Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.01.2014 810 2013 294 (810 13 294)

22. Januar 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,218 Wörter·~16 min·10

Zusammenfassung

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat betreffend RRB Nr. 1580 vom 16. November 2010 (RRB Nr. 1400 vom 27. August 2013)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. Januar 2014 (810 13 294) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Birbaumer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, B.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Andreas Wehrle, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat betreffend RRB Nr. 1580 vom 16. November 2010 (RRB Nr. 1400 vom 27. August 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geboren 1985 in Sri Lanka, reiste am 11. März 1997 zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern als Asylbewerber in die Schweiz ein. Die Asylgesuche wurden abgelehnt, die Familie erhielt jedoch eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines Härtefalls. Am 22. Dezember 2006 heiratete A.____ die deutsche Staatsangehörige B.____. In den Jahren 2009 und 2011 wurden die beiden gemeinsamen Söhne geboren.

B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 verweigerte das Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) die Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.____, da dieser wiederholt und über einen längeren Zeitraum straffällig geworden sei und damit die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährde. Gegen die Verfügung des AfM erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Andreas Wehrle, Advokat, am 11. Februar 2010 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____. Mit Beschluss vom 16. November 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 29. November 2010 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Andreas Wehrle, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 16. November 2010 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____.

C. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2011 vollumfänglich gut und hob den Regierungsratsbeschluss vom 16. November 2010 auf. Die Angelegenheit wurde zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das AfM zurückgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und der Regierungsrat wurde verpflichtet, A.____ und B.____ eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 8‘428.40 (inkl. Auslagen und 7.6% bzw. 8% MWST) zu entrichten.

D. Mit Gesuch vom 8. Juli 2013 wandte sich der Rechtsvertreter von A.____ und B.____ an den Rechtsdienst des Regierungsrates und ersuchte diesen, ihm für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung von Fr. 10‘158.20 zu entrichten. Er begründete sein Gesuch damit, dass die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat der Staatskasse aufzuerlegen seien, da das Kantonsgericht die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 16. November 2010 vollumfänglich gutgeheissen habe.

E. Mit Beschluss vom 27. August 2013 trat der Regierungsrat auf das Gesuch um Entrichtung einer Parteientschädigung vom 8. Juli 2013 nicht ein mit der Begründung, dass es sich bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht um ein devolutives Rechtsmittel handle. Es liege deshalb nicht mehr in der Kompetenz des Regierungsrates, neu über eine Parteientschädigung zu entscheiden, da das Kantonsgericht in seinem Urteil von einer entsprechenden Anweisung abgesehen habe. Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

F. Mit Eingabe vom 9. September 2013 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Andreas Wehrle, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Beschwerdeführer beantragten, der Regierungsratsbeschluss vom 27. August 2013 sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, auf das Gesuch um Parteientschädigung vom 8. Juni 2013 einzutreten und eine anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemessene Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführer begründete die Beschwerde damit, dass ein Nichteintreten überspitzt formalistisch sei.

G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ersetze die angefochtene Verfügung gänzlich und bilde damit den alleinigen Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug. Dies bedeute, dass selbst wenn der Regierungsrat auf das Gesuch hätte eintreten müssen, es hätte abgewiesen werden müssen, da der reformatorische Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. November 2011 keine Anweisung an den Regierungsrat enthalte, dass er über die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden habe.

H. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2013 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung und der Vertreter der Beschwerdeführer wurde ersucht, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin B.____ sowie eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nachzureichen. Mit Eingabe vom 22. November 2013 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer die Vollmacht von B.____ sowie seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide des Regierungsrates beim Kantonsgericht angefochten werden. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführer haben gegen den Regierungsratsbeschluss vom 27. August 2013 mit Eingabe vom 9. September 2013 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen, so namentlich die Legitimation und das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses erfüllt sind, ist auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde einzutreten.

1.2 In der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Regierungsrat auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Entrichtung einer Parteientschädigung hätte eintreten müssen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz zu Unrecht geschützt hat resp. ob sie selber auf das bei ihr gestellte Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann folglich nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 505 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann mithin nicht eingetreten werden. Würde das Gericht in der Sache selbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem würde der Rechtsweg der Beschwerdeführer verkürzt (BGE 132 V 74 E. 1.1; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Auf das Rechtsbegehren um eine angemessene Parteientschädigung kann somit nicht eingetreten werden. Der Streitgegenstand bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Regierungsrat zu Unrecht nicht auf ihr Gesuch eingetreten sei. Dazu führte der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 27. August 2013 aus, dass er aufgrund des Devolutiveffekts einer Beschwerde ans Kantonsgericht keine Möglichkeit gehabt habe, in der gleichen Sache nachträglich über die Parteientschädigung zu entscheiden, da eine Anweisung dazu im Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2011 fehle. Für die Zuweisung einer Parteientschädigung sei alleine das Kantonsgericht zuständig. Das eingereichte Gesuch könne auch nicht als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch entgegengenommen werden, da keine Verfügung mehr vorliege, welche wiedererwogen oder revidiert werden könne, da diese mit Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich aufgehoben worden sei.

2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht gilt als devolutives Rechtsmittel. Der Devolutiveffekt bewirkt, dass die Beschwerdeinstanz alleine zum Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig wird. Diese Devolution, d.h. die Überwälzung der Zuständigkeit, resultiert aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltungsbehörden. Dies hat zur Folge, dass es der Vorinstanz grundsätzlich verwehrt ist, weitere Anordnungen in der gleichen Streitsache zu treffen. Vorbehalten ist das Recht der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung vor dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde in Wiedererwägung zu ziehen. Ein ergangener Rechtsmittelentscheid ersetzt jedoch die angefochtene Verfügung, wodurch einzig der Rechtsmittelentscheid Anfechtungsobjekt für einen nachfolgenden Instanzenzug wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. voll-ständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, N 1805 ff.).

2.3 Voraussetzung für eine Wiedererwägung oder eine Revision ist eine rechtskräftige Verfügung. Eine solche liegt jedoch nicht mehr vor, da sie mit Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2011 vollumfänglich aufgehoben wurde. Den Ausführungen des Regierungsrates zum Devolutiveffekt, wonach die Vorinstanz keine neuen Entscheidungen in der gleichen Streitsache treffen darf, kann somit gefolgt werden. Da das Urteil des Kantonsgerichts von 30. November 2011 keinerlei Angaben zu einer Neuverteilung der vorinstanzlichen Parteikosten enthält, könnte eine Neuverteilung durch den Regierungsrat als neue Entscheidung in der Streitsache verstanden werden.

2.4 Es ist zu prüfen, ob allenfalls das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2011 in Wiedererwägung oder Revision gezogen werden könnte. Gemäss § 40 Abs. 1 VwVG BL http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann ein Wiedererwägungsbegehren nur vor den erstinstanzlich zuständigen Behörden gestellt werden. Das Beschwerdeverfahren gemäss VPO hingegen kennt keine Wiedererwägung, weshalb das Urteil nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann. Das Urteil könnte jedoch auf Gesuch hin in Revision gezogen werden. Grundsätzlich erwächst ein Urteil nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es inhaltlich richtig ist. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass der Entscheid unanfechtbar und im Interesse der Rechtssicherheit als endgültig anzusehen ist (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Basel 2010, N 951 ff.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLI-MANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 56 N 1; AXELTSCHENTSCHER/ANDREA LIENHARD, Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2011, N 946). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Endgültigkeit bildet das Rechtsmittel der Revision. Unter bestimmten Voraussetzungen kann damit auf ein rechtskräftiges Urteil zurückgekommen werden. Gemäss § 23 VPO i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. a und c VwVG BL ist dazu erforderlich, dass entweder ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil beeinflusst haben muss oder dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, welche die Parteien ohne Verschulden nicht früher geltend machen konnten. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt, da weder Verbrechen oder Vergehen das Urteil beeinflusst haben noch neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind. Ein fehlerhaftes rechtskräftiges Urteil könnte - der Vollständigkeit halber - auch mittels Berichtigung korrigiert werden, wenn es sich lediglich um Redaktions- oder Kanzleifehler handelt. Da damit aber keine Fehler in der Willensbildung korrigiert werden dürfen, ist das Institut der Berichtigung vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 99 V 62; ZBl 80/1979 S. 495).

2.5 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aufgrund des Devolutiveffektes das Urteil des Kantonsgerichts zum alleinigen Anfechtungsobjekt wurde. Die ursprüngliche Verfügung kann deshalb weder in Wiedererwägung noch in Revision gezogen werden. Das Urteil des Kantonsgerichts ist rechtskräftig und kann mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision ebenfalls nicht mehr in Erwägung gezogen werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch die Institute der Wiedererwägung oder Berichtigung sind nicht einschlägig. Das Urteil ist im Interesse der Rechtssicherheit als endgültig anzusehen und der Regierungsrat kann aufgrund des Devolutiveffekts keine neuen Entscheide in derselben Streitsache mehr treffen.

3.1 Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerdebegründung fest, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2011 usanzenwidrig keine Anweisungen zur Verlegung der Parteientschädigung enthält. Dieses Urteil sowie § 22 VwVG BL seien aber gemäss ihrem Geiste und Zweck auszulegen und umzusetzen, ansonsten verfalle der Regierungsrat in überspitzten Formalismus.

3.2 Wird ein Entscheid mit Beschwerde an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weitergezogen, wird die Parteientschädigung grundsätzlich von Amtes wegen festgelegt. Es bedarf dazu keines formellen Antrags der Parteien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht dies einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher auch von den kantonalen Verwaltungsbehörden anzuwenden ist (vgl. BGE 118 V 139 E. 3). Ebenso ist der Antrag auf Neuverlegung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzlichen Kosten gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vom materiellen Antrag mitumfasst, so dass das Gericht ebenfalls von Amtes wegen über die vorinstanzlichen Kosten urteilen muss (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, N 11). Dementsprechend ist es Praxis des Kantonsgerichts, bei Gutheissung einer Beschwerde auch die vorinstanzlichen Kosten selbst neu zu verlegen oder die Vorinstanz dazu anzuweisen.

3.3 Auch wenn ein Urteil des Kantonsgerichts von dieser Praxis abweichen sollte, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Kantonsgericht eine Neuverteilung der Kosten verhindern wollte. Vielmehr gilt für die Verlegung der Kosten in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Unterliegerprinzip. Wer im Verfahren unterliegt, d.h. mit seinen Anträgen nicht durchdringt, trägt die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Das Unterliegerprinzip kann als besondere Form des Verursacherprinzips verstanden werden, denn wer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat dieses durch sein Festhalten an einem unrichtigen Standpunkt „verursacht“. Das Obsiegen vor der Beschwerdeinstanz kann auch auf das vorinstanzliche Verfahren zurückwirken mit der Folge, dass die Kosten dieses vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Prozessergebnisses neu zu verlegen sind (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, a.a.O., N 2).

3.4 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein. Dadurch wird insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung garantiert. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht, die Behörde sich jedoch weigert, die Sache trotz Begehren an die Hand zu nehmen und zu behandeln. Eine besondere Form der Rechtsverweigerung ist der überspitzte Formalismus (RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. erweiterte Auflage, Basel 2009, N 3033 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-MANN, a.a.O., N 1661). Ein solcher liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörden formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhaben oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellen und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperren (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Diese Definition lässt Interpretationsspielraum offen und bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. Dabei ist zu prüfen, ob die strikte Anwendung der Formvorschrift für die Verwirklichung des materiellen Rechts erforderlich, zumutbar und verhältnismässig ist. Auch der Vertrauensschutz und Billigkeitserwägungen können eine Rolle spielen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 299). Allerdings stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt und zum blossen Selbstzweck wird. So sind auf der einen Seite prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und des materiellen Rechts zu gewährleisten. Auf der anderen Seite verlangt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Rechtsschutz (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N 84).

3.5.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. November 2011 obsiegt haben und die Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen wurde. Der Regierungsratsbeschluss vom 16. November 2010 wurde aufgehoben. Zur Verlegung der vorinstanzlichen Kosten äussert sich das Urteil vom 30. November 2011 weder in den Erwägungen noch im Dispositiv explizit. Das Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und kann grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Es ist jedoch Praxis, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegerprinzip verteilt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die Kosten des in Frage stehenden vorinstanzlichen Verfahrens nach dem gleichen Prinzip verlegt worden sind, insbesondere, da keine gegenteiligen Ausführungen im Urteil zu finden sind, welche eine Abweichung vom Unterliegerprinzip vermuten lassen. Das Kantonsgericht regelte die Kostenverteilung für das vorinstanzliche Verfahren somit implizit. Das Unterliegerprinzip ist dem Regierungsrat ebenfalls bekannt, denn auch er wandte es in seinem ursprünglichen Regierungsratsbeschluss vom 16. November 2010 an, indem er die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegte, zu den Parteikosten aber nichts ausdrücklich anordnete. Daraus resultierte, dass die unterliegenden Beschwerdeführer sowohl die ordentlichen wie auch die ausserordentlichen Kosten selbst trugen, was dem Unterliegerprinzip entspricht. Dass ihnen die Parteikosten des Regierungsrates nicht ebenfalls auferlegt wurden, ist Folge von § 22 Abs. 3 VwVG BL, welcher dem Kanton keinen Anspruch auf Parteientschädigung gewährt.

3.5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht vollumfänglich obsiegt haben. Indem der Regierungsrat kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen hat, anerkannte er das Obsiegen der Beschwerdeführer. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht übernahm er in der Folge anstandslos. Es wird auch nicht bestritten, dass sich damit die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls ändert und den Beschwerdeführern gemäss dem Unterliegerprinzip der Ersatz der vorinstanzlichen Kosten zusteht. Wenn sich der Regierungsrat nun auf ein bekanntermassen fehlerhaftes Urteil beruft, um diese Kosten nicht ersetzen zu müssen, handelt er in diesem Fall tatsächlich überspitzt formalistisch. Es ist kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, welches das Festhalten an den prozessualen Formen des Devolutiveffekts und der Rechtskraft eines Urteils erforderlich machen würde. Diese formellen Vorschriften wurden aufgestellt, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Indem die Vorinstanz jedoch im Sinne des Kantonsgerichts über die Parteikosten entscheiden würde, würde die Rechtssicherheit in keinster Weise verletzt. Es fehlt somit an einem schutzwürdigen Interesse. Durch die strikte Anwendung der formellen Vorschriften werden vorliegend einer Partei Rechte verweigert und nicht etwa die Rechtssicherheit gewährleistet. Es erscheint deshalb überspitzt formalistisch, wenn den Beschwerdeführern ihr Recht auf Entschädigung durch die Berufung auf den Devolutiveffekt und seine Auswirkungen verweigert wird. Vorliegend wäre es angebracht gewesen, wenn der Regierungsrat auf das Gesuch eingetreten wäre und sich materiell mit der Frage auseinandergesetzt hätte, inwieweit die Verfahrens- und Parteikosten neu verteilt werden sollen. Der Nichteintretensentscheid ist damit als überspitzt formalistisch zu qualifizieren und stellt eine Rechtsverweigerung dar. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die juristischen Ausführungen des Regierungsrates zum Devolutiveffekt und seinen Auswirkungen zwar korrekt sind, es jedoch überspitzt formalistisch erscheint, wenn er aufgrund der formellen Voraussetzungen auf einem Nichteintreten beharrt, obwohl es kein schutzwürdiges Interesse und keinen sachlichen Grund dafür gibt, die Kosten nicht neu zu verteilen. Der materielle Entscheid, inwieweit die Kosten neu verteilt werden und in welcher Höhe, liegt hingegen in der Kompetenz des Regierungsrates (vgl. E. 1.3). Das Kantonsgericht kann heute nur über das Eintreten auf das Gesuch entscheiden.

4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrates vom 27. August 2013 aufzuheben. Zur materiellen Beurteilung ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Was im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht - ausgehend von der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 22. November 2013 - eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘380.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘380.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 2013 294 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.01.2014 810 2013 294 (810 13 294) — Swissrulings