Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 2012 79 (810 12 79)

31. Oktober 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,143 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Anmeldung von Amtes wegen (RRB Nr. 315 vom 6. März 2012)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 31. Oktober 2012 (810 12 79) ____________________________________________________________________

Gemeinderecht

Anmeldung von Amtes wegen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Simon Kaufmann

Parteien Einwohnergemeinde A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner 1 B.____, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Regula Steinemann, Rechtsanwältin

Beigeladene

Einwohnergemeinde C.____

Betreff Anmeldung von Amtes wegen (RRB Nr. 315 vom 6. März 2012)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 16. Juli 2007 meldete die Gemeinde C.____ B.____ rückwirkend per 21. Juni 2007 von Amtes wegen ab und löschte ihn mangels nachweisbarem Wohnsitz aus dem Einwohnerregister. Eine Begehung des Betreibungs- und Konkursamtes D.____ vom 21. Juni 2007 habe ergeben, dass B.____ mit Sicherheit nicht mehr in C.____ an der X.____strasse wohne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er seinen Wohnsitz nach A.____ verlegt habe. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2007 erhob B.____ am 3. August 2007 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), der die Beschwerde aufgrund fehlender Beschwerdebegründung am 4. Dezember 2007 abwies. Der Entscheid erwuchs in formelle Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 meldete die Gemeinde A.____ B.____ rückwirkend per 22. Juni 2007 von Amtes wegen an. Sie verwies auf die Verfügung der Gemeinde C.____ vom 16. Juli 2007 und auf den Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 2007 und führte aus, B.____ sei trotz mehrfacher Aufforderung zur Anmeldung nicht erreichbar gewesen. Da er sich jedoch meistens an der Y.____strasse aufhalte, an dieser Adresse telefonisch erreichbar gewesen sei und demnach seinen Lebensmittelpunkt in A.____ habe, werde er von Amtes wegen angemeldet. C. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 erhob B.____, vertreten durch Dr. Helena Hess, Advokatin, am 21. Januar 2011 Beschwerde beim Gemeinderat A.____. Letzterer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2011 ab und wies - ergänzend zur Begründung in der Verfügung vom 10. Januar 2011 - darauf hin, dass sich das soziale und familiäre Umfeld von B.____ ebenfalls in A.____ befinde, halte sich dieser doch regelmässig bei seinen Eltern an der Z.____gasse auf und übernachte sogar bei diesen. Eine Kopie der Beschwerde vom 21. Januar 2011 stellte Dr. Helena Hess der Gemeinde C.____ mit dem Antrag zu, B.____ wieder in C.____ anzumelden. Nach ursprünglicher Abweisung mit Entscheid vom 2. Februar 2011 sistierte die Gemeinde C.____ - auf Gesuch von B.____ vom 14. Februar 2011 hin - am 16. Februar 2011 das Verfahren. D. Am 15. April 2011 erhob B.____, weiterhin vertreten durch Dr. Helena Hess, gegen den Entscheid des Gemeinderats A.____ vom 4. April 2011 Beschwerde beim Regierungsrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, B.____ habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in A.____, besitze er an der Y.____strasse doch lediglich ein rudimentär eingerichtetes Büro. Zwar esse er fast dreimal täglich bei seinen Eltern an der Z.____gasse, zum Schlafen kehre er jedoch nach C.____ zurück. Hingegen besitze er in C.____ an der X.____strasse ein Haus, in welchem er eine 4 1/2 Zimmerwohnung bewohne, die mit Strom und Wasser versorgt werde. Alleine die Tatsache, dass er telefonisch erreichbar gewesen sei, deute nicht auf die Wohnsitznahme in A.____ hin, da er sein (Geschäfts-)Telefon bei Abwesenheit auf sein Mobiltelefon umleiten lasse und folglich immer erreichbar sei. Schliesslich machte er geltend, die Gemeinde C.____ habe ihn lediglich abgemeldet, um der Zahlung von Sozialhilfe zu entgehen. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2011 an den Regierungsrat führte der Gemeinderat A.____ aus, er habe nichts einzuwenden gegen die Aufhebung der Anmeldung vom 10. Januar 2011, da er von Anfang an nicht verstanden habe, weshalb die Gemeinde C.____ B.____ gegen seinen Willen abgemeldet habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2012 gut, hob die Verfügung vom 10. Januar 2011 auf und wies die Gemeindeverwaltungen A.____ und C.____ an, gemeinsam die Niederlassung von B.____ abzuklären. Der Gemeinde A.____ wurden die Parteikosten von B.____ in Höhe von Fr. 2'082.25 auferlegt. Zur Begründung führte der Regierungsrat aus, die Gemeinde A.____ habe die Schlussfolgerung, wonach B.____ seinen Wohnsitz in A.____ habe, zu wenig begründet. Alleine die Tatsache, dass jener in C.____ abgemeldet worden sei und man ihn an der Y.____strasse telefonisch erreichen konnte, sowie der regelmässige Aufenthalt bei seinen Eltern würden noch keinen Wohnsitz begründen. Dies gelte umso mehr, als B.____ an der Y.____strasse lediglich über eine Büro-Werkstatt verfüge, in C.____ hingegen über ein Wohnhaus. Ferner sei auch die Vorinstanz - entsprechend ihren Äusserungen in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2011 - nicht von einer Wohnsitznahme B.____s in A.____ überzeugt. F. Mit Schreiben vom 15. März 2012 erhob die Gemeinde A.____, vertreten durch den Gemeinderat A.____, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und verlangte die Aufhebung des Entscheids unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei sie von der Pflicht, die Niederlassung abzuklären, zu befreien und es sei von der Auferlegung der Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren abzusehen. Zur Frage des Wohnsitzes des Beschwerdegegners 2 führte die Beschwerdeführerin aus, dieser befinde sich nachweislich in A.____. Betreffend die Koordination des Verfahrens zwischen den Gemeinden wies die Beschwerdeführerin darauf hin, eine solche habe stattgefunden, da sie den Beschwerdegegner 2 rückwirkend auf das Datum der Abmeldung durch die Gemeinde C.____ angemeldet habe. G. Mit Verfügung vom 28. März 2012 lehnte die Gemeinde C.____ ein vom Beschwerdegegner 2 am 21. November 2011 erneut eingereichtes Gesuch um Anmeldung ab. H. Der Beschwerdegegner 1 zielte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, die beiden Gemeinden hätten das Verfahren zeitlich nicht genügend koordiniert, was die auseinander liegenden Verfügungszeitpunkte zeigen würden. Ferner bedürfe es - neben dem zeitlichen Aspekt - einer Koordination des Verfahrens in allen Aspekten. I. Der Beschwerdegegner 2, neuerdings vertreten durch Regula Steinemann, Rechtsanwältin, liess sich mit Schreiben vom 30. April 2012 und 4. Juni 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Die Anweisung des Beschwerdegegners 1, wonach beide Gemeinden die Wohnsitzfrage klären müssten, sei korrekterweise erfolgt, da nur diese Vorgehensweise ein koordiniertes Verfahren sicherstelle. Ferner wies der Beschwerdegegner 2 erneut darauf hin, dass sich sein Wohnsitz in der Gemeinde C.____ und nicht in der Gemeinde A.____ befinde. J. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 29. Oktober 2012 reichte der Beschwerdegegner 2 eine schriftliche Bestätigung seines Vermieters betreffend das Mietverhältnis an der X.____strasse in C.____ und eine durch die Gemeinde C.____ an die X.____strasse eingeschrieben zugestellte Mahnung für die Zahlung von Wasser- und Kanalisationsgebühren ein. L. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen zwei Vertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter des Regierungsrates sowie der Beschwerdegegner 2 mit seiner Rechtvertreterin teil. Ausserdem ist der Gemeindeverwalter der Beigeladenen anwesend. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 2. Aufgrund der form- und fristgerechten Einreichung der Beschwerdeschrift beim zuständigen Gericht verbleibt die Frage der Beschwerdebefugnis zu prüfen. 3.1 Die Beschwerdebefugnis umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen. Sie stellt eine reine Verfahrensvoraussetzung, keine materiell-rechtliche Frage dar (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, N 1092). Das Verwaltungsgericht hat vor der materiell-rechtlichen Beurteilung der Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde erfüllt sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 5. September 2012 [810 12 118] E. 1.1). Nachfolgend ist demgemäss zu ermitteln, ob sich eine Bestimmung finden lässt, die dem Gericht das Eintreten auf die Beschwerde erlaubt. 3.2 Die bezüglich der Beschwerdebefugnis bei der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde massgebliche Bestimmung (§ 47 Abs. 1 VPO) lautet: "Zur Beschwerde sind befugt: a. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist; c. die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons." 3.3 Zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; verlangt wird jedoch, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BLVGE 1993 S. 17 ff.; BGE 117 Ib 164 E. 1b, mit Hinweisen). Dieses allgemeine Beschwerderecht ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie den Schutz des Bürgers und der Bürgerin gegen fehlerhafte Verwaltungsakte und nicht den Schutz des Gemeinwesens (vgl. BGE 136 V 346 E. 3.3.2). Eine Behörde kann die Bestimmung lediglich für sich in Anspruch nehmen, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder wie ein dem Privaten gleichgestelltes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen staatlichen Akt gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist. Hingegen genügt es nicht, wenn lediglich öffentliche Interessen wie etwa Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder planerische Interessen geltend gemacht werden und kein weiterer Bezug zum Streitgegenstand besteht. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin − als vollziehende Behörde im Bereich des Anmelde- und Abmeldewesens − zweifellos nicht wie eine Privatperson betroffen, weshalb sie sich grundsätzlich nicht auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO berufen kann. 3.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen im Sinne der Bestimmung von § 47 Abs. 1 lit. a VPO auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es in hoheitlichen Interessen derart berührt ist, dass ein schutzwürdiges Interesse anzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_17/2012 vom 15. Juni 2012, E. 2.2.2). Das Bundesgericht verweist jedoch darauf, dass die diesbezügliche Beschwerdelegitimation restriktiv auszulegen und von einem schutzwürdigen Interesse insbesondere bei wichtigen vermögensrechtlichen Interessen auszugehen sei. Jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens genüge zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts nicht (vgl. BGE 136 II 383 E. 2.4, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall lässt sich kein gewichtiges finanzielles Interesse der Beschwerdeführerin erkennen, das sie zur Erhebung der Beschwerde legitimieren würde. Es ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdegegner 2 von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe abhängig ist. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdegegners 2 wäre unter dem Aspekt des − für die Beschwerdelegitimation notwendigen − schutzwürdigen Interesses nur dann von Belang, wenn die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2, unter Berufung auf die zukünftige Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, nicht angemeldet hätte. Auch in diesem Fall müsste im Einklang mit der obigen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch überprüft werden, ob es sich dabei um wichtige vermögensrechtliche Interessen handelt. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO berufen kann.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Aus § 47 Abs. 1 lit. b VPO kann die Beschwerdeführerin vorliegend keine Berechtigung zur Ergreifung des Rechtsmittels ableiten, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Sondervorschrift fehlt. 3.6 Zur Beschwerde legitimiert ist sodann die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (§ 47 Abs. 1 lit. c VPO). Vorliegend hat der Gemeinderat A.____ als vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde A.____ namens derselben Beschwerde erhoben. Geht man vom Wortlaut des Gesetzes aus, so erscheinen die Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres erfüllt, da es sich beim angefochtenen Entscheid des Regierungsrates vom 6. März 2012 um einen Entscheid der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft handelt. In verschiedenen Verfahren hatte das Kantonsgericht bereits Gelegenheit, § 47 Abs. 1 lit. c VPO unter gesetzessystematischen, teleologischen und historischen Gesichtspunkten auszulegen und kam zum Schluss, dass der Gesetzgeber die fragliche Norm mit Blick auf eine besondere Gruppe von Streitigkeiten statuiert habe. Nachdem frühere Entwürfe keine entsprechende Vorschrift gekannt hätten (vgl. Vorlage des Regierungsrates betreffend Erlass eines Gesetzes über die Verwaltungsprozessordnung in der Fassung vom 4. Dezember 1990, § 40, welcher im übrigen mit § 47 VPO übereinstimmt und § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 nachgebildet wurde), sei die Beschwerdebefugnis der vollziehenden Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher kantonaler Verwaltungsbehörden in lit. c von § 47 des in der regierungsrätlichen Vorlage (91/124) an den Landrat vom 4. Juni 1991 enthaltenen Entwurfs aufgenommen worden. In den Erläuterungen zur Vorlage sei diesbezüglich angemerkt worden, Buchstabe c halte die Beschwerdelegitimation der vollziehenden Gemeindebehörde in Anlehnung an § 173 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz; GemG) fest. Nach § 173 Abs. 2 GemG habe gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane in jedem Falle auch die vollziehende Behörde der Gemeinde (Gemeinderat oder Bürgerrat) das Beschwerderecht. Diese Regelung nehme seinerseits Bezug auf den sechsten Abschnitt (§§ 166 ff.) des Gemeindegesetzes, wo die kantonale Aufsicht näher ausgeführt werde. Die Aufsichtsorgane nach § 167 GemG würden in § 166 Abs. 1 GemG ermächtigt, bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung im eigenen Wirkungskreis und dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden gewisse aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen (Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen; Erteilung verbindlicher Weisungen; Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen). Die Beschwerdebefugnis in § 47 Abs. 1 lit. c VPO richte sich folglich einzig gegen solche aufsichtsrechtliche Massnahmen. In diesem Zusammenhang hat das Kantonsgericht ebenfalls festgehalten, dass eine restriktive Auslegung von § 47 Abs. 1 lit. c VPO angebracht sei. Andererseits bestehe die Gefahr, dass die spezifischen und sinnvollen Legitimationsvoraussetzungen in den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen umgangen werden könnten (vgl. KGE VV vom 3. Juni 2009 [810 09 206] E. 3.4). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nur zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn der Beschwerdegegner 1 am 6. März 2012 als Aufsichtsbehörde gehandelt hat. Eine Beschwerdebefugnis scheidet hingegen aus, wenn der Beschwerdegegner 1 den Entscheid in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz gefällt hat (vgl. BLVGE 2007 S. 159 E. 2.3, mit diversen Hinweisen).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.7 Die zentrale Frage, mit der sich der Beschwerdegegner 1 im vorinstanzlichen Verfahren − auf Beschwerde einer betroffenen Privatperson hin − auseinandergesetzt hat, ist diejenige nach der Niederlassungsgemeinde des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) vom 23. Juni 2006. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Rechtsfrage, welche typischerweise in einem Rechtsmittelverfahren durch eine Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Nach den entsprechenden Erwägungen zur Niederlassung und der Feststellung, dass die Begründung der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2011 sehr dünn sei (vgl. Ziffern 10 und 11 des Entscheids vom 6. März 2012), hob der Beschwerdegegner 1 den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2011 auf (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 6. März 2012). Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Parteikosten des obsiegenden Beschwerdegegners 2 auferlegt (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 6. März 2012). Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 6. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass die Gemeindeverwaltungen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde C.____ durch den Beschwerdegegner 1 angewiesen wurden, gemeinsam die Niederlassung des Beschwerdegegners 2 abzuklären. Anschliessend sei neu zu verfügen, wobei die Verfügungen sowohl inhaltlich als auch zeitlich aufeinander abgestimmt sein müssten. Begründet wurde diese Anweisung mit dem Hinweis auf § 5 Abs. 1 der kantonalen Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) vom 17. März 2009. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Zu- und Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen − im Falle einer behördlichen An- oder Abmeldung gemäss § 6 Abs. 1 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG) vom 19. Juni 2008 − inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen haben. § 5 Abs. 2 ARV hält ausserdem fest, dass der Regierungsrat entscheidet, falls sich die beiden Gemeinden nicht einigen können. Durch die inhaltliche und zeitliche Abstimmung der An- und Abmeldungsverfügungen soll sichergestellt werden, dass es nicht zu widersprüchlichen Entscheiden kommt. Zu dieser Verfahrenskoordination sind die Behörden der jeweils zuständigen Gemeinden verpflichtet. Kommen letztere der verlangten Koordination nicht nach, stellt dies eine nicht ordnungsgemässe Führung der Verwaltung dar, weshalb der Kanton aufsichtsrechtliche Massnahmen nach § 166 GemG ergreifen kann. Was gemäss § 166 GemG für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden wie auch für den diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises gilt, muss auch für den reinen Vollzug von übergeordnetem Recht − ohne Entscheidungsfreiheit der Gemeinde − gelten (vgl. Urteil des BGer 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.3, wonach der Gemeinde bei der Bestimmung der Niederlassung kein Entscheidungsspielraum zukommt). Das Anmelde- und Abmeldewesen zeichnet sich regelmässig durch ein aufsichtsrechtlich relevantes Tätigwerden der Gemeinden aus, soweit es sich um eine Anmeldung oder Abmeldung von Amtes wegen handelt. Die Ermittlung der Niederlassung und damit die eigentliche Rechtsfrage bedarf einer Abstimmung durch die Gemeinden. Sind richtige Rechtsanwendung und aufsichtsrelevantes Tätigwerden derart eng miteinander verbunden wie im Fall von § 5 ARV, rechtfertigt es sich auch unter Berücksichtigung einer restriktiven Praxis nach § 47 Abs. 1 lit. c VPO, die Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner 1 den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2011 zu Recht aufgehoben und die beiden Gemeinden zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Niederlassung des Beschwerdegegners 2 angewiesen hat. 4.1 Der Beschwerdegegner 1 führte in seinem Entscheid vom 6. März 2012 aus, dass die Tatsachen, welche für die Annahme einer Niederlassung des Beschwerdegegners 2 in A.____ sprechen würden, sehr dünn seien. Die Beschwerdeführerin könne nicht lediglich aufgrund der amtlichen Abmeldung in C.____, der telefonischen Erreichbarkeit des Beschwerdegegners 2 an der Y.____strasse, dessen Anwesenheit bei seinen Eltern an der Z.____gasse sowie der lediglich vermuteten Übernachtungen an diesem Ort auf die Niederlassung in A.____ schliessen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner 2 in A.____ lediglich eine kleine Büro- Werkstatt besitze, in C.____ jedoch ein Wohnhaus. Schliesslich scheine die Beschwerdeführerin selbst nicht von ihrem Entscheid überzeugt zu sein, was die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2011 zeigen würden. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen ihrer Beschwerde vom 15. März 2012 grundsätzlich daran fest, dass A.____ die Niederlassungsgemeinde des Beschwerdegegners 2 sei. Es lässt sich jedoch − nicht zuletzt aufgrund der Äusserungen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung − erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht vollends von ihrem Entscheid überzeugt ist respektive grundsätzlich nichts gegen eine Neuanmeldung des Beschwerdegegners 2 in der Gemeinde C.____ einzuwenden hätte, soweit letztere ihn anmelden würde. Zur Begründung der Niederlassung verwies die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Steuerrecht, wonach der Arbeitsort einer Person grundsätzlich deren Steuerdomizil darstelle, welches in der Regel auch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz identisch sei. Ferner berief sie sich auf die (vor anschliessender Sistierung des neu durch den Beschwerdegegner 2 angestrengten Verfahrens erlassene) Verfügung der Gemeinde C.____ vom 2. Februar 2011, worin festgehalten worden sei, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdegegners 2 nicht in C.____ befinde, da dieser in seiner Liegenschaft weder Strom noch Wasser beziehe und weder ein Telefonanschluss noch eine funktionierende Heizung bestehe, die Post nicht habe zugestellt werden können und keine sozialen Beziehungen in C.____ gepflegt würden. Die Beschwerdeführerin wies schliesslich darauf hin, die Gemeinde C.____ habe den Beschwerdegegner 2 am 16. Juli 2007 per 21. Juni 2007 abgemeldet und der Entscheid sei nach vorgängiger Anfechtung beim Beschwerdegegner 1 in formelle Rechtskraft erwachsen.

4.3 Gemäss § 2 Abs. 1 ARG führen die Einwohnergemeinden Register über die Personen, die sich bei ihnen niedergelassen haben oder sich aufhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b RHG, das auch für die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister gilt (vgl. Art. 2 Abs. 2 RHG), ist die Niederlassungsgemeinde jene Gemeinde, in welcher sich jemand mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt seines Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss. Der in Art. 3 Abs. 1 lit. b RHG verwendete Begriff des dauernden Verbleibens ist identisch mit dem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 verwendeten Begriff des dauernden Verbleibens zur Festlegung des Wohnsitzes. Das RHG lehnt sich in seiner Begriffsdefinition des Niederlassungsortes damit eng an die zivilrechtliche

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Definition des Wohnsitzes an. Dies bedeutet, dass der Ort des dauernden Verbleibens i.S.d. RHG nach den Art. 23-26 ZGB zu bestimmen ist (vgl. BLVGE 2011 S. 421 E. 5.3). 4.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Der Wohnsitz ist dabei durch zwei Merkmale bedingt: Zum einen durch das objektive Moment der körperlichen Anwesenheit, also des Aufenthalts an sich, zum anderen durch das subjektive Moment, wonach der Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt gemacht wird, indem an diesem die Absicht dauernden Verbleibens besteht. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht der betroffenen Person die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 126 E. 3.6; vgl. auch DANIEL STÄHELIN in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 N 5; PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 91 f.). Bei der Beurteilung des objektiven Aspekts der Wohnsitznahme wird an die körperliche Anwesenheit, das Wohnen, angeknüpft. Der Aufenthalt ist dabei als faktisches sich Aufhalten, also in dem Sinne, dass eine Person an einem bestimmten Ort tatsächlich verweilt, zu verstehen. Das subjektive Moment dagegen, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen erwählt hat, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der konkreten Person. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen und Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall an jenem Ort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Die Hinterlegung von Papieren, die erlangte Niederlassungsbewilligung, die Zahlung von Steuern oder die Ausübung der politischen Rechte genügen alleine nicht, auf die Absicht dauernden Verbleibens beziehungsweise den Mittelpunkt der Lebensinteressen und Lebensbeziehungen hinzuweisen (STÄHELIN, a.a.O., Art. 23 N 6 und 23; TUOR/SCHNYDER/ SCHMID/RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 91 f.). Diese nach aussen erkennbare Absicht muss auf jeden Fall auf einen dauernden Aufenthalt ausgerichtet sein. Dabei wird selbstverständlich nicht verlangt, dass der Aufenthalt an einem Ort für immer bestehen soll. In negativem Sinne genügt es, wenn er nicht nur vorübergehend begründet wird. Dementsprechend schliesst die bereits bestehende Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Es genügt der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch noch nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthalts notwendig wird. Auf die Dauer des Aufenthaltes allein kann nicht abgestellt werden. Auch ein bloss kurzer Aufenthalt vermag zur Begründung eines Wohnsitzes genügen. Andererseits kann auch ein längerer Aufenthalt nicht ausreichen, wenn er eines Sonderzwecks wegen besteht (KGE VV vom 6. Dezember 2006 [810 06 262] E. 3.2, mit Hinweis). 4.5 Im Einklang mit den vorgängigen Ausführungen zur Frage des Wohnsitzes kann mit dem Beschwerdegegner 1 festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin ins Recht gelegten, für den Wohnsitz des Beschwerdegegners 2 in A.____ sprechenden Argumente nicht ausreichend sind. Zwar lässt sich nicht verkennen, dass der Beschwerdegegner 2 eine enge Beziehung zu seinen Eltern in A.____ pflegt, welche für die Frage nach dem Lebensmittelpunkt − gerade bei einer alleinstehenden Person − deutlich ins Gewicht fällt. Ebenfalls sind

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine nachweislichen sozialen Beziehungen in der Gemeinde C.____ bekannt. Lediglich aufgrund dieser Fakten kann jedoch nicht auf eine Wohnsitznahme geschlossen werden, zumal der Beschwerdegegner 2 selbst ausführt, er könne mangels Platz nicht bei seinen Eltern übernachten. Ferner kann auch die Büro-Werkstatt an der Y.____strasse in A.____ trotz regelmässigen Aufenthalts keinen Wohnsitz begründen. Gleiches gilt schliesslich für das Argument der telefonischen Erreichbarkeit, das keinen zuverlässigen Rückschluss auf den Lebensmittelpunkt einer Person zulässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 2 seine Liegenschaft in C.____ zwar verkauft hat, gemäss eigenen Aussagen − bestätigt durch ein Schreiben seines Vermieters − nun aber Mieter einer 3 1/2 Zimmerwohnung ist. Insgesamt stehen sich folglich verschiedene Tatsachen gegenüber, die sowohl für einen Lebensmittelpunkt in A.____ als auch für einen solchen in C.____ sprechen könnten. 4.6 Ist gegenüber einer Person, die − wie der Beschwerdegegner 2 - durch ihr Verhalten nicht zur Klärung der Sachlage beiträgt, eine An- oder Abmeldung zu verfügen, bedarf es gemäss § 5 ARV einer inhaltlichen und zeitlichen Koordination der jeweiligen Entscheide. Eine solche Absprache haben die beteiligten Gemeinden im vorliegenden Verfahren vermissen lassen. Entgegen dem Argument der Beschwerdeführerin reicht es nicht, dass sich ihre Anmeldung rückwirkend auf das Datum der Abmeldung bezieht. Vielmehr müssen Anmeldung und Abmeldung zeitgleich geschehen, da nur dadurch eine sinnvolle inhaltliche Koordination beider Entscheide sichergestellt werden kann. Die Koordination setzt ein tatsächliches Zusammenwirken der jeweiligen Gemeindebehörden voraus. Hingegen reicht es nicht, wenn eine Gemeinde ihren Entscheid lediglich auf einzelne Auskünfte und Erwägungen der anderen Gemeinde abstützt. Je komplexer respektive umstrittener die Frage nach dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person ist, desto genauere, koordiniertere Abklärungen müssen den Entscheiden vorausgehen. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2011 zu Recht aufgehoben hat. Ferner war es angezeigt und rechtmässig, die beiden Gemeinden zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Wohnsitzes anzuweisen. 5.1 Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, es seien ihr keine Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner 1 rechtfertigt die Auferlegung der Kosten damit, der Beschwerdeführerin sei eine Rechtsverletzung in Form einer unbegründeten Zwangsanmeldung unterlaufen, weshalb die Auferlegung der Parteikosten angezeigt sei. 5.2 Entscheidend für die am 10. Januar 2011 verfügte Anmeldung von Amtes wegen − welche entsprechend den vorherigen Ausführungen zu Unrecht erfolgte (vgl. 4.5 ff. hiervor) − war das vormalige Verfahren im Jahr 2007. Zwar sind die Verfügung der Gemeinde C.____ vom 16. Juli 2007 und der Entscheid des Regierungsrates vom 4. Dezember 2007 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dennoch müssen sie − insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrenskoordination − berücksichtigt werden. Der Verfügung der Gemeinde C.____ vom 16. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass neben eigenen Abklärungen telefonische Rückfragen bei der Gemeindeverwaltung und der Poststelle A.____ gemacht wurden. Diese hätten ergeben,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich der Beschwerdegegner 2 bei seinen Eltern aufhalte und dort Autos repariere. Im Entscheid wurde festgehalten, dass die Gemeinde A.____ über die Anwesenheit des Beschwerdegegners 2 informiert werde. Entsprechend dem hier strittigen Entscheid vom 10. Januar 2011 fehlt es auch dem Entscheid vom 16. Juli 2007 an einer genügenden zeitlichen und inhaltlichen Koordination. Der Beschwerdegegner 1 hätte nach Erhebung des Rechtsmittels durch den Beschwerdegegner 2 und Kenntnis des zu wenig koordinierten Verfahrens auch in diesem Falle die Möglichkeit gehabt, eine aufsichtsrechtliche Massnahme zu ergreifen. So hätte er die Verfügung vom 16. Juli 2007 aufheben und die Gemeinden zur Koordination der Verfahren verpflichten können. Da der Beschwerdegegner 1 nicht zu einer entsprechenden aufsichtsrechtlichen Massnahme gegriffen hat, durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, das Verfahren sei soweit korrekt verlaufen. Dass sie den Beschwerdegegner 2 aufgrund dieser Umstände schliesslich anmeldete, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ferner ist die Anmeldung durch die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 nachvollziehbar, hat dieser doch seine Mitwirkungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 ARG deutlich verletzt. Obwohl er nach rechtskräftiger Abmeldung durch C.____ wusste, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Wohnsitznahme in A.____ abklärt, konnte er auf postalischem Wege wiederholt nicht erreicht werden. Eine Postzustellung an die Adresse seiner Eltern in A.____, wo er sich nachweislich regelmässig aufhält, war ebenfalls nicht möglich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 zumindest vom Zustellungsversuch erfahren hat, weshalb er sich mit den Behörden hätte in Verbindung setzen müssen. Eine Zustellung war schliesslich auch nach entsprechender telefonischer Zusicherung des Beschwerdegegners 2, eine Zustellung sei zukünftig wieder sichergestellt, nicht möglich. 5.3 Unter den gegebenen Umständen (rechtskräftiger Entscheid der Gemeinde C.____, fehlende aufsichtsrechtliche Massnahme des Beschwerdegegners 1 trotz mangelnder Koordination, Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners 2) kann der Beschwerdeführerin die vorgenommene − im Ergebnis nicht rechtmässige − Anmeldung nicht angelastet werden und es rechtfertigt sich, von der Auferlegung der Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren abzusehen. Demzufolge ist die Beschwerde hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Parteikosten (Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 6. März 2012) gutzuheissen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im vorliegenden Verfahren wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 6.2 Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Was die Bemessung des Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung anbelangt, so macht die Rechtesvertreterin des Beschwerdegegners 2 einen Zeitaufwand von 24.75 Stunden à Fr. 250.00 geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der Sach- und Rechtslage

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht des vorliegenden Falles als angemessen, doch gilt es zu beachten, dass verschiedene Aufwendungen infolge Wechsels der Rechtsvertretung angefallen sind. Letztere Aufwendungen gehen zulasten des Beschwerdegegners 2 und können nicht berücksichtigt werden, weshalb der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand auf 20.00 Stunden zu kürzen ist. Die geltend gemachten Auslagen (Telefon, Porti, Kopien) in der Höhe von Fr. 35.00 sind nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Somit ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 3'925.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 6. März 2012 aufgehoben. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdegegner B.____ für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Dr. Helena Hess zu bewilligen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners B.____ ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 3'925.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 2012 79 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 2012 79 (810 12 79) — Swissrulings