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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.05.2020 810 20 68

14. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,079 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Abweisung des Antrags auf Aufhebung der stationären Massnahme (RRB Nr. 225 vom 18. Februar 2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Mai 2020 (810 20 68) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme / Nichtaussichtslosigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Abweisung des Antrags auf Aufhebung der stationären Massnahme (RRB Nr. 225 vom 18. Februar 2020)

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Strafgericht) vom 23. Oktober 2018 wurde der […] Staatsangehörige A.____ (geb. 1986) der versuchten Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Frei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht heitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurde die vom 5. Februar 2018 bis zum 27. Juli 2018 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der seitdem vollzogene vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 260 Tagen angerechnet (Ziff. 1). Der Strafvollzug wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 aufgeschoben und A.____ wurde gemäss Art. 59 StGB in eine geeignete Einrichtung eingewiesen (Ziff. 3). Das Strafgericht stützte sich bei der Anordnung der stationären Massnahme auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.____, Forensischer Psychiater und Psychotherapeut FMH, Leitender Arzt der Erwachsenenpsychiatrie der Psychiatrie Baselland, vom 28. Mai 2018. B. Bereits mit Verfügung des Strafgerichts vom 17. Juli 2018 war A.____ der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt worden, worauf er am 27. Juli 2018 zum Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt (JVA) St. Johannsen eintrat und am 1. November 2018 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) verlegt wurde. C. Am 11. August 2019 stellte A.____ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Basel- Landschaft (AJV) sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme und teilte mit, dass er die restliche Freiheitsstrafe im Gefängnis verbringen wolle. Mit Eingabe vom 16. August 2019 zeigte A.____ an, dass er sich durch Dr. Andreas Noll, Advokat, vertreten lasse. Am 18. September 2019 reichte A.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, ein emeutes Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme ein. D. Mit Verfügung des AJV vom 31. Oktober 2019 wurde der Antrag von A.____ auf Aufhebung der stationären Massnahme abgewiesen (Ziff. 1). Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB seien aktuell noch nicht gegeben und die Massnahme werde weitergeführt (Ziff. 2). A.____ werde mit separatem Vollzugsauftrag in das Gefängnis Muttenz verlegt (Ziff. 3). E. Die von A.____ mit Eingabe vom 11. November 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 18. Februar 2020 abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 18. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei Ziff. 1 des Entscheids des Regierungsrats vom 18. Februar 2020 aufzuheben und die über ihn verhängte stationäre Massnahme umgehend aufzuheben. Alles unter o/e- Kostenfolge. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2020 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 24. März 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. I. Am 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. J. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 übermittelte das AJV dem Kantonsgericht eine Aktennotiz über ein Telefonat des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2020, wonach sich dieser nicht mehr durch seinen Rechtsvertreter vertreten lassen und die Beschwerde zurückziehen wolle. K. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor durch seinen Rechtsvertreter vertreten sei und an der Beschwerde festhalte.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der stationären Massnahme. 4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Dauer von Massnahmen nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 141 IV 236 E. 3.5; BGE 141 IV 49 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB), wobei die Aufhebung durch besonderen Rechtsakt erfolgt (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Dass eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder von Anfang an gar nie bestanden haben, aufzuheben ist, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser Grundsatz beansprucht im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung als auch bei Folgeentscheidungen wie beispielsweise der Nichtaufhebung bzw. Weiterführung der Massnahme, uneingeschränkt Geltung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden, sie muss vielmehr aufgehoben werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4). 5.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass ein Urteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vollzogen werden dürfe, wenn schwerste Mängel oder gröbste Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften vorlägen. Dies sei in Bezug auf das Urteil des Strafgerichts vom 23. Oktober 2018 der Fall; dem Beschwerdeführer sei im Strafverfahren keine wirksame Verteidigung zuteilgeworden und die Massnahme habe sich auf ein unverwertbares Gutachten gestützt. 5.2 Die Kantone müssen die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Strafurteile vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörden sind an die Strafentscheide gebunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2007 vom 29. Mai 2007 E. 5.2.3; 6A.86/2002 vom 20. Januar 2003 E. 5.2.2). Sie müssen selbst Entscheide vollziehen, die allenfalls unrichtig sind oder auf einem fehlerhaften Verfahren beruhen. Nur in äussersten Ausnahmefällen, in denen ein fehlerhaftes Strafurteil als geradezu nichtig anzusehen wäre, kann bzw. muss die Vollzugsbehörde von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn wegen schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zu Tage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Urteils schlechthin unerträglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2015 vom 2. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Als unbegründet erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers, das Gutachten vom 28. Mai 2018, auf welches sich das Strafgericht im Zusammenhang mit der Anordnung der Massnahme gestützt habe, sei unverwertbar und das Strafurteil aus diesem Grund nichtig. Dem Beschwerdeführer kann namentlich nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, beim fraglichen Gutachten handle es sich faktisch um ein reines Aktengutachten, welches auf fast keinen eigenen Erhebungen basiere. Das Gutachten beruht vielmehr auf einer umfassenden und sachgerecht durchgeführten Exploration (S. 70, S. 59 ff.). Die Diagnosen werden sodann eingehend und schlüssig begründet (S. 74 ff.). Dasselbe gilt hinsichtlich der Risikoeinschätzung (S. 80 ff.) bzw. der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Testung. Inwiefern der Umstand, dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen im Strafverfahren zu einer stationären Massnahme geraten hatte, einen Mangel darstellen bzw. zur Nichtigkeit des Strafurteils vom 23. Oktober 2018 führen soll, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der stationären Massnahme erfolgte gestützt auf das Gutachten vom 28. Mai 2018 und die Nichtaufhebung der Massnahme erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als rechtmässig. Nach dem Gesagten ist unter keinem Gesichtspunkt von der Nichtigkeit des Strafurteils vom 23. Oktober 2018 auszugehen und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er jegliche Mitwirkung bei der stationären Massnahme verweigere. Er wolle sich auf die Therapie nicht mehr einlassen und diese unwiderruflich sofort abbrechen. Diesen Willen habe er mehrfach klar und deutlich geäussert. Die Fortführung der Massnahme sei damit im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aussichtslos geworden. 6.2 Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3; MARIANNE HEER, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 62c N 17 f.). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 5.2; 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2). Nach der Lehre und Rechtsprechung gelten für die subjektive Therapiefähigkeit keine allzu strengen Anforderungen. Entsprechend ist nicht bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme auszugehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. In solchen Fällen besteht das Therapieziel vorerst darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2019 [VB.2018.00689] E. 3.2 mit Hinweisen). Es dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahme aussichtslos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2019 [VB.2018.00689] E. 2.2). 6.3 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer ursprünglich die Bereitschaft bekundet habe, sich einer Therapie zu unterziehen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten vom 28. Mai 2018 und dem Urteil des Strafgerichts vom 23. Oktober 2018. Auch zu Beginn der stationären Massnahme sowohl in der JVA St. Johannsen als auch in der UPK Basel habe der Beschwerdeführer zunächst an den Therapien teilgenommen und in deren Verlauf erste Ansätze einer Krankheitseinsicht gezeigt. Erst im September 2019 habe der Beschwerdeführer begonnen, die Therapie in der UPK Basel komplett zu verweigern. Noch am 10. Juli 2019 seien die behandelnden Ärzte der UPK Basel im Therapieverlaufsbericht zum Ergebnis gekommen, dass die Weiterführung der Massnahme indiziert sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss dem fraglichen Bericht bei guter Befindlichkeit motiviert gezeigt, die Massnahme abzuschliessen und seine mehrfachen Anträge, die Massnahme abzubrechen, bereut. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht erste Ansätze einer Krankheitseinsicht gezeigt, welche es zu festigen und auszubauen gelte. Es könne somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar aktuell jegliche Therapie verweigere, jedoch über die Gesamtdauer der bereits vollzogenen stationären Massnahme durchaus Momente bestanden hätten, in denen er sich therapiebereit gezeigt habe. 6.4 Gestützt auf die in den Akten befindlichen Gutachten und Berichte ist festzustellen, dass die Therapiemotivation des Beschwerdeführers ursprünglich gegeben war und der Beschwerdeführer die Therapie erst seit September 2019 komplett verweigert. Wie bereits ausgeführt (E. 6.2 hiervor), darf das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden, und der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese aktuell kategorisch ablehnt, führt noch nicht bereits zu deren Aussichtslosigkeit. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich des Standortgesprächs vom 22. Oktober 2019 in der UPK Basel auf die Frage nach der Bereitschaft des Beschwerdeführers für eine ambulante Therapie antwortete, der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer Psychiaterin (Aktennotiz zum Standortgespräch in der UPK Basel vom 22. Oktober 2019, S. 2). Die fehlende Motivation des Beschwerdeführers bezieht sich mithin nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer therapeutischen Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei. Daraus kann im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf eine zumindest minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3; 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4). Zu beachten gilt zudem, dass die seit September 2019 bestehende gänzliche Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers auch prozessstrategische Gründe zu haben und durch Drittpersonen bzw. seinen Rechtsvertreter beeinflusst zu sein scheint. In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die diversen Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim AJV und bei psychiatrischen Institutionen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung bei der Massnahme vehement und explizit verweigere. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während seiner Therapie gewisse Fortschritte erzielte und zudem eine minimale Motivierbarkeit vorhanden ist, erscheint ein Abbruch der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit als verfrüht.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass es der Massnahme angesichts des damit verbundenen Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte und der Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten (Art. 56 Abs. 2 StGB) an der erforderlichen Verhältnismässigkeit mangle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlange der Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere dann erhöhte Anforderungen an die Aufrechterhaltung einer Massnahme, wenn die betreffende Person – wie im vorliegenden Fall – die Dauer der Strafe bereits abgesessen habe. Die Wahrscheinlichkeit der Verübung weiterer Straftaten gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB sei vorliegend nicht ansatzweise erfüllt. Der Beschwerdeführer habe noch nie eine schwere Straftat verübt. Der Verlaufsbericht der UPK Basel vom 10. Juli 2019 halte denn auch lediglich fest, dass bei einer bedingten Entlassung kurz- bis mittelfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren einschlägigen Straftaten (Drohung, Verstoss gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz) zu rechnen sei. Bei den fraglichen Delikten handle es sich jedoch um Fälle von Bagatellkriminalität. 7.2 Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann. Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4). 7.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Oktober 2018 wegen versuchter Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Sachbeschädigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er war bereits zuvor mehrfach negativ in Erscheinung getreten (Bedrohung von Passanten mit Messer, Handgreiflichkeiten, Belästigung, Beleidigung etc.). Im Gutachten vom 28. Mai 2018 diagnostizierte Dr. med. B.____ beim Beschwerdeführer eine schizotype Störung (lCD-10: F21), eine Abhängigkeit von Alkohol (lCD-10: F10.25) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) und Kokain (ICD-10: F14.1). Der Gutachter hält im Rahmen der Risikoeinschätzung fest, dass der Beschwerdeführer Stufe 7 der neunstufigen Risikoskala erreiche, was bedeute, dass in den nächsten 5 Jahren eine Verurteilung wegen einer Gewalttat mit 45 % und in den nächsten 13 Jahren eine solche mit 69 % Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (S. 87). Als Schlussfolgerung wird im Gutachten festgehalten, aufgrund der Punktezahl im VRAG-R, der aufgrund aktuarischer Fakten eine von der Diagnose unabhängige Einschätzung des Gewaltrisikos vornehme, sei das künftige Risiko von Gewalttaten als hoch einzustufen. Zwar könne die Art der Herstellung der USBF ("unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtungen") durch den Beschwerdeführer als dilettantisch bezeichnet werden und dieser scheine nie einen ernsthaften Versuch gemacht zu haben, sich eine mehrschüssige, grosskalibrigere Waffe zu besorgen, obschon er ja offenbar den Umgang

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Schusswaffen (Schiessverein) gewohnt sei; dies sei angesichts der wahrscheinlichen Dissimulation seiner Absichten bzw. seiner mangelnden Bereitschaft, darüber zu sprechen, wenig beruhigend. Aufgrund der klinischen Einschätzung des Gutachters, die mit Hilfe des HCR-20 V3 durchgeführt worden sei, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer engmaschigen Betreuung bedürfe, um zukünftigen Straftaten vorbeugen zu können (S. 87). Im Verlaufsbericht der UPK vom 10. Juli 2019 wird die Diagnose einer schizotypen Störung bestätigt (S. 7). Zur Legalprognose wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine polytrope Delinquenz mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Sprengstoffgesetz sowie das Waffengesetz und Gewaltdelikte zeige, wobei es zu keinen schweren Gewalttaten gekommen sei. Es habe jeweils keine spezifische Täter-Opfer-Beziehung bestanden und es bestünden mittlere bis hohe Rückfall-Basisraten für diese Delinquenz. Das reine Vorhandensein von Bomben könne auf ein hohes Gefährdungspotential hindeuten, sei bislang aber nicht abschliessend zu klären gewesen. Ebenso könne das Mitführen eines Seils im Sinne einer Vorbereitungshandlung für eine schwere Gewalttat (Foltern, Fesseln, Würgen, Bedrohen etc.) bei Inkaufnahme von hohen Schäden gesehen werden, jedoch sei auch hier die Gefahr einer tatsächlichen Ausführung bei gegebener Gelegenheit bislang nicht abschliessend zu klären (S. 8). Bei einer bedingten Entlassung wäre kurzfristig mit starkem Alkoholkonsum und kurz- bis mittelfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren einschlägigen Straftaten (Drohung, Verstoss gegen Waffengesetz, BetmG) zu rechnen (S. 10). In der Aktennotiz über das Standortgespräch in der UPK Basel vom 22. Oktober 2019 wird seitens der UPK festgehalten, dass die Legalprognose in der UPK nicht habe verbessert werden können. Gefährlicherer Teil des Beschwerdeführers sei nicht dessen schizotype Störung, sondern der Alkoholkonsum (Enthemmung). Prognostisch relevant sei auch die sehr eingeschränkte Konfliktfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch sei die Waffenaffinität deliktrelevant (S. 2). 7.3.2 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sich sein bisheriges strafrechtlich relevantes Verhalten nicht als schwere Delinquenz qualifizieren lässt; die fragliche Delinquenz kann jedoch entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keinesfalls als Bagatellkriminalität qualifiziert werden. Sie ist zudem, wie im Gutachten vom 28. Mai 2018 und den Berichten der UPK schlüssig dargelegt wird, nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers, seiner von Ressentiments und morbiden Fantasien geprägten Gedankenwelt sowie seiner Waffenaffinität zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5). Angesichts der im Gutachten vom 28. Mai 2018 und in den Berichten der UPK ausgewiesenen Gefahr weiterer Straftaten von erheblicher Schwere, welche ausdrücklich auch Gewaltdelikte einschliessen, bzw. des nicht abschliessend geklärten Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers ist der bisherige rund zweijährige Freiheitsentzug als solches nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Massnahme im Hinblick auf die aktuelle Unterbringung im Gefängnis Muttenz bzw. Arlesheim. 8.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt im Sinne einer kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation mit dem materiellen Bundesrecht vereinbar. Eine längerfristige Unterbringung in einer

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Straf- oder Haftanstalt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB vorliegen, ist jedoch nicht zulässig. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ist zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreicht indes infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstösst die Unterbringung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Letztlich führt die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – sowie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – umgedreht wird. Hinzu kommt, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden kann, als effektiv eine Behandlung stattfindet. Andernfalls kann der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; BGE 137 IV 201 E. 1.3). 8.3 Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit über 6 Monaten im Gefängnis Muttenz bzw. neuerdings im Gefängnis Arlesheim. Das AJV räumt ein, dass die fragliche Unterbringung des Beschwerdeführers lediglich noch für einen gewissen Zeitraum verhältnismässig sei. In einem Fall, in welchem sich ein Massnahmeunterworfener seit gut zehn Monaten in einem Gefängnis befand, wurde dies vom Bundesgericht – sofern sich die Vollzugsbehörde noch auf der Suche nach einer geeigneten Massnahmeneinrichtung befinde – als zwar lang, jedoch angesichts der aufgrund der Therapieverweigerung des Betroffenen schwierigen Ausgangslage gerade noch vertretbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5). Die Bemühungen des AJV für eine geeignete Platzierung sind dokumentiert und die Massnahme ist aktuell – namentlich mit Blick auf die Therapieverweigerung des Beschwerdeführers – noch als verhältnismässig zu qualifizieren. Das AJV wird jedoch in absehbarer Zeit eine Platzierung in einer geeigneten Einrichtung vornehmen müssen. 9. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Art und Weise, wie der Justizvollzug mit ihm umgehe, sei faktisch nichts Anderes als menschenunwürdige Dressur und verstosse damit gegen Art. 3 EMRK. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzuzeigen, inwiefern das Vorgehen des AJV im vorliegenden Fall mit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK bzw. das Verbot jeglicher Art von unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verbunden sein soll. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die strittige stationäre Massnahme im heutigen Zeitpunkt als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhand-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung, zumal nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse eine Befragung des Beschwerdeführers zeitigen könnte. 11. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 11.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 11.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 30. März 2020 geltend gemachte Aufwand von 8.24 Stunden à Fr. 200.-- und 4.5 Stunden à Fr. 100.-- erweist sich als angemessen. Zusätzlich ist für die Ausarbeitung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2020 ein Aufwand von 2 Stunden à Fr. 200.-- zu berücksichtigen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'751.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'751.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_850/2020) erhoben.

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