechtsbegehren“ betitelten Absätze nicht erkennen liessen, was der Beschwerdeführer konkret wolle. F. Mit Eingabe vom 3. November 2014 weist der Beistand von C.____, Dr. Benedikt A. Suter, Advokat, darauf hin, dass er erst am 27. März 2014 als Beistand eingesetzt worden sei. Er könne deswegen nicht Stellung beziehen zur Beschwerde von A.____ und im Namen von C.____ keine Rechtsbegehren stellen. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Akten der Verfahren 810 13 286 und 810 14 125 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht inErwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450 f. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB).

1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB Personen befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und Erbe des Nachlasses von G.____ ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter dem Titel “Rechtsbegehren“ diverse Fragen im Zusammenhang mit den Leistungen des Beistands stellt, bilden letztere, wie unter Ziffer 4.4 nachstehend aufzuzeigen sein wird, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2 und 3.4.2; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit Hinweisen). 3.1 Strittig ist zunächst, ob die Genehmigung des Schlussberichts und der dazugehörigen Rechnung zu Recht erfolgten. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Verweis auf die aus seiner Sicht ungenügenden Leistungen des Beistandes. Er moniert unter anderem, dass im Rahmen der Beistandschaft kein einziger Kontakt mit dem Verbeiständeten oder mit dessen Ehefrau stattgefunden habe. 3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der (genehmigte) Schlussbericht nicht Rechenschaft über die Leistungen des Beistands abliefere, sondern lediglich zu Informationszwecken gedacht sei. Es gehe mithin nicht darum, allfällige Verfehlungen des Beistands zu eruie-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren. Entscheidend sei vielmehr, dass der Schlussbericht sachbezogen sei und insbesondere der KESB Aufschluss darüber gebe, ob die Interessen des Betroffenen gewahrt seien. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie sowohl den Schlussbericht als auch die Schlussrechnung geprüft habe und zum Schluss komme, dass der Schlussbericht der Informationspflicht genüge und die – buchhalterisch korrekt geführte – Schlussrechnung aufzeige, dass der Beistand seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Entlastung des Beistandes nicht Gegenstand des Verfahrens bilde, sondern dass es einzig um dessen Entlassung gehe. 3.4 Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sowohl die Prüfung der Leistungen des Beistandes als auch dessen Entlastung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden. Dieser ist vielmehr auf die Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung beschränkt. Gemäss Art. 425 Abs. 2 ZGB prüft und genehmigt die Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. Massgebend ist somit im Wesentlichen die Regelung von Art. 415 ZGB. Im Unterschied zur periodischen Berichterstattung ist der Schlussbericht indes bereits dann zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt. Der Schlussbericht (und auch die Schlussrechnung) dienen nämlich lediglich der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Dementsprechend wird mit der Genehmigung keine vollständige Entlastung des Beistandes bewirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; KURT AFFOLTER/ URS VOGEL, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 22, 52 zu Art. 425). Die Beschwerde erweist sich daher bezüglich der beantragten Verweigerung der Entlastung des Beistandes als unbegründet. 4.1 Strittig ist im Weiteren die Höhe der dem Beistand zugesprochenen Entschädigung. 4.2 Gemäss § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 27. November 2012 haben Mandanten für ihre Amtsführung Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der Aufgaben (Abs. 2). Gemäss § 18 Abs. 7 GebV richtet sich die Entschädigung für Anwälte und Treuhänder nach dem jeweiligen Berufstarif. Nach § 3 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt der Honoraransatz zwischen Fr. 200.-- und Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Die KESB verfügt bei der Festlegung des Honorars des Beistandes über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Entschädigung des Beistandes sei zu hoch. Sachliche Gründe für diese Behauptung vermag er allerdings nicht aufzuzeigen. Die KESB hat dem Beistand die von ihm geltend gemachte Entschädigung von Fr. 19‘673.-- zu Lasten des Nachlasses zugesprochen. Sie stützt sich auf den vorstehend genannten § 18 GebV, insbesondere § 18 Abs. 7 GebV, wonach sich die Entschädigung für Anwälte und Treuhänder

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach dem jeweiligen Berufstarif richtet, soweit für die Verrichtungen berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin beruft sich zudem auf den Schlussbericht, in welchem der Beistand vorbringe, dass die Beistandschaft aussergewöhnlich zeitintensiv gewesen sei. Das Honorar sei angesichts des nachvollziehbaren Aufwands des Beistands gerechtfertigt und angemessen und der Honoraransatz in der Höhe von Fr. 250.-- sei üblich. 4.4 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann vollumfänglich gefolgt werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Beistandschaft um ein aufwändiges Mandat handelte, welches namentlich im Hinblick auf die Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufs berufsspezifische Kenntnisse erforderte. Der festgelegte Honoraransatz von Fr. 250.-- pro Stunde und der geltend gemachte Aufwand sind vor diesem Hintergrund in keiner Weise zu beanstanden. 4.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten unter sämtlichen Gesichtspunkten als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Gemäss Art. 21 Abs. VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beigeladene F.____ macht für die Teilnahme am Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- zzgl. 8 % Mehrwertsteuer geltend. Liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor, wird nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung ausgesprochen. Vorausgesetzt ist, dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand nötig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Es muss also ein Aufwand vorliegen, welcher die normale (beispielsweise erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3; BGE 110 V 135 E. 4d). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall – namentlich mit Blick auf den in Frage stehenden Aufwand von drei Stunden - nicht erfüllt. Dem Beigeladenen F.____ kann somit keine Parteientschädigung zugesprochen werden und die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 2014 284 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.01.2015 810 2014 284 (810 14 284) — Swissrulings