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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 2011 307 (810 11 307)

1. Februar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,635 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Aufrechterhaltung der Entmündigung gemäss Art. 372 ZGB (Entscheid der Kantonalen Vormundschaftskommission vom 25. Mai 2011)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. Februar 2012 (810 11 307) ____________________________________________________________________

ZGB, EG ZGB

Aufrechterhaltung der Entmündigung gemäss Art. 372 ZGB

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kantonales Vormundschaftsamt, Schlossstrasse 3, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner

Betreff Aufrechterhaltung der Entmündigung gemäss Art. 372 ZGB (Entscheid der Kantonalen Vormundschaftskommission vom 25. Mai 2011)

A. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 leitete die Vormundschaftsbehörde B.____ (Vormundschaftsbehörde) dem Kantonalen Vormundschaftsamt des Kantons Basel-Landschaft (KVA) den Antrag von A.____ um Aufhebung der Entmündigung zum Entscheid weiter. Nach Anhörung von A.____ und seines Vormundes C.____, diplomierter Sozialarbeiter der Sozialen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dienste B.____, nach Gesprächen mit weiteren Personen aus dem Umfeld des Betroffenen (u.a. Mutter, Vater) sowie nach einer Begutachtung durch die Externen Psychiatrischen Dienste Basel (EPD) verfügte das KVA (Kantonale Vormundschaftskommission) mit Entscheid vom 25. Mai 2011, dass die Vormundschaft über A.____ aufrecht erhalten werde. B. Mit Eingabe vom 24. August 2011 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid des KVA Beschwerde und beantragte Fristerstreckung, da seine bisherige Rechtsvertreterin das Mandat niedergelegt habe. Mit präsidialer Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der verbesserten Beschwerdeeingabe und zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt. Am 5. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und reichte das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Die verbesserte Beschwerdebegründung datiert vom 14. September 2011. C. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 beantragte das KVA die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. D. Mit präsidialer Verfügung vom 6. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. E. Am 29. Dezember 2011 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Kantonsgericht ein, in welchem er dem Kantonsgericht unter anderem mitteilte, dass er nun obdachlos sei und im Exil lebe. F. Die Vorladung zur Parteiverhandlung wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal eingeschrieben zugeschickt, wurde von Letztgenanntem jedoch nicht entgegengenommen. G. An der heutigen Parteiverhandlung nimmt die Leiterin des Kantonalen Vormundschaftsamtes teil. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Vertreterin des KVA beantragt, die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, nicht zu wissen, wo sich der Beschwerdeführer zur Zeit aufhalte.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 65 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 63 lit. d EG ZGB ist das Kantonsgericht für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des KVA betreffend die Anordnung und die Aufhebung der Entmündigung (Artikel 369 - 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Die Urteilsberatung findet gemäss § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt.

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2. Über A.____ wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 eine Vormundschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB errichtet. Gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB ist die zuständige Behörde zur Aufhebung der Vormundschaft verpflichtet, sobald der Grund für die Bevormundung nicht mehr besteht. 3.1. Das Vormundschaftsrecht kennt die Bevormundung, die Beiratschaft und die Beistandschaft. 3.2. Gemäss Art. 372 ZGB kann einer mündigen Person auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder anderen Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig besorgen vermag. Unter Vormundschaft gehört nach Art. 369 Abs. 1 ZGB jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. 3.3. Die in Art. 372 ZGB genannten drei Entmündigungsgründe sind somit die Altersschwäche, die anderen Gebrechen und die Unerfahrenheit. Diese Schwächezustände kommen als Entmündigungsgründe jedoch nur zum Tragen in Verbindung mit dem eigenen Begehren des zu Bevormundenden, er sei zu entmündigen (ERNST LANGENEGGER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Rz 2 zu Art. 372 ZGB). Entmündigungsvoraussetzung gemäss Art. 372 ZGB ist zudem das Unvermögen einer Person, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Die so umschriebene besondere Schutzbedürftigkeit ist grundsätzlich gleich zu verstehen wie die in Art. 369 ZGB (LANGENEGGER, a.a.O., Rz 7 zu Art. 372 ZGB). Unter Angelegenheiten sind nebst den wirtschaftlichen Belangen auch die persönlichen Interessen zu verstehen; die Angelegenheiten können vermögensrechtlicher oder persönlicher Art sein, womit auch die dauernde Beistandsund Fürsorgebedürftigkeit als Entmündigungsvoraussetzung bei der Anwendung von Art. 372 ZGB in Frage kommt (LANGENEGGER, a.a.O., Rz 8 zu Art. 372 ZGB). Der Begriff der eigenen Angelegenheiten ist weit auszulegen. Es sind darunter all jene privaten Aufgaben zu verstehen, die der Einzelne um seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz willen lösen können muss, alle Angelegenheiten, die die private Existenz eines Menschen ausmachen (LANGENEGGER, a.a.O., Rz 8 zu Art. 372 ZGB). Art. 369 ZGB sieht als Entmündigungsgründe die Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vor. Als Entmündigungsvoraussetzung (auch soziale Voraussetzung genannt) verlangt Art. 369 ZGB die Schutzbedürftigkeit (dauernder Bedarf des Beistandes und der Fürsorge) der zu entmündigenden Person. Weitere Voraussetzung ist das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen (LANGENEGGER, a.a.O., Rz 2 ff. zu Art. 369 ZGB). 3.4. Die Beiratschaft nach Art. 395 ZGB ist ausgerichtet auf Fälle, in denen zum Schutze der wirtschaftlichen Interessen einer Person eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, die Erfordernisse für eine Entmündigung jedoch nicht vorliegen. Dem Beirat kann die Aufgabe zugewiesen werden, das Vermögen des Verbeirateten nicht aber dessen Erträgnisse oder andere Einkünfte, wie namentlich den Arbeitslohn, zu verwalten. Die Beirat-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft umfasst somit nicht die Lohn- bzw. Einkommensverwaltung (HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, zweite, überarbeitete Aufl., Bern 1997, § 4 N 25, § 5 N 4 f.). 3.5. Die Beistandschaft ist die mildeste vormundschaftliche Massnahme. Sie hat nach Art. 417 Abs. 1 ZGB keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten. Dadurch, dass der Betroffene in seiner Handlungsfähigkeit gänzlich uneingeschränkt bleibt, ist der Beistand auf Kooperation angewiesen, jedenfalls insoweit, als jener faktisch in der Lage ist, selbst Handlungen im Bereich der dem Beistand aufgetragenen Fürsorge vorzunehmen (YVO BIDERBOST, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Rz 3 zu Art. 417 ZGB). 3.6. Die Anordnung einer vormundschaftlichen Anordnung muss wie jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 581; siehe auch LANGENEGGER, a.a.O., Rz 29 zu Art. 369 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass ein Eingriff weder stärker noch schwächer sein darf als nach Massgabe des angestrebten Ziels notwendig; die Massnahme ist in ihrer Stärke sowohl nach oben als auch nach unten richtig zu dosieren; d.h. das Mittel muss dem Zweck angepasst sein (RIEMER, a.a.O., § 3 N 7; LANGENEGGER, a.a.O., Rz 15 f. zu Art. 395 ZGB). 3.7. Eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 133 II 391 E. 4.2.3, 130 I 345 f. E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1. Im Gutachten der EPD vom 7. Januar 2011 wird beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04), eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend schizoiden und dissozialen Anteilen (ICD-10F61.1) und eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.8) diagnostiziert (S. 16 f.). Zudem wurde auch ein schädlicher Gebrauch von psychotropen Substanzen festgestellt. Die Gutachter halten fest, dass es zwischen den vier erwähnten Störungsbereichen von der Symptomatik her grosse Überschneidungen gebe, zudem würden sich die Störungen ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genseitig negativ beeinflussen. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass die zum Zeitpunkt der Entmündigung diagnostizierten psychiatrischen Störungen nach wie vor beständen bzw. mittlerweile in ihrem Ausmass noch deutlicher sichtbar geworden seien. 2004 sei zusätzlich zu den dazumal schon bestehenden Störungen noch eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Gemäss Ansicht der Gutachter sei der Beschwerdeführer nach wir vor nicht in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Dabei spiele einerseits der schwer gestörte Realitätsbezug eine wichtige Rolle, aber auch die durchgehenden dissozialen Verhaltensweisen. Da der Beschwerdeführer völlig krankheitsuneinsichtig sei und der bisherige Verlauf zeige, dass er sich kaum an soziale Normen und Regeln halten könne, habe er nur dank der geschickten Führung durch seinen Vormund die finanzielle Situation und die Wohnsituation einigermassen bewältigen können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in psychotischem Zustand stark bedrohlich gewesen sei und diese Bedrohlichkeit in der Untersuchungssituation, wenn auch nur unterschwellig, ebenfalls sichtbar geworden sei. Wenn die soziale und finanzielle Situation ausser Kontrolle gerate, womit bei einer Aufhebung der Vormundschaft gerechnet werden müsse, müsse auch mit einer erneuten psychotischen Dekompensation und damit auch mit einer erneuten Bedrohung für die Umgebung gerechnet werden. 4.2. Das Gutachten der EPD vom 7. Januar 2011 stützt sich gemäss Auflistung auf Seite 1 f. des Gutachtens auf die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde des Kantons Basel- Stadt vom 28. Dezember 1999 und vom 30. Dezember 2004, die Schreiben der D.____ an die Sozialberatung B.____ vom 27. Februar 2008 und vom 16. April 2008, das Schreiben der Sozialberatung B.____ an die Gemeinde E.____ vom 24. April 2008, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2008, die Ernennung des Vormundes durch die Vormundschaftsbehörde E.____ vom 19. Dezember 2008, das Schreiben des Beschwerdeführers zur Aufhebung der Vormundschaft an die Amtsvormundschaft des Kreises F.____ vom 7. September 2009 und den Beschluss Letztgenannter vom 6. Oktober 2009, fünf Aktennotizen des KVA vom Oktober 2009 und vom Januar 2010, das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers durch das KVA betreffend Aufhebung der Vormundschaft vom 4. November 2009, die Austrittsberichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel in der Zeit von 1999 bis 2000 (7 Hospitalisationen) sowie die Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft von 1982 bis 2004. Die Abklärungen des EPD umfassen eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Assistenzärztin G.____ vom 26. März 2010, eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den stellvertretenden Chefarzt Dr. H.____ vom 15. November 2010, Telefonate mit der Mutter des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2010 und vom 27. Dezember 2010, Telefonate mit dem Vormund des Beschwerdeführers vom 24. April 2010 und vom 27. Dezember 2010 und ein Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2010. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Erkrankung seit dem 1. Februar 1998 (S. 15 des Gutachtens) eine 100%ige IV-Rente bezieht. 4.3. Das Gutachten beruht, wie die obige Auflistung zeigt, auf einer Vielzahl von Unterlagen und ärztlichen Berichten (inklusive Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt und der UPK), die eine lange Zeitspanne umfassen, und zwei Untersuchungen der EPD sowie unter anderem auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers und des Vormundes. Das Gutachten basiert auf umfassenden Unterlagen, ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. 4.4. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens decken sich zudem mit den Aussagen der involvierten Personen. So äussert sich der Vormund dahingehend, dass er nicht glaube, dass der Beschwerdeführer es ohne Unterstützung schaffe. Die Mutter des Beschwerdeführers spricht sich gegen die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme aus. Sie habe Angst, dass ihr Sohn sich dann nichts mehr gefallen lassen und wieder masslos Geld ausgeben und aggressiv sein würde. Der Vormund erklärte am 27. Dezember 2010, dass regelmässige Termine mit dem Beschwerdeführer kaum möglich seien. Der Beschwerdeführer melde sich vor allem dann, wenn er Geld brauche. Aus den Akten geht auch hervor, dass auch der Vater des Beschwerdeführers die Meinung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der Vormundschaft Probleme mit den Finanzen haben würde. Dass der Beschwerdeführer in finanzieller und administrativer Hinsicht dauernd auf Beistand und Fürsorge angewiesen sei, entspricht den Beobachtungen aller involvierten Personen. In Bezug auf die Notwendigkeit in persönlicher Hinsicht dauernd auf Beistand und Fürsorge angewiesen zu sein, äussern sich nicht alle involvierten Personen mit der gleichen Deutlichkeit wie die Gutachter. Den Akten und dem Gutachten kann aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer immer sehr labile Phasen erlebt hat und bedrohend bzw. gefährlich aufgetreten ist. Dass der Beschwerdeführer für sich und seine Umgebung eine Bedrohung sein kann, zeigt auch die Korrespondenz des Beschwerdeführers von August bis Dezember 2011 an die verschiedenen Behörden. Die Schreiben des Beschwerdeführers sind wirr und enthalten auch sehr bedrohliche Aussagen sowohl gegenüber sich selbst als auch gegenüber seiner Umgebung. Diese Aussagen müssen gemäss dem Gutachten vom 7. Januar 2011 auch durchaus ernst genommen werden. 4.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen nicht möglich. Zu prüfen ist, ob mildere vormundschaftliche Massnahmen als die Bevormundung genügen. 5.1. Die Errichtung einer Beistandschaft anstelle der Aufrechterhaltung der Entmündigung ist vorliegend keine geeignete Lösung, weil der Betroffene in seiner Handlungsfähigkeit gänzlich uneingeschränkt bliebe und der Beistand auf Kooperation angewiesen wäre. Aus den Akten geht aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, sich an Regeln zu halten, oft unkooperativ ist und auch ein Kontakt zum Vormund grundsätzlich nur erhalten bleibt, weil der Beschwerdeführer diesen aus finanziellen Gründen aufrechterhalten muss. 5.2. Die Beiratschaft ist ausgerichtet auf Fälle, in denen zum Schutze der wirtschaftlichen Interessen einer Person eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit notwendig erscheint, die Erfordernisse für eine Entmündigung jedoch nicht vorliegen. Die Beiratschaft als Vermögensschutzmassnahme ohne Einkommensverwaltung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht geeignet, die notwendige Unterstützung und den erforderlichen Schutz zu gewährleisten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 369 ZGB leidet. Seine Krankheit mit dem fehlenden Realitätsbezug, der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und den dissozialen Verhaltensweisen führt dazu, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten, welche über die körperlichen Grundbedürfnisse hinausgehen, selbstständig zu besorgen. Die Aufhebung der Entmündigung würde dazu führen, dass die finanzielle Situation und Wohnsituation des Beschwerdeführers ausser Kontrolle geraten würden. Dadurch muss mit einer erneuten psychotischen Dekompensation und damit unter anderem auch mit einer erneuten Bedrohung für die Umgebung gerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Entmündigung sind nach wir vor gegeben und damit die Voraussetzungen für die Aufhebung der Entmündigung nicht erfüllt. Die Aufrechterhaltung der Entmündigung ist die geeignete und mildeste Massnahme und verhältnismässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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