Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 26. Juni 2013 (810 13 22) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Ausnahmsweiser Gebührenverzicht im Hinblick auf die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Absehen von Massnahmen (Beschluss der Vormundschaftsbehörde D.____ vom 23. Oktober 2012)
A. Am 25. Januar 2012 richtete die Geschäftsleiterin der Stiftung E.____ in F.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend G.____, geboren 2005, an die damalige Vormundschaftsbe-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörde D.____ (Vormundschaftsbehörde). G.____ befand sich in Tagesbetreuung im E.____. Anlass zu der Meldung gaben Aussagen von Seiten des Mädchens im Hinblick auf das Verhalten seiner Eltern resp. deren Erziehungsmethoden. B. Am 16. Februar 2012 führte eine Sachbearbeiterin der Vormundschaftsbehörde ein Gespräch mit den Ehegatten durch. Dabei verlangte sie, diese möchten die Situation mit einer Fachperson besprechen, ihre Erziehungsmethoden überdenken und mit der Fachperson die Klärung der Situation mit G.____ besprechen. In der Folge fand am 7. Mai 2012 ein weiteres Gespräch zwischen den Ehegatten und der Sachbearbeiterin der Vormundschaftsbehörde statt, unter Teilnahme einer zuvor durch A.____ und B.____ vorgeschlagenen Psychologin. Dabei wurden die Ehegatten angehalten, einen Termin mit einer sozialpädagogische Begleitungen durchführenden Institution zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 20. Mai 2012 kritisierten die Ehegatten gegenüber den Ansprechpartnerinnen bei der Vormundschaftsbehörde namentlich den bisherigen Verfahrensablauf; zudem nahmen sie Stellung zu den Vorkommnissen, welche Anlass zu der Gefährdungsmeldung gegeben hatten. Sie schlossen damit, dass keine Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden müssten, da die vorgebrachten Vorwürfe haltlos seien. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 stellte die Vormundschaftsbehörde gegenüber den Ehegatten in Aussicht, sie werde das Verfahren ohne Verfügung von Kindesschutzmassnahmen abschliessen, wenn sie selbst für Abhilfe sorgten. Dies bedeute, dass sie sich von einer Fachperson beraten lassen müssten, welche der Vormundschaftsbehörde anschliessend gegebenenfalls bestätige, dass keine Gefährdung ihrer Kinder mehr bestehe. Für den Fall, dass die Eltern nicht bereit sein sollten, selbst für Abhilfe zu sorgen, kündigte die Vormundschaftsbehörde an, sie würde diese anweisen, sich beim kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst Unterstützung zu holen, oder die Kindsmutter würde angewiesen, sich von einer Englisch sprechenden Fachperson beraten zu lassen. A.____ replizierte mit Schreiben vom 12. Juli 2012 für sich und seine Ehefrau, es würde von Seiten der Eltern selbst für Abhilfe gesorgt werden, dies unter Beizug von Fachpersonen. Mit Email vom 1. Oktober 2012 übersandte A.____ sodann der Vormundschaftsbehörde eine Bestätigung von Seiten der Psychologin Dr. H.____ (vom 27. September 2012), wonach in der Familie keine Gefährdung des Kindswohls bestehe. D. Am 26. Oktober 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde, es werde von der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für G.____ abgesehen (Ziff. 1), wobei eine Gebühr von Fr. 502.50 erhoben werde (Ziff. 2). E. Gegen diesen Beschluss erhoben die Ehegatten am 5. November 2012 Beschwerde an das Kantonale Vormundschaftsamt. Letzteres setzte ihnen Frist bis zum 10. Dezember 2012 zur Einreichung einer schriftlichen Beschwerdebegründung und verlängerte diese in der Folge bis zum 21. Dezember 2012. Die Beschwerdebegründung erfolgte sodann mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 durch A.____, welcher dabei auch seine Ehefrau vertrat. Ins Recht gelegt wurde durch die Ehegatten mit der Beschwerdebegründung im Übrigen ein Bericht der Psychologin Dr. H.____ vom 19. Dezember 2012. Einverstanden zeigten sich die Ehegatten damit, dass von der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen abgesehen werde. Die Beschwerde werde erhoben gegen die Auferlegung der Gebühr von Fr. 502.50. Ebenso
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richte sich die Beschwerde gegen die Verfahrensführung als solche, welche von den Beschwerdeführern als unfair, intransparent und stossend bezeichnet wurde. Moniert wurde des Weiteren namentlich, dass hinsichtlich gewisser Verfahrensakten keine Einsichtnahme möglich gewesen sei und einige der von Seiten der Ehegatten gestellten Fragen durch die Vormundschaftsbehörde nicht beantwortet worden seien. Sodann ersuchten sie um Auskunft darüber, wem sie die ihnen aufgrund des Verfahrens angefallenen Kosten in Rechnung stellen könnten. F. Mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 ging die Zuständigkeit zum Entscheid über die von den Ehegatten eingereichte Beschwerde vom nunmehr aufgelösten Kantonalen Vormundschaftsamt auf das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), über. G. Die neurechtlich als Beschwerdegegnerin fungierende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) liess sich mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten resp., eventualiter, sie sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 15. März 2013 nahm A.____ für sich und seine Ehefrau noch einmal Stellung, wobei an der bereits in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumentation festgehalten wurde. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 findet gemäss Art. 14a Abs. 2 des Schlusstitels (SchlT) zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für den Erwachsenenschutz auf hängige Verfahren das neue Verfahrensrecht Anwendung. Diese Bestimmung muss gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss auch für hängige kindesrechtliche Verfahren gelten. Ein solches ist vorliegend zu beurteilen, sodass über die noch unter altem Recht erhobene Beschwerde vom 5. November 2012 durch das Kantonsgericht mithin unter Anwendung der neurechtlichen Verfahrensregeln zu entscheiden ist. 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden, wobei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt. Das neue Recht enthält in den Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung für Belange des Erwachsenenschutzrechts, die Art. 450 ff. ZGB befassen sich mit dem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Art. 450f ZGB behält dabei das kantonale Recht vor (vgl. auch DANIEL STECK, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern/Luzern/Zürich 2011, N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit die Kompetenz, in diesem Bereich Verfahrensbestimmungen zu erlassen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist diesbezüglich in § 66 Abs. 2 seines Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 – 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht. 1.3 Als zuständige Behörde für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet § 66 Abs. 1 EG ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Damit ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, über die am 25. Oktober 2012 erhobene Beschwerde zu entscheiden, gegeben (vgl. auch § 43 Abs. 2 VPO). Nach Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB führt dieses nach Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts das bereits vor dem Kantonalen Vormundschaftsamt als altrechtlicher Rechtsmittelinstanz begonnene Rechtsmittelverfahren weiter. 1.4 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Als Adressaten des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2012 – und insbesondere der darin in Ziff. 2 enthaltenen Gebührenauferlegung in der Höhe von Fr. 502.50 – sind die Ehegatten am Verfahren beteiligte Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und als solche legitimiert, gegen den Beschluss Beschwerde zu führen. 1.5.1 Zulässige Beschwerdegründe bilden nach Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 1.5.2 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Gebühr in der Höhe von Fr. 502.50 sei ihnen zu Unrecht auferlegt worden, handelt es sich um einen tauglichen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 450a Abs. 1 ZGB: In Frage steht dabei (vgl. ausführlich unten E. 4.1 ff.) die richtige Handhabung von § 17a Abs. 3 der Basellandschaftlichen Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991, wonach auf eine Gebührenerhebung zu verzichten ist, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint. Die dabei vorzunehmende Würdigung, ob die in Frage stehende Gebührenauferlegung unbillig oder stossend erscheint, geht mit der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe einher. Mit solchen hat man es gemeinhin zu tun, wenn ein Rechtssatz die Voraussetzungen seiner Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, N 445). Bei § 17a Abs. 3 werden die Tatbestandsvoraussetzungen in unbestimmter Weise umschrieben. Die Würdigung unbestimmter Rechtsbegriffe stellt eine Rechtsfrage dar (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1601), womit der Beschwerdegrund nach Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegeben ist. Am Vorliegen eines Beschwerdegrundes im Hinblick auf die umstrittene Gebührenauferlegung würde sich im Übrigen auch nichts ändern, würde man mit neueren Lehrmeinungen (siehe ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 446) unbestimmte Rechtsbegriffe als Ermessen einräumend
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ansehen wollen, da dem Kantonsgericht vorliegend auch eine Angemessenheitskontrolle offensteht (vgl. Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; siehe bereits oben E. 1.5.1). 1.5.3 An einem im vorliegenden Beschwerdeverfahren tauglichen Beschwerdegrund fehlt es dagegen für die durch die Beschwerdeführer gerügten Mängel hinsichtlich der Modalitäten der Verfahrensführung sowie der Einsichtsgewährung in gewisse Akten und der Beantwortung durch sie an die Behörden gerichteter Fragen. Diese Vorbringen können nicht vor Kantonsgericht thematisiert werden; vielmehr sind sie aufsichtsrechtlicher Natur und als solche der zuständigen Aufsichtsbehörde – nach § 65 Abs. 1 EG ZGB amtet als solche die Sicherheitsdirektion – vorzulegen. Was im Übrigen die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit, durch staatliche Behörden verursachten Schaden geltend zu machen, anbelangt, so ist diesbezüglich auf das hier ebenso nicht verfahrensgegenständliche Institut der Staatshaftung (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie das Basellandschaftliche Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden vom 24. April 2008) zu verweisen. 1.5.4 Somit liegt im Hinblick auf den gegen die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführer durch Ziff. 2 des Beschlusses vom 26. Oktober 2012 geäusserten Widerspruch ein tauglicher Beschwerdegrund nach Art. 450a ZGB vor. An einem solchen fehlt es aber hinsichtlich der geltend gemachten Mängel bezüglich der Modalitäten der Verfahrensführung, der Gewährung von Akteneinsicht und der behördlichen Beantwortung verschiedener Fragen. Ebenso wenig bildet ein allfälliger durch die Beschwerdeführer erlittener Schaden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.6.1 Fraglich ist des Weiteren, ob die Beschwerde rechtzeitig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 aus, zwar sei die Beschwerde als solche innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 420 ZGB (alte Fassung) eingereicht worden, nicht dagegen deren Begründung. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handle, sei eine Erstreckung jedoch nicht möglich. Aus Vertrauensschutzerwägungen könnten die Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten, sei doch die Fristerstreckung durch das Kantonale Vormundschaftsamt ohnehin erst nach Fristablauf erfolgt. Ferner bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerde sei im Hinblick auf die Anfechtung der Kostenauferlegung nicht ausreichend begründet worden. Insgesamt gelangt sie deswegen zum Antrag, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013 bringen die Beschwerdeführer diesbezüglich namentlich vor, sie hätten sich auf die ihnen durch das Kantonale Vormundschaftsamt gesetzten Fristen verlassen und die Beschwerdebegründung innert des ihnen zugestandenen Zeitraums eingereicht. Die Beschwerde sei auch ausreichend begründet worden. 1.6.2 Zunächst gilt es zu beachten, dass für die Regelung der Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren und für die einzuhaltenden Formvorschriften, entgegen dem in Art. 14a Abs. 2
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht SchlT ZGB statuierten Grundsatz (vgl. oben E. 1.1), altes Recht zur Anwendung kommt. Noch unter altem Recht erfolgte Verfahrensschritte sind an diesem zu messen; die ab dem 1. Januar 2013 durch das Kantonsgericht vorzunehmenden Verfahrenshandlungen richten sich dagegen nach neuem Recht. Ein solches Ergebnis wird namentlich durch die Bestimmung von Art. 14a Abs. 3 SchlT ZGB gestützt, wo der neu zuständigen Behörde die Kompetenz zur Ergänzung des altrechtlich bereits abgelaufenen Verfahrens gegeben wird. Daraus lässt sich ableiten, dass der nach altem Recht erreichte Verfahrensstand im Grundsatz Bestand hat und die neuen Verfahrensregeln für die Verfahrensfortführung pro futuro greifen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die formalen Modalitäten der Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2012 Art. 420 ZGB (alte Fassung) zu beachten ist und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988, nach welchem sich das Verfahren vor dem altrechtlich als Rechtsmittelinstanz fungierenden, nunmehr aufgelösten Kantonalen Vormundschaftsamt richtete (KGE VV vom 27. Oktober 2010 810 10 260 E. 5.1), angewendet werden muss. 1.6.3 Zu klären ist, ob es nachteilig ist, dass die Beschwerdeführer vorliegend zwar ihre eigentliche Beschwerde (am 5. November 2012) innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist nach Art. 420 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) erhoben haben, die Begründung jedoch innerhalb der ihnen dafür durch das Kantonale Vormundschaftsamt gesetzten Frist (bis zum 21. Dezember 2012) nachgereicht haben. Dem auf Nichteintreten lautenden Antrag der KESB sowie ihrer diesbezüglich vorgebrachten Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdefrist für die vorliegend zu entscheidende Beschwerde bestimmt sich nach Art. 420 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) und beträgt zehn Tage. Ebenso trifft es zu, dass eine ausführliche Beschwerdebegründung seitens der Beschwerdeführer erst nach Ablauf dieser Zehntagesfrist beim Kantonalen Vormundschaftsamt einging. Dieser Umstand kann den Beschwerdeführern jedoch nicht zum Nachteil gereichen: Das VwVG BL, welches das Verfahren vor der altrechtlichen Rechtsmittelinstanz regelte, kennt gerade eine Regelung (§ 33 Abs. 3), welche es der verfahrensleitenden Instanz erlaubt, auf Gesuch der beschwerdeführenden Person eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde zu gewähren. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerde vom 5. November 2012 stellte die Beschwerdebegründung innert 30 Tagen in Aussicht, was als entsprechendes Gesuch im Sinne von § 33 Abs. 3 VwVG BL zu werten ist. Das Kantonale Vormundschaftsamt setzte eine entsprechende Frist mit Schreiben vom 8. November 2012, welche es sodann am 6. Dezember 2012 auf erneutes Gesuch der Beschwerdeführer bis zum 21. Dezember 2012 verlängerte. Das durch das Kantonale Vormundschaftsamt gewählte Vorgehen erweist sich mithin als unter der damaligen Rechtslage gesetzeskonform. Die Beschwerdegegnerin geht im Übrigen fehl, wenn sie eine unzulässige Erstreckung der gesetzlichen Frist nach Art. 420 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) moniert. Diese Frist wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 5. November 2012 eingehalten, woraufhin – wie eben gezeigt – im Einklang mit § 33 Abs. 3 VwVG BL eine neue Frist im Hinblick auf die Begründung gesetzt wurde. Eine Erstreckung einer gesetzlichen Frist, welche gemäss den allgemeinen prozessualen Grundsätzen tatsächlich unzulässig wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Es besteht nach dem Gesagten unter dem Ge-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtspunkt der einzuhaltenden Frist keinerlei Anlass, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass bei durch juristische Laien verfassten Beschwerden keine überhöhten Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu stellen sind (vgl. BSK ZGB I [4. Aufl., Basel 2010]-GEISER zu Art. 420, alte Fassung, N 41). Im vorliegenden Fall erhellt bereits durch die Beschwerdeerhebung als solche, dass die Beschwerde im Wesentlichen dem Kostenpunkt (Ziff. 2 des Beschlusses) gilt, haben die Beschwerdeführer doch keinerlei Interesse, gegen Ziff. 1 vorzugehen, wo das Absehen von kindesrechtlichen Massnahmen statuiert wird. In Anbetracht einer derart klaren Ausgangslage erschiene es mithin ohnehin überspitzt formalistisch, von den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern noch zu verlangen, sie müssten darlegen, weshalb sie nicht mit dem in Frage stehenden Beschluss vom 26. Oktober 2012 einverstanden seien. Dementsprechend kann die Beschwerdegegnerin auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, die Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2012 genüge den Ansprüchen an eine hinlängliche Begründung nicht. Zu diesem Ergebnis würde man im Übrigen auch unter Zugrundelegung des neuen Verfahrensrechts gelangen: Zwar sieht Art. 450 Abs. 3 ZGB nunmehr explizit vor, dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch unter der Geltung des neuen Rechts diesbezüglich keine hohen Anforderungen zu stellen sind und Mängel unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist behoben werden können (vgl. DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450). Ebenso ist zu beachten, dass für das Verfahren vor Kantonsgericht nach § 66 Abs. 2 EG ZGB, neben den Art. 450 – 450e ZGB, das kantonale Verwaltungsprozessrecht zur Anwendung kommt, mithin die VPO. § 5 Abs. 2 Satz 2 VPO lässt nun – vorbehältlich vorliegend nicht relevanter Ausnahmen gemäss Satz 1 – eine Nachreichung der Beschwerdebegründung innert einer präsidial gesetzten Nachfrist nach der Erhebung der Beschwerde zu. 1.6.4 Somit wurde die vorliegend zu beurteilende Beschwerde fristgerecht eingereicht und hinreichend begründet. Da sich dies bereits aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergibt, ist ein Abstellen auf Vertrauensschutzerwägungen zur Begründung des Eintretens auf die Beschwerde nicht erforderlich, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer auch nicht gerichtlich gewürdigt werden müssen. 1.7 Da insgesamt die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Hinblick auf die Rüge der unrechtmässigen Kostenbelastung durch Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2012 einzutreten. Nicht eingetreten wird auf die Beschwerde, soweit die Modalitäten der Verfahrensführung, der Gewährung von Akteneinsicht und der behördlichen Beantwortung von Fragen der Beschwerdeführer moniert werden; ebenso nicht einzutreten ist auf die Vorbringen hinsichtlich aufgrund des Verfahrens erlittener Schäden finanzieller Natur (vgl. E. 1.5.3 f. hiervor). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern mit Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2012 zu Recht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 502.50 auferlegt wurde. Unumstritten und nicht verfahrensgegenständlich ist dagegen, dass Ziff. 1 besagten Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlusses das betreffende Kindesschutzverfahren (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB) unter Absehen von der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen beendet hat. 3.1 Die GebV regelt in § 1 die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und im kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind. Auf eine Gebühr, welche durch die altrechtlichen Vormundschaftsbehörden erhoben wurde und wie sie vorliegend in Frage steht, kommt damit die GebV zur Anwendung. 3.2 Das durch die Vormundschaftsbehörde geführte Verfahren im Zusammenhang mit den Erziehungsmethoden der Beschwerdeführer endete gemäss Ziff. 1 des Beschlusses vom 26. Oktober 2012 mit dem Absehen von Kindesschutzmassnahmen. Diesfalls ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. c GebV eine Gebühr nach Aufwand zu erheben. Die Fr. 502.50, wie sie vorliegend in Rechnung gestellt wurden, dürften in Anbetracht der etwa zehnmonatigen Verfahrensdauer, der durchgeführten Besprechungen sowie der Telefongespräche und des Email-Verkehrs zwischen den Beschwerdeführern und den Vertretern der Vormundschaftsbehörde, wie aus den Akten ersichtlich, den bei der Behörde angefallenen Aufwand in adäquater Weise widerspiegeln. Die entsprechende Gebühr ist dementsprechend unter dieser Perspektive nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 17a Abs. 2 GebV). 4.1 Fraglich ist nun jedoch, ob ausnahmsweise auf die Gebührenerhebung zu verzichten gewesen wäre und den Beschwerdeführern durch Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2012 zu Unrecht Fr. 502.50 in Rechnung gestellt worden sind. 4.2 Nach § 17a Abs. 3 GebV (i.V.m. Art. 5 Abs. 1bis GebV) ist auf die Geltendmachung einer Gebühr zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint. Bei dieser Regelung handelt es sich um ein Korrektiv zu Handen des Rechtsanwenders, um in denjenigen Fällen von einer Gebührenerhebung absehen zu können, in welchen sich eine solche unter dem Gesichtspunkt des Gebots willkürfreier Rechtsanwendung (vgl. insbesondere Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) nicht halten liesse. Wann man es mit einem solchen Fall zu tun hat und § 17a Abs. 3 GebV mithin zum Tragen kommen muss, lässt sich nicht generell-abstrakt festlegen; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Situation vorzunehmen. Im hier zu beurteilenden Fall eines Kindesschutzverfahrens wäre dann von einer unbilligen und stossenden Gebührenerhebung auszugehen, falls einerseits zum jetzigen Zeitpunkt mit hinreichender Gewissheit erstellt werden könnte, dass nie eine Gefährdung des Kindswohls vorgelegen hatte und andererseits dieser Umstand zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die betreffende Behörde zumindest eine ernsthaft zu berücksichtigende Möglichkeit dargestellt hätte. Die Auferlegung einer Gebühr erwiese sich diesfalls als unbillig resp. stossend, weil ein Verfahren nicht zu unterschätzenden Ausmasses trotz erkennbarerweise nicht ausreichendem Anhaltspunkt durchgeführt worden wäre. 4.3.1 Gemäss der Gefährdungsmeldung der Stiftung E.____ vom 25. Januar 2012 habe G.____ gesagt, ihre Mutter sei „nicht lieb“. So schicke die Mutter die Tochter in den Keller,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn diese am Tisch etwas nicht esse. Des Weiteren habe der Kindsvater G.____ und ihre Zwillingsschwester I.____ einmal zur Nachmittagsbetreuung in den E.____ gebracht, wobei I.____ geweint habe, weil sie – so die Interpretation in der Gefährdungsmeldung – in einem J.____-Shop den Trailer eines Horrorfilms gesehen habe. Zudem habe I.____ eine von den anderen Kindern gebaute Geisterbahn nicht benützen wollen, weil sie Angst im Dunkeln habe; hier könnte, so die der Gefährdungsmeldung vorausgehende Teambesprechung im E.____, ein Zusammenhang zur Schilderung von G.____ hinsichtlich des Kellers bestehen. Aus der Aktennotiz der Vormundschaftsbehörde vom 16. Februar 2012 geht überdies hervor, dass die Kinder der Beschwerdeführer geäussert hätten, dass sie bis zu den Sommerferien Mathematikunterricht hätten und beide nicht nach K.____ reisen dürften, wenn eines der Kinder das Lernziel nicht erreiche. 4.3.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2013 führt die KESB aus, die damalige Vormundschaftsbehörde sei verpflichtet gewesen, nicht offensichtlich unbegründeten Gefährdungsmeldungen nachzugehen. In Anbetracht der geschilderten Ereignisse habe sich eine Abklärung der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen aufgedrängt. 4.3.3 Mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 20. Mai 2012 führen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Aussage von G.____, sie werde in den Keller geschickt, wenn sie etwas nicht esse, aus, G.____ sei von ihrer Mutter in einen dunkleren Raum im Soussol gebracht worden, wenn die Tochter sich beim Essen wählerisch verhalten habe. Die Mutter sei dabei bemüht gewesen, G.____ ihren Standpunkt hinsichtlich einer ausgewogenen Ernährung näher zu bringen. Gemäss der Aktennotiz der Vormundschaftsbehörde vom 16. Februar 2012 habe die Mutter anlässlich des an diesem Tag durchgeführten Gesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Vormundschaftsbehörde erklärt, sie habe den Keller ausgewählt, da es dort dunkel und ruhig sei und das Kind so „runterkommen“ könne. Im durch die Beschwerdeführer beigebrachten Bericht der Psychologin Dr. H.____ vom 19. Dezember 2012 wird den Kindern der Beschwerdeführer ein altersgerechter Entwicklungsstand attestiert; es wird festgehalten, diese seien weder traumatisiert noch zeigten sie Anzeichen physischer Gewalt; auch sei das Kindswohl nicht gefährdet (vgl. im Übrigen zum Kindswohl auch die Stellungnahme von Dr. H.____ vom 27. September 2012). 4.4.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich in Anbetracht der vorhandenen Aktenlage mit hinreichender Sicherheit eine Kindswohlgefährdung in der Vergangenheit ausmachen lässt. Dies ist insgesamt zu vereinen. Dabei ist insbesondere auf den durch die Psychologin Dr. H.____ verfassten Bericht zu verweisen. Auch wenn freilich in Rechnung zu stellen ist, dass dieser von den Beschwerdeführern in Auftrag gegeben wurde, erscheint er in seiner Argumentation schlüssig und nachvollziehbar. Die Berichterstatterin nennt dabei keinerlei Probleme im Hinblick auf die Erziehungsmethoden der Beschwerdeführer und attestiert deren Kindern einen altersgemässen Entwicklungsstand, wobei sie explizit eine Gefährdung des Kindswohls verneint. Für die Glaubwürdigkeit des Berichts spricht im Übrigen insbesondere, dass Dr. H.____ – anders als die das Verfahren führenden Stellen – die Kinder der Beschwerdeführer persönlich
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesehen hat und sich vor Ort ein Bild vom Umgang der Beschwerdeführer mit diesen machen konnte. Auch wenn der Bericht aus dem Monat Dezember des Jahres 2012 datiert und die Gefährdungsmeldung am Anfang desselben Jahres abgegeben wurde, lässt der Bericht durchaus Rückschlüsse auch auf das Verhalten zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung zu. Dies ist zum einen deswegen der Fall, da sich den Akten keine grossen Veränderungen hinsichtlich des elterlichen Verhaltens während des Jahres 2012 entnehmen lassen und solche seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht werden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Besuch durch Dr. H.____ in einer massiv verbesserten Situation erfolgt wäre. Zum anderen würde eine Gefährdung des Kindswohls, welche zu Beginn des Jahres bestanden hätte, aller Wahrscheinlichkeit nach auch am Ende des Jahres noch gewisse Auswirkungen bei den betreffenden Kindern zeigen. Dr. H.____ konnte diesbezüglich jedoch nichts Negatives rapportieren. Das Fehlen einer Gefährdung wird sodann auch durch einen objektiven Blick auf die in Frage stehenden Geschehnisse gestützt. Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, es stünden elterliche Verhaltensweisen in Frage, welche in fundierter Weise Bedenken im Hinblick auf den kindgerechten Umgang der Beschwerdeführer mit ihren Töchtern zu wecken vermöchten. Was die Episode mit der durch die Schwester von G.____, I.____, verweigerten Geisterbahnfahrt anbelangt, so erscheint es doch in beträchtlichem Masse spekulativ, daraus Rückschlüsse auf eine bestehende kindswohlgefährdende Problematik ziehen zu wollen, in Anbetracht dessen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus einige Kinder die Fahrt mit einer Geisterbahn ablehnen dürften. Was sodann die Geschehnisse im J.____-Shop anbelangt, so wird nicht in hinreichendem Masse dargetan, dass der Kindsvater seine Töchter in vorwerfbarer Weise schädlichen filmischen Inhalten ausgesetzt hätte. Es ist unmöglich, Kinder vor jeglichen sie potenziell verstörenden Erlebnissen zu bewahren; aus dem betreffenden Besuch im J.____-Shop lässt sich keine Kindswohlgefährdung ableiten. Was des Weiteren die offenbar durch die Eltern gegenüber G.____ ausgesprochene Sanktion anbelangt, diese in den Keller zu bringen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht jede Bestrafung durch die Eltern eine Kindswohlgefährdung darstellt. Die betreffende Aktion wurde durch die Eltern zumindest in einer nachvollziehbaren und prinzipiell auch im Lichte des Kindswohls nicht zu beanstandenden Weise erklärt, wobei auch keine Anzeichen erkennbar sind, dass diesen Ausführungen kein Glaube geschenkt werden könnte. Was schliesslich die beschriebenen Mathematikstunden anbelangt, so ist festzuhalten, dass weder die Förderung von Kindern durch ihre Eltern noch ein diesbezüglich vorgesehenes Anreizsystem per se im Widerspruch zum Kindswohl stehen. Dabei erscheint im Übrigen auch der von Dr. H.____ in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2012 angebrachte Hinweis schlüssig, dass entsprechende Förderungsmassnahmen in anderen Disziplinen wie Musik oder Sport durchaus angesehen und generell positiv konnotiert sind. Weshalb dies im Zusammenhang mit einem schulischen Hauptfach wie Mathematik anders liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Demgemäss kann in Anbetracht der aktuellen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung tatsächlich eine Gefährdung des Kindswohls von G.____ vorgelegen hätte. 4.4.2 In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob der Vormundschaftsbehörde zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung ernsthaft hätte bewusst sein können und müssen, dass keine
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindswohlgefährdung besteht.Dies ist zu bejahen: In Anbetracht der nicht als gravierend zu bewertenden Vorkommnisse, welche in der Gefährdungsmeldung als für eine Kindswohlgefährdung sprechende Indizien angeführt wurden (vgl. zu deren Würdigung soeben E. 4.4.1), hätte die Vormundschaftsbehörde bereits zum damaligen Zeitpunkt in Rechnung stellen können wie auch müssen, dass mit doch beträchtlicher Wahrscheinlichkeit keine Kindswohlgefährdung vorliegt. 4.5 Damit steht fest, dass die Vormundschaftsbehörde ein Verfahren durchaus beträchtlichen Ausmasses eingeleitet hat, obschon keine Kindswohlgefährdung vorlag und sie in der Lage gewesen wäre, diesen Umstand zu erkennen. Dementsprechend erscheint es im Sinne von § 17a Abs. 4 unbillig resp. stossend, die Beschwerdeführer mit einer Gebühr für das betreffende Verfahren zu belasten, wie dies der angefochtene Beschluss vom 26. Oktober 2012, welcher im Übrigen in Ziff. 1 von kindesschutzrechtlichen Massnahmen absah, in Ziff. 2 tat. 4.6 Präzisierend ist dabei – auch Bezug nehmend auf die Vorbringen der KESB in deren Vernehmlassung vom 14. Februar 2013, sie sei in Anbetracht einer nicht unbegründeten Gefährdungsmeldung verpflichtet gewesen, aktiv zu werden – noch anzufügen, dass aus den vorgehenden Ausführungen nicht etwa der Schluss zu ziehen ist, die Vormundschaftsbehörde hätte gänzlich inaktiv bleiben müssen. Letzteres wäre nur angesichts einer in evidentem Masse unbegründeten Gefährdungsmeldung der Fall. Mit einer solchen hat man es im vorliegenden Fall jedoch nicht zu tun; wohl hätte die Vormundschaftsbehörde erkennen müssen, dass keine Kindswohlgefährdung vorlag. Dies bedeutet jedoch nicht die offensichtliche Unbegründetheit der Gefährdungsmeldung. Dementsprechend war es durchaus richtig, dass die Vormundschaftsbehörde die Meldung ernst nahm; sie hätte dabei jedoch ihre Reaktion an die Ausgangslage anpassen und dem meldenden Tagesheim in einem ersten Schritt nahe legen müssen, die geäusserten Befürchtungen im direkten Gespräch mit den Eltern und zunächst ohne behördliche Beteiligung zu besprechen. Dabei wäre es auf Seiten der Vormundschaftsbehörde durchaus angezeigt gewesen, die Fortentwicklung genau zu beobachten und dabei insbesondere das Tagesheim anzuhalten, die Vormundschaftsbehörde über das Ergebnis eines solchen Gesprächs zu orientieren. So hätte man im Übrigen auch dem Subsidiaritätsgrundsatz (dazu etwa PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 307) Rechnung getragen. Ein derartiges Vorgehen wird im Übrigen auch im Bericht von Dr. H.____ vom 19. Dezember 2012 als sinnvoll bezeichnet. Hätten auf diese Weise nicht alle beim Tagesheim bestehenden Zweifel zerstreut werden können, so hätte die Vormundschaftsbehörde immer noch eigene Untersuchungen anstellen können. Diesfalls wäre es allenfalls möglich gewesen, die Beschwerdeführer mit einer Gebühr für ein solches Verfahren zu belasten. 4.7 Insgesamt hat die Vormundschaftsbehörde mithin zu Unrecht Art. 17a Abs. 3 GebV nicht auf die Beschwerdeführer zur Anwendung gebracht, womit keine Gebührenauferlegung im Hinblick auf das durchgeführte Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde hätte erfolgen dürfen. Damit ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.7) – gutzuheissen und es ist Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2012 ersatzlos aufzuheben.
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5. Abschliessend ist noch über die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – keine Kosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde D.____ vom 26. Oktober 2012 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.