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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.06.2014 810 2013 350 (810 13 350)

18. Juni 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,231 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Juni 2014 (810 13 350) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Reto Gantner, Advokat

gegen

Psychiatrie Baselland, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin

Betreff Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Verfügung der Psychiatrie Baselland vom 29. Oktober 2013)

A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 kündigte die Psychiatrie Baselland (PBL) unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Januar 2014 den Arbeitsvertrag vom 20. April 1994 bzw. vom 9. März 1993 mit A.____. A.____ wurde per sofort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Wahrung seiner Lohnansprüche freigestellt. Es wurde festgehalten, dass ein allfälliger Ferienanspruch oder ein Mehrstundenguthaben bis zur Beendigung des Arbeits-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhältnisses per 31. Januar 2014 als abgegolten gelte und er sich ab sofort nicht mehr auf dem Areal der PBL aufhalten dürfe. Die Kündigung stütze sich auf § 19 Abs. 3 lit. c, lit. d und lit. e des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997. In der Begründung der Kündigungsverfügung wurde darauf hingewiesen, dass A.____ die zur Auflösung führenden Gründe bereits dargelegt worden seien und dass die im Gespräch vom 3. Oktober 2013 durch A.____ ausgesprochenen Drohungen insbesondere gegenüber leitenden Mitarbeitenden zusammen mit wiederholten Verletzungen des Weisungsrechts eine weitere Zusammenarbeit in der PBL nicht mehr zuliessen. B. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013 erhob A.____, vertreten durch Reto Gantner, Advokat, mit Eingabe vom 8. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Kündigung (Verfügung) vom 29. Oktober 2013 betreffend das Arbeitsverhältnis vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2013 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt erfolgt sei und es sei dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin eine gleichwertige Arbeitsstelle anzubieten. Subeventualiter sei eine Entschädigung von drei Bruttogehältern auszurichten; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung per 12. November 2013 zurückgezogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreite, eine Straftat begangen zu haben und zudem bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem rechtskräftigen Strafbefehl als unschuldig gelte. Damit könne sich die Kündigung nicht auf § 19 Abs. 3 lit. e Personalgesetz stützen. Auch würden die Kündigungsgründe nach § 19 Abs. 3 lit. c und d Personalgesetz nicht vorliegen. Zum einen, da der Beschwerdeführer keine wichtige Pflichtverletzung begangen habe, welche eine Kündigung nach 19 Dienstjahren rechtfertige und zum anderen weil von dem geltend gemachten “andauernden wiederholten mangelnden Verhalten“ nie die Rede gewesen sei. Ferner sei die Kündigung ungenügend begründet worden, weshalb die Kündigungsgründe für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar seien. Die Kündigung verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weshalb sie ersatzlos aufzuheben sei. Schliesslich werde bereits seit längerer Zeit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere zum Gespräch vom 29. Oktober 2013 nicht beigezogen worden sei, obschon der Beschwerdegegnerin die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bekannt gewesen seien. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. D. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, liess sich mit Eingabe vom 19. März 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Kündigung auf § 19 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e Personalgesetz stütze. Zudem könne das Arbeitsverhältnis gemäss § 20 Personalgesetz aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Der Beschwerdeführer habe sowohl gegenüber seinem Vorgesetzten als auch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber weiteren Mitarbeitenden schwere Drohungen ausgesprochen. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers mehrfach bemängelt und er zu einem korrekten Verhalten angehalten worden. Des weiteren habe der Beschwerdeführer offensichtlich wichtige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen wie beispielsweise die Treuepflicht gemäss § 36 Abs. 2 Personalgesetz verletzt. Der Beschwerdeführer müsse gewusst haben, dass er sich gegenüber den anderen Mitarbeitenden sowie den Vorgesetzten anständig und respektvoll zu verhalten habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer sein fehlbares Verhalten detailliert vorgehalten worden und er habe Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer sei ferner ohne weiteres in der Lage gewesen, die Situation richtig zu verstehen und sich adäquat dazu zu äussern; die angeblichen ungenügenden Deutschkenntnisse seien reine Schutzbehauptungen. Die Kündigungsverfügung sei mündlich und schriftlich ausreichend begründet worden und verhältnismässig. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen, soweit es nicht infolge Rückzugs gegenstandslos geworden sei. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach Einladungen zu Personalanlässen 2009-2013 von der Beschwerdegegnerin zu edieren seien sowie die Beweisanträge der Beschwerdegegnerin, wonach B.____, C.____, D.____, E.____, F.____ und G.____, Consulting und Psychotherapie, als Zeugen vorzuladen seien, wurden abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 30. April 2014 ein. Darin wurde das Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung, der Tatbestand sei nicht erfüllt, eingestellt. G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 ebenfalls die Einstellungsverfügung vom 30. April 2014 sowie die “noch offene Anzeige“ des Leiters Hotellerie gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Beilagen der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 zugestellt. H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird eine Befragung der Parteien sowie des als Auskunftsperson vorgeladenen Leiters Hotellerie durchgeführt. Im Übrigen halten die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht eine Erklärung eines Mitarbeiters der PBL vom 16. Juni 2014 ein, wonach dieser von einer Vorgesetzten der PBL aufgefordert worden sei, eine Petition gegen die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in der PBL zu unterschreiben. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 25 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Psychiatrie Baselland nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer vorliegend Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a-c VPO können mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen ausgeschlossen. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, dass er sich zu der ausgesprochenen Kündigung vom 29. Oktober 2013 nicht vorgängig habe äussern können. Anlässlich des Gesprächs vom 29. Oktober 2013, welches von der Beschwerdegegnerin als “rechtliches Gehör“ qualifiziert worden sei, sei dem Beschwerdeführer lediglich mündlich dargelegt worden, dass man ihm kündige. Er habe sich, da er mangels Deutschkenntnissen gar nicht alles habe verstehen können, nicht einlässlich zu den erhobenen Vorwürfen äussern können. Ferner sei die Beschwerdegegnerin bereits seit Oktober 2009 im Besitze einer Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gewesen und habe diesen aber trotzdem nicht zum Gespräch beigezogen. 2.2 Die formelle Rüge betreffend eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Äusserung und Anhörung und des Rechts auf Vertretung ist im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 I 215 E. 3a; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, 3. Auflage, S. 509 f.). Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung und wird von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet (vgl. RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2737 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; JÖRG

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unbestritten auch im öffentlichen Personalrecht und ist insbesondere im Vorfeld der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen Angestellten in all seinen Teilgehalten zu beachten (vgl. TOBIAS JAAG, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 1994, S. 461 ff). 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, sich in einem Verfahren vertreten zu lassen (BGE 132 V 443 E. 3.3; BGE 119 Ia 260 E. 6a; BVGE 2011/39 E. 4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1704). Dieses Recht wird zudem im Verwaltungsverfahren in § 12 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 konkretisiert und soll der Partei ermöglichen, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam und fundiert zur Geltung zu bringen, was wesentlich zur Waffengleichheit zwischen dem Einzelnen und den Behörden und damit zu einem fairen Verfahren beiträgt (vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 279; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 8 Rz. 56). Wurde ein Vertreter bezeichnet, muss die Behörde, solange die Partei die entsprechende Vollmacht nicht widerruft, alle für die Partei bestimmten Mitteilungen an deren Vertreter vornehmen; dies umfasst unter anderem auch die Aufforderungen zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-987/2012 vom 19. September 2013 E. 3.3). 3.1 Aus den unbestrittenen Darlegungen der Parteien erhellt, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 während der Arbeitszeit kurzfristig zu einem Gespräch mit der Leiterin Personal, B.____, und dem Leiter Hotellerie, C.____, geholt wurde. Anlass des Gesprächs war ein der Leiterin Personal am Vorabend gemeldeter Vorfall, bei welchem sich der Beschwerdeführer mit finsterem Blick und mit drohender Haltung an die Bushaltestelle bei der PBL gestellt und sich eine Mitarbeiterin der PBL beim Vorbeifahren gefürchtet habe. Gemäss der Aktennotiz vom 3. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs sodann bestätigt, an der Bushaltestelle gewesen zu sein. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten nicht dem Umgang entspreche, den sich die PBL von Mitarbeitenden wünsche. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, er sehe keinen Anlass, sein Verhalten zu ändern und – an C.____ gerichtet – es sei eine Frage der Zeit, im Februar sehe man, was die Wahrheit sei und was passiert sei. Jeder der mit der Geschichte zu tun habe, werde bezahlen. Alle würden ihn noch kennenlernen. C.____ habe den Beschwerdeführer anschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass ein solches Verhalten der ganzen Situation und der Zusammenarbeit nicht förderlich sei (vgl. Aktennotiz von B.____ vom 3. Oktober 2013 und Aktennotiz aus Sicht C.____ vom 3. Oktober 2013). Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt C.____ aus, dass nach diesem Gespräch am 3. Oktober 2013 festgestanden habe, dass man dem Beschwerdeführer kündigen wolle. Da man für das Kündigungsgespräch jedoch erst einen Gesprächstermin habe finden müssen, an welchem auch G.____, Diplompsychologe und Gewaltexperte des Kantons,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe teilnehmen können, habe das Gespräch erst am 29. Oktober 2013 stattgefunden. Nach dem Gespräch am 3. Oktober 2013 habe man keine weiteren Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt und ihn auch nicht über die bestehende Kündigungsabsicht informiert. 3.2 Aus der Aktennotiz vom 29. Oktober 2013 geht hervor und es wird von den Parteien auch übereinstimmend so geschildert, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 erneut kurzfristig von C.____ zu einem Gespräch aufgeboten wurde und man ihn in Anwesenheit von E.____, Leiter Facility Management, B.____, C.____ und G.____ mit verschiedenen Vorwürfen konfrontiert sowie über die Kündigungsabsicht der PBL orientiert hat. Dabei hat der Beschwerdeführer nach seinem Anwalt und einem Dolmetscher verlangt, was ihm jedoch mit dem Hinweis verweigert wurde, dass alle bisherigen Gespräche immer in Deutsch abgehalten worden seien und die Verständigung somit ohne Dolmetscher erfolgen könne. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Gelegenheit gegeben, sich zur Kündigungsabsicht der PBL zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer nochmals erwähnt hatte, dass er einen Dolmetscher oder Anwalt brauche, führte er aus, dass seine Arbeitsleistung niemals Anlass für Beanstandungen gegeben habe und er eine Kündigung nach bald zwanzig Dienstjahren nicht akzeptieren könne. Abschliessend betont der Leiter Facility Management, dass es Gründe für eine Kündigung gebe, insbesondere die bedrohlichen Aussagen am Gespräch vom 3. Oktober 2013. Im Anschluss an das Gespräch wurde dem Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben vorgelegt und er wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt. 3.3 Das rechtliche Gehör ist lediglich dann sinnvoll und stellt keinen Leerlauf dar, wenn es vorgängig gewährt wird. Nur dann erfüllt es seinen eigentlichen Zweck, nämlich der Verwaltung zu ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, also auch in Kenntnis der Gründe, die der Betroffene zu den Vorkommnissen und der ins Auge gefassten Sanktion vorbringt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und den heutigen Vorbringen von C.____, stand bereits nach dem Gespräch vom 3. Oktober 2013 der grundsätzliche Entscheid der Beschwerdegegnerin fest, dem Beschwerdeführer zu kündigen. Es wird von den Parteien zudem nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich des Gesprächs vom 29. Oktober 2013, nach Bekanntgabe der definitiven Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Gelegenheit erhalten hatte, sich dazu zu äussern. Das Gespräch vom 29. Oktober 2013 diente den Ausführungen in der betreffenden Aktennotiz zufolge offenbar vor allem der Darlegung der Kündigungsgründe und der Übergabe des Kündigungsschreibens an den Beschwerdeführer und keineswegs einer entscheidoffenen Anhörung des Betroffenen in Bezug auf die Kündigung. Demzufolge ist festzuhalten, dass keine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden hat und sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden ist. 3.4 Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Treffen am 29. Oktober 2013 über das anstehende Gespräch informiert (vgl. E. 3.1). Da ihm zudem der Grund des Gesprächs nicht bekannt war, bestand für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bzw. kein Anlass, seinen Anwalt zu informieren. Weshalb jedoch die Beschwerdegegnerin den Anwalt des Beschwerdeführers nicht zum Gespräch vom 29. Oktober 2013 eingeladen hatte, obschon sie offensichtlich Kenntnis vom Vertretungsverhältnis hatte (vgl. Vertretungsanzeige an die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2009) ist nicht nachvollziehbar. Nachdem bereits am

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Oktober 2013 die Kündigungsabsicht der Beschwerdegegnerin festgestanden hatte, hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Gespräch vom 29. Oktober 2013 eingeladen werden müssen. Indem nicht einmal der Versuch unternommen wurde, den Anwalt zum Gespräch einzuladen bzw. das Gespräch auch nach dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers um Beizug seines Anwalts nicht verschoben wurde, wurde das Recht des Beschwerdeführers, sich im Verfahren vertreten zu lassen, verletzt. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass andere Gespräche im Einverständnis des Beschwerdeführers auch ohne Anwalt geführt worden seien, führt noch nicht zu einem Widerruf des Vertretungsverhältnisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-987/2012 vom 19. September 2013 E. 3.4) und ist zum anderen mit Blick auf die Konsequenzen einer Kündigung für den Beschwerdeführer und seine mangelnden Deutschkenntnisse unbehelflich. 3.5 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das Recht des Beschwerdeführers auf vorgängige Äusserung und Anhörung sowie auf Vertretung vorliegend verletzt wurde. 4.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 5. September 2007 [810 06 199] und vom 11. Januar 2012 [810 11 122]; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). 4.2 Das Kantonsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über die gleiche Kognition wie die Beschwerdegegnerin und ist damit nicht zur Angemessenheitsüberprüfung befugt (vgl. E. 1.2), weshalb eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren formellen und materiellen Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Kündigungsverfügung vom 29. Oktober 2013 aufzuheben. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung des Beschwerdeführers um 5 Stunden zu reduzieren. Ausgehend von dem in der Honorarnote vom 14. Mai 2014 ausgewiesenen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Parteiverhandlung (1 Stunde Vorbereitung und 4 Stunden Parteiverhandlung) ist diese somit auf insgesamt Fr. 7‘389.40 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) festzulegen. Die Psychiatrie Baselland hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘389.40 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kündigungsverfügung vom 29. Oktober 2013 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Psychiatrie Baselland hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘389.40 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin