Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 18. Januar 2012 (810 11 180) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RBB Nr. 0658 vom 10. Mai 2011)
A. Der 1963 geborene türkische Staatsangehörige A.____ stellte im Jahr 1991 bei der Fremdenpolizei Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration Basel-Landschaft [AfM]) ein Gesuch für die Einreise in die Schweiz. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1991 erliess das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit, da A.____ in Deutschland wegen mehrerer Delikte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Auf Antrag des AfM hob das BFM die Einreisesperre mit Verfügung vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. April 1997 auf, nachdem aus der am 23. Mai 1991 geschlossenen Ehe zwischen A.____ und B.____ ein gemeinsames Kind hervorgegangen war. A.____ erhielt in der Folge mit Verfügung vom 25. April 1997 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 10. Juli 2000 wurde A.____ vom AfM verwarnt, da er mit CHF 8'287.00 von der Fürsorgebehörde (heute: Sozialhilfebehörde) unterstützt worden war und zudem beim Betreibungsamt C.____ Betreibungen in der Höhe von über CHF 43'629.10 gegen ihn verzeichnet waren. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2002 wurde A.____ der mehrfachen widerrechtlichen Erwirkung von Arbeitslosenunterstützung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt. Am 18. Februar 2004 erging ein Strafbefehl gegen A.____, wonach er wegen falscher Anschuldigung, versuchter Vereitelung der Blutprobe sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 1'800.00 verurteilt wurde. Im Eheschutzverfahren stellte das Bezirksgericht D.____ mit Verfügung vom 26. April 2005 fest, dass die Ehegatten A.____ seit dem 1. Dezember 2003 getrennt leben. Die beiden Kinder E.____, geboren 1996, und F.____, geboren 2000, wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 verwarnte das AfM A.____, da gegen ihn beim Betreibungsamt G.____ Betreibungen in der Höhe von über CHF 57'000.00 verzeichnet waren. Zudem wurde festgehalten, dass dem AfM neben dem Strafbefehl vom 18. Februar 2004 zwei Berichte der Kantonspolizei Basel-Landschaft wegen Androhung häuslicher Gewalt sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung vorlagen. Am 8. März 2006 erging ein Strafbefehl gegen A.____ wegen mehrfachen einfachen und mehrfachen groben Verletzungen der Verkehrsregeln. A.____ wurde zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Das AfM forderte A.____ mit Schreiben vom 5. März 2008 auf, sich mit einer Schuldensanierungsstelle in Verbindung zu setzen, da zum damaligen Zeitpunkt 35 Betreibungen in der Höhe von CHF 225'768.05 und 11 offene Verlustscheine von gesamthaft CHF 73'312.35 auf seinen Namen registriert waren. Die Fachstelle für Schuldensanierungen Basel-Landschaft hielt in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2008 fest, dass die finanzielle Situation von A.____ keine Schuldenregulierung zulasse. Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2009 wurde A.____ wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 20.00 sowie zu einer Busse von CHF 1'700.00 verurteilt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Urteil des Bezirksgerichts D.____ vom 12. August 2009 wurde die Ehe zwischen A.____ und B.____ geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder wurde der Ehefrau zugeteilt. A.____ wurde ein Besuchsrecht von mindestens vier Tagen im Monat zugesprochen. Mit Verfügung vom 20. September 2010 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.____ bis spätestens am 15. Dezember 2010. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A.____ eine massive Verschuldung aufweise und mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung des AfM und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. September 2010 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. In der Beschwerdebegründung vom 26. November 2010 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei und die Verfügung vom 20. September 2010 das Recht von A.____ auf Achtung des Familienlebens und das Erfordernis der Verhältnismässigkeit rechtsstaatlichen Handelns verletze. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 erhob H.____, die Mutter der beiden jüngeren Kinder von A.____ (I.____, geboren 2007, und J.____, geboren 2005), vertreten durch Reto Marbacher, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragte als Vertreterin der beiden gemeinsamen Kinder, die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2010 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A.____ der leibliche Vater der Kinder sei und sich immer vorbildlich und fürsorglich um diese gekümmert habe. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2011 wurde zudem beantragt, dass H.____ sowie die beiden Kinder persönlich anzuhören seien. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0658 vom 10. Mai 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerden ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit den mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen und der hohen Verschuldung sowie einer diesbezüglich schlechten Zukunftsprognose. Zudem sei durch die Massnahme des AfM der Schutzbereich des grundrechtlich geschützten Familienlebens nicht verletzt, sondern den Anforderungen an diese Bestimmung Genüge getan, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzbesuchen ausüben könne. Es sei fraglich, ob eine besonders enge Beziehung zu den Kindern bestehe, die durch die Wegweisung nicht weiter ausgeübt werden könne, dies könne jedoch offen gelassen werden, da es an einem tadellosen Verhalten fehle. Die Verhältnismässigkeit der Wegweisung wurde, insbesondere wegen der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilung und der hohen Verschuldung, trotz seines 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz, bejaht. Des Weiteren verneinte der Regierungsrat das Vorliegen eines Härtefalles und wies die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden ab. Der Verfahrensantrag, wonach H.____ sowie die beiden gemeinsamen Kinder von ihr und A.____ anzuhören seien, wurde ebenfalls abgewiesen. Zur diesbezüglichen Begründung führte der Regierungsrat aus, dass sich die Standpunkte von H.____ und den beiden Kindern aus den eingereichten Schriftstücken ergebe. C. Am 23. Mai 2011 reichte A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 10. Mai 2011 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und an das AfM zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, die ihm mit Verfügung vom 13. September 2011 bewilligt wurde. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Regierungsrat einerseits in teilweise willkürlicher Weise den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Andererseits verletze der angefochtene Entscheid das AuG in mehrfacher Weise sowie das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens. Der Entscheid sei unangemessen und unverhältnismässig. Zudem seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung gegeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zusätzlich beantragt, dass die Kinder E.____, F.____, I.____, J.____ sowie H.____ persönlich zur vorliegenden Angelegenheit zu befragen seien. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 25. August 2011 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist. Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurde eine Kindsanhörung von E.____, F.____ und J.____ angeordnet, welche am 16. Dezember 2011 durchgeführt wurde. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nimmt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Der Beschwerdeführer beantragt die gerichtliche Befragung seiner Exfrau und seiner Lebenspartnerin als Auskunftspersonen, welche vom Gericht gutgeheissen wird. Zudem reicht der Beschwerdeführer dem Gericht diverse Schreiben ein, welche seine Bemühungen zur Schuldensanierung aufzeigen sollen. Der Vertreter des Regierungsrates bringt zusätzlich vor, es erscheine fraglich, ob der Beschwerdeführer noch im Kanton Basel-Landschaft wohne. Des Weiteren halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Aussagen der Auskunftspersonen und die eingereichten Noven sowie die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. § 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfahrensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEIN-RICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1034 ff.). Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht sodann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es daher mit sich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe legen (RHINOW/KOLLER/ KISS, a.a.O., Rz. 1300; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.). 4. Im vorliegenden Fall erweisen sich insbesondere der tatsächliche Wohnsitz, bzw. der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers als grundlegende und entscheidrelevante Fragen. 4.1 Art. 12 AuG bestimmt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden müssen (Abs. 1). Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen (Abs. 2). Die Bewilligungen gelten nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat. Die Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Bewilligung besitzen (Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Ziff. 3.1.8, Version 30.9.11, S. 16). 4.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom AfM mit Verfügung vom 25. April 1997 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft, welche jeweils auf Gesuch hin verlängert wurde, bis am 20. September 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz durch das AfM verfügt wurde. 4.3 Gemäss Art. 15 AuG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Wollen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AuG). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AuG). Hingegen benötigen Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG und Art. 67 Abs. 2 VZAE). Bei einem Kantonswechsel sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, sich innerhalb von vierzehn Tagen bei der Ausländerbehörde des neuen Aufenthaltsortes anzumelden (Art. 15 Abs. 1 VZAE). 4.4 Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter sind Personen, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche in einem anderen Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, jedoch regelmässig an den Wochenenden sowie während der Ferien und an Feiertagen in den Bewilligungskanton zurückkehren (Art. 16 VZAE; BGE 113 Ia 465 E. 4). Wird demgegenüber der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor, und die Ausländerinnen und Ausländer benötigen eine neue Anwesenheitsbewilligung (Art. 67 Abs. 1 VZAE). Für die Beurteilung, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, kommt dem Berufs- oder Ausbildungsort oder dem Ort, wo sich die Ausländerin oder der Ausländer tatsächlich überwiegend aufhält, keine massgebende Bedeutung zu. Entscheidend ist der Ort, wo sich das Zentrum des häuslichen Lebens (Schwerpunkt der familiären, sozialen und privaten Beziehungen) befindet. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländerin oder dem Ausländer aufgrund der Entfernung zwischen dem Arbeits- oder Ausbildungsort und dem Wohnort eine tägliche Rückkehr wegen der damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Als ohne weiteres zumutbar gelten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu rund einer Stunde pro Weg. Die von den Einwohnerkontrollbehörden entwickelte Praxis bei schweizerischen Wochenaufenthalterinnen und aufenthaltern ist grundsätzlich auch bei Ausländerinnen und Ausländern anwendbar (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Ziff. 3.1.8.1.1, Version 30.9.11, S. 17). 4.5 Von den Parteien wird nicht vorgebracht, dass ein Gesuch um Kantonswechsel vorliege oder ein solches eingereicht werde, weder im Kanton Basel-Landschaft noch in einem ande-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Kanton. Aus den vorliegenden Akten lassen sich auch keine Anzeichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich um ein solches Gesuch bemüht hätte oder dem AfM sonstige dahingehende Angaben gemacht hätte. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen stellt sich jedoch vordringlich die Frage, wo der Beschwerdeführer zum jetzigen sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens seinen Lebensmittelpunkt hat bzw. hatte und damit zusammenhängend die behördliche Zuständigkeit für die Bearbeitung seiner Aufenthaltsbewilligung gegeben ist. 5.1 Den vorliegenden Akten lassen sich verschiedene Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vorwiegend im Kanton Luzern aufhalten könnte. Auf der am 9. August 2004 ausgestellten Aufenthaltsbewilligung ist beispielsweise der Spielsalon K.____ im Kanton Luzern als Arbeitgeber aufgeführt, bei welchem der Beschwerdeführer als Aufseher tätig gewesen sein soll. Zudem bestätigte H.____, die Inhaberin des Spielsalons K.____, mit Schreiben vom 17. Januar 2005, dass der Beschwerdeführer mittlerweile als Geschäftsführer angestellt worden sei. Wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das Gastgewerbegesetz wurde der Beschwerdeführer sodann von der Stadtpolizei L.____ am 10. September 2005 sowie am 26. Dezember 2005 als Geschäftsführer der Café-Bar M.____ bzw. des Restaurants M.____ im Kanton Luzern verzeigt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 24. November 2005 von der Kantonspolizei Luzern festgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als Wirt des Restaurants M.____ im Kanton Luzern angebliche Hehlerware angenommen und dafür einen Barbetrag geleistet sowie Gratisgetränke in seinem Lokal angeboten. Im Rapport der Stadtpolizei L.____ vom 4. März 2006 bezüglich einer Verzeigung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wurde als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers N.____ im Kanton Luzern aufgeführt. Schliesslich hielt das AfM in der Verfügung vom 3. Januar 2007 fest, dass Nachforschungen der Kantonspolizei Basel-Landschaft ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer nicht an der damaligen Adresse in G.____ im Kanton Basel-Landschaft gewohnt hätte. Die Vermieterin der Liegenschaft in G.____ habe gemäss Bericht der Kantonspolizei angegeben, der Beschwerdeführer wohne irgendwo im Kanton Luzern. Dies stellte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Januar 2007 dahingehend richtig, dass er lediglich vorübergehend bei Kollegen habe übernachten müssen, da seine Wohnung aufgrund eines Wasserschadens nicht bewohnbar gewesen sei. Dieses Schreiben wurde auch von der Vermieterin unterzeichnet. Im Leumundsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Februar 2007 wurde jedoch aufgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse in G.____ nie angetroffen worden sei und die Möglichkeit bestehe, dass er auch nie dort gewohnt hätte. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer dem AfM mit, dass er ab dem 1. Februar 2007 in C.____ wohne. Bei einem Kontrollgang der Polizei am 13. Februar 2007 im Restaurant O.____ in C.____, in welchem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben als Kellner angestellt gewesen sei, konnte dieser nicht angetroffen werden und die dort anwesenden Gäste gaben an, der Beschwerdeführer sei schon lange nicht mehr im Restaurant O.____ gewesen, sondern halte sich im Kanton Luzern auf. Mit berichtigter Verfügung vom 3. April 2007 (ersetzte die Verfügung vom 26. Januar 2007), wurde dem Beschwerdeführer durch das AfM die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert und die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung verlängert, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in C.____ behalte.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Anlässlich der heutigen Befragung von H.____, gibt diese an, sie lebe in L.____ im Kanton Luzern und arbeite mindestens 21 Stunden die Woche im P.____ Restaurant. Während dieser Arbeitszeit würde sich der Beschwerdeführer oder eine Nachbarin um ihre zwei Kinder, I.____ und J.____, kümmern. Zu diesem Zweck komme der Beschwerdeführer jeweils nach L.____. Des Weiteren führt H.____ aus, der Beschwerdeführer sei zwei bis drei Werktage und am Wochenende in L.____, die restliche Zeit sei er in C.____. Der Beschwerdeführer gibt hingegen an, er arbeite seit 11 Monaten als Servicemitarbeiter mit einem Pensum von 100% in einem Café, welches Café Q.____ heisse und sich in C.____ befinde. Zu diesem Zweck habe er ein Zimmer in C.____ und wohne auch offiziell in C.____. Zu Hause sei er hingegen in L.____, wo er jeweils die Wochenenden verbringe. In L.____ habe er aber leider keine Stelle gefunden. 5.3 Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, E.____, legte anlässlich der Kindsanhörung am 16. Dezember 2011 dar, dass er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in R.____ lebe und J.____ beim Beschwerdeführer in L.____ wohne. Er sehe den Beschwerdeführer oft, da er und seine Schwester die Wochenenden beim Beschwerdeführer in L.____ verbringen würden. 5.4 Die vorstehend aufgezeigten Aktenhinweise, die Äusserungen der Auskunftspersonen und des Beschwerdeführers sowie die Angaben der Kinder des Beschwerdeführers deuten daraufhin, dass nach wie vor nicht klar ist, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt hat. Es bestehen zumindest Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach L.____ verlegt hat und sich lediglich zwischenzeitlich, jedoch nur zu gewerblichen Zwecken, im Kantonsgebiet Basel-Landschaft aufhält. Die Tatsache, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, H.____, und die gemeinsamen zwei Kinder in L.____ leben, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wenn überhaupt, lediglich als Wochenaufenthalter im Kanton Basel-Landschaft lebt. 6.1 Wie bereits ausgeführt wurde, sind sämtliche Bewilligungen kantonsbezogen. Ihre Geltung hat eine Bewilligung somit nur soweit und solange die ausländische Person ihren Wohnsitz im Bewilligungskanton behält (MARC SPECHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 101 f.). Die kantonale Zuständigkeit für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den jeweiligen Kanton, setzt voraus, dass die gesuchstellende Person auch tatsächlich Wohnsitz in diesem Kanton hat, bzw. sich der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in diesem Kanton befindet (Art. 37 AuG und Art. 66 f. VZAE). Das BFM hält in seinen Weisungen fest, dass bei einem Kantonswechsel während eines hängigen Verfahrens über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Bewilligung der bisherige Kanton zuständig bleibt, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Diesfalls hat der bisherige Kanton das Verfahren weiterzuführen und nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid auch die Wegweisung zu vollziehen. Ein Verfahren gilt ab dem Zeitpunkt als eingeleitet, bzw. als hängig, wenn der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Ziff. 3.1.8.2.1, Version 30.9.11, S. 18).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Das AfM hätte somit zu prüfen gehabt, ob es für die Behandlung der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung örtlich zuständig ist, mithin ob der Beschwerdeführer tatsächlich Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Kanton Luzern leben könnte, haben bereits - wie unter Ziffer 5.1 ausgeführt wurde - schon längere Zeit bestanden, schliesslich hat das AfM am 3. April 2007 die Aufenthaltsbewilligung lediglich unter der Bedingung verlängert, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in C.____ beibehalte. Es kann somit festgehalten werden, dass bereits längere Zeit bevor dem Beschwerdeführer am 8. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, mithin lange vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens, ein tatsächlicher Kantonswechsel möglich und somit die Zuständigkeit des AfM fraglich war. 6.3 Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers sowie der Angaben der Auskunftsperson anlässlich der heutigen Verhandlung scheint es in diesem Zusammenhang naheliegend, zugleich die beruflichen Umstände des Beschwerdeführers genauer abzuklären. Das vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber angegebene Café Q.____ in C.____ ist zumindest in der Internetausgabe des Handelsregisters Basel-Landschaft nicht aufgeführt, was jedoch auch umsatzbedingte Gründe haben könnte. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem AfM bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens verschiedene Hinweise vorlagen, welche auf eine fragliche Wohnsitzsituation des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft hindeuteten und ein Kantonswechsel bzw. eine Verlegung des Lebensmittelpunktes als sehr wahrscheinlich darstellten. Deshalb wäre das AfM verpflichtet gewesen, nähere Abklärungen vorzunehmen. Indem es trotz der konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in L.____ haben könnte, diese nicht weiter prüfte und diese Tatsache unberücksichtigt liess, verletzte das AfM seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. 7.2 Zusätzlich muss jedoch an dieser Stelle festgehalten werden, dass die dem AfM obliegende Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird (vgl. Art. 90 AuG). Die Parteien müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. Art. 90 lit. a AuG). Wird der Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarer Weise Rechnung getragen, kann dies negative Folgen haben, letztlich auch einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. a AuG darstellen (MARC SPECHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 216). 7.3 Die Angelegenheit ist deswegen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Beurteilung der Wohnsitzsituation des Beschwerdeführers an das AfM zurückzuweisen. 8.1 Zu einer vollständigen und pflichtgemässen Sachverhaltsabklärung im ausländerrechtlichen Verfahren kann auch der Einbezug der Kinder von beteiligten Parteien gehören, sofern diese von der strittigen Angelegenheit betroffen sind (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]). Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass das Kind jedoch nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören ist, wobei diese Anhörung je nach der zu behandelnden Problematik und den
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 1P.549/2001 vom 11. Januar 2002, E. 3.4). Im Unterschied etwa zu einem Scheidungsverfahren (vgl. dazu BGE 124 III 90 E. 3b S. 93 sowie 126 III 497 E. 4b S. 498), wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann in einem ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern deckt und sich ihr Standpunkt ohne weiteres den Eingaben und Rechtsschriften entnehmen lässt (Urteil 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001, E. 3d). Anders liegen die Dinge in solchen fremdenpolizeilichen Fällen, wo nur das Kind selbst über nicht rechtsgenüglich bekannte aber für die Entscheidfindung wesentliche Tatsachen ergänzend Aufschluss zu erteilen in der Lage ist (vgl. Urteil 2A.484/1999 vom 25. Februar 2000, E. 4b). Daraus ergibt sich, dass bei nicht gleichläufigen Interessen von Eltern und Kindern grundsätzlich eine Anhörung der Kinder vorzunehmen ist. Ob jedoch gegenläufige Interessen vorliegen, muss im Einzelfall entschieden werden. 8.2 Damit ergibt sich insgesamt, dass der vorliegende entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend untersucht und abgeklärt worden ist und somit nicht einwandfrei festgestellt werden konnte. Demzufolge wird die vorliegende Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an das AfM zur näheren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 9.2 Ferner wird dem obsiegenden Beschwerdeführer für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung entsprechend einem Stundenaufwand des Rechtsvertreters von 23,75 Stunden zu dem in der Honorarnote ausgewiesenen Ansatz von Fr. 180.-- und einem Stundenaufwand des Volontärs von 2 Stunden à Fr. 120.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 85.30 von insgesamt Fr. 4'968.30 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Dabei wurde praxisgemäss lediglich der Aufwand für das vorliegende Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Regierungsrat berücksichtigt. 9.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'968.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin