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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2012 810 2011 192 (810 11 192)

18. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,371 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Führerausweisentzug (RRB Nr. 711 vom 17. Mai 2011)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Januar 2012 (810 11 192) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Führerausweisentzug

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Samuel Baader

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Felix Moppert, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Führerausweisentzug (RRB Nr. 711 vom 17. Mai 2011)

A. Am 23. Juli 2010 wurde A.____ wegen Nichteinhaltens des Abstandes zu dem vor ihr fahrenden Auto auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung D.____, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten. In der Folge anerkannte sie den Sachverhalt und begründete dies mit dem zeitlichem Druck, unter welchem sie gestanden habe. Mit Strafbefehl des Bezirksamts B.____ vom 17. September 2010 wurde A.____ wegen Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren für schuldig erklärt. Dieser Strafbefehl erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 informierte die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabtei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen (Polizei), sie darüber, dass ihr gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, ein Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten drohe. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 anerkannte A.____, vertreten durch Advokat Felix Moppert, erneut den Sachverhalt. Sie bemängelte jedoch, dass die Administrativbehörde die durch die Strafbehörde vorgenommene Qualifikation der Tat ohne weiteres übernommen habe. Da keine konkrete Gefährdung stattgefunden habe, sei das Vergehen als mittelschwer zu qualifizieren und die Entzugsdauer des Führerausweises auf einen Monat zu beschränken. Zudem verfüge sie in Bezug auf den Strassenverkehr über einen einwandfreien Leumund. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 verfügte die Polizei den Warnentzug des Führerausweises von A.____ für die Dauer von drei Monaten. Hiergegen erhob A.____, noch immer vertreten durch Felix Moppert, am 14. Februar 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Da bloss eine mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG vorliege, sei ihr der Führerausweis nur für einen Monat zu entziehen. Dies unter o/e Kostenfolge. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 0711 vom 17. Mai 2011 abgewiesen und angeordnet, dass A.____ ihren Führerausweis bis spätestens am 15. Juli 2011 bei der Polizei in Lausen abzugeben habe. Ihr wurden zudem die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. Begründet wurde der Entscheid damit, dass schwere Widerhandlungen gegen das SVG dann zu bejahen seien, wenn der Sicherheitsabstand unter 0,4 Sekunden liege. Im vorliegenden Fall habe der Abstand 0,36 Sekunden betragen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG ausgegangen sei. B. Hiergegen erhebt A.____ (Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch Felix Moppert, am 30. Mai 2011 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsund Verfassungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, der angefochtene RRB sei aufzuheben und ihr sei der Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen das SVG für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Eventualiter sei der Beginn der dreimonatigen Entzugsdauer auf den 1. Oktober 2011 festzulegen; dies unter o/e Kostenfolge. Schliesslich sei ihr eine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung anzusetzen, welche bis zum 30. Juni 2011 gewährt wurde. In der Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2011 rügte A.____, der Regierungsrat habe in seiner Beurteilung den dichten Verkehr, welcher damals vorgeherrscht habe, nicht berücksichtigt. Zudem habe der Abstand zwischen ihr und dem vor ihr fahrenden Fahrzeug zwischen 6 und10 Meter betragen, weshalb nicht präzis von einem Abstand von 0,36 Sekunden ausgegangen werden könne. Sodann habe keine konkrete Verkehrsgefährdung stattgefunden. Folglich sei bloss von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. C. Mit Schreiben vom 31. August 2011 lässt sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Es sei ein neuer Termin für die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abgabe des Führerausweises festzusetzen. Zur Begründung verwies der Regierungsrat auf die Ausführungen in seinen RRB Nr. 0711 vom 17. Mai 2011. Zudem habe der dichte Verkehr, welcher zum Tatzeitpunkt vorgeherrscht haben soll, keinen Einfluss auf die Anordnung des Fahrausweisentzugs. D. Mit Verfügung vom 7. September 2011 wird die Angelegenheit zur Beurteilung an die Kammer des Kantonsgerichts überwiesen. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 reicht Felix Moppert in der vorliegenden Angelegenheit seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie gegen letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der regierungsrätliche Entscheid Nr. 0711 vom 17. Mai 2011. 1.2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1771). Die Beschwerdeführerin ist durch den angeordneten Entzug des Führerausweises berührt und hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids. Das vorliegende Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Demgegenüber ist dem Kantonsgericht gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario die Überprüfung der Angemessenheit des Führerausweisentzuges verwehrt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 20. Oktober 2010, 810 09 464, E. 2 und vom 11. August 2010, 810 10 64, E. 2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 17. Mai 2011 den Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten zu Recht bestätigt hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von ihr angefochtene Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Ihr sei der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für die Dauer von einem Monat zu entziehen; eventualiter sei der Beginn der Entzugsdauer von drei Monaten auf den 1. Oktober 2011 festzulegen; unter o/e- Kostenfolge. Sie begründet ihre Beschwerde mit dem Umstand, dass auf der Autobahn A1 zum Zeitpunkt ihres Fehlverhaltens, welches sie an sich nicht bestreitet, ein dichter Verkehr geherrscht habe. Dies sei auch aus den Videoaufnahmen der Kantonspolizei Aargau ersichtlich. Zudem sei für die Administrativbehörde die rechtliche Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwerer Fall im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht bindend, weil sie lediglich von der Polizeibehörde befragt und nicht durch das Bezirksamt B.____ einvernommen worden sei. Stattdessen handle es sich bei der Verkehrsregelverletzung lediglich um eine mittelschwere Widerhandlung. Dies sei der Fall, weil gemäss dem Polizeirapport der Abstand, den sie zum vor ihr fahrenden Fahrzeug hielt, zwischen 6 und 10 Metern geschätzt worden sei. Würden die geschätzten Werte zu ihren Gunsten ausgelegt, so liege gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bloss eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung vor. Dies gelte umso mehr, als es damals zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung gekommen sei, und die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Strassenverkehr über einen einwandfreien Leumund verfüge. 4.1 Vorweg gilt es zu klären, wie das vorgängige Strafverfahren und das vorliegende Verwaltungsverfahren bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts zu einander in Beziehung stehen. 4.2 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen im Verwaltungsverfahren und im Strafverfahren führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) grundsätzlich besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 119 Ib 161 f. E. 2c/bb). 4.3 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, 119 Ib 158 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Mai 2006 [6A.19/2006] E. 1 und vom 16. Mai 2008 [1C_275/2007] E. 3.5). 4.4 Die Verwaltungsbehörde hat somit vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 103 f. E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; FRANZ RIKLIN/ANDREAS ROTH, in: Thomas Probst/Franz Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung, 10. - 11. Juni 2008, Bern 2008, S. 325). 4.5 Hängt jedoch die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (vgl. BGE 124 II 106 E. 1c/aa und 1c/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2007 [6A.64/2006] E. 2.1, vom 16. Mai 2006 [6A.19/2006] E. 1 und vom 16. Mai 2008 [1C_275/2007] E. 3.5). 4.6 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl des Bezirksamtes B.____ vom 17. September 2010 unter anderem in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Abstandhalten beim Hintereinanderfahren schuldig erklärt und zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von Fr. 220.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 700.- verurteilt. Im Strafbefehlsverfahren wurde sie am 23. Juli 2010, im Anschluss an die begangene Verkehrsregelverletzung, von der Kantonspolizei Aargau angehalten, mit dem Vorwurf des Nichteinhaltens des genügenden Abstandes konfrontiert und vor Ort einvernommen. Die Beschwerdeführerin anerkannte damals den Sachverhalt und nahm von der Rapportfolge unterschriftlich Kenntnis. Sie gab sodann zu Protokoll, sie habe unter zeitlichem Druck gestanden und habe deshalb nicht auf den Abstand geachtet. Vom Strafbefehlsrichter wurde sie in der Folge nicht vernommen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin Rügen oder Beweisanträge im summarischen Strafverfahrens vorzubringen, wenn sie angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde (vgl. hiervor E. 4.5). Die Polizei teilte ihr mit Schreiben

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 6. August 2010 mit, sie habe den Führerausweis abzugeben. Zugleich wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Daraufhin informierte die Beschwerdeführerin die Polizei darüber, dass ihr Name und ihre Adresse nicht mehr korrekt seien. Indem dieser Schriftenwechsel vor dem Ende des strafrechtlichen Untersuchungsverfahren (Strafbefehl vom 17. September 2010) stattfand, kann die Beschwerdeführerin nicht einwenden, sie habe nicht bereits im damals laufenden Strafverfahren gewusst, dass ihr ein Warnungsentzug des Führerausweises drohe. Sie wäre folglich nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, ihre Rüge betreffend den damals vorherrschenden dichten Verkehr, soweit die Rüge den Sachverhalt an sich betrifft, bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Ansonsten bestreitet sie den Sachverhalt auch im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht. 4.7 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV begangen hat, indem sie den ausreichenden Abstand zum vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat. Strittig ist lediglich, ob es sich um eine mittelschwere oder eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt. 5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen besonders leichten, leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In leichten Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In allen übrigen Fällen von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a-f SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG). 5.2 Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236; BGE 131 II 250 E. 4, 123 II 100 E. 2.c, 116 Ib 148 E. 2.a.). 5.3 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Demgegenüber begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzungen von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht schliesslich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Es gilt zu beachten, dass die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand darstellt. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2006, 6A.16/2006, E. 2.1.1; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999, S. 4487). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2009 [1C_355/2009] E. 2.2; BBl 1999, S. 4489). 5.4 Die leichte, mittelschwere und schwere Form der Widerhandlung gegen das SVG setzt voraus, dass durch eine schuldhafte Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird. Eine konkrete Gefährdung ist allerdings nicht notwendig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn das Verhalten des Fahrzeuglenkers bzw. der Fahrzeuglenkerin nach den jeweiligen Gegebenheiten geeignet war, den Verkehr zu gefährden (sog. erhöhte abstrakte Gefährdung; BGE 131 IV 137 E. 3.2.3). Die bloss abstrakte Gefährdung reicht hingegen nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung setzt dabei die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006 [6A.19/2006] E. 2). Das wesentliche Kriterium, damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung angenommen werden kann, ist mit anderen Worten die Nähe der Verwirklichung der Gefahr (vgl. BGE 118 IV 288 E. 3a). 5.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im Rahmen des Strafverfahrens vom Strafrichter des Bezirksamts B.____ nicht einvernommen worden, weshalb das Kantonsgericht nicht an die rechtliche Qualifikation (Würdigung) der Verkehrsregelverletzung, wie diese der Strafbefehlsrichter vorgenommen habe, gebunden sei. Das Urteil des Bezirksamts B.____ wurde damit begründet, dass bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 100 km/h ein Mindestabstand von 10 Metern eingehalten werden müsse, was einem Sicherheitsabstand von 0,36 Sekunden entspreche. Gemäss Praxis des BGer werde ein Abstand von mindestens zwei Sekunden empfohlen. Indem die Beschwerdeführerin diesen Mindestabstand mit einem Personenwagen der Kategorie B am 23. Juli 2010 auf der Autobahn A1 bei C.____, Fahrtrichtung D.____, unterschritten habe und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen habe, sei der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. 5.5.2 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Verantwortung für das Einhalten des nötigen Abstands trägt somit grundsätzlich der Lenker des hinteren Fahrzeugs (BGE 81 IV 47 E. 3a). Als ausreichend gilt ein Abstand, wenn der Lenker auch bei überraschendem, nur verkehrsbedingtem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs noch rechtzeitig anhalten kann (vgl. Hans Giger, SVG Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 34 N. 23). 5.5.3 Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. In der Lehre wird vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht diese Lehrmeinung nicht bestätigt, jedoch festgehalten, dass nicht erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege (BGE 131 IV 133 E. 3.1 ff.). In einem Fall wurde ein Automobilist, welcher bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 110 km/h zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von ca. zehn Metern bzw. 0,33 Sekunden einhielt, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3. f.). Gleich wurde in einem anderen Fall das Einhalten des Abstand von zehn Metern bzw. 0,36 Sekunden bei einer Geschwindigkeit 100 km/h beurteilt (Urteil des BGer vom 12. Februar 2010, 1C_356/2009, E. 2.2.1). Eine grobe Verkehrsregelverletzung wurde auch bereits bei einem Abstand von 15 Metern bzw. 0.6 Sekunden bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 100 km/h angenommen (vgl. Urteil des BGer vom 16. November 2010 [6B_700/2010] E. 1.6.3). Als Richtschnur für die Abgrenzung zwischen einfacher und schwerer Verkehrsregelverletzung wird vom Bundesgericht zudem die Regel "1/6-Tacho" (Abstand in Meter beträgt 1/6 der Geschwindigkeit in km/h) verwendet (BGE 131 IV 131 E. 3.1). Das Bundesgericht führte zu diesen geringen Abständen aus, dass diese bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h eine erhöhte abstrakte Gefahr begründen würden (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3). Sodann wäre bei einem solchen Abstand bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges ein Auffahrunfall nur schwer bzw. durch glückliche Umstände zu vermeiden und zwar unabhängig von der Qualität der Sicherheitsmechanismen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung der Grösse der Gefährdung Dritter sei jedoch den konkreten Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (Urteil des BGer vom 12. Februar 2010 [1C_356/2009] E. 2.2.1). 5.5.4 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich Fotos, auf welchen die Leitlinien der Autobahn sichtbar sind, zur Beweiswürdigung des Abstandes zwischen zwei Fahrzeugen eignen. Die Länge einer Leitlinie beträgt dabei 6 Meter und der Abstand zwischen den Leitlinien 9 Meter (Urteil des BGer vom 16. November 2010, 6B_700/2010, E.1.5.2). Vorliegend sind in den Akten zwei Fotos (Standbilder der Videoaufzeichnung durch die Kantonspolizei Aargau) vorhanden. Auf dem ersten Foto (Zeit: 10:04:43) ist erkennbar, dass sich die Hinterräder des von der Beschwerdeführerin gefahrenen Audi S4 Limousine auf der Höhe befinden, wo die erste Leitlinie beginnt. Die Hinterräder des Vorderfahrzeugs befinden sich etwa in der Mitte der zweiten Leitlinie. Der Abstand zwischen den Hinterrädern der beiden Fahrzeugen beträgt eine halbe Leitlinie (3 Meter) plus den Abstand zwischen zwei Leitlinien (9 Meter), d.h. insgesamt 12 Meter. Die Länge einer Audi S4 Limousine beträgt gemäss Angaben des Herstellers total ca. 4,7 Meter und die Distanz von der Hinterachse zur Front ca. 2,8 Meter. Der Abstand der Front des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin zur Hinterachse des Vorderwagens beträgt folglich 9,2 Meter. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird die Distanz zwischen der Hinterachse und dem Heck des Vorderwagens, aufgrund dessen unbekannter Länge, nicht in Abzug gebracht. Auf dem zweiten Bild (Zeit 10:05:29) befinden sich die Hinterräder der beiden Fahrzeuge ungefähr in der Mitte zwischen zwei Leitlinien, womit die Distanz zwei halbe Abständen zwischen zwei Leitlinien (9 Meter) und eine ganze Leitlinie (6 Meter) beträgt. Wird wiederum die Länge

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Audi S4 von der Hinterachse zur Front in Abzug gebracht und gleichzeitig die Länge des Hecks des Vorwagens vernachlässigt, so beträgt der massgebende Abstand auf dem zweiten Bild ungefähr 12,2 Meter. 5.5.5 Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Polizeirapport vom 27. Juli 2007 über eine Distanz von ca. einem Kilometer mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h mit einem geschätzten Abstand von lediglich 6 bis 10 Metern unterwegs gewesen. In Bezug auf die hiervor berechneten Abstände von 9,2 Meter bzw. 12,2 Meter und unter Annahme einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 100 km/h (27,78 m/s) ergeben sich zeitliche Abstände von 0.33 Sekunden (9,2m / 27,78m/s) bzw. 0.44 Sekunden (12,2m / 27,78m/s). Das Bundesgericht hat in Fällen, in welchen der Abstand in der vorgenannten Grössenordnung vorlag, grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer bejaht. Zumal unter Berücksichtigung der Regel "1/6-Tacho" (vgl. hiervor E. 5.6.3) der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h zumindest 16.67 Meter betragen müsste, was vorliegend beide Male klar nicht der Fall war. Ferner müssen zusätzlich die konkreten Umstände des Einzelfalles beachtet werden. Gemäss dem hiervor genannte Polizeirapport sei die Verkehrsregelverletzung bei Tageslicht auf gerader Strecke mit Steigung geschehen, der Asphalt sei trocken und die Sichtverhältnisse gut gewesen. Sodann habe – wie auch die Beschwerdeführerin vorbringt – reger Fahrzeugverkehr stattgefunden. Dieser Umstand sei, so rügte die Beschwerdeführerin, zu ihren Gunsten zu werten. Das Bundesgericht wertet ein starkes Verkehrsaufkommen jedoch dahingehend, dass dies die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht (vgl. Urteil des BGer vom 12. Februar 2010, 1C_356/2009, E. 2.2.1). Folglich hat der geringe Abstand, den die Beschwerdeführerin zum Vorderfahrzeug einhielt, in Zusammenhang mit der erhöhten Gefährdung aufgrund des regen Verkehrsaufkommens zur Folge, dass von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. 5.6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum wörtlich mit der Formulierung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG übereinstimmenden Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, wer sich rücksichtslos oder sonst wie schwerwiegend regelwidrig verhalten hat. Ein schweres Verschulden liegt immer vor, wenn sich der Täter der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Bei fahrlässigem Handeln muss zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch bei der Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu beachten, zumal der Gesetzgeber diese Bestimmung bei der Revision des SVG bewusst an den Wortlaut von Art. 90 Ziff. 2 SVG angepasst hat (BGE 132 II 234 E. 3.2). 5.6.2 Vorliegend hielt die Beschwerdeführerin keinen genügenden Abstand zum Vorderwagen ein. Da sie dies nicht bloss einmal, sondern dauernd auf einer Distanz von ca. einem Kilometer tat, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der besonderen Gefährlichkeit ihrer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war. Dies gilt umso mehr, als sie das Nichteinhalten des genügenden Abstandes nie bestritt und mit dem Umstand begründete, sie habe unter Zeitdruck gestanden. Aber selbst wenn sie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht in Betracht zog, liess sie zumindest die geforderte Sorgfalt vermissen und handelte grobfahrlässig.

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5.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln beging und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder zumindest in Kauf nahm, weshalb ihr der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Indem die Kantonspolizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, den Entzug des Ausweises der Beschwerdeführerin für die Mindestdauer von drei Monaten verfügte, ist an der Verhältnismässigkeit der Massnahme nichts zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Beschwerdeführerin anzuweisen, ihren Führerausweis bis spätestens am 18. April 2012 der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden infolge vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat der Regierungsrat vollumfänglich obsiegt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, ihren Führerausweis bis spätestens am 18. April 2012 der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 2011 192 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2012 810 2011 192 (810 11 192) — Swissrulings