Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 28. September 2020 (810 20 64) ____________________________________________________________________
Umweltschutz, Wasser und Energie
Aufnahme von Grundstücken in das Inventar der geschützten Naturobjekte / Nichtigerklärung von Quartierplänen / Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte Helvetia Nostra, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rudolf Schaller, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gesellschaft A.____, Beigeladene B.____, Beigeladene C.____ AG, vertreten durch die D.____ AG, Beigeladene Institut E.____, Beigeladener F.____, Beigeladene
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Betreff Aufnahme von Grundstücken in das Inventar der geschützten Naturobjekte, Antrag auf Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi II", Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen (RRB Nr. 232 vom 18. Februar 2020)
A. Am 20. Juni 2013 stimmte die Einwohnergemeindeversammlung von Arlesheim dem Quartierplan "Uf der Höchi - II", bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und dem verbindlichen Plan, zu. Der Quartierplan umfasst die Parzelle Nr. 549, Grundbuch (GB) Arlesheim, deren Eigentümerin die F.____ ist. Innerhalb der Referendumsfrist kam das Referendum zustande. Mit Urnenabstimmung vom 24. November 2013 stimmte das Arlesheimer Stimmvolk dem Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss zu. Die am 5. Dezember 2013 sowohl im kommunalen als auch im kantonalen Amtsblatt Nr. 49 publizierte öffentliche Planauflage fand vom 5. Dezember 2013 bis 24. Januar 2014 statt. Während der Auflagefrist erhoben verschiedene Parteien Einsprache gegen die Quartierplanvorschriften. Anlässlich der Verständigungsverhandlung vom 6. Mai 2014 konnte mit den Einsprechern keine Einigung erzielt werden. In der Folge wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1830 vom 2. Dezember 2014 sämtliche Einsprachen ab, soweit er auf sie eintrat oder sie nicht gegenstandslos geworden waren. Die Quartierplanvorschriften "Uf der Höchi - II" wurden – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen – genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben mehrere Parteien mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Das Kantonsgericht wies mit Urteil 810 14 375 vom 16. September 2015 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil trat unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 21. Juni 2018 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim die Quartierplanvorschriften "Schwinbach Süd" bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und dem verbindlichen Plan "Situation und Schnitte". Der Quartierplan umfasst die Parzellen Nr. 556, 560, 1424, 1548 und 3462, GB Arlesheim, die sich heute im jeweiligen Eigentum der C.____ AG (bis 1. April 2020 der G.____ AG), der Gesellschaft A.____, des Instituts E.____ und von B.____ befinden. Die am 26. Juli 2018 sowohl im kommunalen als auch im kantonalen Amtsblatt Nr. 30 publizierte öffentliche Planauflage fand vom 26. Juli 2018 bis 25. August 2018 statt. Während der Auflagefrist wurden keine Einsprachen eingereicht. Mit RRB Nr. 2019-106 vom 29. Januar 2019 genehmigte der Regierungsrat im Sinne der Erwägungen unter anderem die von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim am 21. Juni 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Schwinbach Süd" und erklärte sie für allgemeinverbindlich. Der Regierungsratsbeschluss trat unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 25. Oktober 2019 wurde für die quartierplanmässige Bebauung des Grundstücks Nr. 549, GB Arlesheim (Quartierplan "Uf der Höchi - II"), die Baubewilligung erteilt. Sie trat unangefochten in Rechtskraft. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 wandte sich die Umweltschutzorganisation Helvetia Nostra, vertreten durch Rudolf Schaller, Advokat in Genf, an den Regierungsrat und ersuchte darum, die schützenswerten Naturobjekte in der Gemeinde Arlesheim, "Schwinbach Süd" (Parzellen Nr. 1548, 556, 1424, 560 und 3462, GB Arlesheim) und "Uf der Höchi - II" (Parzelle Nr. 549, GB Arlesheim) in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufzunehmen (Ziff. 1). Superprovisorisch sei den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Parzellen unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 und des § 33 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 20. November 1991 zu verbieten, Änderungen an der Vegetation und am Terrain vorzunehmen (Ziff. 2). Zudem seien die Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" nichtig zu erklären und die bereits erteilten Baubewilligungen zu widerrufen (Ziff. 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Arlesheim (Ziff. 4).
E. Mit Entscheid Nr. 24/2020 vom 14. Januar 2020 stellte die Bau- und Umweltdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) fest, dass auf dem Grundstück Nr. 1424 und dem südlichen Teil des Grundstücks Nr. 556, GB Arlesheim, eine Grünzone rechtsverbindlich festgesetzt worden sei, womit diese Bereiche vor Eingriffen in die Vegetation oder in das Terrain geschützt seien (Ziff. 1). Sie ordnete an, dass es der Grundstückeigentümerschaft bzw. einer allfälligen Bauherrschaft vorübergehend untersagt sei, auf dem Bereich des Grundstücks Nr. 556, auf dem keine Grünzone festgesetzt worden sei, dem Grundstück Nr. 1548 und dem südlichen Teil des Grundstücks Nr. 3462, GB Arlesheim, Eingriffe in die Vegetation oder in das Terrain vorzunehmen (Ziff. 2). Der Grundeigentümerschaft bzw. einer allfälligen Bauherrschaft wurde auf den erwähnten Grundstücken erlaubt, im Zusammenhang mit einem allfälligen Baugesuch Bauprofile unter grösstmöglicher Schonung der Vegetation und des Terrains zu erstellen. Die Fällung von Bäumen und die Rodung von Hecken sei verboten (Ziff. 3). Diese vorsorglichen Massnahmen gälten längstens bis zum Entscheid über die Anträge der Helvetia Nostra (Ziff. 4). Für das Grundstück Nr. 549, GB Arlesheim, entsprach die BUD im Sinne der Erwägungen nicht dem Gesuch um Anordnung eines vorsorglichen Verbots für Eingriffe in die Vegetation oder ins Terrain.
F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 und Begründung vom 10. Februar 2020 reichte die Helvetia Nostra beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft Einsprache gegen das Baugesuch Nr. 0135/2020 in der Gemeinde Arlesheim betreffend die Parzellen Nr. 556, 3462 und 1548, GB Arlesheim (Quartierplan "Schwinbach Süd") ein.
G. Am 12. Februar 2010 (recte: 2020) reichte die Helvetia Nostra bei der BUD diverse Unterlagen ein und stellte verfahrensrechtlich die Anträge, die Verfahrensakten seien ihr in Kopie zuzustellen (Ziff. 1), es sei ihr eine Frist von 30 Tagen zu einer Stellungnahme zu den selbst eingereichten Akten und zu den übrigen seit Beginn des Verfahrens ins Recht gelegten Akten festzusetzen (Ziff. 2), es sei ein "Verfahrensprogramm" mitzuteilen (Ziff. 3) und es seien der Kanton Solothurn und die Gemeinde Dornach zum Verfahren beizuladen (Ziff. 4).
H. Mit RRB Nr. 2020-232 vom 18. Februar 2020 trat der Regierungsrat auf die Anträge von Helvetia Nostra betreffend die Aufnahme der Gebiete "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in das Inventar der geschützten Naturobjekte, die Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" sowie den Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen im Sinne der Erwägungen nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Der Regierungsrat hob zudem das mit Entscheid Nr. 24/2020 der BUD vom 14. Januar 2020 vorsorglich verfügte Verbot von Eingriffen in die Vegetation und in das Terrain sowie das vorsorglich verfügte Verbot, Bäume zu fällen und Hecken zu roden, auf (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte Helvetia Nostra Entscheidgebühren in der Höhe von Fr. 400.-- (Dispositiv-Ziff. 3).
I. Helvetia Nostra reichte am 28. Februar 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde mit den Rechtsbegehren ein, der RRB Nr. 2020-232 vom 18. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Instruktion und zum neuen Beschluss an den Regierungsrat zurückzuweisen (Ziff. 1); die schützenswerten Naturobjekte in der Gemeinde Arlesheim "Schwinbach Süd" (Parzellen Nr. 1548, 556, 1424, 560 und 3462) und "Uf der Höchi - II" (Parzelle Nr. 549) seien in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufzunehmen (Ziff. 2); superprovisorisch sei den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Parzellen unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB und des § 33 NLG zu verbieten, Änderungen an der Vegetation und am Terrain vorzunehmen (Ziff. 3); die Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" seien nichtig zu erklären und bereits erteilte Baubewilligungen seien zu widerrufen (Ziff. 4). Verfahrensrechtlich beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Vorakten des Regierungsrats und der Umwelt- und Landschaftsdirektion (recte: BUD), die Akten betreffend die Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II", die Akten betreffend das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) Goetheanum und ISOS Arlesheim sowie die Akten betreffend die Zonenplanrevision und deren Genehmigung zu edieren (Ziff. 5.1); es seien eine Expertise über die Naturwerte gemäss Art. 14 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (Biotopschutz) auf den Arealen "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" (Ziff. 5.2) und ein Augenschein mit öffentlicher Parteiverhandlung anzuordnen (Ziff. 5.3); alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Kantons Basel- Landschaft (Ziff. 6).
J. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde den Beigeladenen bis 6. April 2020 oder bis auf Widerruf superprovisorisch untersagt, Änderungen an der Vegetation und am Terrain auf ihren Parzellen vorzunehmen, und die Beschwerdegegner und Beigeladenen erhielten Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahmen zur beantragten vorsorglichen Massnahme sowie in der Hauptsache.
K. Am 18. März 2020 resp. am 19. März 2020 reichten die Einwohnergemeinde Arlesheim und der Regierungsrat ihre Stellungnahmen mit dem jeweiligen Antrag auf Abweisung des Massnahmegesuchs ein. Die G.____ AG liess das Gericht mit Eingabe vom 19. März 2020 wissen, dass sie nicht gegen die beantragte vorsorgliche Massnahme opponiere. Die übrigen Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.
L. Mit Verfügung vom 25. März 2020 wies das Kantonsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und hob das mit Verfügung vom 5. März 2020 superprovisorisch erlassene Veränderungsverbot auf. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Gegen die Verfügung vom 25. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 bei der Kammer Einsprache mit dem Begehren ein, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1); vorsorglich sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Antrags den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Parzellen zu verbieten, Änderungen an der Vegetation und am Terrain vorzunehmen (Ziff. 2); superprovisorisch sei das vorsorgliche Verbot gemäss Ziffer 2 sofort nach Eingang der Einsprache den Parteien mitzuteilen (Ziff. 3); die F.____ sei beizuladen (Ziff. 4) und die von der BUD eingereichten Akten seien der Beschwerdeführerin zuzustellen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (Ziff. 5); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6). Am 3. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin auch beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2020 ein.
N. Die im vorliegenden Verfahren den Regierungsrat vertretende BUD reichte ihre Vernehmlassung in der Hauptsache am 5. Mai 2020 mit den Begehren ein, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 1); eventualiter sei die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3).
O. Am 6. Mai 2020 reichte die Gemeinde Arlesheim ihre Stellungnahme in der Hauptsache ein mit den Begehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 1); eventualiter sei die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3).
P. Mit Urteil 1C_179/2020 vom 16. Juli 2020 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Präsidiums vom 25. März 2020 ein.
Q. Mit Eingabe vom 3. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht unmittelbar über das superprovisorische Begehren entscheide.
R. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2020 vom 16. Juli 2020 und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. August 2020 stellte das Präsidium mit Verfügung vom 5. August 2020 fest, dass über die in der Einsprache vom 3. April 2020 gestellten Begehren im schriftlichen Verfahren entschieden werde und ein Exemplar der Eingabe der Beschwerdeführerin an die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt werde.
S. Mit Schreiben vom 11. August 2020 zeigte die G.____ AG dem Kantonsgericht an, dass das Grundstück Nr. 556, GB Arlesheim, mit rückwirkender Eigentumsübertragung per 1. April 2020 auf die C.____ AG übertragen worden sei und diese im vorliegenden Verfahren durch die D.____ AG vertreten werde.
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
1.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats und die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ging die Vorinstanz vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung aus und macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten, tritt das Kantonsgericht auf die Beschwerde ein, wenn die übrigen Prozessvoraussetzungen des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfüllt sind. Kommt das Kantonsgericht danach zum Schluss, die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten, erfolgt eine materielle Abweisung der Beschwerde. Hat hingegen die Vorinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu Unrecht verneint, ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. Davon kann aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, sofern sich die Vorinstanz in einer Eventualbegründung materiell zur Sache geäussert hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; BGE 121 I 1 E. 5a/aa und bb; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 695 m.w.H.).
1.3 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Entscheid des Regierungsrats vom 18. Februar 2020 sei aufzuheben. Im Weiteren erhebt sie – mit Ausnahme der Verfahrensanträge – dieselben Anträge wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Die Rechtsbegehren 2 und 3 entsprechen den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren 1 und 2. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie auch eine materielle Beurteilung wünscht. Den vorausgehenden Erwägungen entsprechend kann diesem Anliegen nicht gefolgt werden. Das Gericht befasst sich im http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden Verfahren lediglich mit der Frage, ob die Vorinstanz auf die Anträge der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin darüber hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten.
1.4 Mit Ausnahme des zuvor erwähnten Punktes (E. 1.3) kann auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden.
2. Das Kantonsgericht entscheidet vorliegend gestützt auf § 1 Abs. 4 VPO im Zirkulationsverfahren.
3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins und einer öffentlichen Verhandlung sowie die gerichtliche Anordnung einer Expertise über die Naturwerte gemäss Art. 14 NHV (Biotopschutz) auf den Arealen "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II".
4.2 Da der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten hervorgeht, kann auf einen Augenschein verzichtet werden. Auch von der gerichtlichen Anordnung einer Expertise über die Naturwerte auf den beiden Arealen kann vorliegend abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, welcher entscheiderhebliche Sachverhalt mit dem beantragten Beweismittel hätte bewiesen werden sollen und der Streitgegenstand zudem die (Rechts-) Frage betrifft, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass von einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 nach der Rechtsprechung abgesehen werden kann, wenn in der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und es nur um die Zulassung eines Rechtsmittels geht oder wenn das Rechtsmittel nur eine rechtliche Überprüfung eröffnet. Weiter kann, selbst wenn Tatsachenfragen zu entscheiden sind, unter der Voraussetzung, dass das Rechtsmittelgericht ohne eigene Ermittlungen aufgrund der Aktenlage in der Sache entscheiden kann, von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. JENS MEYER-LADEWIG/STEFAN HARRENDORF/STEFAN KÖNIG in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, N 175 zu Art. 6 EMRK). Nachdem die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und vorliegend lediglich Rechtsfragen zu prüfen sind bzw. die Beschwerde keine sachverhaltsmässigen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die nicht aufgrund der Akten in angemessener Weise beantwortet werden können (vgl. BGE 125 V 37 E. 3), sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK erfüllt. Demgemäss wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe im angefochtenen Beschluss keinen Bezug auf ihre Eingabe vom 12. Februar 2020 und die damit eingereichten Akten sowie das gestellte Gesuch auf Akteneinsicht und Beiladung des Kantons Solothurn und der Gemeinde Dornach genommen.
5.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E 3.1, jeweils m.w.H.). Voraussetzung für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Erforderlich sind mithin genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen (BGE 140 I 99 E. 3.4; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 45 zu Art. 29 BV).
5.3 Als Teilgehalt fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 136 I 229 E. 5.2). Es mag zutreffen, dass sich der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020 nicht mit den am 12. Februar 2020 von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hat. Gleichwohl geht aus der Begründung des angefochtenen Urteils hinreichend klar hervor, auf welche Entscheidgründe die Vorinstanz abgestellt hat. Insbesondere legt sie dar, aufgrund welcher Umstände sie auf die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerin geschlossen und wieso sie einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Zudem wendet der Regierungsrat gemäss § 11 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 das Recht von Amtes wegen an und prüft insbesondere, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die von ihr mit Eingabe vom 12. Februar 2020 eingereichten Anträge und Unterlagen entscheidwesentlich gewesen seien. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig und deshalb nicht zu hören. Auch hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Kanton Solothurn und die Gemeinde Dornach zum Verfahren beiladen müssen, legt sie nicht dar, inwiefern diese vom Entscheid des Regierungsrats in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen gewesen wären. Eine Beiladung erfolgt, wenn ein Dritter, der in einem Verfahren nicht Partei ist, von dessen Ausgang unmittelbar in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7678/2015 vom 10. März 2016 E. 2.2). Gemäss § 4 Abs. 2 VwVG BL hat die verfügende Behörde Personen, Organisationen oder Behörden, von denen sie weiss, dass ihnen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, beizuladen. Eine Pflicht des Beschwerdegegners, den Kanton Solothurn und die Gemeinde Dornach beizuladen, ist aus den genannten Grundsätzen nicht ersichtlich. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht zu hören. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.
6.1 Fraglich und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Aufnahme der Gebiete "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" in das Inventar der geschützten Naturobjekte, die Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" sowie den Widerruf der bereits für die Parzelle Nr. 549, GB Arlesheim, erteilten (und rechtskräftigen) Baubewilligung eingetreten ist.
6.2 Der Beschwerdegegner erwägt im angefochtenen Beschluss, bei den Anträgen der Beschwerdeführerin, die Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" als nichtig zu erklären und bereits erteilte Baubewilligungen zu widerrufen, handle es sich formell um einen Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVG BL. Dabei sei zwischen einem Wiedererwägungs- und einem Revisionsverfahren zu unterscheiden. Der Quartierplan "Schwinbach Süd" sei gestützt auf § 31 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 vom Regierungsrat genehmigt worden, nachdem im kommunalen Genehmigungsverfahren während der Auflage des von der Gemeindeversammlung beschlossenen Quartierplans keine Einsprachen erhoben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren nicht als Partei im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b VwVG BL etabliert, weshalb sie in formeller Hinsicht nicht dazu legitimiert sei, gestützt auf § 39 Abs. 2 VwVG BL ein Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahren zu beantragen. Der Quartierplan "Uf der Höchi - II" sei am 2. Dezember 2014 ebenfalls vom Regierungsrat genehmigt worden. Nachdem verschiedene Personen und der Zweckverbund "Wohnen am Schwinbach" beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben hätten, habe das Kantonsgericht diese am 16. September 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Der Quartierplan sei in formelle und in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb er vom Regierungsrat weder in Wiedererwägung noch in Revision gezogen werden könne. Demzufolge trat der Beschwerdegegner auf die Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" nicht ein. Zudem erläuterte der Regierungsrat, dass am 25. Oktober 2019 für die quartierplanmässige Bebauung des Grundstücks Nr. 549, GB Arlesheim, die Bewilligung erteilt worden sei. Auch diese sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe auch gegen das Baugesuch keine Einsprache eingereicht. Sie gelte deshalb wiederum nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Partei im Sinne von § 39 Abs. 2 VwVG BL, weshalb der Regierungsrat auch nicht auf das Gesuch um Widerruf der erteilten Baubewilligung eingetreten sei. Des Weiteren hielt der Regierungsrat fest, dass selbst wenn auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten sei, diese abzuweisen seien. Er hielt insbesondere fest, dass die Quartierplanungen "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" die Vorgaben des ISOS berücksichtigen würden. Sie kämen einer haushälterischen Nutzung des Bodens in einer architektonisch und erschliessungsmässig guten, der Umgebung angepassten und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichteten Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebiets der Bauzonenfläche nach, weshalb dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach dem benachbarten Goetheanum nicht Rechnung getragen werde, nicht gefolgt werden könne. Schützenswerte Naturobjekte könnten vom Regierungsrat gestützt auf § 12 NLG ins Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen werden, wenn es sich um Objekte von regionaler oder nationaler Bedeutung handle. Selbst wenn bei den Gebieten "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" von schützenswerten Naturobjekten auszugehen sei, handle es sich nicht um solche von regionaler oder nationaler Bedeutung. Aus kantonaler Sicht bestehe deshalb keine Veranlassung, die Gebiete in das Inventar aufzunehmen. Als eine der Grundlagen für die kommunale Zonenplanrevision habe die Gemeinde Arlesheim im Jahr 2009 ein Grün-, Freiraum- und Landschaftsentwicklungskonzept ausarbeiten lassen. lm Rahmen der kantonalen Vorprüfung zur Revision des Zonenplans Siedlung sei von der Gemeinde Arlesheim verlangt worden, auch ein Naturinventar zu erstellen. Dieser Aufforderung sei die Gemeinde nachgekommen und habe im Siedlungsgebiet insgesamt 31 Naturobjekte erfasst und bewertet. Es liege im Planungsermessen der Gemeinde, welche Inhalte sie letztlich verbindlich in ihrem Zonenplan festsetze. Festzuhalten sei, dass der Bereich im Süden zwischen den Quartierplänen "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" eine kommunale Naturschutzzone umfasse. Ausserdem seien im südlichen Teil der Perimeter beider Quartierpläne Uferschutz- bzw. Grünzonen ausgeschieden und zonenrechtlich gesichert worden. Das Schwinbächli selbst befinde sich in einer zonenrechtlich festgesetzten Uferschutzzone. Schliesslich sei gemäss den kommunalen Zonenvorschriften von Arlesheim in Bezug auf die Aussicht auf das Goetheanum eine Aussichtsschutzzone ausgewiesen worden. Diese solle verhindern, dass Bauten im festgesetzten Bereich die Aussicht von Seiten Arlesheim auf das Goetheanum einschränken würden. Die Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" würden diese Aussichtsschutzzone nicht tangieren.
Die BUD verweist in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2020 insbesondere darauf, dass es der Beschwerdeführerin als Umweltschutzorganisation obliege, sich über die Publikation von planerischen Vorhaben und deren Inhalt zu informieren und bei Bedarf dagegen Rügen zu erheben. Nachträglich die streitgegenständlichen Quartierplanungen in Frage zu stellen bzw. deren Nichtigkeit wegen angeblich krasser Verfahrensfehler zu verlangen, sei rechtsmissbräuchlich und stelle eine Umgehung des Art. 12c Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 dar. Der Antrag auf Erlass eines Naturinventars habe in den Quartierplanverfahren eingebracht werden müssen. Dasselbe gelte für den Antrag, dass die Quartierpläne nichtig zu erklären seien. Die Beschwerdeführerin initiiere mit ihren Anträgen ein den Quartierplanungen nachfolgendes Verfahren und unterwandere damit die Bestimmungen von Art. 12c Abs. 3 i.V.m. Art. 12c Abs. 4 NHG. Folgerichtig sei auf die Anträge der Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Verfahren zum Erlass der Quartierpläne fehlerhaft gewesen seien und dass die Bekanntmachung dieser Verfahren nicht den Anforderungen von Art. 12 NHG entsprochen habe. Da die Beschwerdeführerin nicht Partei in diesen Verfahren gewesen sei, könnten ihr deren Ergebnisse auch nicht entgegengehalten werden. Wo von Bundesrechts wegen geschützte Lebensräume in Gefahr stünden, sei es nie zu spät, rechtlich einzugreifen. Das am 12. Februar 2020 eingereichte Gutachten weise die hohe Vielfalt und Artenzahl der "roten Liste" des Bundesamts für Umwelt (BAFU) auf dem Perimeter des Quartierplans "Schwinbach Süd" nach. Auf den Parzellen Nr. 1424 und Nr. 556, GB Arlesheim, würden ferner Feucht- und Auenlebensräume vorkommen. Die beiden Bauprojekte stünden in Widerspruch zu den direkt benachbarten plastisch-organischen Bauten und die Schönheit des Spazierweges "Auf der Höhe" und entlang des Schwinbachs würde zerstört. Eine denkmalschützerische Überprüfung der beiden Bauprojekte sei deshalb dringend angezeigt. Die Quartierpläne würden zudem die Vorgaben der ISOS-Objekte Goetheanum und Arlesheim nicht beachten. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, der Zonenplan der Gemeinde Arlesheim sei insoweit ungültig, als er im Gebiet "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" Bauzonen vorsehe. Die Nichtbeurteilung der Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes und das Unterlassen des ISOS-Schutzes des Goetheanums würden krasse Verfahrensfehler darstellen, die zur Nichtigerklärung der beiden Quartierpläne und der bereits erteilten Baubewilligung führen müssten. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Quartierpläne und der Zonenplan Siedlung der Gemeinde Arlesheim würden das sog. Moratorium der Art. 38a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und Art. 52a Abs. 2 lit. c der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 verletzen, da im streitgegenständlichen Gebiet die Bauzone ohne Kompensation auf kantonaler Ebene vergrössert worden sei. Ebenfalls rechtswidrig sei der Richtplan des Kantons Basel-Landschaft wie auch dessen Genehmigung durch den Bundesrat, weil dieser gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b RPG verstosse.
6.4 Die Beigeladenen schliessen sich der Ansicht des Beschwerdegegners an. Die G.____ AG weist insbesondere darauf hin, dass es keinen selbständigen und jederzeit geltend machbaren Anspruch auf Unterschutzstellung bzw. auf Widerruf eines Quartierplans gebe. Der Beschwerdegegner habe deshalb zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch behandelt und kein neues Verfahren auf Unterschutzstellung eröffnet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei rechtsmissbräuchlich, da sie es im Quartierplanungsprozess unterlassen habe, sich einzubringen und als Partei zu etablieren. Ferner weist die G.____ AG darauf hin, dass im Bereich des Schwinbachs eine grosszügige Grünzone vorgesehen sei und dass die Umgebungsgestaltung der geplanten Überbauung in ihrem wesentlichen Charakter einer regional typischen Streuobstwiese entspreche. Zudem sei die im Quartierplan stipulierte Grünzone im ursprünglichen Zonenplan der Gemeinde Arlesheim als Bauzone ausgeschieden gewesen. Die Bauherrschaft habe aus eigenen Erwägungen diesen Teil des Areals der Grünzone zugewiesen. Der Zustand als Streuobstwiese sei der ursprüngliche Zustand wie er vor der Nutzung der Klinik als Heilkräutergarten bestanden habe. Es sei zwischen den Baukörpern eine naturnahe Bepflanzung vorgesehen, auf Bodenversiegelungen werde soweit möglich verzichtet, der Autoverkehr werde in die unterirdische Einstellhalle verlegt und die Dächer würden begrünt. Insgesamt würden sich die Baukörper somit optimal in das Ortsbild und in die Landschaft einfügen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Die Beschwerdeführerin stellte vor Regierungsrat in der Hauptsache die Anträge, die Naturobjekte auf dem Gebiet "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" seien in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufzunehmen, die Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" seien nichtig zu erklären und die bereits erteilten Baubewilligungen zu widerrufen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat vom 27. Dezember 2019, Ziff. 1 und Ziff. 3 der Anträge, S. 2). Der Regierungsrat behandelte die Anträge als Gesuch um Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVG BL und trat – mangels Legitimation der Beschwerdeführerin – auf die Begehren nicht ein.
7.2 Im Kanton Basel-Landschaft ist für die Genehmigung der Nutzungspläne der Regierungsrat zuständig, der die Zonenvorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und, sofern kantonale Anliegen betroffen sind, auf ihre Zweckmässigkeit überprüft (§ 31 Abs. 5 RBG). Gemäss § 1 VwVG BL ordnet das VwVG das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden. Die §§ 39 und 40 VwVG BL regeln die Wiederaufnahme von Verfahren. Nach § 39 VwVG BL wird mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben ist (Abs. 1). Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und entscheidet neu (Abs. 3). Die Anträge der Beschwerdeführerin richten sich gegen rechtskräftige Quartierpläne und gegen eine rechtskräftige Baubewilligung. Ihr Anliegen betrifft die Frage, ob eine rechtskräftige Verfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVG BL zu ändern oder aufzuheben ist. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, hat der Beschwerdegegner zu Recht ihren Antrag als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob er auch zu Recht nicht auf die Begehren eingetreten ist. Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen, das Revisionsverfahren vor der Beschwerdeinstanz nur auf Begehren einer Partei durchgeführt werden (§ 39 Abs. 2 VwVG BL). Die Voraussetzungen, damit die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren eintritt, sind in § 40 VwVG BL geregelt. Die Behörde tritt auf das Begehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (Abs. 1 lit. a) und ein Revisionsgrund gemäss Abs. 2 vorliegt (Abs. 1 lit. b). Die Beschwerdeinstanz tritt gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL auf ein Revisionsbegehren ein, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a), bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b), erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c) oder die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch im Falle von Abs. 2 lit. a verlangt werden (§ 40 Abs. 3 VwVG BL).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, ein Gesuch um Wiedererwägung im Sinne von § 39 Abs. 2 VwVG BL einzureichen. In beiden Verfahren wurden durch die öffentliche Auflage der Projekte die Teilnahmerechte von Umwelt- und Heimatschutzverbänden sichergestellt. Es liegen vorliegend keine Hinweise vor – und die Beschwerdeführerin legt auch keine dar –, dass die zuständigen Organe zur Stärkung der demokratischen Legitimation der Planungsprozesse nicht auf allen Stufen der Planungsebenen die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planungen informiert und auf eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung geachtet hätten (vgl. Art. 4 RPG; WALTER ENGELER, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Untersuchungen zum materiellen Baudenkmalbegriff und dem Verfahren der Unterschutzstellung, Zürich/St. Gallen 2008, S. 242). Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin keine Einsprache erhoben und sich auch sonst nicht an den Verfahren beteiligt hat. Zwischenzeitlich sind alle einschlägigen Fristen verstrichen und die Nutzungspläne in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei objektiv nicht in der Lage gewesen, die Quartierpläne anzufechten. Die Beschwerdeführerin beruft sich ebenfalls nicht darauf, ihr sei die Herausgabe der Genehmigungsentscheide verweigert und ihr damit eine Anfechtung der Nutzungspläne verunmöglicht worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_821 und 825/2013 vom 30. März 2015, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2015, S. 301-328). Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin bei Planerlass über die Quartierplanvorschriften erkundigen. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Verfahren fehlerhaft gewesen seien und die Bekanntmachung dieser Verfahren nicht den Anforderungen von Art. 12 NHG entsprochen hätten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen ihren Ausführungen wurden die Pläne im kantonalen und im kommunalen Amtsblatt öffentlich aufgelegt. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst zu verschulden, dass sie ihre Vorbringen nicht früher eingebracht hat. Das Argument, dass sie nicht Partei dieser Verfahren gewesen sei und ihr deshalb die Ergebnisse dieser Verfahren nicht entgegengehalten werden könnten, ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise dar, inwiefern ihr Begehren innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 90 Tagen, innerhalb derer seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes ein Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren gestellt werden muss, eingereicht worden sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zu spät sei, rechtlich einzugreifen, wenn von Bundesrechts wegen geschützte Lebensräume in Gefahr seien, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
8.2 Sofern die Beschwerdeführerin Ansprüche gestützt auf das NHG geltend macht (Art. 18 ff. NHG), schreibt Art. 12 NHG vor, dass Verbände ihre Einwendungen vorbringen müssen, sobald es das anwendbare Verfahrensrecht ermöglicht; unterlassen sie Einsprachen oder ergreifen sie keine Beschwerde, verlieren sie das Recht, an späteren Verfahrensschritten teilzunehmen (Art. 12c Abs. 1 und 2 NHG; vgl. auch Art. 55b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983). Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren auf Erlass von Nutzungsplänen (Art. 12c Abs. 3 und 4 NHG; Art. 55b Abs. 3 und 4 USG). Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Bedenken des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes in der planungsrechtlichen Entscheidfolge möglichst früh und nicht erst im Baubewilligungsverfahren behandelt werden. Nun stellen sich NHG- und USG-spezifische Fragen mitunter bereits in der Richtplanung, etwa bei Standortbezeichnungen für publikumsintensive Anlagen und Entwicklungsschwerpunkten (PIERRE TSCHANNEN, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, N 10 zu Art. 10 RPG). Gemäss Art. 12c Abs. 3 NHG besteht für Organisationen die Verpflichtung, in Verfahren über Nutzungspläne "mit Verfügungscharakter" zulässige Rügen bereits zu erheben und diese nicht für "nachfolgende Verfahren" aufzusparen. Unter dem Begriff der Nutzungspläne "mit Verfügungscharakter" sind Sondernutzungspläne zu verstehen, also Nutzungspläne, mit denen über ein konkretes Vorhaben beschlossen wird. Mit dem Begriff des "nachfolgenden Verfahrens" ist das Baubewilligungsverfahren gemeint. Unterlässt es eine Organisation in einem Sondernutzungsplanverfahren, zulässige Rügen zu erheben, oder sind erhobene Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorbringen (Art. 12c Abs. 3 NHG). Diese Rechtsfolge gilt allerdings bereits unabhängig davon, ob sich eine Organisation an einem Sondernutzungsplanverfahren beteiligt, dort Rügen vorbringt und wie diese behandelt werden. Auf der Ebene der Sondernutzungsplanung sind nämlich alle wesentlichen umweltrechtlichen Fragen zu prüfen; sie dürfen im Baubewilligungsverfahren nicht mehr aufgenommen werden. Das ergibt sich aus dem unterschiedlichen Streitgegenstand im Sondernutzungsplan- und im Baubewilligungsverfahren (PETER M. KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG/Commentaire LPN, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N 15 f. zu Art. 12c NHG). Die Rügen der Beschwerdeführerin sind somit auch aus diesem Grunde nicht zu hören.
8.3 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, der die akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen bei deren späterer Anwendung dann noch zulässt, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft ablegen konnte oder er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BGE 123 II 337 E. 3a; BGE 119 Ib 480 E. 5c; BGE 115 Ia 1 E. 3; BGE 111 Ia 129 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2005 vom 10. November 2005 E. 3.5). Dabei geht es insbesondere um den Schutz von Beschwerdeführern, welche zum Zeitpunkt des Planerlasses an sich befugt gewesen wären, den Nutzungsplan abstrakt anzufechten, dies aber aus besonderen, objektiven Gründen nicht tun konnten oder dazu keinen Anlass hatten; in solchen Fällen soll der ursprünglichen, unmittelbaren Anfechtungsbefugnis wenigstens nachträglich zum Durchbruch verholfen werden (BGE 123 II 337 E. 3).
8.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei in den Quartierplanverfahren war und deshalb im Sinne von § 39 Abs. 2 VwVG BL nicht legitimiert ist, ein Begehren um Wiedererwägung einzureichen. Der Regierungsrat ist somit zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführerin eingetreten.
9.1 Selbst wenn die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs legitimiert gewesen wäre, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen der §§ 39 f. VwVG BL nicht erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Quartierpläne seien für nichtig zu erklären, und macht sinngemäss damit geltend, bei der Genehhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht migung der Quartierpläne durch den Regierungsrat seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden und eine Rüge dieser Mängel sei in früheren Verfahren nicht möglich gewesen (§ 40 Abs. 2 lit. b VwVG BL) bzw. die Verfügung sei mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet (§ 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL).
9.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab (BGE 132 II 27 E. 3.1).
9.3 Als Sondernutzungsplan legt der Quartierplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind (BGE 131 II 103 E. 2.4.1; BGE 115 Ib 335 E. 4c). Die Rechtswidrigkeit eines Zonen- oder Quartierplans kann grundsätzlich nur im Anschluss an den Erlass bestritten werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2005 vom 10. November 2005 E. 3.5). Denn ein Nutzungsplan vermag die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion nur zu erfüllen, wenn ihm Verbindlichkeit und Beständigkeit zukommt und er nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. erheblich veränderter Verhältnisse in Frage gestellt werden kann (BGE 119 Ib 480 E. 5c). Eine spätere Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur in Ausnahmefällen noch zulässig (BGE 115 Ib 335 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 1.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Plan an einem Nichtigkeitsgrund leidet (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2005 vom 10. November 2005 E. 3.5). Nichtigkeit wird nur angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. E. 9.2 hiervor). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge (BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.365/2001 vom 19. September 2001 E. 1b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2554 und N 2558). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1), selbst wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_998/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1.2). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Beschwerden gegen eine nichtige Verfügung, während hier die Gültigkeit eines Quartierplans in Frage steht. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, wenn die Nichtigkeit des Quartierplans zu verneinen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.4).
9.4 Vorliegend ergingen die beiden Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" in einem Raumplanungsverfahren, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen zu prüfen und abzuwägen waren. Ganz offensichtlich wurde auch den Natur- und Landschaftsschutzanliegen Rechnung getragen. So wurde entlang des Schwinbachs im Bereich des Quartierplans "Uf http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höchi - II" eine 15 Meter breite Uferschutzzone ausgeschieden. Im Perimeter des Quartierplans "Schwinbach Süd" wurde ferner eine Grünzone vor einer Überbauung auf den Parzellen Nr. 1424 und Nr. 556, GB Arlesheim, freigehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes nicht miteinbezogen worden wären. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass das vorgeschriebene ISOS-Erhaltungsziel a für das Goetheanum (ISOS- Objektblatt Goetheanum, Umgebungsrichtung, Nr. III 0.02) mit der Festsetzung einer Uferschutzzone entlang des Schwinbachs und der Grün- und Naturschutzzonen auf dem Grundstück Nr. 560, GB Arlesheim, eingehalten wird: Die Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche bleibt erhalten, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten werden bewahrt, störende Veränderungen werden beseitigt, es wird kein Baugebiet festgelegt und strenge Gestaltungsvorschriften für standortgebundene Bauten und spezielle Vorschriften für Veränderungen an Altbauten werden beachtet (vgl. Erläuterungen zum ISOS). Bemerkenswert ist vorliegend, dass die beigeladene Gesellschaft A.____ als Trägerin des Goetheanums offenbar auch keine Einwände gegen die Projekte hat. Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorgaben des ISOS Arlesheim seien verletzt. Für die in diesem Zusammenhang interessierenden Bereiche betreffend die Umgebungsrichtung Nr. III 0.07 des ISOS-Objektblattes Arlesheim ("unbebaute Wiesenstreifen, wichtig für Durchblick, z.T. bis auf das Goetheanum/Dorneck") wurde das Erhaltungsziel b festgelegt, d.h. es gilt die Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind, mit Gestaltungsvorschriften und Auflagen für Neubauten, Bepflanzungen usw. zu erhalten (vgl. Erläuterungen zum ISOS). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Erhaltungsziel nicht eingehalten worden wäre. Ihre rein appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen insofern nicht. Die Quartierpläne sind somit nicht nichtig, weil die Frage des Natur- und Landschaftsschutzes nicht genügend berücksichtigt worden wäre und der ISOS- Schutz nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin erweitert worden ist. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Pläne von den kantonalen Fachstellen geprüft und vom Regierungsrat genehmigt wurden. Zusätzlich wurde der Quartierplan "Uf der Höchi - II" auf Beschwerde hin vom Kantonsgericht auf seine Rechtmässigkeit überprüft und mit Urteil vom 16. September 2015 (810 14 375) für rechtmässig befunden.
9.5 Wie bereits dargelegt, wurden beide Pläne im kantonalen und kommunalen Amtsblatt öffentlich aufgelegt. Die gegen die Quartierplanvorschriften "Uf der Höchi - II" erhobenen Einsprachen beweisen, dass die Betroffenen bei Planerlass durchaus in der Lage waren, ihre Interessen zu verteidigen. Beide Quartierpläne sind seither in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf diese rechtskräftigen Quartierpläne können die Parzellen überbaut werden. Der Regierungsrat hat mit der Genehmigung der Quartierpläne die Überbauung der Parzellen auch zulassen wollen. Die Beschwerdeführerin wäre darüber hinaus auch gehalten gewesen, ihre Rügen bereits im Quartierplanverfahren vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Einsprache gegen die Quartierpläne erhoben. Ihre Darlegungen sind daher in diesem Verfahren nicht zu hören. Ihr Vorgehen grenzt an Rechtsmissbrauch und erweckt insgesamt den Eindruck, als sei es ihr vor allem um Zeitgewinn gegangen. Ihre Rügen erweisen sich deshalb als verspätet, und sie vermögen auch nicht die Nichtigkeit der Quartierpläne zu begründen. Weitere schwerwiegende, offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare Mängel der Quartierpläne macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und es sind auch keine ersichtlich. Bei der Genehmigung der beiden Quartierpläne wurden somit weder wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsachen nicht berücksichtigt (§ 40 Abs. 2 lit. b VwVG) noch ist ein schwerer und offensichtlicher Rechtsmangel auszumachen (§ 40 Abs. 2 lit. d VwVG). Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die beantragte Nichtigerklärung der bereits erteilten Baubewilligung keine weiteren Ausführungen macht, ist nach dem Gesagten dieser Antrag ebenso abzuweisen. Angesichts der durchwegs rein appellatorischen Natur der Ausführungen sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach der kantonale Richtplan und der kommunale Zonenplan rechtswidrig seien. Der Regierungsrat ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39 f. VwVG BL zu Recht nicht auf das Gesuch um Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" sowie der erteilten Baubewilligung eingetreten.
10.1 Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Beschwerdegegner sei zu Unrecht nicht auf ihr Gesuch eingetreten, die streitgegenständlichen Parzellen in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufzunehmen.
10.2 Im Rahmen der Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 78 BV bezweckt das NHG, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern (Art. 1 lit. a NHG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2 und 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.2, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 106/2005, S. 602-607, S. 603 f.; ARNOLD MARTI, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 4 f. zu Art. 78 BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 481). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 NHG).
10.3 Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben – wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung zählt – wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV. Behördenverbindliche Inventare, Verzeichnisse oder Listen schützenswerter (Bau-) Denkmäler werden auf kantonaler Ebene je nach Kompetenzverteilung durch den Kanton oder die Gemeinden erstellt (WALTER ENGELER, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Untersuchungen zum materiellen Baudenkmalbegriff und dem Verfahren der Unterschutzstellung, Zürich/St. Gallen 2008, S. 278). Gemäss § 2 NLG sorgen Kanton, Einwohner- und Bürgergemeinden zusammen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen und der Bevölkerung für die Erhaltung eines intakten Naturhaushaltes. Sie wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen und schützen deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften. Gemäss § 10 NLG kann der Schutz und Unterhalt schützenswerter Landschaften und Naturobjekte unter anderem durch Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen (Abs. 1 lit. a) und durch Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte (Abs. 1 lit. b) erreicht werden. Kanton und Einwohnergemeinden erheben die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raumund nutzungsplanerischen Aufgaben, sie stützen sich dabei auf Fachgutachten (§ 11 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht NLG). Gemäss § 11 Abs. 2 NLG erlassen der Kanton und die Einwohnergemeinden die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts. Nutzungspläne haben nach § 11 Abs. 3 NLG geschützte Naturobjekte zu enthalten. Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinden schützenswerte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf (§ 12 NLG). Er bezeichnet die Naturobjekte von regionaler Bedeutung. Die massgebenden Grundsätze sind im Inventar darzulegen. Auf Antrag der Einwohnergemeinden kann er auch Objekte von lokaler Bedeutung in das Inventar aufnehmen (Abs. 1). Schützenswerte Naturobjekte haben regionale Bedeutung, wenn sie im kantonalen Vergleich zu anderen Objekten derselben Kategorie besonders schützenswert sind, insbesondere aufgrund ihres ökologischen, natur- und heimatkundlichen Werts, ihrer Seltenheit oder Einzigartigkeit (Abs. 2). Der Regierungsrat setzt mit der Aufnahme eines Naturobjekts ins Inventar die erforderlichen Schutzbestimmungen fest, wie Veränderungsverbote, Bewirtschaftungsbeschränkungen oder -verbote, Betretungsbeschränkungen oder -verbote, Unterhalts- und Bewilligungspflichten, Pflegemassnahmen, Erfolgskontrolle und dergleichen (Abs. 3). Das Inventar enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjekts, die Gründe der Schutzwürdigkeit und die möglichen Bedrohungen. Es beinhaltet die zur Erhaltung, Schonung, Pflege und zum Schutz nötigen Massnahmen (Abs. 4; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Oktober 2016 [810 15 257] E. 11.2.4). Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar wird zum Ausdruck gebracht, dass an der Erhaltung eben dieses Objekts ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. So kann auf einschlägige Inventare zurückgegriffen werden, wenn es darum geht, das öffentliche Interesse an Schutz- und Erhaltungsmassnahmen zu bestimmen (MARTIN PHILIPP WYSS, Öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit?, Bern 2001, 1. Teil, Rz. 388). Inventare geniessen eine vergleichsweise starke Verbindlichkeit, da sie in einem Verfahren erfolgen, in dem unter Einbezug aller mitbetroffenen Kreise die Gründe für Schutzwürdigkeit und Umfang des Schutzes umfassend ermittelt werden (vgl. WYSS, a.a.O., 1. Teil, Rz. 390). So erfolgt die Erarbeitung kantonaler Inventare regelmässig in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden. Zur Abgrenzung zwischen Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung steht die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden im Vordergrund, da diese über eine gesamtschweizerische Übersicht verfügen. Eine Pflicht zur Anhörung der Eigentümer und von Fachvereinigungen kann bereits in dieser behördenverbindlichen Phase vorgesehen sein. In der Regel ist jedoch kein allgemeines Mitwirkungs- oder Einspracherecht für die Bevölkerung oder für private Fachorganisationen bei der Inventarerstellung vorgesehen (ENGELER, a.a.O., S. 278 f.). § 32 NLG sieht zwar vor, dass kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt sind, sofern sie seit mindestens fünf Jahren als juristische Person bestehen. Ein allgemeines Mitwirkungs- und/oder Antragsrecht für Fachorganisationen, die auch nicht unmittelbare Rechtswirkungen erfahren, ist im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz hingegen nicht verankert.
10.4 Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern sie legitimiert wäre, ein allgemeines Begehren um Aufnahme der streitgegenständlichen Parzellen in das Inventar der geschützten Naturobjekte einzureichen. Ein allgemeines Mitwirkungsrecht bei der Erstellung des Inventars ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherheit wäre ihr Begehren zudem ohnehin am Anfang des Planungsverfahrens zu stellen gewesen (vgl. auch BGE 125 II 50 E. 2b). Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Entscheid des Regierungsrats, die streitgegenständlichen Gebiete nicht in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufzunehmen, unhaltbar gewesen wäre und gegen § 12 NLG verstossen würde: Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Quartierplanperimeter seit Jahrzehnten in einer Bauzone befinden. Zudem wurde das Areal offenbar als Gärtnereibetrieb genutzt. Im Bereich des Quartierplans "Uf der Höchi - II" wurde entlang des Schwinbachs von der Gemeinde eine Uferschutzzone errichtet, welche von einer Grünzone begleitet wird. Aus der Nichtaufnahme ins Inventar kann gefolgert werden, dass das Gebiet als nicht von nationaler oder regionaler Bedeutung eingestuft wurde bzw. nicht im Mass eines im Inventar der schützenswerten Naturobjekte aufzunehmenden Objekts zu schützen ist. Aus den Materialien zu § 12 NLG ergibt sich, dass dem Regierungsrat in der Beurteilung der Frage, ob ein Objekt ins Inventar aufgenommen werden soll, ein weiter Ermessensspielraum zusteht. So wurde die Pflicht, "alle besonders wertvollen" Objekte aufzunehmen, von der Spezialkommission explizit gestrichen (vgl. Bericht der Spezialkommission an den Landrat vom 19. April 1991 betreffend die kantonale Gesetzesinitiative "Für einen wirksamen Naturschutz" vom 2. Juni 1987 und den Gegenvorschlag des Regierungsrats vom 28. August 1990, 89/173 und 173A, S. 33). Auch wurde der Antrag, § 12 Abs. 1 NLG mit dem Satz "Ist ein solches Objekt in seinem Fortbestehen gefährdet, ist der Regierungsrat zur Aufnahme ins Inventar verpflichtet" zu ergänzen, abgelehnt, weil dies den Ermessensspielraum des Regierungsrats verkleinere und das Gefährdetsein eines Schutzobjekts juristisch anfechtbar mache (vgl. Zweiter Bericht der Spezialkommission an den Landrat vom 28. Oktober 1991 betreffend die kantonale Gesetzesinitiative "Für einen wirksamen Naturschutz" vom 2. Juni 1987 und den Gegenvorschlag des Regierungsrats vom 28. August 1990, 89/173 B, S. 1). Der Beschwerdegegner ist deshalb zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin, die streitgegenständlichen Parzellen in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufzunehmen, eingetreten. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend Aufnahme der Gebiete "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" in das Inventar der geschützten Naturobjekte, die Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II" sowie den Widerruf der bereits erteilten Baubewilligung eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
12.1 Es bleibt über die Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 25. März 2020 zu befinden. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Einsprache vom 3. April 2020, es sei vorsorglich bis zur rechtskräftigen Beurteilung ihres Antrags in der Hauptsache den Eigentümerinnen und Eigentümern der streitgegenständlichen Parzellen ("Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi - II") unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB und des § 33 NLG zu verbieten, Änderungen an der Vegetation und am Terrain vorzunehmen. Zudem beanstandet sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr erst mit der angefochtenen Präsidialverfügung die Vernehmlassungen der Vorinstanzen und der beigeladenen Parteien zugestellt worden seien.
12.2 Nach den vorstehenden Erwägungen wird das Einspracheverfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann dementsprechend abgeschrieben werden. Die Kosten für das Einspracheverfahren werden sogleich zusammen mit der Hauptsache verlegt. An dieser Stelle bleibt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dennoch darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. E. 5.2 hiervor) bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen wegen der damit verbundenen zeitlichen Dringlichkeit nicht die gleiche Tragweite wie bei Sachentscheiden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_631/2010 vom 8. September 2010 E. 3.2). Im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes kann das (unbedingte) Replikrecht aus prozessökonomischen Gründen eingeschränkt werden, da ein solcher Entscheid in der Regel ohne Verzug und ohne ergänzende Untersuchungen rasch zu erfolgen hat (BGE 139 I 189 E. 3). Die an der Entscheidung des Präsidiums geübte Kritik ist somit unberechtigt.
13. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde- und das Einspracheverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zusammen mit den Kosten für das Einspracheverfahren werden die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1‘800.-- festgelegt. Diese sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
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Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Einsprache wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_555/2020) erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht