Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.10.2012 810 2012 100 (810 12 100)

24. Oktober 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,255 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 456 vom 20. März 2012)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. Oktober 2012 (810 12 100) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin 1, B.____, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 456 vom 20. März 2012)

A. Die 1971 geborene brasilianische Staatsbürgerin A.____ reiste am 21. Dezember 2007 zusammen mit ihrer damals 6-jährigen Tochter, B.____, in die Schweiz ein. Infolge der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Heirat vom 15. Februar 2008 mit dem im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen deutschen Staatsbürger C.____, stellte ihnen das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) Aufenthaltsbewilligungen bis zum 20. Dezember 2012 aus. Am 1. März 2011 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und A.____ verpflichtet, die eheliche Wohnung bis Ende Juni 2011 zu verlassen, was sie schliesslich erst am 12. Juli 2011 machte (Umzug von D.____ nach E.____). Im Rahmen einer Stellungnahme an das AfM vom 16. September 2011 liess C.____ verlauten, dass er sich scheiden lassen wolle, da die Ehe gescheitert sei. Mit E-Mail vom 29. September 2011 fügte er ferner hinzu, seiner Ansicht nach habe die Ehegemeinschaft lediglich bis im Sommer 2010 bestanden. Im Rahmen des am 30. September 2011 durch das AfM gewährten rechtlichen Gehörs hinsichtlich eines allfälligen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, machte A.____ geltend, dass sie und ihr Ehemann bis Weihnachten 2010 ein vollkommen normales Eheleben geführt hätten. Erst als sie anschliessend erfahren habe, dass sich ihr Ehemann mit einem anderen Mann verlobt habe, sei es zu Gewalttätigkeiten in der Ehe gekommen. Am 22. November 2011 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligungen und wies A.____ und ihre Tochter aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eheliche Haushaltsgemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert und es bestünden keine wichtigen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, da die vorgebrachte häusliche Gewalt nicht hinreichend nachgewiesen sei. Schliesslich sei die Wegweisung verhältnismässig. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 erhoben A.____ und ihre Tochter, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2011. Entgegen den Ausführungen des AfM könne von einer mehr als drei Jahre andauernden Ehegemeinschaft ausgegangen werden. Da A.____ zudem gut integriert sei, müsse die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Die gute Integration der Tochter (Schule, Freundschaften) und deren fehlende Beziehung zum leiblichen Vater in Brasilien müsse im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sowie unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls geprüft werden. Das AfM liess sich am 23. Dezember 2011 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu beachten sei insbesondere, dass sich A.____ und ihre Tochter erst seit vier Jahren in der Schweiz aufhalten würden und die Tochter noch vor der Pubertät sei, weshalb eine Rückkehr zumutbar sei. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2012 ab. Er führte aus, dass sich A.____ zu Recht nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufe, da dieses aufgrund der gescheiterten Ehe keine Anspruchsgrundlage mehr biete. Entgegen den in der Beschwerde vom 5. Dezember

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 vorgebrachten Rechtsbegehren könne A.____ keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangen, vielmehr müsse sie sich auf eine selbständige Aufenthaltsbewilligung berufen. Letztere komme jedoch nicht in Betracht, da vorliegend keine dreijährige Ehegemeinschaft bestanden habe. Zwar habe die grundsätzlich massgebende Haushaltsgemeinschaft insgesamt länger als drei Jahre gedauert, verschiedene Äusserungen und die Einleitung eines Eheschutzverfahrens würden jedoch darauf schliessen lassen, dass die Ehe bereits vor Ablauf von drei Jahren ihr Ende gefunden habe. Folglich komme ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht in Betracht. Daneben würden auch die geltend gemachten und mit einem Foto belegten Vorfälle von häuslicher Gewalt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Ein Anspruch auf Aufenthalt lasse sich ferner nicht aus Art. 8 EMRK ableiten, da dieser aufgrund der Auflösung der kinderlosen Ehe nicht angerufen werden könne. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass der Entscheid des AfM auch aus Sicht der Angemessenheit vertretbar sei. A.____ und ihre Tochter seien gut integriert, was grundsätzlich für sie sprechen würde. Hingegen würden die öffentlichen Interessen sowie die Tatsache, dass keine vertieften persönlichen Beziehungen in der Schweiz geknüpft worden seien, überwiegen. Zudem sei der Entscheid des AfM auch verhältnismässig. C. Mit Schreiben vom 30. März 2012 erhoben A.____ und ihre Tochter, weiterhin vertreten durch Javier Ferreiro, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 20. März 2012. Die Beschwerdebegründung folgte innert erstreckter Frist am 11. Juni 2012. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und der Verfügung des AfM und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Belassung des Aufenthaltsstatus. Ferner wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt und vom Gericht verlangt, die Lehrperson und die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Parteiverhandlung anzuhören. Inhaltlich brachten sie folgende Begründungen vor; Grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des FZA, da kein Scheidungsverfahren eröffnet worden sei und die Trennung alleine keine Auflösung der Ehe bedeute. Zudem habe die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert, da für das Ende der Ehe nicht auf den 21. Januar 2011 (Gesuch des Ehemannes um Getrenntleben) abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei das effektive Zusammenleben massgebend, welches bis Ende Juni 2011 stattgefunden habe. Neben der Tatsache, dass die Ehe drei Jahre angedauert habe, sei − was durch die Vorinstanzen auch nicht bestritten werde − von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Selbst wenn nicht von einer dreijährigen Ehedauer ausgegangen werde, bestehe ein selbständiges Aufenthaltsrecht, da die Beschwerdeführerin 1 Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer hielten die Beschwerdeführerinnen fest, dass diese numerisch betrachtet nicht sehr lang sei. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 sei die Aufenthaltsdauer jedoch in Relation zum Alter zu setzen, was zur Tatsache führe, dass diese beinahe ihr halbes Leben in der Schweiz verbracht habe. Ferner verfüge sie über keinerlei soziale Kontakte in Brasilien, weshalb eine Entwurzelung aus pädagogischer und psychischer Sicht nicht ohne Folgen bliebe. Im Zusammenhang mit den während dieser Zeit gelebten, prägenden Jugendjahren, sei eine Wegweisung unverhältnismässig, was dem Grundsatz nach durch das Bundesgericht bestätigt werde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Beschwerdegegner liess sich mit Schreiben vom 9. Juli 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2012 wurde auf die Vorladung der Beschwerdeführerin 2 und die Anhörung der Lehrperson verzichtet. E. Mit Schreiben vom 24. September 2012 reichte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht einen gegen die Beschwerdeführerin 2 infolge geringfügigen Diebstahls (Fr. 161.60) ergangenen Strafbefehl ein. F. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsvertreter, ein Vertreter des Regierungsrates sowie eine Dolmetscherin teil. Als Auskunftsperson wird C.____ befragt. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. Auf ihre Vorbringen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Da die Beschwerdeführerinnen Adressatinnen des angefochtenen Entscheids sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt worden sind. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstä-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 3 AuG, N 1ff.; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Brasilien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Das AuG gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 3 Absatz 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Das FZA gewährt mit dieser Bestimmung teilweise weitergehende Ansprüche auf Familiennachzug als Art. 43 AuG. So gelten als Familienangehörige nach Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c Anhang I FZA der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, bei denen Unterhalt gewährt wird, und im Falle von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. 3.4 Durch die Eheschliessung am 15. Februar 2008 mit dem in der Schweiz niedergelassenen C.____ und das anschliessende Zusammenwohnen konnten die Beschwerdeführerinnen anfänglich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Mittels Verfügung des Bezirksgerichts vom 1. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Mann das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses durch Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung per 1. Juni 2011 aufnehmen würden. Am 12. Juli 2011 zogen die Beschwerdeführerinnen aus der gemeinsamen Wohnung aus. Es ist vorliegend nicht strittig, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr mit C.____ zusammen wohnen. Den Aussagen an der heutigen Parteiverhandlung ist zu entnehmen, dass die eheliche Beziehung nicht wieder aufgenommen wird. Die eheliche Gemeinschaft ist somit als definitiv gescheitert anzusehen, womit der ursprüngliche Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA weggefallen ist. 4. Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich ferner auf Art. 50 Abs. 1 AuG. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten einer niedergelassenen Person auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe und sie und ihre Tochter in der Schweiz gut integriert seien, weshalb ihnen die Bewilligungen verlängert werden müssten. 4.2 Das zeitliche Erfordernis der 3-jährigen Ehedauer verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten bzw. dass eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein entsprechender Ehewille bestehen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Ausländergesetz, in BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3753). Die blosse Dauer der Ehe genügt also nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Berechnung der 3-Jahresfrist vor allem auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdegegner gehen davon aus, dass die Ehegemeinschaft nicht während drei Jahren bestanden hat. Bei der Beurteilung der Ehedauer müsse zwischen der rein formellen Ehedauer und der Dauer der tatsächlichen Ehegemeinschaft unterschieden werden. Eine relevante Ehegemeinschaft liege vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt werde und ein gegenseitiger Ehewille bestehe. Der Ehemann habe am 21. Januar 2011 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Eheschutzverfahren ersucht und habe dadurch gezeigt, dass seinerseits spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Ehewille mehr bestanden habe, obwohl die Ehegatten noch im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. In einem E-Mail vom 29. September 2011 an das AfM habe der Ehemann zudem ausgeführt, dass die Ehegemeinschaft bereits seit Sommer 2010 nicht mehr bestanden habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Oktober 2011 habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie und ihr Ehemann bis Weihnachten 2010 ein vollkommen normales Leben geführt hätten. Ab Weihnachten 2010 habe es mehrere Auseinandersetzungen gegeben und sie habe daraufhin gewusst, dass es nicht mehr gehe. Aufgrund dieser Willensäusserungen der Eheleute sowie der Tatsache, dass der Ehemann das Eheschutzverfahren am 21. Januar 2011 eingeleitet habe, liesse sich darauf schliessen, dass die eheliche Gemeinschaft bereits vor Auflösung des gemeinsamen Haushalts ihr Ende gefunden und die Ehe somit keine drei Jahre gedauert habe. 4.3 Dagegen wendeten die Beschwerdeführerinnen ein, dass die Ehegatten nachweislich bis zum 12. Juli 2011 zusammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 1 sei im Dezember 2007 eingereist um habe am 15. Februar 2008 C.____ geheiratet. Stelle man auf den Zeitpunkt der effektiven Trennung ab, so bestehe kein Zweifel daran, dass ein dreijähriges Zusammenleben bestanden habe. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Verfügung des Bezirksgerichts vom 1. März 2011 abstellen würde, welche die Berechtigung zur Aufnahme des Getrenntlebens gegeben habe, so habe das eheliche Zusammenleben mindestens drei Jahre und 13 Tage bestanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners könne nicht auf den Zeitpunkt, in welchem der Ehemann das Eheschutzverfahren eingeleitet habe, abgestellt werden, zumal die Ehefrau bis zur Vorladung durch das Bezirksgericht nichts von der Trennungseingabe des Ehemannes gewusst habe. Auch auf die nachträgliche Aussage des Ehemannes, die Ehe habe nur bis Sommer 2010 bestanden, könne nicht abgestellt werden, da die Ehegatten es trotz aufkommender Probleme immer wieder versucht hätten. Hätte der Ehemann effektiv nicht mehr an die Ehe geglaubt, hätte er die eheliche Wohnung verlassen können, was er jedoch nicht gemacht habe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Ehegatten ist nicht zu eruieren wann der gegenseitige Ehewille tatsächlich erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann nicht aufgrund von ehelichen Problemen und der Anordnung von Eheschutzmassnahmen auf das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft geschlossen werden, dienen doch Eheschutzmassnahmen nach Art. 171 ZGB gerade dem Schutz und damit in erster Linie dem Bestand der ehelichen Gemeinschaft und wirken nicht auf deren Auflösung hin (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 AuG N 17; SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG; BGE 127 II 49 E. 5a; BGE 128 II 145 E. 2.2). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist bezüglich des Kriteriums der Ehedauer auf die Dauer des tatsächlichen, faktischen Zusammenlebens in einer Haushaltsgemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_ 304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.3). Es ist somit − entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners − für die Ermittlung der Ehedauer auf die Dauer des Zusammenlebens abzustellen, zumal unklar ist, wann der Ehewille tatsächlich erloschen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft bzw. die Familiengemeinschaft bis zum Auszug der Beschwerdeführerinnen aus der gemeinsamen Wohnung am 12. Juli 2011 angedauert. Es kann somit festgestellt werden, dass die Ehegemeinschaft über drei Jahre bestanden hat und die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung erfüllt ist. 5.1 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerinnen vorliegt. Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 5). Der Begriff der Integration wird zudem in Art. 4 AuG sowie in Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 umschrieben (weiterführend AuG-Weisungen zur Integration, provisorische Version Stand 28. Januar 2009; MARTIN PHILIPP WYSS in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 26.1 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen haben sich in die hiesigen Verhältnisse erfolgreich integriert (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). Dies wird selbst vom AfM und dem Regierungsrat hervorgehoben. Beide Beschwerdeführerinnen sprechen die deutsche Sprache, die Beschwerdeführerin 1 ist bemüht, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und besucht weiterhin Deutschkurse. Zudem arbeitet die Beschwerdeführerin 1 bei mehreren Arbeitgebern als Raumpflegerin, von welchen sie sehr geschätzt wird. Die Beschwerdeführerin 1 wurde, obwohl ihr Ehemann sie finanziell nicht mehr unterstützte, nie sozialhilfebedürftig und hat keinerlei Betreibungen oder Schulden. Schliesslich liegen keine negative Berichte über die Beschwerdeführerin 1 vor. Die Beschwerdeführerin 2 ist in schulischer, sozialer und kultureller Hinsicht erfolgreich integriert. Sie geht in der Schweiz zur Schule und hat zwischenzeitlich viele Freundschaften geknüpft. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen gesetzlichen Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung haben. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In seiner Honorarnote vom 25. Juli 2012 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 11.75 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 180.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 103.75 exklusive Hauptverhandlung geltend. In der nachgereichten Honorarnote vom 23. Oktober 2012 weist der Rechtsvertreter weitere 6 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) zum Stundenansatz von Fr. 200.-- aus. Somit wird den obsiegenden Beschwerdeführerinnen für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung von Fr. 3'773.30 (11.75 Stunden à Fr. 180.--, 6 Stunden à Fr. 200.-- inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Regierungsrats zugesprochen. 6.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'773.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 2012 100 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.10.2012 810 2012 100 (810 12 100) — Swissrulings