Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 25. März 2015 (810 14 218) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Martin Michel
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Eliane Dörr, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Wegweisung und Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug (RRB Nr. 1044 vom 8. Juli 2014)
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A. Der – inzwischen in der Schweiz niedergelassene – kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren am 13. Juni 1985, reiste am 19. Januar 1995 gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. B. Aufgrund einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70), einer Sprachbehinderung (starke Stotterproblematik; ICD-10: F98.5) sowie einer Entwicklungsstörung erhält A.____ seit Juli 2003 eine volle IV-Rente. Mit Beschluss vom 23. Juni 2005 errichtete die Vormundschaftsbehörde B.____ – auf Begehren von A.____ – eine Beistandschaft zur Wahrung seiner persönlichen und finanziellen Interessen. C. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist A.____ mehrfach jugendstrafrechtlich und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die letzten Delikte beging A.____ im Jahr 2008 (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2009, worin ihm gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch vorgeworfen wurde). D. Am 6. August 2009 heiratete A.____ die am 18. Februar 1990 geborene Landsfrau C.____. E. Am 8. Oktober 2009 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ aufgrund seiner Verurteilungen sowie aufgrund von Betreibungen und offenen Verlustscheinen in gesamthafter Höhe von rund Fr. 19'000.--. Ferner machte das AfM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (unter anderem dann) geprüft würde, sollte das Strafgericht Basel-Stadt die in der Anklageschrift vom 21. Januar 2009 genannten Delikte bestätigen. F. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.____ am 15. Dezember 2009 erstinstanzlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. G. Am 11. April 2012 stellte A.____ ein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau sowie des gemeinsamen Sohns D.____, geboren am 22. Oktober 2010. Das AfM sistierte das Familiennachzugsbegehren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. H. Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2009 im Schuldpunkt
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und verurteilte A.____ zu zwölf Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. I. Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte das AfM A.____ mit, angesichts der Vielzahl an Delikten sowie der letzten Verurteilung zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe gehe man von einer schwerwiegenden Gefährdung respektive von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Deshalb erwäge man den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Unter diesen Umständen würde auch das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen. J. Am 23. September 2013 zog A.____ sein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau sowie des Sohns zurück. K. Am 23. Januar 2014 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____. Zugleich wies das AfM das Gesuch um Familiennachzug ab und wies A.____ aus der Schweiz weg. L. Dagegen erhob A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Dieser wies mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1044 vom 8. Juli 2014 die Beschwerde ab und entschied, dass A.____ die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 auferlegte der Regierungsrat dem Beschwerdeführer. M. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 führt A.____, vertreten durch Eliane Dörr, Advokatin in Liestal, dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Entscheid des Regierungsrats vom 8. Juli 2014 vollumfänglich aufzuheben. Demzufolge sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von einer Wegweisung abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer sowohl für das vorinstanzliche Verfahren (wie bereits vor dem Regierungsrat beantragt) als auch für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. N. Am 18. September 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. O. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragt der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Gutzuheissen sei die Beschwerde in Bezug auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu gewähren, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt gewesen wären. Der Antrag sei übersehen worden. P. Am 2. Dezember 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
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Q. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden der Beschwerdeführer und sein Beistand E.____ befragt. Der Beschwerdeführer anerkannte, dass er das Familiennachzugsgesuch zurückgezogen hatte und dass insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Im Übrigen hielten die Parteien an den schriftlich gestellten Anträgen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn beantragt, kann – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung anerkannt hat – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer am 23. September 2013 sein Gesuch um Familiennachzug zurückgezogen hat und somit einzig noch der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung Streit- und Verfahrensgegenstand ist. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz in konstanter Regelmässigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch entsprechend verurteilt worden. Das negative Verhalten des Beschwerdeführers ziehe sich wie ein roter Faden seit seiner Jugendzeit bis 2008 durch dessen Leben und zuletzt habe der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von nur fünfeinhalb Wochen 22 Einbruchdiebstähle (bzw. Versuche) in Gebäude und Fahrzeuge zusammen mit zwei Kollegen begangen. Unter diesen Umständen sei von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er nicht bereit sei, die hier geltende Ordnung zu respektieren, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verwarnung im Jahr 2009 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 sei damit erfüllt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers mache eine Verwarnung nicht nur dann Sinn, wenn (noch) eine Steuerungsmöglichkeit des Betroffenen bestehe, sondern auch um den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Niederlassungsbewilligung vom Ausgang des hängigen Verfahrens abhängig sei. In diesem Fall
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehe ein weiterer Zweck der Verwarnung darin, den Betroffenen für die Dauer des Verfahrens von weiteren Strafen abzuhalten. Selbst wenn der Betroffene, so wie vorliegend geschehen, nach ergangener Verwarnung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, habe dies nicht zur Folge, dass eine Massnahme in Form einer Wegweisung per se unverhältnismässig sei. In beruflicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfüge und eine volle IV-Rente erhalte. Erst seit dem 1. März 2012 arbeite er im F.____ (80%-Pensum) und erhalte dafür einen Monatslohn von Fr. 390.--. Die Wegweisung aus der Schweiz würde den Beschwerdeführer insofern empfindlich treffen, als er dadurch seine IV-Rente verlieren würde. Es bestünden nach wie vor intakte Kontakte zu seinem Heimatland, wo ein Bruder, weitere Verwandte und insbesondere die Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn lebten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 2.2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er in der länger zurückliegenden Vergangenheit mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei es sich bei den verübten Straftaten zu einem grossen Teil um geringfügige Verstösse gegen des Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 gehandelt habe. Im Jahr 2007 sei er wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit zu 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Aufgrund von im März und April 2008 begangener Taten sei sodann im Jahr 2008 das Strafverfahren eröffnet worden, was das AfM veranlasst habe, am 8. Oktober 2009 eine Verwarnung zu erlassen. Er habe in der Zwischenzeit per 30. April 2014 seine Strafe in der Form des Electronic Monitoring angetreten. Dem Bericht des Amtes für Justizvollzug lasse sich entnehmen, dass er sich im Vollzug ordentlich verhalte und alle Vorgaben vorbildlich einhalte. Er befinde sich weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und sei nun seit über sechs Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sich aufgrund der Verwarnung dazu entschlossen, sein Verhalten künftig zu ändern. Zudem habe er bereits nach den Taten im März/April 2008 und vor der Verwarnung sein Verhalten geändert und sei deliktfrei geblieben. Damit habe er gezeigt, dass er nicht nur willens, sondern auch fähig sei, die hier geltende Rechtsordnung zu respektieren. Es sei nicht sachgerecht, wenn die Vorinstanz in ihrer Verwarnung die angedrohte Massnahme vom Ausgang eines hängigen Verfahrens abhängig mache. Auf dieses Verfahren könne er keinen Einfluss mehr nehmen. Er bemühe sich auch aktiv, trotz seiner finanziellen engen Situation seine noch vorhandenen Schulden kontinuierlich zu tilgen; die Abzahlungen erfolgten in kleinen Beträgen von Fr. 250.-- pro Monat. Dies könne sein Beistand ohne weiteres bestätigen. Die 80%-ige Stelle bei der Institution F.____ bereite ihm grosse Freude. Die gesamte Familie (Eltern, drei Brüder und die Schwester), zu denen er ein enges Verhältnis pflege, würden auch in B.____ wohnen. Vorliegend sei kein Widerrufsgrund gegeben und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien unverhältnismässig. 2.3.1. Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Mit der Verwarnung, welche in Form einer beschwerdefähigen, d.h. schriftlichen und begründeten, Verfügung zu ergehen hat, kann der Vollzug der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen für den Fall eines weiteren Fehlverhaltens angedroht werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der vom 8. März 2002, 02.024, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3823). Die Androhung oder Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG ist die Folge von rechtlich relevanten Verfehlungen des Ausländers und soll diesen künftig zu Wohlverhalten anhalten bzw. ihn auf die möglichen rechtlichen Folgen erneuter Verfehlungen aufmerksam machen (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.36). Sie ermöglicht den Behörden, das Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen. Ziel der Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Sie muss klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2A.692/2006] vom 1. Februar 2007 E. 3.1. zum früher in Art. 16 Abs. 3 Satz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV] vom 1. März 1949 für die Ausweisung verankerten Grundsatz der Androhung). Die Verwarnung bedingt, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, durch eine Verhaltensänderung die (erst) angedrohte Massnahme noch abzuwenden. Gelingt die Verhaltensänderung nicht, so kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde. Dennoch genügt nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, für einen späteren Bewilligungswiderruf. Der Widerrufsgrund ist aber erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn dieses Verhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Im Rahmen der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist alsdann eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei sowohl dasjenige Verhalten, das der Verwarnung zugrunde lag, wie auch das daran anschliessende zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2C_844/2013] vom 6. März 2014 E. 4.2. mit Hinweisen). 2.3.2. Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung abschliesst. Sie bildet einen Endentscheid. Die Massnahme greift in die Rechtsstellung der betroffenen Person ein; sie schwächt deren Anwesenheitsrecht, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden kann (Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 bzw. von Art. 62 und 63 AuG; erfolgreiche Integration bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG usw.; vgl. ausführlich zur Anfechtbarkeit derartiger Belehrungen, Mahnungen bzw. Androhungen: BERNHARD WALDMANN in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 82 N 10, mit Hinweisen). Das entsprechende kantonal letztinstanzliche Gerichtsurteil kann deshalb beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, soweit dieses Rechtsmittel auch gegen die angedrohte Massnahme selber offen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2C_114/2012] vom 26. März 2013 E. 1.1., mit Hinweisen). Demgemäss ist die Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3.1. Auch wenn die – nach Inkrafttreten des AuG erlassene – per Einschreiben versandte Verfügung des AfM vom 8. Oktober 2009 fälschlicherweise keine Rechtsmittelbelehrung enthielt
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (zur Anfechtbarkeit der Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG: siehe zuvor E. 2.3.2.), handelte es sich dabei – wie von den Vorinstanzen im Übrigen auch nicht bestritten wird – um eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG. Mit der Verwarnung setzte das AfM den Beschwerdeführer unter anderem in Kenntnis, dass es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung prüfen werde, sofern das Gericht am 10. Dezember 2009 die in der Anklageschrift vom 21. Januar 2009 aufgelisteten Delikte bestätigen sollte, oder sofern er erneut straffällig werden sollte respektive Taten bekannt würden, von denen das AfM bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt habe oder die nicht genügend erstellt seien. Indem das AfM am 8. Oktober 2009 anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung lediglich eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG verfügt hatte, zeigte es auf, dass es eine derartige ausländerrechtliche Massnahme zwar für begründet hielt, diese aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht als angemessen erachtete. 3.2. Wurde – wie hier am 8. Oktober 2009 – bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach ihr Verhalten geändert hat. Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich der Fall. Die Tatsache, dass das erstinstanzliche Strafurteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2009 und die Bestätigung desselben durch das Appellationsgericht Basel-Stadt am 26. Oktober 2012 erst nach dem Erlass der Verwarnung ergangen sind, können nicht als Missachtung der Verwarnung betrachtet werden, da der Beschwerdeführer die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten bereits zuvor (im März/April 2008) begangen hatte. Seit dem April 2008 und damit auch seit dem Erlass der Verwarnung ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, dies nachdem er zuvor – wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausführte – in konstanter Regelmässigkeit in Erscheinung getreten war. Daraus erhellt, dass die Verwarnung beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Begehung von Straftaten die gewünschte Verhaltensänderung bewirken konnte und der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte letzte Chance genutzt hat, um sein Verhalten zu ändern. Ergänzend bleibt anzumerken, dass das AfM unzulässigerweise in der Verwarnung den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch davon abhängig gemacht hat, dass das Strafgericht die in der Anklageschrift vom 21. Januar 2009 genannten Delikte bestätigen wird. Dies widerspricht – wie dargelegt – dem Zweck der Verwarnung, dass die betroffene Person die Möglichkeit haben soll, durch eine Verhaltensänderung die angedrohte Massnahme noch abzuwenden zu können. 3.3. Auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers seit der Verwarnung spricht im Übrigen nicht zu seinen Ungunsten, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nun verhältnismässig geworden sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte sich zwischenzeitlich in der Schweiz zunehmend gut integrieren, er ist reumütig und hat aus seinen Fehlern gelernt, was sein langjähriger Beistand sowohl mit Schreiben vom 20. März 2014 als auch anlässlich der heutigen Befragung bestätigen konnte. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. März 2012 mit einem Pensum von 80% im geschützten Rahmen in der Institution F.____, die sich für die Integration von Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung einsetzt. Dort hat er sich einwandfrei integriert und er respektiert die Regeln. Auch sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ist immer korrekt (Arbeitszeugnis vom 8. August 2014). Auf eigenen Antrieb hin hat der Beschwerdeführer zudem in Zusammenarbeit mit dem ihn in
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht finanzieller Hinsicht betreuenden Beistand einen Abzahlungsplan für die bestehenden Schulden erstellt, welcher vorsieht, dass der Beschwerdeführer monatlich Fr. 250.-- für die Tilgung seiner Schulden verwendet. Seit Juli/August 2013 leistet der Beschwerdeführer erwiesenermassen die monatlichen Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 250.--. 4. Zusammenfassend sind somit keine Gründe ersichtlich, welche den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben wird. 5.1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend von der Honorarnote vom 12. Januar 2015 erscheint ein Aufwand (inkl. Hauptverhandlung) von 4 Stunden à Fr. 250.-- sowie 22,5 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'205.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1044 vom 8. Juli 2014 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘205.90 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber