Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. Juli 2020 (810 20 32) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Anordnung Begutachtung / Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladene, vertreten durch Caspar Baader, Advokat D.____, Beigeladene, vertreten durch André M. Brunner, Advokat
Betreff Anordnung Begutachtung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. Januar 2020)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die 1936 geborene C.____ war mit dem am 15. Januar 2020 verstorbenen E.____ (geb. 1933) verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, A.____ und D.____.
B. Am 31. Mai 2016 liessen C.____ und E.____ öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge nach Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 verfassen. Darin ermächtigten sie ihren Sohn, sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit in bezeichneten persönlichen Belangen zu vertreten. Als Ersatzbevollmächtigte setzten sie ihre Nichte und die Tochter ihres Sohnes ein. Gleichzeitig schlossen sie ihre Tochter sowie deren Ehemann und Nachkommen als allfällige Beistände aus.
C. Gestützt auf die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen vom 7. November 2016 und vom 11. November 2016 sowie der Diagnosekonferenz vom 14. Dezember 2016 stellte das Spital F.____, Alterspsychiatrie, Memory Clinic, in einem Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2017 bei C.____ ein mittelschweres demenzielles Syndrom (DSM-5) neurodegenerativer Ätiologie, am ehesten im Rahmen einer whs. Alzheimerkrankeit, fest.
D. Am 23. Februar 2017 liess C.____ einen neuen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag verfassen. Damit hob sie den Vorsorgeauftrag vom 31. Mai 2016 auf und bestimmte in erster Linie ihre Tochter zur Vorsorgebeauftragten für die Personensorge (inkl. Vertretung bei medizinischen Massnahmen). Für die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr bezeichnete sie in erster Linie ihren Sohn als Vorsorgebeauftragten.
E. Gestützt auf den Untersuchungsbericht des Spitals F.____ vom 9. Januar 2017 reichte A.____, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, am 28. August 2017 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ ein Gesuch um Validierung des Vorsorgeauftrags von C.____ vom 31. Mai 2016 ein.
F. Die KESB B.____ forderte D.____ am 30. November 2017 und am 25. Januar 2018 auf Dokumente einzureichen, welche die Urteilsfähigkeit von C.____ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 23. Februar 2017 belegen sollen.
G. Mit ärztlichem Zeugnis vom 28. Februar 2018 bescheinigte Dr. med. G.____, dass C.____ von Januar bis März 2017 dreimal in seiner Sprechstunde gewesen sei und dabei keine schwerwiegende Einschränkung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit bestanden habe.
H. Mit Stellungnahme vom 5. März 2018 reichten C.____ und D.____, vertreten durch Caspar Baader, Advokat, bei der KESB B.____ diverse Unterlagen ein und beantragten die Validierung des Vorsorgeauftrags von C.____ vom 23. Februar 2017.
I. Die KESB B.____ ordnete mit Entscheid vom 14. Mai 2019 eine ärztliche Begutachtung von C.____ durch Dr. med. G.____ an. Dr. med. G.____ wurde ferner gebeten, ausführende Bemerkungen zu seinem ärztlichen Attest vom 28. Februar 2018 zu verfassen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. A.____, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, liess mit Eingabe vom 27. Mai 2019 gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde einreichen.
K. Mit Urteil vom 6. September 2019 hiess die Präsidentin die Beschwerde von A.____ im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Sie stellte fest, dass die Beauftragung von Dr. med. G.____ für die Begutachtung des aktuellen Zustands von C.____ nicht rechtmässig sei. Sie hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut und hob den Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 teilweise auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
L. Mit Schreiben vom 5. November 2019 forderte die KESB B.____ Dr. med. G.____ auf, ausführende Bemerkungen zu seinem ärztlichen Attest vom 28. Februar 2018 zu verfassen. Am 21. November 2019 beantwortete Dr. med. G.____ die ihm von der KESB B.____ gestellten Fragen.
M. Mit verfahrensleitender Verfügung der KESB B.____ vom 15. Januar 2020 wurde die ärztliche Begutachtung von C.____ angeordnet (Dispositiv-Ziff. 1). Für die Begutachtung wurde das Kantonsspital Baselland beigezogen und beauftragt (Dispositiv-Ziff. 2). Es wurde verfügt, dass die Frage zu beantworten sei, ob C.____ bezüglich der Erledigung der im Vorsorgeauftrag beschriebenen Aufgaben- und Handlungsbereiche dauerhaft urteilsunfähig sei (Dispositiv-Ziff. 3). Das Kantonsspital Baselland wurde ferner beauftragt, mittels Kontaktaufnahme mit Caspar Baader, C.____ für einen Termin aufzubieten (Dispositiv-Ziff. 4). Caspar Baader wurde aufgefordert, die Begleitung von C.____ zum Begutachtungstermin durch eine neutrale Drittperson zu organisieren (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde verfügt, dass über die Verfahrenskosten im Rahmen des Endentscheids entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 6).
N. Gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 15. Januar 2020 ging am 28. Januar 2020 beim Kantonsgericht die Beschwerde von A.____, stets vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, ein. Er beantragt, Ziffer 3 Absatz 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 15. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei der Fragekatalog gemäss Ziffer 3 Absatz 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 15. Januar 2020 wie folgt zu ergänzen: "Ist C.____ bezüglich die Erledigung der obgenannten Aufgaben- und Handlungsbereiche dauerhaft urteilsunfähig? a) Falls ja: seit wann ist C.____ bezüglich der Erledigung der oben genannten Aufgaben dauerhaft urteilsunfähig bzw. wie beurteilen Sie den Verlauf der Urteilsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf das ärztliche Gutachten des Spitals F.____ vom 9. Januar 2017 sowie das ärztliche Attest von Dr. med. G.____ vom 28. Februar 2018?" Eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 15. Januar 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.____ den Beizug der Verfahrensakten der KESB B.____ und des Verfahrens Nr. 810 19 147 des Kantonsgerichts sowie die Beiladung von C.____ und D.____ zum vorliegenden Verfahren.
O. Am 28. Februar 2020 reichte die KESB B.____ ihre Vernehmlassung mit dem Antrag ein, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht P. Am 3. bzw. am 4. März 2020 reichten die Beigeladene C.____, stets vertreten durch Caspar Baader, Advokat, und D.____, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, ihre Vernehmlassung bzw. Stellungnahme mit dem Antrag ein, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Beide Rechtsvertreter reichten auch ihre Honorarnoten ein.
Q. Mit Verfügung vom 24. März 2020 wurde festgestellt, dass der Fall spruchreif sei und das Urteil schriftlich eröffnet werde. Die Akten des Verfahrens Nr. 810 19 147 wurden beigezogen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht, dem Kantonsgericht seine Honorarnote einzureichen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006, dass das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450- 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).
2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt im weiterhin vor der KESB B.____ hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid über die Validierung eines Vorsorgeauftrags dar. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; RENE RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1870). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt deshalb in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 1.2; KGE VV vom 6. September 2010, in: BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1).
3.1 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (KGE VV vom 16. Oktober 2017 [810 17 189] E. 2; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3). Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (§ 43 Abs. 2bis lit. a VPO), den Ausstand (lit. b), die Auskunftsoder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Vom Beschwerdeführer geltend gemacht und zu prüfen ist vorliegend, ob der angefochtene Entscheid im Sinne von § 43 Abs. 2bis lit. e VPO anfechtbar ist. Beschlüsse betreffend die Beweisabnahme gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil bewirken (Urteil des Bundesgerichts 2A.149/2005 vom 17. März 2005 E. 2.2). Der vorliegend interessierende § 43 Abs. 2bis lit. e VPO nimmt vorweg, dass nur bei Gefährdung der Beweise ein hinreichendes Interesse an der selbständigen Anfechtung der ablehnenden Beweisverfügung besteht (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungspflege im Kanton Bern [VRPG], Bern 1997, N 14 zu Art. 61 VRPG). Eine Gefährdung der Beweismittel liegt vor, wenn das Risiko besteht, dass ein bestimmter Beweis in einem späteren Stadium des rechtshängigen Verfahrens nicht mehr erhoben werden kann, weil das Beweismittel verloren ging oder sich die Situation verändert hat, die mit dem Beweismittel nachgewiesen werden sollte.
3.3 Im vorliegend angefochtenen verfahrensleitenden Entscheid vom 15. Januar 2020 ordnete die KESB B.____ die Begutachtung von C.____ durch das Kantonsspital Baselland an. Weiter verfügte die KESB B.____, dass das Gutachten die Frage zu beantworten habe, ob C.____ bezüglich der Erledigung der in Ziffer 3 a) bis d) des Dispositivs genannten Aufgabe- und Handlungsbereiche dauerhaft urteilsunfähig sei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der KESB B.____ vom 15. Januar 2020. Der Fragekatalog sei zu ergänzen eventualiter aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten habe sich im Falle der Feststellung der Urteilsunfähigkeit von C.____ auch darüber zu äussern, seit wann diese urteilsunfähig sei bzw. wie der Verlauf der Urteilsunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten vom 9. Januar 2017 und das ärztliche Attest vom 28. Februar 2018, beurteilt werde. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, der Beweis des Verlaufs der Urteilsunfähigkeit bzw. der rechtsgültigen Errichtung der Vorsorgeaufträge drohe mit fortschreitender Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands von C.____ unterzugehen. Durch den angefochtenen Entscheid werde die Abnahme dieses gefährdeten Beweismittels verweigert.
3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Umstände, die für eine Beweisgefährdung sprechen könnten, nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Gesundheitszustand seiner Mutter die Beantwortung der von ihm beantragten Fragen zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen könnte. Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zum Gutachten können vom Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf des Verfahrens verlangt werden. Er wird dann allenfalls auch darlegen können, welche tatsächlichen (prozessrelevanten) Verhältnisse vom Gutachten nicht vollständig festgehalten worden seien. Anzufügen ist, dass bereits diverse medizinische Expertisen eingeholt worden sind (Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2017, Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 und Ausführungen vom 21. November 2019 zum Arztzeugnis vom 28. Februar 2018), welche sich über die Urteilsfähigkeit von C.____ in den Jahren 2016 und 2017 äussern. Inwiefern weitere medizinische Auskünfte in Form einer neuzeitlicheren Stellungnahme der Gutachter des Kantonsspitals Baselland möglich sind, um eine verlässliche Einschätzung des Gesundheitszustands von C.____ in den Jahren 2016 und 2017 vorzunehmen und ob diese für den weiteren Verfahrensverlauf überhaupt notwendig sind, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 nicht unter die in § 43 Abs. 2bis lit. e VPO aufgeführte selbständig anfechtbare Zwischenverfügung subsumieren lässt.
4.1 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.5). Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
4.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Gutheissung der Beschwerde könne ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, womit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hingegen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, da das Kantonsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit keinen erstinstanzlichen verfahrensabschliessenden Endentscheid über die Validierung eines Vorsorgeauftrags fällen könnte.
4.3.1 Vertiefter zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer durch die verweigerte Zulassung von Zusatzfragen an die Gutachter ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der Beschwerdeführer hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (vgl. BGE 141 V 330 E. 8.2). Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich allein im Lichte der Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache (zum Ganzen BGE 137 III 380 E. 1.2.2).
4.3.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, ihm erwachse ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil dadurch, dass die zentrale Frage nach dem Verlauf der Urteilsunfähigkeit seiner Mutter nicht in den an die Gutachterstelle gerichteten Fragekatalog aufgenommen werde und weder er noch seine Schwester rechtsgenüglich für die Mutter tätig werden könnten. Die Validierung einer der Vorsorgeaufträge sei zeitlich äusserst dringend. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, dass entweder die notwendigen Angelegenheiten seiner Mutter nicht erledigt werden könnten bzw. dass er diese unrechtmässig für sie erledigen müsse. Im Weiteren erwachse ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus dem Umstand, dass für seine Mutter nicht zumutbar sei, eine erneute Untersuchung über sich ergehen zu lassen. Ohne die Beantwortung der durch den Beschwerdeführer anbegehrten Zusatzfragen müsste sich die Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz in einem allfälligen Endentscheid betreffend den Verlauf der Urteilsunfähigkeit vollumfänglich auf die Aussagen von Dr. G.____ stützen, welcher mit Schreiben vom 5. November 2019 zur Beantwortung unter anderem der Frage des Verlaufs der Urteilsunfähigkeit von C.____ aufgefordert worden sei. Dies stelle für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.
4.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass zunächst eine allfällige Urteilsunfähigkeit von C.____ mittels einer Begutachtung festgestellt werden müsse, bevor der Validierungsprozess weitergeführt werden könne. Die Frage nach der gültigen Errichtung der Vorsorgeaufträge müsse erst in einem zweiten Schritt geklärt werden. Ferner sei mit Urteil des Kantonsgerichts 810 19 147 vom 6. September 2019 bereits rechtskräftig entschieden worden, dass die Aufforderung an Dr. G.____, das ärztliche Zeugnis vom 28. Februar 2018 weiter auszuführen, rechtmässig sei. Mit Schreiben vom 21. November 2019 habe Dr. G.____ Stellung zur Frage der damaligen Urteilsfähigkeit von C.____ genommen. Eine weitere Beauftragung des Kantonsspitals Baselland würde einer Umgehung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts vom 6. September 2019 gleichkommen. Im Übrigen erscheine es fraglich, inwiefern das Kantonsspital Baselland überhaupt in der Lage sei, adäquat zur Urteilsfähigkeit von C.____ im Jahr 2017 Stellung zu nehmen.
4.3.4 C.____ stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Beurteilung aufgrund der bestehenden Berichte jederzeit nachgeholt werden könne. Aus diesem Grunde drohe dem Beschwerdeführer auch kein erheblicher nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Beigeladene D.____ stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, es sei irrelevant, ob C.____ bereits in der Vergangenheit dauerhaft urteilsunfähig gewesen sei, zumal eine rückwirkende Validierung eines Vorsorgeauftrags nicht möglich sei.
5. Die Validierung, das heisst die Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags, setzt unter anderem voraus, dass die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist (Art. 363 ZGB). Im Hinblick auf die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von C.____ ist die Notwendigkeit einer Begutachtung unbestritten. Mit Blick auf die durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse und Beurteilungen wird in einem zweiten Schritt zu beurteilen sein, inwiefern erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen sein werden. Die ergänzenden Fragen des Beschwerdeführers bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten in Bezug auf den Verlauf der Krankheit seiner Mutter bzw. auf die Frage, welcher Vorsorgeauftrag zu validieren sei, zu ermöglichen. Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Vernehmlassung festhält, gilt im aktuellen Zeitpunkt ausschliesslich den aktuellen Gesundheitszustand respektive die Urteilsfähigkeit von C.____ abzuklären. In einem zweiten Schritt soll der Validierungsprozess allenfalls fortgesetzt werden. Es steht in keiner Weise fest, dass sich die abgelehnten Begutachtungsfragen in der Sache selbst ungünstig für den Beschwerdeführer auswirken. Auch nach erfolgter Begutachtung kann die Vorinstanz im Hauptsachenentscheid noch den Anträgen des Beschwerdeführers folgen. Selbst wenn sich die von der Vorinstanz angeordnete Begutachtung für den Beschwerdeführer aber nachteilig auswirken sollte, ist nicht zu sehen, warum sich dieser Nachteil durch ein später für den Beschwerdeführer günstiges Urteil in der Sache nicht sollte beseitigen lassen können, wie dies für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils notwendig ist. Innerhalb des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Validierungsverfahrens hat jede Partei noch genügend Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen, Kritik anzubringen und gegebenenfalls auch ein weiteres Gutachten zu beantragen. Insofern kann das Gutachten selbst auch nicht einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil darstellen. Es ist zwar zutreffend, dass die zu begutachtende C.____ aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht unnötigerweise mehrfach begutachtet werden sollte. Im vorliegenden Fall zielen die Fragen des Beschwerdeführers jedoch darauf ab begutachten zu lassen, ob seine Mutter zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit urteilsfähig bzw. –unfähig war. Diese Frage kann allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt anhand der Akten oder im Rahmen eines weiteren Gutachtens beantwortet werden (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er bzw. seine Schwester und Beigeladene D.____ nicht in der Lage seien, rechtsgenüglich für die Mutter tätig zu werden geht offensichtlich an der Sache vorbei. Solange eine Urteilsunfähigkeit von C.____ nicht festgestellt wird, kommt ein Tätigwerden der Kinder, unbesehen der Frage, wann eine Urteilsunfähigkeit eingetreten ist, nicht in Frage. Es erweist sich somit, dass die Möglichkeit eines im nachfolgenden Verfahren nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils nicht nachgewiesen ist.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich beim verfahrensleitenden Entscheid der KESB B.____ vom 15. Januar 2020 betreffend Anordnung einer Begutachtung nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung über die Nichtabnahme gefährdeter Beweise im Sinne von § 43 Abs. 2bis lit. e VPO handelt und der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat - und es auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern ihm aufgrund der verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Januar 2020 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Januar 2020 nicht um eine selbständig beim Kantonsgericht anfechtbare Zwischenverfügung, weshalb auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen.
7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen.
7.2 Bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer den Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter von C.____ beantragt in seiner Honorarnote vom 4. März 2020 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'030.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST), was angemessen erscheint. Der Rechtsvertreter von D.____ beantragt in seiner Honorarnote vom 4. März 2020 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'431.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist der Beigeladenen C.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'030.80 und der Beigeladenen D.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'431.85 zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen C.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'030.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) und der Beigeladenen D.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'431.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
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