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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.01.2012 810 2011 91 (810 11 91)

4. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,214 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Zustelladresse "X. weg 61" (RRB Nr. 0298 vom 01. März 2011)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Januar 2012 (810 11 91) ____________________________________________________________________

Gemeinderecht

Adressierung einer Liegenschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Zustelladresse "X.____weg 61" (RRB Nr. 0298 vom 01. März 2011)

A. Mit Schreiben vom 19. November 2009 teilte die Einwohnergemeinde B.____ A.____ mit, dass die Strassennamen im Gebiet "X.____" im Zusammenhang mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Adress- und Registerharmonisierungsgesetz teilweise geändert worden seien. Seine Liegenschaft werde neu unter der Bezeichnung "X.____ 61" geführt. In der Folge ersuchte A.____ am 29. September 2010 beim Gemeinderat B.____ um Anpas-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung seiner Adresse auf "Y.____". Am 26. Oktober 2010 verfügte die Einwohnergemeinde B.____ gegenüber A.____, dass auf seinen Antrag nicht eingetreten bzw. dieser abgewiesen werde. Die korrekte Adressierung laute demnach unverändert "X.____weg 61". Der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft werde eine Kopie der Verfügung zugestellt mit der Bitte, ab sofort wieder die korrekte Adressierung "X.____weg 61" zu verwenden. B. Die von A.____ gegen die Verfügung der Gemeinde vom 26. Oktober 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 1. März 2011 abgewiesen und es wurde die Zustelladresse "X.____weg 61" in B.____ als korrekte Adressierung des Wohngebäudes von A.____ bestätigt. C. Mit Eingabe vom 9. März 2011 erhob A.____, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zustelladresse "Y.____ 61" in B.____ als seine korrekte Adresse zu bestätigen. Eventualiter sei die Zustelladresse "Y.____ 61", subeventualiter die Zustelladresse "Y.____blick 61" in B.____ als seine korrekte Adresse zu bestätigen. D. Am 9. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerdebegründung ein, in der er neu eventualiter die Bestätigung der Zustelladresse "X.____ 61" beantragt und im Übrigen vollumfänglich an den in der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2011 gestellten Begehren festhält. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 beantragt der Regierungsrat, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 beantragt die Gemeinde ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Anträge auf amtliche Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle B.____ bezüglich Beizug eines Ortsplanes und Durchführung eines Augenscheins wurden abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Vorab stellt sich die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Gegenstand von Beschwerden bilden gemäss § 27 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 Verfügungen kommunaler und kantonaler Behörden. Als Verfügungen gelten nach § 2 Abs. 1 VwVG BL Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c) zum Gegenstand haben. Dieser Verfügungsbegriff entspricht jenem der Bundesverwaltungsrechtspflege, wie er in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 umschrieben wird. Mit der Festlegung einer Gebäudeadresse werden den Betroffenen nach herrschender Lehre und Praxis weder Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt noch werden dadurch ihre Rechte oder Pflichten betroffen. Die entsprechenden Anordnungen haben zwar mittelbare Auswirkungen auf die faktische Stellung der Privaten, nicht jedoch die unmittelbare Regelung von Rechten und Pflichten bzw. die Regelung einer verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gegenstand. Sie erfüllen damit die Merkmale einer Verfügung im obgenannten Sinne nicht und können - vorbehältlich von Fällen, bei welchen die Betroffenen gravierende Nachteile zu gewärtigen hätten nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden (vgl. TOBIAS JAAG, Zur Rechtsnatur der Strassenbezeichnung, in: recht 1993, S. 50 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1999, in: ZBl 101/2000, S. 80 ff.; Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 13. August 1991, in: ZBl 93/1992, S. 236 ff.). Nach dem Gesagten erscheint fraglich, ob der Regierungsrat zulässigerweise auf die Beschwerde eintreten durfte bzw. ob die Adressierung einer Liegenschaft überhaupt Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden kann. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, zumal sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als unbegründet erweist. 3.2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Gemeinde zuständig sei für die Vergabe der Gebäudeadressen in ihrem Gebiet. Sie sei nicht verpflichtet, den Eigentümer eines Gebäudes anzufragen, ob er mit seiner Adresse bzw. einer allfälligen Änderung derselben einverstanden sei. Zwingend notwendig sei einzig eine Information, welche im vorliegenden Fall stattgefunden habe. Die Gebäudeadresse müsse gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen aus einer Strassenbezeichnung und einer Hausnummer bestehen. Die von der Gemeinde gewählte Adressierung "X.____weg 61" entspreche im Gegensatz zur beantragten Zustelladresse "Y.____" den rechtlichen Anforderungen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Adressen für die betroffenen Personen persönlichkeitsrelevant seien. Dies gelte insbesondere für alleinstehende Wohngebäude aus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht serhalb der Bauzone. Deren Bewohner identifizierten sich stark über ihre Adresse. In diesem Bereich verletze eine behördliche Umadressierung die persönliche Freiheit der betroffenen Bewohner. Die Verweigerung der Adresse "Y.____ 61" oder "X.____ 61" stelle somit eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit dar. Diese könne sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen, weil die entsprechenden behördlichen Empfehlungen eingehalten seien. Sie sei im Lichte der Interessen der Gemeinde, welche rein technischer Natur seien, auch unverhältnismässig. Zur Erreichung des mit der Adressierung beabsichtigten Zwecks sei es nicht notwendig, den von ihm gestellten Adressierungsantrag zu übergehen und ihm die Adresse "X.____weg 61" aufzuzwingen. Gemäss den Empfehlungen des Bundesamts für Landestopographie vom Mai 2005 sei die Adressierung mit Strasse und Hausnummer wie auch mit Gebiet und Gebäudenummer möglich. Im vorliegenden Fall dränge sich die Adressierung anhand einer Strasse gerade nicht auf. Die Distanz zwischen seinem Wohnhaus und dem X.____weg betrage ca. 300 m. Die Feldwegverbindung zum X.____weg führe ausserdem nicht bis zum Wohnhaus. Aus Sicht der Ereignisdienste sei es deshalb sicherer, das Wohnhaus mit dem Gebiet "Y.____" und der Gebäudenummer "61" zu adressieren. Dass es sich beim Gebiet, in welchem sein Haus liege, um einen mit "Y.____" oder "X.____" bezeichneten Teil von B.____ handle, werde aufgrund von alten Karten und der Landeskarte 1:25'000, Blatt "C.____", deutlich. Das Tälchen links der D.____ zwischen der E.____ und dem F.____ werde mit dem Begriff "Y.____" oder "X.____" sehr genau bezeichnet. Auf B.____ Boden befänden sich in diesem Gebiet nur drei bewohnte Häuser ausserhalb der Bauzone. Davon seien zwei klar dem X.____weg zuzuordnen. Sein Haus gehöre nicht dazu. Die beantragte Adresse sei somit auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde nicht zu beanstanden. 3.2.3 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008 sollen geografische Namen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden. Unter den Begriff geografische Namen fallen gemäss dieser Verordnung die Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten (Art. 3 lit. a GeoNV). Unter den Begriff Strassen fallen Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen (Art. 3 lit. f GeoNV). Die Kantone gewährleisten die umfassende Benennung von Strassen und regeln die Zuständigkeit sowie das Verfahren für die Festlegung und Harmonisierung der Strassennamen (Art. 26 Abs. 1 und 2 GeoNV). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die Zuständigkeit zur Festlegung der Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung - und damit der Gebäudeadressierung - gemäss § 2 Abs. 2 der Regierungsratsverordnung über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 18. Dezember 1984 bei der Gemeinde. Nichts anderes ergibt sich aus § 6 ff. der seit dem 1. April 2011 in Kraft stehenden Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) vom 1. März 2011. Die Gemeinde ist gestützt darauf zuständig zur Festlegung der Gebäudeadressierung in ihrem Gebiet. Bei diesem Entscheid, welcher als organisatorische Anordnung zu qualifizieren ist, verfügt sie hinsichtlich der Strassenbezeichnung als solches über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 34 zu Art. 49; Entscheid des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 25. Novem-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2008, in: VVGE 2008/2009 Nr. 12). Ein Anspruch der betroffenen Anstösser auf einen bestimmten Strassennamen besteht nicht. 3.2.4 Im vorliegenden Fall hat das Amt für Geoinformation als zuständige kantonale Fachstelle in seiner im Verfahren vor Regierungsrat eingeholten Stellungnahme vom 3. Januar 2011 zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Adressierung "Y.____" um eine Strassenbezeichnung im Sinne eines benannten Gebiets gemäss Art. 3 lit. f GeoNV handeln würde. Das vorliegend strittige Gebiet werde gestützt auf die Nomenklatur in der Gemeinde B.____ mit den Flurnamen "Ober X.____" und "Under X.____" bezeichnet, wobei die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Gebiet "Under X.____" liege. Der Name "Y.____" komme in älteren Unterlagen vor, sei dann aber zu "X.____" geändert worden. Der Flurname "X.____" werde seit dem Jahr 1947 nicht mehr eigenständig geführt. Der Entscheid der Gemeinde, in diesem Gebiet die Strassenbezeichnung "X.____weg" für die Adressierung zu wählen, werde begrüsst. Dies sei aufgrund der zwischen der Hauptstrasse und der westlichen Gemeindegrenze zu G.____ durchgehenden Strasse (mit Abzweigungen) folgerichtig und werde als solches auch verstanden. Die Gemeinde hat sich mithin dafür entschieden, im fraglichen Gebiet mit den Flurnamen "Ober X.____" und "Under X.____" bei der Adressierung gestützt auf Art. 3 lit. f GeoNV die Strassenbezeichnung "X.____weg" und nicht eine Bezeichnung als benanntes Gebiet - sei dies "Y.____", "X.____" oder "Y.___blick" - zu verwenden. Dieser Entscheid beruht, wie die Ausführungen der kantonalen Fachstelle verdeutlichen, auf sachlichen Gründen. Jedenfalls lässt sich nicht beanstanden, wenn es die Gemeinde ablehnt, von der gewählten Lösung in Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers abzuweichen. Dass letztere rund 300 m von der Strasse entfernt liegt, ändert daran nichts, zumal diesem Umstand mit einer entsprechenden - und in jedem Fall erforderlichen - Beschilderung Rechnung getragen werden kann. 3.2.5 Die Festlegung der Gebäudeadresse mit "X.____weg 61" anstelle von "Y.____ 61", "X.____ 61" oder "Y.____blick 61" stellt auch keinen in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fallenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar (vgl. dazu BGE 133 I 58 E. 6.1 mit Hinweisen). Namentlich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die gewählte Adressierung für ihn mit elementaren persönlichkeitsrelevanten Folgen verbunden sein soll. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde vielmehr im Wesentlichen auf allgemeine, übergeordnete Gesichtspunkte. Ob ein Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit im Fall von Strassenbezeichnungen bzw. der Adressierung von Gebäuden überhaupt in Betracht kommt, erscheint im Übrigen fraglich. Von einer grundrechtsrelevanten Anordnung könnte in diesem Bereich wohl allenfalls bei anstössigen oder verunglimpfenden Bezeichnungen ausgegangen werden oder wenn von der betroffenen Person eine besonders intensive Beziehung nachgewiesen werden könnte. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen rechtskonform ausgeübt hat. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten. Die Parteikosten sind somit wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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