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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 2011 237 (810 11 237)

11. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,584 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Wasser- und Abwassergebühren

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Januar 2012 (810 11 237) ___________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Wasser- und Abwassergebühren

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Samuel Baader

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch a.____

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Kanonengasse 20, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Wasser- und Abwassergebühren (Entscheid der Abteilung Enteignungsgericht Basel-Landschaft vom 12. Mai 2011)

A. Die Kommanditgesellschaft A.____ mit Sitz in B.____ ist Eigentümerin der Parzellen Nr. 1195 (X.____strasse 16a) und Nr. 1208 (X.____strasse 13) in B.____. a.____ ist im Handelsregister eingetragener Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung. Die Gemeindeverwaltung B.____ stellte a.____ am 21. Dezember 2009 die Wasser- und Abwasserrechnun-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Nr. 241438 und Nr. 242605 für die vorgenannten Grundstücke in der Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 617.95 und Fr. 1'950.-- zu. Dagegen erhob die A.____, vertreten durch a.____, am 22. Januar 2010 Einsprache, welche vom Gemeinderat B.____ mit Einspracheantwort vom 11. Februar 2010 abgewiesen wurde. Nachdem die Gemeinde B.____ auf ihre Nachfrage hin eine anfechtbare Verfügung erlassen hatte, erhob die A.____ am 27. Dezember 2010 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht). Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Abteilungspräsident des Enteignungsgerichts die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Das Urteil wurde insbesondere damit begründet, dass die Verordnungen und Reglemente rechtskonform erlassen worden seien und diese inhaltlich weder das Rechtsgleichheits- noch das Willkürverbot verletzen würden. B. Dagegen erhob die A.____ (Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch a.____, am 4. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und folgende Änderung in den Reglementen und Verordnungen der Einwohnergemeinde B.____:

1. Die Bestimmungen in den § 31 lit. b, § 37 lit. a und § 38 des Reglements über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde B.____ (WR) vom 23. Oktober 2008 seien aufzuheben; eventualiter sei die Bestimmung in § 38 WR in dem Sinne zu ersetzen, dass sie einer Gebühr gleichkommt. 2. Die Bestimmungen in den § 38 - 39 der Tarifordnung im Anhang 6 WR (recte: Anhang 2 der Verordnung zum Reglement über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde B.____ [V-WR] vom 12. Januar 2009 sei in dem Sinne zu ersetzen, dass sie dem Verbraucherprinzip entsprechen; eventualiter sei die Grundgebühr im Sinne der Verhältnismässigkeit anzupassen. 3. Die Bestimmungen in den § 17 lit. b, § 23 lit. a und § 24 des Reglements über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ (AWR) vom 23. Oktober 2008 seien aufzuheben; eventualiter sei die Bestimmung in § 17 lit. b AWR in dem Sinne zu ersetzen, dass sie einer Gebühr gleichkommt. 4. Die Bestimmungen in den § 24 - 25 der Tarifordnung im Anhang zum WAR (recte: Anhang 1 der Verordnung zum Reglement über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ [V-AWR] vom 12. Januar 2009) seien aufzuheben; eventualiter sei die Grundgebühr im Sinne der Verhältnismässigkeit anzupassen. 5 Die jährliche Wasser- und Abwassergebühr sei für jeden Wasseranschluss mit Wasserzähler gleich hoch anzusetzen; alles unter o/e Kostenfolge

C. Mit Schreiben vom 5. August 2011 verzichtete das Enteignungsgericht (Beschwerdegegner) auf eine Vernehmlassung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die Einwohnergemeinde B.____ (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Gemeindepräsidentin C.____ und den stellvertretenden Gemeindeverwalter D.____, liess sich am 15. September 2011 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verwies die Einwohnergemeinde B.____ auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Beschwerdegegners.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Das Kantonsgericht ist gemäss § 43 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist (Abs. 1). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 i.V.m. § 43 Abs. 1 VPO und § 48 VPO sieht vor, dass die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden innert zehn Tagen gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts Beschwerde beim Kantonsgericht erheben können. Erschliessungsabgaben sind gemäss § 90 Abs. 2 EntG insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und Grossgemeinschaftsanlagen (GGA). Vorliegend nennt die Beschwerdeführerin als Streitgegenstand explizit die "Wasser- und Abwassergebühren", weshalb das Kantonsgericht zur Beurteilung dieser Angelegenheit zuständig ist. 1.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt ist. Zur Beschwerde befugt ist, wer gemäss § 47 Abs. 1 VPO durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2009 die "Rechnung für Wasser/Abwasser" für die Liegenschaften X.____strasse 13 und 16a gestellt. Als Eigentümerin dieser Liegenschaften ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Beschwerdegegners berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, auch wenn die Rechnungen Nr. 241438 und Nr. 242605 jeweils an a.____, Komplementär der Beschwerdeführerin, adressiert wurden. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung, eingetreten werden. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss § 5 Abs. 3 VPO die Rechtsbegehren einerseits zu begründen, andernfalls auf die Eingabe nicht einzutreten ist. Andererseits handelt es sich vorliegend um eine sog. Laienbeschwerde, an welche keine allzu hohen Anforderungen gestellt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden dürfen (BGE 117 Ia 133 E. 5d). Die Beschwerdeführerin stellt diverse Rechtsbegehren, wobei nicht eindeutig ist, ob sie die einzelnen kommunalen Bestimmungen selbst anficht oder die beiden vorgenannten Rechnungen und dabei akzessorisch die Normenkontrolle beantragt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist davon auszugehen, es werde sowohl die abstrakte wie auch die akzessorische Normenkontrolle beantragt. Gemäss § 46 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b VPO überprüft das Kantonsgericht kommunale Erlasse, wobei eine solche Anfechtung nach § 29 Abs. 1 VPO nur innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist – wie dies vorliegend der Fall ist – kann bloss noch eine inzidente bzw. akzessorische Normenkontrolle verlangt werden (BGE 137 I 107 E. 1.4.2). Bei der konkreten Normenkontrolle ist immer ein Einzelakt (Verfügung, Entscheid, Urteil) Anfechtungsobjekt. Es wird vorfrageweise geprüft, ob sich die Norm, auf welche sich der Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENIS BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rn. 708). Es kann somit auf die Beschwerde nur insofern eingetreten werden, als es sich um eine vorfrageweise akzessorische Normenkontrolle handelt und die Beschwerdeführerin keine abstrakte Überprüfung der kommunalen Erlasse verlangt. 2. Strittig ist, ob die Wasser- und Abwassergebühren für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Beschwerdegegnerin korrekt erhoben wurden. Vorfrageweise ist zudem zu prüfen, ob die angefochtenen kommunalen Erlasse verfassungsmässig sind und mit dem kantonalen Recht übereinstimmen. 3. Das Kantonsgericht prüft im Anwendungsfall gemäss § 46 Abs. 1 i.V.m. § 26 sowie § 30 Abs. 2 und 3 VPO Erlasse der Gemeinden auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassungsmässigkeit und dem kantonalen Recht. Im Übrigen, was die verwaltungsgerichtliche Beschwerde betrifft, erstreckt sich die Kognition des Kantonsgerichts nach § 45 Abs. 1 VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (§ 45 Abs. 1 lit. a VPO) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Dagegen ist eine Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides nur in den Ausnahmefällen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sowie bei Entmündigungen und Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Da vorliegend kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. c VPO gegeben ist, kann das Gericht lediglich darüber entscheiden, ob eine Rechtsverletzung einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens vorliegt. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die in den Bestimmungen des WR, V-WR, AWR, V- AWAR vorgesehenen Gebühren würden Verursacher- und das Gleichheitsprinzip verletzen. 5.1 Es vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt die Kompetenz zur Erhebung einer solchen Grundgebühr hat. 5.2 Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, son-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rn. 1392). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 136 I 317 E. 2.1.1, 135 I 241 E. 2.2, 133 I 130 E. 3.1; 129 I 294 E. 2.1 je mit Hinweisen). 5.3 Gemäss § 114 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 sorgt der Kanton für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgaben Dritten übertragen (Abs. 1). Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbesondere für die Wasserverteilung verantwortlich (Abs. 2). § 12 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers des Kantons Basel-Landschaft (VW) vom 13. Januar 1998 bestimmt, dass die Gemeinden die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezüger in Form einer jährlichen Gebühr übertragen. Diese bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge (Abs. 1). Für die Finanzierung von Fixkosten können die Gemeinden zudem eine jährliche Grundgebühr erheben (Abs. 2). 5.4 § 113 KV bestimmt, dass Kanton und Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung zu sorgen haben. Der Verursacher ist mitverantwortlich (Abs. 1). § 13 des Gesetzes über den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft (GSchG BL) vom 5. Juni 2003 regelt, dass die Gemeinden die ihnen beim Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen entstehenden Kosten sowie die ihnen überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferanten in Form einer Gebühr übertragen (Abs. 1). Diese Gebühr hat sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu richten, welche wiederum vom Wasserverbrauch abhängig ist (Abs. 2). Eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten kann bei der Gebührengestaltung eingeführt werden (Abs. 3). Die Gemeinden können die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftseigentümer überwälzen (Abs. 4). 5.5 Aus dem Vorgenannten folgt, dass den Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft sowohl im Bereich der Wasserversorgung als auch in demjenigen des Abwassers Autonomie zur Erhebung von Abgaben zukommt. Sodann liegt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von wasser- und abwassermengenunabhängigen Grundgebühren vor. Zu prüfen ist nachfolgend, wie die konkrete Ausgestaltung dieser Grundgebühren auszusehen hat. 5.6 Grundsätzlich dürfen öffentliche Abgaben nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (Legalitätsprinzip). Das Gesetz muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Höhe der Abgabe (wenigstens die Bemessungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundlagen) und die Ausnahmen von der Abgabepflicht, soweit solche bestehen sollen, enthalten. Der rechtsanwendenden Behörde darf kein übermässiger Spielraum verbleiben und die möglichen Abgabepflichten müssen für die Betroffenen hinreichend voraussehbar sein. Dies gilt für sämtliche föderalen Ebenen, namentlich auch für die Ebene der Gemeinde (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 59 Rn. 2 ff.). Vorliegend bilden die Bestimmungen im WR und AWR sowie in deren Verordnungen (V-WR, V-AWR) Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Gebühren. Das WR und das AWR wurden von der Gemeindeversammlung B.____ am 23. Oktober 2008 beschlossen und mit Beschluss der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft am 19. Dezember 2008 genehmigt. Beide Reglemente sind seit 1. Januar 2009 in Kraft, regeln den Kreis der Abgabepflichtigen (§ 31 WR, § 17 AWR), den Gegenstand (§ 37 WR, § 13 AWR) und die Bemessungsgrundlage (§ 38 WR, § 24 AWR). In § 32 Abs. 1 WR und § 18 Abs. 1 AWR wird zudem auf die zugehörigen V-WR und V-AWR verwiesen, in welchen der Gemeinderat die Ansätze für die Berechnung festlegt. Dem Erfordernis der genügend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Wasser bzw. Abwassergebühr ist somit Genüge getan. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Wasser und Abwasser solle wieder wie bis Ende 2008 nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt werden. Sie rügt somit – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – einzig eine Verletzung dieses Prinzips und nicht auch des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Grundsätzlich sind die Wasser- und Abwasserregelungen trotz jeweils separater gesetzlicher Grundlagen in § 113 bzw. § 114 KV tatsächlich kaum losgelöst von einander zu handhaben, denn wo Wasser bezogen wird, wird auch Abwasser erzeugt. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 das Verursacherprinzip. In Art. 60a GSchG wird das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen präzisiert. Mit dem Verursacherprinzip soll erreicht werden, dass die Kosten, welche der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Das Verursacherprinzip strebt prinzipiell Vollkostendeckung an (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 41 f.; vgl. auch ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, N 336) und begründet damit eine Begrenzung der erhobenen Abgaben nach unten. Dagegen stellt das Kostendeckungsprinzip die Begrenzung der Abgaben nach oben dar. Das Verursacherprinzip befasst sich mit der Zuordnung der Kosten, orientiert sich also nicht primär am Wert für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung. Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung zu weitgehend ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprinzip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit (PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1999 S. 550). Es ist festzuhalten, dass demnach die Erhebung von jährlichen Wasser- und Abwassergrundgebühren pro Wohneinheit, Betrieb oder Betriebsstätte wie dies die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat nicht dem Verursacherprinzip widerspricht.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die neue Regelung behandle nicht alle Grundeigentümer gleich. Insbesondere belaste die strittige Grundgebühr Grundeigentümer, die wenig Wasser und Abwasser verbrauchen, stärker als Grundeigentümer, welche viel Wasser bzw. Abwasser benötigen. Dem ist entgegen zu halten, dass durch die Grundgebühr die Kosten der kommunalen Infrastruktur auf mittel- und langfristige Sicht zu decken sind. Es entspricht deshalb gerade dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV, dass alle Grundeigentümer dieselben Fixkosten zu bezahlen haben. Dass dabei die Relation zwischen der Grundgebühr und dem absoluten Wasserpreis, welcher von der Wasser- bzw. Abwasserverbrauchsmenge abhängt, nicht bei allen Grundeigentümern gleich hoch ist, ist diesem Gebührensystem inhärent. Die Grundgebühr muss auch geleistet werden, wenn der Wasserbezug bzw. Abwasserverbrauch grundsätzlich möglich ist, aber nicht genutzt wird (z.B. bei unvermieteter Wohnung). Die Kosten der Grundgebühr sind dabei dem primären Verursacher, d.h. dem lediglich vertraglich zur Nutzung der Liegenschaft Berechtigten, zu überwälzen, können aber formell beim jeweiligen Grundeigentümer erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2009 vom 16. August 2010, E. 4.2). Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, besteht weder eine Ungleichbehandlung der Vermieter noch der Mieter, da der Vermieter die Kosten überwälzen kann und so bei jedem Mieter dieselben Grundgebühren anfallen. Im Ergebnis haben alle Benutzer, unabhängig von der Grundstücks-, Wohnungs- oder Betriebsfläche, dieselben Grundgebühren zu bezahlen. Folglich verstösst die Grundgebühr nicht gegen das Gleichheitsprinzip und ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 7.1 Zu prüfen ist schliesslich noch, ob die jährliche Grundgebühr von Fr. 30.-- für das Wasser (§ 38 Anhang 2 V-WR) bzw. Fr. 6.-- für das Abwasser (§ 24 Anhang 1 V-AWR) allenfalls unverhältnismässig hoch angesetzt wurde. 7.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Gebühren einen erheblichen Spielraum besitzen und ihnen das Bundesrecht nicht die Wahl eines bestimmten Systems oder bestimmter Bemessungskriterien vorschreibt. Auf jeden Fall aber müssen die periodischen Benützungsgebühren für die Beseitigung des Abwassers der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlagen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2009 vom 26. Oktober 2010 E. 4, 128 I 46 E. 5b/bb). 7.3 Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 23. Oktober 2008 hat die Beschwerdegegnerin, vertreten durch ein Mitglied des Gemeinderats, die Einführung der strittigen Grundgebühr damit begründet, dass die neue Grundgebühr in mittelfristiger Zukunft den administrativen Aufwand, welcher für die Behandlung der Wasserversorgung anfalle, zu decken habe. Folglich sei eine unabhängig vom Wasserverbrauch pro Wohneinheit, Betrieb oder Betriebsstätte erhobene Grundgebühr sinnvoll. 7.4 Im Kanton Basel-Landschaft wandten im Jahr 2011 zwanzig von sechsundachtzig Gemeinden dasselbe Gebührensystem für Wasser und Abwasser wie die Beschwerdegegnerin an. Die jährlichen Grundgebühren (alle Angaben inkl. Mehrwertsteuern) für das Wasser divergierten dabei zwischen Fr. 25.-- (Gemeinde E.____; bei einem Wasserzins von Fr. 2.25/m3) und Fr. 300.-- (Gemeinde F.____; bei einem Wasserzins von Fr. 1.20/m3). Diejenigen des Abwas-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sers variierten zwischen Fr. 6.48 (Gemeinde B.____; bei einem Abwasserzins von Fr. 2.38/m3) und Fr. 356.40 (Gemeinde G.____; bei einem Abwasserzins von Fr. 4.32/m3). Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich der Gemeinden, welche dasselbe Gebührensystem kennen, niedrige jährliche Wassergrundgebühren (Fr. 30.75) erhebt. Betreffend die Abwassergrundgebühr sind die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Fr. 6.48 pro Jahr die tiefsten Fixkosten im Kanton Basel-Landschaft (http://www.statistik.bl.ch). 7.5 Die strittigen Grundgebühren sind folglich verhältnismässig. 8.1 Ferner ist zu prüfen, ob die beiden Wasser- und Abwasserrechnungen vom 21. Dezember 2009, welche die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 betrafen, rechtskonform sind. 8.2 Den Gemeinden dient regelmässig das sog. "Berner Modell" als Orientierung für die Bemessung der Kosten im Bereich Wasser und Abwasser. Dabei wird eine langfristige Kostendeckung durch die Erhebung einer Grundgebühr (Fixkosten) und eines Mengenpreises (variable Kosten) angestrebt. Bezüglich der Gemeinden wird unterschieden zwischen Gemeinden in ländlichen Gebieten (Anschluss an kleine Abwasserreinigungsanlage [ARA]), durchschnittlichen (Anschluss an mittelgrosse ARA) und städtischen Gemeinden (Anschluss an grosse ARA). Als wichtiger Indikator gilt das Verhältnis zwischen Grundgebühr und Mengenpreis. In kleinen Gemeinden sollte die Grundgebühr gemäss dem "Berner Modell" zwischen 44% und 56% des Mengenpreises betragen. In mittleren Gemeinden ist dieses Verhältnis im Bereich zwischen 34% und 45% anzusiedeln und schliesslich in kleinen Gemeinden zwischen 20% und 32% (ANDRÉ MÜLLER, Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, in: URP 1999 S. 531). 8.3 Die Wasser- und Abwasserrechnung Nr. 242605 umfasst die 8 Stockwerkeigentumsparzellen der Liegenschaft X.____strasse 13, welche in der Rechnungsperiode im Eigentum der Beschwerdeführerin standen. Die Wassergrundgebühr beträgt gemäss § 38 Anhang 2 V-WR Fr. 30.-- pro Wohneinheit bzw. Betrieb oder Betriebsstätte. Die Abwassergrundgebühr beträgt gemäss § 24 Anhang 1 V-WAR Fr. 6.-- pro Wohneinheit bzw. Betrieb oder Betriebsstätte. Folglich betrug die Grundgebühr für Wasser Fr. 240.-- bzw. für Abwasser Fr. 48.--. Der Wassermengenpreis erreichte eine Betrag von Fr. 1'566.-- und der Abwassermengenpreis Fr. 1'914.-- (alle exkl. Mehrwertsteuern). Somit ist das Verhältnis von Grundgebühr zu Mengenpreis beim Wasser 15,33% und beim Abwasser 2,51%. 8.4 Die Wasser- und Abwasserrechnung Nr. 241438 umfasst die Liegenschaft X.____strasse 16a. Die Wassergrundgebühr beträgt Fr. 30.-- pro Wohneinheit bzw. Betrieb oder Betriebsstätte. Diejenige für das Abwasser Fr. 6.-- pro Wohneinheit bzw. Betrieb oder Betriebsstätte. Folglich betrug auch die Grundgebühr für Wasser Fr. 30.-- bzw. für Abwasser Fr. 6.--. Der Wassermengenpreis erreichte eine Betrag von Fr. 397.80 und der Abwassermengenpreis Fr. 486.20 (alle exkl. Mehrwertsteuern). Somit ist das Verhältnis von Grundgebühr zu Mengenpreis beim Wasser 7,54% und beim Abwasser 1,23%.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.5 Der Vergleich der prozentualen Verhältnisse zwischen Grundgebühr und Mengenpreis offenbart, dass vorliegend diese Verhältnisse deutlich tiefer sind – unabhängig davon, wie man die Gemeinde B.____ qualifiziert – als im Berner Modell vorgeschlagen. 9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Erhebung einer Grundgebühr im Bereich Wasser und Abwasser rechtskonform war und die gestützt darauf verfügten Wasser- bzw. Abwasserrechnungen rechtmässig waren. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i. V.

810 2011 237 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 2011 237 (810 11 237) — Swissrulings