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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.12.2020 810 20 97

16. Dezember 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,555 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Stille Wahl des Gemeinderats (RRB Nr. 339 vom 17. März 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. Dezember 2020 (810 20 97) ____________________________________________________________________

Politische Rechte

Stille Wahl des Gemeinderats / Behördliche Interventionspflicht zur Richtigstellung falscher Informationen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Lausen, Grammontstrasse 1, 4415 Lausen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat

Betreff Stille Wahl des Gemeinderats (RRB Nr. 339 vom 17. März 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 31. Mai 2019 wurde im amtlichen Publikationsorgan der Einwohnergemeinde Lausen ("Lausner Anzeiger") die Anordnung des Gemeinderats Lausen publiziert, dass die Neuwahlen des Gemeinderats (7 Mitglieder) und der Gemeindekommission (15 Mitglieder) für die Amtsperiode vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2024 am 9. Februar 2020 stattfinden. Der Einreichungstermin für die Wahlvorschläge wurde mit Publikation im Lausner Anzeiger vom 20. September 2019 für die Gemeindekommission auf den 9. Dezember 2019 und für den Gemeinderat auf den 23. Dezember 2019 festgesetzt. Es wurde festgehalten, dass gemäss Gemeindeordnung die stille Wahl möglich sei. Sollten bis zum Einreichungstermin bei der Gemeindeverwaltung nur so viele Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen sein, als Mitglieder der entsprechenden Behörde zu wählen seien, widerrufe der Gemeinderat den Wahlgang und erkläre die Vorgeschlagenen als gewählt. B. Innerhalb des Einreichungstermins für die Wahlvorschläge für den Gemeinderat reichten die SP am 4. Dezember 2019 und die BVL (Bürgerliche Vereinigung Lausen) am 16. Dezember 2019 eine Liste mit 2 bzw. 5 Wahlvorschlägen ein. C. Am 7. Februar 2020 wurde im Lausner Anzeiger der Entscheid der Gemeindekommission vom 27. Januar 2020 betreffend Erwahrung der stillen Wahl publiziert und festgehalten, dass die Gemeindekommission als Erwahrungsinstanz die Urnenwahl widerrufe und die Vorgeschlagenen als gewählt erkläre, da die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross sei wie die Zahl der zu Wählenden. D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 erhob A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der Gemeindekommission Lausen vom 27. Januar 2020 betreffend "Erwahrung der stillen Wahl des Gemeinderates für die Amtsperiode vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2024" aufzuheben und die Einwohnergemeinde Lausen anzuweisen, den Gemeinderatswahlprozess für die genannte Amtsperiode zu wiederholen und einen neuen Wahltermin festzulegen; eventualiter sei die Einwohnergemeinde Lausen anzuweisen, einen neuen Termin für eine Urnenwahl festzulegen. E. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 17. März 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. F. Am 23. März 2020 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 17. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid und der Entscheid der Gemeindekommission Lausen vom 27. Januar 2020 seien aufzuheben und die Einwohnergemeinde Lausen sei anzuweisen, den Gemeinderatswahlprozess zu wiederholen, eventualiter einen neuen Termin für eine Urnenwahl festzulegen. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2020 stellt der Regierungsrat das Begehren auf Abweisung der Beschwerde. H. Die Einwohnergemeinde Lausen, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, stellt in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2020 ebenfalls das Begehren auf Abweisung der Beschwerde.

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I. Am 9. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Die Gemeinde reichte am 17. Juni 2020 eine Duplik ein. K. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. L. Am 4. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. M. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde eine Parteiverhandlung angeordnet und B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____ wurden als Zeugen geladen. N. Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde D.____ vom Erscheinen als Zeugin dispensiert. O. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an den gestellten Begehren fest. B.____, C.____, E.____ und F.____ wurden als Zeugen befragt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im Weiteren ist die Beschwerde zulässig wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (§ 37 Abs. 1 lit. b VPO). Angefochten werden können unter anderem Entscheide des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen (§ 37 Abs. 3 lit. b VPO). In analoger Weise regelt § 88 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981, dass Entscheide des Regierungsrats über Stimmrechtsbeschwerden beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, anfechtbar sind. Der Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner der Einwohnergemeinde Lausen ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. In Verbindung mit den Rügen gemäss § 37 Abs. 1 VPO können sämtliche mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen vorgebracht werden (§ 37 Abs. 2 VPO). Die Kognition des Kantonsgerichts ist demgemäss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Wahl des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Lausen für die Amtsperiode vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2024 gültig zustande gekommen ist. 4.1 Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Lausen vom 5. Dezember 2018 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. e GpR wird der Gemeinderat nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) an der Urne gewählt. Die stille Wahl ist gemäss § 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GpR bei allen Urnenwahlen möglich. Zur Ermöglichung der stillen Wahl können bei Gemeindewahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 48. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge eingereicht werden. Diese haben den Bestimmungen des § 33 Absätze 3 - 5 sowie § 33a zu entsprechen (§ 30 Abs. 3 GpR). Wenn am 34. Tag vor dem Wahltag die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross ist wie die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (§ 30 Abs. 4 GpR). Erwahrungsinstanz der Einwohnergemeinde Lausen ist die Gemeindekommission (§ 15 Abs. 4 GpR in Verbindung mit § 1 der Gemeindeordnung). 4.2 Als Wahltag für die Neuwahlen des Gemeinderats Lausen für die Amtsperiode vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2024 wurde der 9. Februar 2020 bestimmt. Der Einreichungstermin für die Wahlvorschläge für den Gemeinderat wurde mit Publikation im Lausner Anzeiger vom 20. September 2019 auf den 23. Dezember 2019 festgesetzt. Innerhalb dieser Frist reichte die SP eine Liste mit 2 Wahlvorschlägen und die BVL eine Liste mit 5 Wahlvorschlägen ein. Da die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross war wie die Zahl der zu Wählenden, widerrief die Gemeindekommission als Erwahrungsinstanz am 27. Januar 2020 die Urnenwahl und erklärte die vorgeschlagenen Kandidaten als in stiller Wahl gewählt. 4.3.1 Im Rahmen seiner beim Regierungsrat gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, Vertreter der Parteien SVP, BVL und SP hätten am 29. Oktober 2019 eine Vereinbarung getroffen, wonach sich alle bisherigen Mitglieder des Gemeinderats für die Amtsperiode 2020 bis 2024 erneut zur Verfügung stellen. Diese Information sei in der Folge einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. Im November 2019 habe sich der bisherige Gemeinderat B.____ (BVL) entschlossen, doch nicht zur Wahl anzutreten. An ihrer Parteiversammlung Ende November 2019 habe die BVL daraufhin G.____ als Kandidat für den Gemeinderat nominiert und ihn auf dem bei der Gemeinde eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt. Die Behörden und insbesondere B.____ als betroffenes Mitglied des Gemeinderats hätten die Information, wonach alle bisherigen Gemeinderatsmitglieder erneut kandidieren würden, in der Folge nicht korrigiert. Damit hätten sie ihre aus Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fliessende Pflicht, offensichtlich falsche Informationen im Vorfeld von Wahlen richtigzustellen, verletzt. Da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass es auch ohne diese Pflichtverletzung zu einer stillen Wahl gekommen wäre, sei die stille Wahl aufzuheben und der Wahlgang sei zu wiederholen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Gemeinde habe bei der Durchführung der Gemeinderatswahl alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Die Nichteinhaltung der Abmachung der Parteien SVP, BVL und SP vom 29. Oktober 2019 sei zwar unschön, aber juristisch nicht von Belang. Der Umstand, dass die Abmachung möglicherweise gewisse Personen davon abgehalten habe, zu kandidieren, ändere nichts an der Tatsache, dass die stille Wahl korrekt zustande gekommen sei. Eine Pflicht zum Eingreifen bzw. zur Richtigstellung durch die Behörden habe nicht bestanden. Namentlich habe es weder eine offizielle Meldung über die an der Sitzung der Parteileitungen der SVP, BVL und SP vom 29. Oktober 2019 getroffenen Abmachungen gegeben, noch sei eindeutig feststellbar, wer überhaupt von der getroffenen Vereinbarung Kenntnis gehabt habe. Die Gemeinde habe bis zum Vorliegen der Beschwerde des Beschwerdeführers weder Kenntnis von der Sitzung noch von deren Inhalt gehabt. Der Rücktritt von B.____ als Gemeinderat sei der Gemeinde mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (Posteingang: 14. Januar 2020) zur Kenntnis gebracht worden. Eine Pflichtverletzung der Behörden sei nicht festzustellen. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, könnte nicht von einem schwerwiegenden Mangel ausgegangen werden, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wiederholung der Wahl rechtfertigen würde. Namentlich könnten bei Einwirkungen von privater Seite gewisse unsachliche, übertreibende oder gar unwahre Behauptungen im Wahlkampf kaum vermieden werden und diese könnten eine Kassation der Wahl in der Regel nicht rechtfertigen. 4.3.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht zusammengefasst ein, die Feststellung des Regierungsrats, wonach die Gemeinde vom Rücktritt von B.____ aus dem Gemeinderat erst mit dessen Schreiben vom 23. Dezember 2019 Kenntnis erhalten habe, sei unzutreffend. Vielmehr hätten die Gemeinderäte der BVL spätestens seit ihrer Nominierung Ende November 2019 davon Kenntnis gehabt. Ebenfalls könne dem Regierungsrat nicht gefolgt werden, soweit er davon ausgehe, die im Oktober 2019 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei der Gemeinde bis zum Vorliegen der Beschwerde vom 10. Februar 2020 nicht bekannt gewesen. Namentlich könne aus dem Protokoll der Gemeindekommissionssitzung vom 27. Januar 2020 bzw. den darin festgehaltenen Voten hergeleitet werden, dass zumindest B.____ und sehr wahrscheinlich auch die anderen Gemeinderäte der BVL von der Vereinbarung gewusst hätten. Hinzu komme, dass auch die Gemeindekommission im Zeitpunkt der Sitzung vom 27. Januar 2020 Kenntnis von der Vereinbarung gehabt habe. Die Behörden seien verpflichtet, offensichtlich falsche Informationen von Privaten im Vorfeld von Wahlen richtigzustellen. Beim Entscheid von B.____, nicht erneut zur Wahl anzutreten, handle es sich klarerweise um eine für die politischen Rechte erhebliche Information, welche geeignet gewesen sei, die Willensbildung der Lausner Wahlberechtigten betreffend eine allfällige eigene Kandidatur für den Gemeinderat in massgeblicher Weise zu beeinflussen. Die Information habe in offensichtlichem Widerspruch zur verbreiteten Bestätigung des Präsidenten der BVL, wonach die bisherigen Gemeinderäte wieder zur Wahl antreten würden, gestanden. B.____ habe Kenntnis von der Vereinbarung gehabt, weshalb zumindest ihn eine Informationspflicht getroffen habe. In der Lehre werde diesbezüglich festgehalten, dass auch einzelne Mitglieder einer Behörde die Wahlund Abstimmungsfreiheit mit Interventionen bzw. durch Nichtinformieren verletzen könnten. Zudem habe eine deutliche Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis von der Vereinbarung der Parteien gehabt bzw. davon, dass der Rückzug von B.____ in Widerspruch dazu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestanden habe. In jedem Fall hätten die Gemeinderäte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und genügender Sorgfalt davon Kenntnis nehmen müssen, was ausreiche, um eine Schutzpflicht (Informationspflicht) gemäss Art. 34 Abs. 2 BV zu bejahen. Im Weiteren habe auch die Gemeindekommission die Wahlfreiheit verletzt, indem sie die Urnenwahl widerrufen und die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt habe. Stattdessen hätte sie gemäss § 14 Abs. 1 GpR eine Nachprüfung der Wahl anordnen müssen, zumal offensichtlich Zweifel bestanden hätten, ob die Wahl ordnungsgemäss im Sinne dieser Bestimmung zustande gekommen sei. 5.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984 verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. BGE 137 I 200 E. 2.1; BGE 135 I 292 E. 2; BGE 131 I 442 E. 3.1; BGE 130 I 290 E. 3.1; BGE 125 I 441 E. 2a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind stille Wahlen mit Art. 34 BV vereinbar, soweit die Stimmberechtigten im Voraus in hinreichender Weise auf die Möglichkeit einer solchen Wahl sowie auf die Notwendigkeit des fristgerechten Einreichens von Wahlvorschlägen aufmerksam gemacht werden (vgl. BGE 112 Ia 233 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 1P.421/1997 vom 15. Oktober 1997 E. 2b und 3a, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998 S. 415; Urteil des Bundesgerichts 1P.390/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 2.2). 5.2 Vorliegend wurden die Stimmberechtigten im Lausner Anzeiger vom 20. September 2019 auf die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge und die entsprechenden formellen Anforderungen hingewiesen. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die stille Wahl möglich sei. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass die Gemeindekommission den Wahlgang widerrufe und die Vorgeschlagenen als gewählt erkläre, sofern bis zum Einreichungstermin bei der Gemeindeverwaltung nur so viele Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen sein sollten, als Mitglieder der entsprechenden Behörde zu wählen seien (vgl. Lausner Anzeiger vom 20. September 2019, Ausgabe 19/2019, S. 4). 5.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass den formellen Anforderungen an das Zustandekommen der stillen Wahl bzw. den diesbezüglichen behördlichen Informationspflichten im vorliegenden Fall nicht entsprochen wurde. Er erblickt jedoch eine Verletzung seines Stimmrechts darin, dass die Behörden bzw. einzelne Behördenmitglieder die im Vorfeld der Wahl verbreitete Information, wonach sämtliche bisherigen Gemeinderäte erneut zur Wahl antreten würden, nicht korrigiert hätten, nachdem sich diese Information in Bezug auf die Kandidatur von B.____ als unzutreffend erwiesen habe. 6.1 In Bezug auf Wahlen hat das Bundesgericht ein behördliches Eingreifen in den Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Wahlen kommt den Behörden in Bezug auf die Kandidaten keine Beratungsfunktion zu wie bei Sachentscheiden und haben diese keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen. Es gilt zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt. Eine Intervention kommt daher nur ausnahmsweise in Frage, wenn sie im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und betätigung der Stimmberechtigten als unerlässlich erscheint. So kann zum Beispiel eine Richtigstellung offensichtlich falscher Informationen, die im Verlaufe eines Wahlkampfes verbreitet werden, als zulässig erscheinen (vgl. BGE 124 I 55 E. 2a; BGE 118 Ia 259 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1P.298/2000 vom 31. August 2000 E. 3b; GEROLD STEINMANN, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 266 f.). Unter Umständen besteht in solchen Fällen auch ohne gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht eine Pflicht der Behörden, zur Sicherstellung des bundesrechtlichen Anspruchs auf eine freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe zu intervenieren. Dabei steht den Behörden jedoch ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 116 Ia 466 E. 6a in fine = Pra 81 [1992] Nr. 195; Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2010 vom 20. Januar 2011 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1P.116/2000 vom 5. Mai 2000 E. 2b; jeweils mit Hinweisen). Dies gilt namentlich hinsichtlich der Frage, inwiefern unsachliche, irreführende oder falsche Behauptungen durch Private einer behördlichen Korrektur bedürfen. Eine Interventionspflicht, deren Verletzung zur Aufhebung der Wahl oder Abstimmung führen kann, wird grundsätzlich nur anzunehmen sein, wenn die Einflussnahme privater Akteure die Willensbildung der Stimmberechtigten in ganz schwerwiegender Art beeinträchtigt oder geradezu verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2010 vom 20. Januar 2011 E. 4.3). 6.2 Für behördliche Richtigstellungen unsachlicher, irreführender oder falscher Informationen von Privaten ist nach der Lehre und Rechtsprechung keine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. STEPHAN WIDMER, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 216; Urteil des Bundesgerichts 1P.116/2000 vom 5. Mai 2000 E. 2b). Der Beschwerdeführer weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass das kantonale Recht mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011 eine gesetzliche Grundlage enthält, gestützt auf welche namentlich auch bei Wahlen und Abstimmungen eine behördliche Richtigstellung vorgenommen werden kann (vgl. dazu BEAT RUDIN, in: Beat Rudin/Bruno Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], Zürich 2014, § 20 Rz. 32 mit Hinweisen). Der genannten gesetzlichen Grundlage kommt insofern eine eingeschränkte Bedeutung zu, als sie nicht über die aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) abgeleitete Pflicht der Behörden hinausgeht, irreführende Informationen privater Akteure richtigzustellen, falls dies für freie Willensbildungsprozesse notwendig erscheint (vgl. MICHEL BESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 382). 6.3 Ausgangspunkt der vorliegenden Streitsache bildet die Sitzung der Lausner Parteien SVP, BVL und SP vom 29. Oktober 2019, anlässlich welcher unter anderem der Wahlkampf für die Gemeindewahlen im Jahr 2020 besprochen wurde. Gemäss dem Protokoll dieser Sitzung bestätigten die Vertreter der BVL und der SP, dass sich alle bisherigen Gemeinderäte noch einmal zur Verfügung stellen. Unter diesen Voraussetzungen wurde – im Sinne einer Absprache – eine stille Wahl des Gemeinderats von allen drei Parteien begrüsst. An der Sitzung vom 29. Oktober 2019 nahmen unbestrittenermassen keine Behördenmitglieder teil. Unbestritten ist im Weiteren, dass B.____ entgegen der Absprache vom 29. Oktober 2019 nicht zur Wahl ange-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten ist bzw. auf dem Wahlvorschlag der BVL nicht als Kandidat aufgeführt wurde und die BVL die anderen Parteien nicht über diesen Umstand informierte. 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einzelne Behördenmitglieder könnten die Wahl- und Abstimmungsfreiheit durch Nichtinformieren verletzen, kann er daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem einzelnen Behördenmitglied ist weder die Teilnahme am Wahl- und Abstimmungskampf noch die freie Meinungsäusserung untersagt. Massgebend ist diesbezüglich, ob ein Behördenmitglied in seiner amtlichen Funktion oder in seiner Eigenschaft als Stimmbürger agiert (vgl. BGE 112 Ia 332 E. 4c; BGE 89 I 444 E. 6; Yvo HANGARTNER/ANDREAS KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 2600 ff.; WIDMER, a.a.O., S. 182; JEANNE RAM- SEYER, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 63 ff.). Vorgänge rund um den Antritt oder Nichtantritt von Kandidaten für den Gemeinderat – einschliesslich allfälliger Parteiabsprachen in diesem Zusammenhang – tangieren die politische Ebene und nicht die Behördenebene. Ein Mitglied des Gemeinderats, welches über seine erneute Kandidatur oder Nichtkandidatur informiert oder nicht informiert, handelt mithin als Stimmbürger und nicht in amtlicher Funktion. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern einzelne Mitglieder des Gemeinderats in diesem Zusammenhang eine Informationspflicht bzw. eine Pflicht zur Richtigstellung treffen soll. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer angeführten Literaturstellen, die sich zu den Voraussetzungen äussern, unter denen Äusserungen einzelner Behördenmitglieder im Abstimmungskampf mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar sind, nicht jedoch zur Frage, unter welchen Umständen eine behördliche Interventionspflicht zur Richtigstellung irreführender Informationen privater Akteure besteht (vgl. HANGARTNER/KLEY, a.a.O., S. 1039 ff.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016, § 52 Rz. 24). Eine solche trifft denn auch nicht einzelne Behördenmitglieder, sondern die Behörde als solche (vgl. WIDMER, a.a.O., S. 181 ff.). 6.4.2 Dass der Gemeinderat vor dem Einreichungstermin für die Wahlvorschläge vom 23. Dezember 2019 über die Absprache der Parteien vom 29. Oktober 2019 bzw. die darin enthaltene Information, wonach alle Gemeinderatsmitglieder erneut kandidieren, informiert worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das Rücktrittsschreiben von B.____ ist dem Gemeinderat zudem unbestrittenermassen erst nach dem 23. Dezember 2019 zugegangen. Eine Pflichtverletzung des Gemeinderats im Zusammenhang mit der unterlassenen Richtigstellung der Information, wonach alle bisherigen Gemeinderäte erneut zur Wahl antreten, ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Einzelne Behördenmitglieder trifft diesbezüglich – in ihrer Eigenschaft als Politiker bzw. Stimmbürger – keine Informationspflicht (E. 6.4.1 hiervor). Wie die Befragung der Gemeinderäte der BVL sowie von B.____ anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ergab, hatten diese im Übrigen keine Kenntnis von der Absprache der Parteien vom 29. Oktober 2019, womit eine Informationspflicht auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt. 6.4.3 Eine Interventionspflicht wäre auch für den Fall zu verneinen, dass der Gemeinderat oder einzelne seiner Mitglieder über die Absprache der Parteien vom 29. Oktober 2019 und den im Widerspruch dazu stehenden Nichtantritt von B.____ orientiert gewesen wäre. Zunächst ist festzustellen, dass die fragliche Absprache weder im Rahmen einer offiziellen Verlautbarung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der involvierten Parteien noch über eine Medienberichterstattung einer breiteren Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wurde. Die vom Beschwerdeführer angeführte Information an der Sektionsversammlung der SP ändert nichts daran, dass von der fraglichen Absprache im Wesentlichen einzig die beteiligten Parteien bzw. ein eingeschränkter Kreis von Parteimitgliedern Kenntnis hatte. Die behördliche Interventionspflicht hat jedoch nicht zum Zweck, die Einhaltung von Absprachen zwischen politischen Parteien zu gewährleisten bzw. unter den Parteien kursierende Falschinformationen in diesem Zusammenhang richtigzustellen. Dies muss auch mit Blick auf den Gehalt der in Frage stehenden Information gelten. Namentlich handelt es sich bei der Absicht eines Stimmberechtigten, für eine Wahl zu kandidieren, um einen inneren Vorgang, weshalb diesbezügliche Informationen von Dritten stets unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die entsprechende Absicht ändern kann. Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob der Gemeinderat überhaupt berechtigt wäre, hinsichtlich der Absicht einzelner Kandidaten, zur Wahl anzutreten, eigene Informationen zu verbreiten bzw. Richtigstellungen vorzunehmen. Im Weiteren ist festzustellen, dass Informationen über den Antritt oder Nichtantritt bisheriger Gemeinderatsmitglieder zur Wahl zwar für Stimmberechtigte, welche sich eine eigene Kandidatur überlegen, von Interesse sein mögen. Dass solche Informationen geeignet sind, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung oder Verunmöglichung der Willensbildung der Stimmberechtigten zu führen, ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan. 6.5 Unabhängig vom Vorliegen einer Interventionspflicht ist zudem festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht ein behördlicher Eingriff, sondern eine unzutreffende Information von Privaten bzw. eine Einwirkung auf die Wahl von privater Seite in Frage steht. Im Gegensatz zu unzulässigen staatlichen Eingriffen genügen unsachliche, übertreibende oder gar unwahre Behauptungen privater Akteure trotz ihrer Verwerflichkeit in der Regel nicht, um die Gültigkeit einer Wahl in Frage zu stellen. Dies ist vielmehr nur bei ganz schwerwiegenden Verstössen der Fall; dass sich das beanstandete Verhalten auf das Ergebnis der Wahl entscheidend ausgewirkt hat, muss dabei nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern ausser Zweifel stehen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 118 Ia 259 E. 3; BGE 117 Ia 452 E. 3c; RAMSEYER, a.a.O., S. 102 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es im Fall einer behördlichen Richtigstellung möglicherweise nicht zu einer stillen Wahl gekommen wäre (Beschwerde vom 23. März 2020, Rz. 47 f.), vermag dies am gültigen Zustandekommen der stillen Wahl somit nichts zu ändern. Dass im vorliegenden Fall von einem ganz schwerwiegenden Verstoss im Sinne der zitierten Praxis auszugehen ist, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht geltend gemacht. 7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Gemeindekommission habe zu Unrecht davon abgesehen, eine Nachprüfung der Wahl anzuordnen. 7.2 Wie dargelegt, ist im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung des Gemeinderats oder einzelner Mitglieder dieser Behörde zu verneinen und die stille Wahl ist gültig zustande gekommen. Ob die Gemeindekommission eine Nachprüfung der Wahl hätte anordnen müssen, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die Frage wäre im Übrigen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – zu verneinen.

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7.3 In § 14 GpR wird unter dem Titel "Überprüfung des Ergebnisses" statuiert, dass die Erwahrungsinstanz über eine Nachprüfung entscheidet, sofern zweifelhaft erscheint, ob das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ordnungsgemäss zustande gekommen ist (Abs. 1). Die Nachprüfung erfolgt durch die Landeskanzlei bzw. Gemeindeverwaltung (Abs. 2). Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf die Materialien geltend, gestützt auf § 14 Abs. 1 GpR sei in Fällen, in denen Anhaltspunkte für potentiell "unsaubere" Machenschaften im Vorfeld einer Wahl bestünden, eine Nachprüfung anzuordnen. Dazu ist festzustellen, dass sich § 14 GpR auf die Frage bezieht, ob das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung als solches ordnungsgemäss zustande gekommen ist. Mithin wird mit dieser Regelung der Anspruch der Stimmberechtigten auf eine korrekte Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses als Teilaspekt von Art. 34 Abs. 2 BV konkretisiert (vgl. WIDMER, a.a.O., S. 170 ff.). Sofern diesbezüglich Zweifel bestehen, besteht mit § 14 GpR eine Grundlage für die Anordnung einer Nachprüfung, welche bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene durch die Gemeindeverwaltung vorzunehmen ist und in erster Linie in einer Nachzählung der Stimmen besteht. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer angeführten Landratsvorlage: Darin wird festgehalten, dass ein knappes Abstimmungsresultat allein die Erwahrungsinstanz nicht zu einer Nachprüfung zwinge, sondern dafür vielmehr zusätzlich der Verdacht bestehen müsse, dass "unsaubere" Machenschaften zur Verfälschung des Wählerwillens geführt hätten (vgl. Vorlage an den Landrat vom 25. September 1990 [90/222] betreffend den Entwurf zu einer Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte). Mithin wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass nebst einem knappen Resultat zusätzlich ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten bestehen muss, damit eine Pflicht zur Nachprüfung besteht (vgl. zur Frage des ordnungsmässen Zustandekommens eines Wahl- oder Abstimmungsresultats BGE 136 II 132 E. 2.4; BGE 131 I 442 E. 3.3). Auch daraus erhellt, dass sich die Nachprüfung im Sinne von § 14 GpR auf die Überprüfung des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als solches bezieht und diese Bestimmung keine Grundlage bildet für die Prüfung der Rechtsfrage, ob es im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung zu unzulässigen Einwirkungen von behördlicher oder privater Seite gekommen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeindekommission wäre verpflichtet gewesen, hinsichtlich einer allfälligen Pflichtverletzung des Gemeinderats bzw. einzelner Mitglieder des Gemeinderats eine Überprüfung anzuordnen, erweist sich damit als unbegründet. 8. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Wahl des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Lausen für die Amtsperiode vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2024 gültig zustande gekommen ist. Die Gemeindekommission als Erwahrungsinstanz hat zu Recht die Urnenwahl widerrufen und die vorgeschlagenen Kandidaten als in stiller Wahl gewählt erklärt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

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9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für einen Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus und die Zusprechung einer Parteientschädigung ist nur in den genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. statt vieler KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 14 387] E. 5.2). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches der eigene Rechtsdienst normalerweise nicht verfügt. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde sind demzufolge nicht gegeben und die entsprechenden Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 97 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.12.2020 810 20 97 — Swissrulings