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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.11.2014 810 2014 164 (810 14 164)

26. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,162 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 863 vom 10. Juni 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. November 2014 (810 14 164) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 863 vom 10. Juni 2014)

A. Der niederländische Staatsangehörige A.____, geboren 1980, reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein, wo er unter falschem Namen ein Asylgesuch stellte. Nachdem er am 16. August 2007 einen negativen Asylentscheid erhielt, tauchte er unter. B. Am 15. Dezember 2010 reiste A.____ erneut in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt Basel-Stadt eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilte.

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C. Am 10. Februar 2012 wandelte das Migrationsamt Basel-Stadt die Kurzaufenthaltsbewilligung von A.____ in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung EU/EFTA) um, welche es am 3. Januar 2013 bis zum 10. Februar 2014 verlängerte. D. Nachdem A.____ am 24. Juli 2013 seinen Wohnsitz von Basel nach B.____ verlegt hatte, wurde ihm mit Schreiben des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) vom 7. Oktober 2013 unter Verweis auf seine Vorstrafen mitgeteilt, dass man den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz prüfe und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. E. Am 16. Dezember 2013 verfügte das AfM den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz, wobei es eine Ausreisefrist bis spätestens 17. Januar 2014 ansetzte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.____ – namentlich auch in Bezug auf die vorausgesetzte hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – erfüllt seien. F. Die von A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. Juni 2014 abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 erhob A.____, nach wie vor durch Oliver Borer anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 10. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt den Antrag, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und zu verlängern. Am 25. August 2014 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2014 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. I. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 26. Dezember 2005 gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) gilt es nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier indes nicht der Fall ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer kann sich als niederländischer Staatsangehöriger auf das FZA berufen und hat aufgrund seiner Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 4 FZA und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Dieser Anspruch gilt jedoch, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, nicht absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen. 4.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalprä-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1, 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.3.1 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden in den Jahren 2002 und 2003 wegen Drohung mit schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Körperverletzung zu Bussen von EUR 260.-- und EUR 390.-- sowie in den Jahren 2006 und 2009 wegen Fahrens unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol zu Bussen von EUR 390.-- und EUR 300.-- verurteilt. Im Jahr 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Lörrach wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Rauschzustands zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. 4.3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer verübten Gewaltdelikte sowohl die erforderliche Schwere als auch Gegenwärtigkeit gegeben seien, um im Ergebnis eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des FZA darzustellen. Es seien genügend Anzeichen vorhanden, welche auf eine hinreichende Rückfallgefahr schliessen lassen würden, zumal der Beschwerdeführer trotz seiner zahlreichen Verurteilungen in der Vergangenheit in der Schweiz wiederum delinquiert habe und dementsprechend verurteilt worden sei. Betrachte man den Deliktskatalog bzw. das Verschulden des Beschwerdeführers als Ganzes, so lasse sich daraus auf eine anhaltende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen. So seien etwa klare Anzeichen einer gewissen Hemmungslosigkeit sowie einer Indifferenz gegenüber fremden Rechtsgütern und des Rechtsstaates als solches gegeben, welche das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung manifestieren würden. Zwar gehe der Beschwerdeführer seit 2012 einer festen Arbeitsstelle nach, es sei indes vermessen, daraus bereits eine günstige Legalprognose abzuleiten, zumal zwischen den Delikten teilweise mehrere Jahre gelegen hätten. Schliesslich würden auch die falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden im Kanton Basel-Stadt zumindest in Frage stellen, inwieweit er sich künftig korrekt verhalten werde. Aufgrund der konstanten Straffälligkeit sowie der falschen Angaben bei der Einreise müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in der Zukunft nicht ändern werde und eine Rückfallgefahr gegeben sei. Insgesamt sei damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben, womit die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA erfüllt seien. 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit mehreren Jahren kein Fehlverhalten mehr habe zuschulden kommen lassen. In Bezug auf seine zwischen 2002 und 2009 in den Niederlanden begangenen Straftaten sei er jeweils lediglich zu Bussen verurteilt worden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei den beiden Verurteilungen in den Niederlanden von 2002 und 2003 habe es sich nur um Tätlichkeiten handeln können, wie aus dem Strafmass ersichtlich sei. Die beiden Delikte seien von ihm sodann beide im jungen Alter von Anfang zwanzig begangen worden. Aufgrund dieser geringfügigen Vorfälle könne nicht auf eine akute Gewaltbereitschaft geschlossen werden. Es treffe zu, dass er auch im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz im Jahr 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Allerdings sei dabei lediglich eine bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse ausgesprochen worden und auch diese Tat lasse nicht auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft schliessen. Seit diesem letzten Vorfall sei er nicht mehr negativ aufgefallen. Vielmehr sei er seit 2012 bei der Firma Rondo AG in Allschwil als Betriebsmitarbeiter beschäftigt und durch seine gute Arbeit gut im Betrieb integriert. Seit geraumer Zeit lebe er sodann in einer stabilen Partnerschaft, wobei seit der rechtskräftigen Scheidung die Vorbereitungen für eine Heirat laufen würden. Er sei somit sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert und es gehe von ihm weder eine aktuelle noch zukünftige Gefahr aus. Auch sei fraglich, ob die vor Jahren begangenen Delikte je die öffentliche Sicherheit und Ordnung hätten in Frage stellen können. 4.3.4 In seiner Vernehmlassung hält der Regierungsrat fest, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Schwere der Taten im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA bei Sexual-, Gewalt- sowie Betäubungsmitteldelikten per se gegeben sei. Dies habe entsprechend der Praxis des Bundesgerichts zur Folge, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls für eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdung genüge. Vorliegend könnten die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Gewaltdelikten in den Jahren 2002 und 2003 entgegen dessen Auffassung nicht als befristete jugendliche Verfehlungen qualifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer danach weiter in massiver Weise strafrechtlich aufgefallen sei. Es habe namentlich eine Steigerung der deliktischen Aktivitäten stattgefunden und der Beschwerdeführer sei zu einer hohen Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer während vielen Jahren nicht von Straftaten habe ablassen können, wobei die Urteilssprüche an Höhe weiter zugenommen hätten. Zusätzlich falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung angegeben habe, nicht vorbestraft zu sein, was offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen habe. Dieses Verhalten zeige, dass er nicht zu seinen Taten stehe und auch Falschaussagen den Behörden gegenüber als legitimes Mittel für seine Zwecke betrachte. 4.4.1 Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 2002 wiederholt straffällig wurde. Strafrechtliche Verurteilungen als solches genügen indes, wie vorstehend aufgezeigt wurde, nicht bereits zur Annahme einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA. Gefordert ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. 4.4.2 Wie der Regierungsrat zutreffend festhält, wurde der Beschwerdeführer für seine in den Niederlanden in den Jahren 2002 und 2003 begangenen Straftaten im Gewaltbereich – wie auch für seine Strassenverkehrsdelikte in den Jahren 2006 und 2009 – jeweils lediglich zu ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ringfügigen Bussen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde sodann zwar mit Blick auf seine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Jahr 2011 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erneut im Gewaltbereich straffällig. Auch diesbezüglich kann jedoch angesichts des relativ geringfügigen Strafmasses (bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse in der Höhe von Fr. 500.--) nicht von einer schwerwiegenden Straftat gesprochen werden. Ohne die vorstehend aufgeführte Delinquenz des Beschwerdeführers – namentlich im Gewaltbereich – zu bagatellisieren, kann in diesem Zusammenhang gleichwohl nicht von einer hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie Art. 5 Anhang I FZA voraussetzt, ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass zwischen den in den Niederlanden begangenen Straftaten im Gewaltbereich und dem letztmaligen Gewaltdelikt des Beschwerdeführers im Jahr 2011 eine relativ lange Zeitspanne liegt, weshalb insofern auch nicht von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist. Der Regierungsrat weist denn auch selbst darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Gefahr eines Rückfalls des Beschwerdeführers mit Blick auf die bedingt ausgesprochene Strafe offenbar als gering eingeschätzt habe. 4.4.3 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldfälschung im Jahr 2010 stellt demgegenüber angesichts des Strafmasses von einem Jahr und sechs Monaten zweifellos ein schwerwiegendes Delikt dar, welches ein erhebliches Verschulden begründet. Vom Regierungsrat wird indes nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die damit verbundene Rechtsgüterverletzung bzw. Art der Delinquenz von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer ist weder vor seiner Verurteilung im Jahr 2010 noch danach jemals erneut in diesem Bereich – wie auch in Bezug auf Vermögensdelikte – straffällig geworden. Die Gefahr eines Rückfalls ist vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass das fragliche Delikt nunmehr rund fünf Jahre zurückliegt, als gering zu bezeichnen und von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann diesbezüglich nicht ausgegangen werden. 4.4.4 Zugunsten des Beschwerdeführers fallen sodann seine persönlichen Verhältnisse ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist seit September 2012 in einer unbefristeten Anstellung erwerbstätig. In den Akten finden sich keine Hinweise auf Betreibungen und der Beschwerdeführer bezieht keine öffentlichen Unterstützungsleistungen. Er lebt gemäss seinen schlüssigen Ausführungen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung seit eineinhalb Jahren mit seiner Partnerin zusammen in einer festen Beziehung. Die genannten Umstände lassen allesamt auf eine gewisse Stabilität der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers schliessen, welche der Annahme einer erheblichen Rückfallgefahr entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann auch bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner Falschangaben im ausländerrechtlichen Verfahren – nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerer Weise stören wird, gesprochen werden. Eine andere Beurteilung würde sich allerdings aufdrängen, wenn der Beschwerdeführer erneut straffällig würde.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.5 Insgesamt sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA nicht gegeben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 4.5 Die Beschwerde ist zudem noch aus einem anderen Grund gutzuheissen: Dem Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2012 durch das Migrationsamt Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung erteilt und am 3. Januar 2013 bis zum 10. Februar 2014 verlängert. Aus der in den Akten befindlichen Fallübersicht des Migrationsamts Basel-Stadt vom 10. Februar 2012 geht hervor, dass diesem die Vorstrafen des Beschwerdeführers bekannt waren. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zu Recht festhält, gilt dies namentlich auch in Bezug auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Niederlanden, wird in der genannten Fallübersicht doch ausdrücklich auf den Strafregisterauszug der Niederlande verwiesen. Soweit der Regierungsrat die Auffassung vertritt, das AfM sei an den Entscheid des Migrationsamts Basel- Stadt nicht gebunden, kann ihm nicht gefolgt werden. Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Bewilligung dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, so fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_801/2013 vom 18. März 2014 E. 3; 2C_303/2011 vom 7. März 2012 E. 4, jeweils mit Hinweisen). Die fragliche Praxis kommt ohne weiteres auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehrere kantonale Behörden involviert sind, zur Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Bewilligungen von Personen, die dem FZA unterstehen, für das ganze Gebiet der Schweiz gelten (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai 2002). Die Tatsache, dass das AfM aufgrund dieser Regelung verpflichtet ist, Entscheide anderer Kantone zu übernehmen, welche allenfalls seiner Praxis widersprechen, führt entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Vielmehr bestehen dafür insofern sachliche Gründe, als EU-Bürger gestützt auf die Bestimmungen des FZA im Hinblick auf die freie Niederlassung nicht schlechter gestellt werden sollen als Schweizerbürger (vgl. auch DANIA TREMP, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 8 zu Art. 36 AuG). Im vorliegenden Fall muss sich das AfM demnach das Verhalten des Migrationsamts Basel-Stadt anrechnen lassen und ist an dessen Entscheid insofern gebunden, als es die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht aus Gründen widerrufen bzw. nicht verlängern darf, welche dem Migrationsamt Basel- Stadt bereits bekannt waren. Letzteres war vorliegend wie bereits ausgeführt der Fall, weshalb sich der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft erweist. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend von der Honorarnote vom 20. Oktober 2014 erscheint ein Aufwand (inkl. Hauptverhandlung) von 11 Stunden à Fr. 250.-- sowie 1 Stunde und 5 Minuten à Fr. 125.-- als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'311.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juni 2014 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'311.15 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2014 164 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.11.2014 810 2014 164 (810 14 164) — Swissrulings